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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde der OB in Spielfeld, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 17. Dezember 1997, Zl. UVS 30.2-138/97-2, betreffend Parteistellung in einem Verfahren über den Verfall von Gegenständen i.A. Telekommunikationsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 27. Oktober 1997 wurde "R ... als gem § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organwalterin" der Beschwerdeführerin wegen Übertretungen des Telekommunikationsgesetzes - TKG bestraft. Gleichzeitig wurden mehrere näher bezeichnete Modellfernsteuersender sowie Handfunkgeräte gemäß § 104 Abs. 5 TKG zu Gunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt.
Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird die Auffassung vertreten, das bekämpfte Straferkenntnis richte sich nur gegen den Geschäftsführer und könne keine unmittelbaren Rechtsfolgen gegenüber der Gesellschaft entfalten. Wenn jemand als zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt werde, stehe das Berufungsrecht gemäß § 51 Abs. 1 VStG nur dem Beschuldigten, nicht aber der Gesellschaft zu.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Eigentümereigenschaft (an den für verfallen erklärten Gegenständen) sei unstrittig. Mit Rechtskraft der Verfallsentscheidung würde somit die Verfügungsbefugnis über die "beschlagnahmten" Gegenstände enden und die Beschwerdeführerin in ihren Rechten direkt beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund komme der Beschwerdeführerin im Verfahren jedenfalls Parteistellung gemäß § 8 AVG zu und habe sie damit auch das Recht zur Erhebung der Berufung gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegen den Verfallsausspruch.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgehend vom hg. Beschluß vom 27. September 1959, Slg. Nr. 989/A, in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, kommt zufolge der auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Bestimmung des § 8 AVG dem Sacheigentümer verfallen erklärter Gegenstände im Zusammenhang mit der Verfallserklärung Parteistellung zu. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlaßt.
Damit verkannte aber die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie die Berufung der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung als unzulässig zurückwies.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Im Hinblick auf die Beendigung des Verfahrens erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Verfahrensrecht VStG AnzeigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030066.X00Im RIS seit
24.01.2001