TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/6 W186 2224558-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.02.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W186 2224558-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 28.04.2008 unter falscher Identität einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid der Behörde vom 26.06.2008 wurde der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen und eine Ausweisung nach Deutschland für zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2008 als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde am 13.08.2008 nach Deutschland überstellt.

1.3. Der BF reisten in der Folge erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 09.06.2016 mit einer zweiten Identität einen Folgeantrag. Mit Bescheid der Behörde vom 28.09.2017 wurde der Folgeantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung in den Heimatland Nigeria wurde für zulässig erklärt. Weiters wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nach Rechtskraft der Entscheidung gewährt. Der Bescheid erwuchs am 19.10.2017 in Rechtskraft.

1.4. Der BF stellte in der Folge ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ein. Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2018 wurde der Antrag abgewiesen. Die Beschwerde dagegen wurde vom BVwG am 17.08.2018 als unbegründet abgewiesen, der VwGH wies die dagegen erhobene Revision am 05.12.2018 zurück.

1.5. In der Folge reiste der BF trotz Verpflichtung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

1.6. Der BF wurden am 02.02.2018 und am 11.01.2019 an seiner Meldeadresse zwecks Identitätsfeststellung geladen. Der BF leistete beiden Ladungen nicht Folge und wirkte damit am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung nicht mit.

1.7. Der BF ist seit 01.04.2019 im Bundesgebiet nicht mehr polizeilich gemeldet. Er hielt sich seither im Verborgenen auf und war für die Behörde nicht mehr greifbar.

1.8. Am 24.07.2019 wurden der BF auf Grund einer Zufallskontrolle angehalten und festgenommen. Dabei wies sich der BF mit fremden Dokumenten aus. Deshalb wurden in der Folge strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet.

1.9. Mit Mandatsbescheid vom 24.07.2019 verhängte die Behörde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. In der vorangehenden Einvernahme gab der BF an. dass er lieber nach Italien als nach Nigeria gehen wolle. Der BF wurden am 08.08.2019 aus der Schubhaft entlassen und ins LKH Leoben verbracht, wo er operiert wurden. Der BF entwich in der Folge aus dem LKH, tauchten unter und war für die Behörden im Verfahren zur Außerlandebringung nicht mehr greifbar. Die Behörde erließ daher einen Festnahmeauftrag hinsichtlich des BF.

1.10. Der BF wurde am 06.10.2019 wieder im Zuge einer Zufallskontrolle angehalten. Dabei versuchte der BF zu flüchten. Nachdem er über einen Zaun gesprungen war, konnte er festgenommen und der Behörde vorgeführt werden.

1.11. Anlässlich seiner Einvernahme gab der BF an, dass er gesund sei, nach einer Operation jedoch Medikamente einnehmen würde, deren Namen er allerdings nicht wisse. Er wohne unangemeldet bei einer Freundin, deren Namen und Adresse er jedoch nicht angeben wolle. Er besitze nur € 63,00 Bargeld.

1.12. Mit Mandatsbescheid vom 06.10.2019 wurde über den BF nach Einvernahme durch die Behörde zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z, 2 FPG Schubhaft verhängt. Die Behörde erkannt Fluchtgefahr im Sinne von § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6c und 9 FPG sowie Sicherungsbedarf. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF sah die Behörde die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels als nicht gegeben an. Der BF weigerte sich, die Zustellung des Mandatsbescheides zu bestätigen.

1.13. Der Fremde wurde im Stande der Schubhaft am 18.10.2019 den nigerianischen Behörden vorgeführt und es wurde seine nigerianische StA bestätigt. Die Botschaft regte an, vor Ausstellung eines HRZ ein Verfahren zur freiwilligen Rückkehr zu versuchen. Sollte der BF diesem nicht nähertreten, würde ein HRZ ausgestellt werden.

1.14. Gegen den Mandatsbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde mit der Begründung, dass die Behörde mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden hätte können. Zudem würde den BF die Haft unverhältnismäßig hart treffen, wobei eingeräumt wurde, dass der BF in Haft in medizinischer Betreuung steht und auch medikamentös versorgt werde. Konkrete psychischer und physischer Beeinträchtigungen wurden in der Beschwerde nicht einmal angedeutet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sei und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen, sowie Kosten- und Aufwandersatz.

1.15. Die Behörde legte die Akten vor, erstattete eine Stellungnahme im Sinne des Akteninhalts und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde sowie den Ausspruch, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Behörde legte ein Gutachten des Amtsarztes vor, wonach der BF haftfähig sei und teilte weiters mit, dass sie für den Fall, dass sich der BF nicht binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise entschließe, bei der nigerianische Botschaft die Ausstellung eines HRZ beantragen werde.

1.16. Das amtsärztliche Gutachten zur Haftfähigkeit des BF war dem Rechtsvertreter zur Stellungnahme übermittelt worden, dieser äußerte sich am letzten Tag der Entscheidungsfrist wie folgt:

Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, läge im Fall des BF eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor. Neben den angeführten Blutungen im Stuhl nach einer Hämorrhoiden-OP ergebe sich aus der Krankenkartei auch Hinweise auf eine relevante psychiatrische Beeinträchtigung. Dem BF sei das Medikament Seroquel verschrieben worde, welches zu den Antipsychotika zähle (https://www.patienteninfo-service.de/a-z-liste/s/seroquelR-25-mg-100-mg-200-mg-300-mg-filmtabletten/, Zugriff am 24.10.2019). Da der BF laut Krankenkartei am 23.10.2019 einem Psychiater vorgeführt worden sei, werde beantragt, ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten einzuholen und dieses der Entscheidung zugrunde zu legen. Aufgrund des Fehlens eines gültigen Reisedokumentes sei im Fall des BF mit einer längeren Schubhaftdauer zu rechnen. Wie in der Beschwerde dargelegt, sei die Tatsache der gesundheitlichen Beeinträchtigung - auch bei Bestehen der Haftfähigkeit - im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl VwGH 08.07.2009, 2008/21/0404). Diese Prüfung erfordere auch einen persönlichen Eindruck durch den erkennenden Richter (vgl VwGH 03.09.2015, 2015/21/0012), weshalb auf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verwiesen wird.

1.17. Mit Erkenntnis vom 24.10.2019, GZ W197 2224558-1/8E, wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und stellte gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Zum gesundheitlichen Zustand des BF hat das Gericht gefunden: "Der BF ist haftfähig, konkrete Beeinträchtigungen, welche die Haft unverhältnismäßig machen könnten, wurden in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Mit dem unkonkreten Hinweis auf den gesundheitlichen Zustand des BF sucht der Rechtvertreter offenbar eine mündliche Verhandlung im Sinne eines Erkundungsbeweises zu erzwingen. Der BF hat selbst angegeben, gesund zu sein und nur ein namentlich unbekanntes Medikament nach einer Operation einzunehmen. Seinen guten Allgemeinzustand setzte der BF auch dahingehend unter Beweis, dass er sich seiner Festnahme durch Flucht zu entziehen suchte und dabei auch noch über einen Zaun sprang. Im Hinblick auf die kurze Entscheidungsfrist und die Tatsache, dass der erkennende Richter weder eine medizinische noch psychologische Befähigung besitzt, um die Verhältnismäßigkeit der Haft in der Verhandlung beurteilen zu können, wäre der Rechtsvertreter verhalten gewesen, ein konkretes Vorbringen schon in der Beschwerde vorzubringen, damit sachverständige Befundungen noch rechtzeitig in einer Verhandlung aufgenommen werden können. Dabei wird die kurzfristige Beiziehung eines Facharztes zur Verhandlung regelmäßig aus terminlichen Gründen gar nicht möglich sein.

In seinem aktuellen Haftgutachten vom 7.10.2019 kreuzte der Amtsarzt auf Grund der Angaben des BF und seiner Begutachtung folgendes an:

Bewußtsein: wach, Orientierung: ja, Gedankenlauf: geordnet,

Verhalten: situativ angepasst, psychomotorischer Erregung: nein,

Halluzinationen: keine, Wahnideen: keine, Selbstverletzendes

Verhalten: nein, Selbstgefährdung: keine, Fremdgefährdung: keine. Der Amtsarzt hielt eine geringfügige Verletzung an der Hand und eine Anus-OP vor ca. einem Monat fest, wobei der BF das Medikament, das er angeblich verschrieben bekam, nicht nennen konnte. Da auch sonst keine medizinischen Auffälligkeiten festgestellt wurden, begutachtete der Amtsarzt die Haftfähigkeit des BF. Da im Verfahren keine Zweifel an der amtsärztlichen Haftfähigkeitsgutachten aufkamen und auch nicht behauptet wurden, darin keine Hinweise enthalten sind, dass die Haft im konkreten Fall unverhältnismäßig sein könnte und der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme dem ärztlichen Gutachten auch fachlich nicht gleichgewichtig entgegengetreten ist und nicht dargetan hat, aus welchen Gründen die Haft für den BF unverhältnismäßig erscheinen könnte, war von der Verhältnismäßigkeit auszugehen. Dazu kommt noch, dass der BF wird in Schubhaft ärztlich betreut wird.

Dem am 22.10.2019 vorgelegten Haftgutachten ist eine Krankenkartei beigefügt, wonach der BF am 21.10.2019 plötzlich angab nicht schlafen zu können, Löwenstimmen in der Nacht höre und beobachtende Spiegel an der Wand sähen. Der BF erhielt vom Amtsarzt darauf das Medikament Seroquel und ging weiter von der Haftfähigkeit des BF aus. Laut Krankenkarte sollte der BF am 23.09.2019 dem Psychologen vorgeführt werden. Im Hinblick auf die vom BF nunmehr behaupteten psychischen Probleme wäre der erkennende Richter auch in einer allfälligen Verhandlung mangels medizinisch-psychologischer Ausbildung nicht in der Lage zu entscheiden, ob das Verhalten des BF tatsächlich medizinisch bedingt oder angesichts der erhobenen Schubhaftbeschwerde und der drohenden Abschiebung nur vorgespielt sind. Im Hinblick darauf wäre auch jede Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit der Haft obsolet.

Unmittelbar vor Fällung des Erkenntnisses legte die Behörde eine aktualisierte Krankenkartei vor und teilte mit, dass der BF psychiatrisch beurteilt und die Haftfähigkeit nach wie vor bestehe. Laut Eintrag in der Krankenkartei brachte der BF vor wie bisher und steigerte sein Vorbringen dahingehend, dass er überzeugt sei, in Nigeria verhext worden zu sein und dass sein Onkel ihn töten wolle, damit er das Land, das der BF erben würde, er bekomme. Der BF hat bislang mit dieser Begründung keinen weiteren Folgeantrag gestellt. Dem BF steht im Falle künftiger Änderung seines Gesundheitszustandes auch frei, eine weitere Schubhaftbeschwerde einzubringen.

Da für den BF offenbar ist, dass seine Abschiebung in Kürze bevorsteht, werden seine nunmehr gesteigerten gesundheitlichen Probleme, auch im Hinblick auf die vom Amtsarzt festgestellte nach wie vor bestehende Haftfähigkeit als bloßer Versuch gewertet, seine Abschiebung nach Nigeria zumindest zu verzögern. Eine Beeinträchtigung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kann daher auch ohne Verhandlung ausgeschlossen werden. Für die Verzögerungstaktik des BF spricht auch, dass der BF bislang trotz Belehrung durch die Behörde keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hat."

1.19. Mit Eingabe vom 30.01.2020 informierte die Behörde über das gegenständliche Verfahren und übermittelte den Akt zur Überprüfung gemäß §22a Abs4 BFA-VG. Die Behörde gab dazu die folgende Stellungnahme ab:

"Der Fremde stellte nach illegaler Einreise am 28.04.2008 einen Asylantrag unter dem Namen XXXX , geb. XXXX . Mit Bescheid der EAST OST vom 26.06.2008 wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen und eine Ausweisung nach Deutschland wurde für zulässig erklärt, die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2008, GZ S12 400.551-1/2008/3E, als unbegründet abgewiesen. Er wurde am 13.08.2008 nach Deutschland überstellt.

Er reiste erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.06.2016 einen weiteren Asylantrag, unter dem Namen XXXX , XXXX . Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2017 wurde sein Asylantrag abgewiesen und er nach Nigeria ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 19.10.2017 in Rechtskraft. Am 20.02.2018 langte beim BFA ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, sowie eine Beschwerde. Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2018 wurde sein Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen, die Entscheidung des BFA wurde vom BVwG unter I414 2198338-2/4.E am 17.08.2018 bestätigt, der VwGH hat die Revision unter Ra 2018/20/0441-8 am 05.12.2018 zurückgewiesen.

Mit Mandatsbescheid vom 24.07.2019 wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erlassen. Er wurden am 08.08.2019 aus der Schubhaft entlassen und ins LKH Leoben verbracht, da er operiert wurde. Er entwich in der Folge aus dem LKH und tauchte unter, weshalb das BFA einen Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen hatte.

Am 06.10.2019 wurde der Fremde neuerlich in Klagenfurt einer Kontrolle unterzogen, wobei er in eine Seitengasse flüchtete, er nach kurzer Verfolgung eingeholt und idF festgenommen werden konnte. Er wurde in der Folge am 06.10.2019 vom BFA befragt und idF wurde die Schubhaft über den Fremden verhängt.

Der Fremde erhob gegen die Verhängung der Schubhaft Beschwerde, diese wurde vom BVwG unter W197 2224558-1/8E am 24.10.2019 als unbegründet abgewiesen und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzung für die weitere Anhaltung vorliegen.

HRZ Verfahren:

Der Fremde wurde im Stande der Schubhaft am 18.10.2019 den nigerianischen Behörden vorgeführt, die nigerianische StAng wurde bestätigt, die Botschaft will den Fremden mit VMÖ bzgl. einer freiwilligen Rückkehr in Verbindung bringen, bei ei Ablehnung HRZ Zusage.

Zuletzt wurde bei der Botschaft am 16.12.2019 ein HRZ urgiert, seitens des BFA ist nunmehr einen neuerliche HRZ Urgenz geplant, sofern der Fremde nicht freiwillig ausreist, die nigerianische Botschaft sicherte diesen falls die Ausstellung eines HRZ am 18.10.2019 bereits zu, so dass mit einer zeitnahen Abschiebung - sofern der Fremde sich nicht zur freiwilligen Ausreise entschließt, zu rechnen ist.

Der Fremde will ganz offensichtlich nicht freiwillig ausreisen.

Somit sieht das BFA, Kärnten, die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen längeren Zeitraum als vier Monate als gegeben, da er sich weigert, freiwillig auszureisen, verschiedene Identitätsdaten verwendet und er bereits als nigerianischer StAng identifiziert wurde, ihm jedoch die freiw. Ausreise nahegelegt wurde, was er jedoch nicht annehmen will. Seitens des BFA wird bei der nigerianischen Botschaft betreffend der Ausstellung eines HRZ regelmäßig urgiert. Dass die nigerianischen Behörden HRZ ausstellen, ist amtsbekannt, weshalb mit einer zeitnahen Abschiebung - jedenfalls binnen der zulässigen Höchstgrenzen der Schubhaftdauer - zu rechnen ist."

II. Feststellungen

Festgestellt wird - wie im Vorverfahren-, dass der BF nicht vertrauenswürdig ist.

Er hat bislang alles versucht, um seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern. Er will nicht nach Nigeria zurückkehren, sondern beabsichtigt auch nach Italien auszureisen, wobei er trotz Verpflichtung nicht freiwillig ausreichte, stellte mehrere Asylanträge, die abgewiesen wurden, befolgte mehrfach Ladungen zu seiner Identitätsfeststellung nicht, verschleierte seine Identität, trat im Verfahren unter Aliasidentitäten auf, war bis zu seiner In-Schubhaftnahme monatelang nicht gemeldet und weigert sich, seine Aufenthaltsadresse bekanntzugeben, ist untergetaucht und war für die Behörden nur auf Grund von Zufallskontrollen greifbar, wobei er sich der Festnahme durch Vorweisung fremder Identitätsdokumente und zuletzt durch Flucht zu entziehen suchte.

Der BF ist im Bundesgebiet nicht integriert, ihm steht keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung an der er sich der Behörde zu seiner Außerlandesbringung bereithalten wird. Der BF ist mittellos hat bereits illegal im Bundesgebiet gearbeitet, da er seinen Unterhalt im Bundesgebiet nicht auf legale Art sicherstellen kann.

Hinsichtlich des BF besteht akute Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Mit der Vorschreibung eines gelinderen Mittels kann im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten das Auslangen nicht gefunden werden.

Der BF ist haftfähig, die Haft ist verhältnismäßig.

Die Identität des BF wurde von der nigerianischen Vertretungsbehörde bestätigt und die Ausstellung eines HRZ in Aussicht gestellt, so der BF nicht freiwillig das Bundesgebiet verlässt.

Die Behörde hat die Erlangung eines HRZ für diesen Fall zeitgerecht und zielführend organisiert, der BF kann nach Nigeria abgeschoben werden.

III. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.

Aus seinem bisherigen oben festgestellten unkooperativen Verhalten ist unzweifelhaft abzulesen, dass der BF gänzlich vertrauensunwürdig ist und er alles versucht, seine Außerlandesbringung zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten hat die Behörde zutreffend Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf angenommen und von der Anordnung eines gelinderen Mittels abgesehen.

Der BF ist im Bundesgebiet nicht integriert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist nicht gemeldet, im steht auch keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung, an der er sich zur Abholung zu seiner Außerlandesbringung bereithalten wird. Vielmehr ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten davon auszugehen, dass er im Falle seiner Freilassung sofort untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet so lange wie möglich fortsetzen wird. Der BF will illegal in einen benachbarten Schengenstaat weiterreisen.

Der BF ist haftfähig, konkrete Beeinträchtigungen, welche die Haft unverhältnismäßig machen könnten, haben sich - seit der letzten Entscheidung des BVwG - nicht ergeben.

Die Behörde hat die Abschiebung des BF zügig organisiert, es sind keine Umstände bekannt geworden, wonach der BF nicht in vertretbarer Zeit nach Nigeria abgeschoben werden kann. Das ergänzende Vorbringen des Rechtsvertreters, wonach mangels Personaldokumenten mit einer längeren Schubhaft zu rechnen sein wird, trifft nicht zu, da die nigerianische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines HRZ bereits zugestimmt habt.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

§22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 14.08.2019 in Schubhaft angehalten wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

Art 5 Abs. 1 lit. f EMRK

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: ...

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

§ 76 FPG (in der nunmehr gültigen Fassung)

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden

(Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 80 FPG ("Dauer der Schubhaft") lautet:

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass

die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."

Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 - immer noch - vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer nach Entlassung einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird.

Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete, haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Eine eigenständige Beschwerde gegen den Bescheid oder die Anhaltung in Schubhaft hat bisher nicht stattgefunden. Hinsichtlich des HRZ-Verfahrens ist eine unverhältnismäßige Länge ebenfalls nicht feststellbar. Die übliche Ermittlungszeit von einigen Monaten (bezüglich des in Frage kommenden Herkunftsstaates) muss der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen, weil er sie selbst erforderlich gemacht hat (Verweigerung der freiwilligen Ausreise).

Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Neben der dafür erforderlichen hinreichenden persönlichen Vertrauenswürdigkeit (vgl dazu die Feststellungen zum bisherigen Verhalten des BF) gebricht es dem Beschwerdeführer überdies an hinreichenden finanziellen Mitteln für einen nunmehr erforderlichen Aufenthalt von mehreren Wochen (allenfalls wenigen Monaten), weshalb eine Sicherheitsleistung auch aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und sich diese zudem weiterhin als verhältnismäßig erweist.

Zu Spruchpunkt II. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Identität, Mittellosigkeit,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Überprüfung,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W186.2224558.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten