TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/22 96/01/0136

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.1998
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des Seth James Opoku Afriyie in Ried, geboren am 6. Juni 1966, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Dezember 1995, Zl. 4.340.228/8-III/13/95, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, der am 9. Dezember 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 10. Dezember 1991 einen Asylantrag gestellt hat, hat bei seiner niederschriftlichen Vernehmung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 19. September 1992 zu seinen Fluchtgründen im wesentlichen folgendes angegeben:

Sein Vater sei "Chairman" der "Popular Front Party", einer offiziellen Partei in seinem Heimatland, gewesen. In dieser Funktion habe er "Meetings" veranstaltet und Flugblätter verteilt, in welchen die Regierung angegriffen worden sei. Am 2. November 1991 habe sein Vater eine Demonstration organisiert. Er sei denunziert und für den nächsten Tag vom "Cadre Defence of Revolution" vorgeladen worden. Sein Vater habe befürchtet, daß er und seine ganze Familie inhaftiert würden und daher der Vorladung keine Folge geleistet. Die Familie habe daraufhin beschlossen zu fliehen. Der Beschwerdeführer sei als erster nach Nigeria geflohen. Wo sich sein Vater und die übrigen Familienangehörigen aufhielten, wisse er nicht; er vermute jedoch, daß diese Personen bei Freunden in Ghana verblieben seien.

Mit Bescheid vom 25. September 1992 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei.

In der dagegen eingebrachten Berufung verwies der Beschwerdeführer im wesentlichen auf seine Angaben bei der niederschriftlichen Vernehmung.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 1994, mit welchem diese Berufung abgewiesen worden war, wurde mit hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/19/1017, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde anstelle des anzuwendenden Asylgesetzes (1968) bereits das Asylgesetz 1991 in der Fassung vor Aufhebung des Wortes "offenkundig" in dessen § 20 Abs. 2 durch den Verfassungsgerichtshof angewendet hatte.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 1995 hat die belangte Behörde die Berufung neuerlich abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann aus Maßnahmen, die sich gegen einen Angehörigen richten, für sich allein nicht auf die Verfolgung eines dieser Familie angehörenden Asylwerbers geschlossen werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11. November 1997, Zl. 95/01/0490 mwN).

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag lediglich darauf gestützt, daß sein Vater in regimekritischer Weise politisch tätig gewesen sei und einer deswegen ergangenen Ladung nicht Folge geleistet habe. Konkrete Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, die allenfalls von seinem Vater zu erwartende Verfolgung beziehe sich auch auf ihn, hat er nicht geltend gemacht. Seine Befürchtung, im Fall der Rückkehr aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters inhaftiert zu werden, ist daher eine bloße Vermutung. Eine Verfolgung ist aber jedenfalls nur dann asylrechtlich relevant, wenn sie mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 95/01/0647).

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, ist ihm zu entgegnen, daß sich aus der in § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG verankerten amtswegigen Ermittlungspflicht keine Verpflichtung der Behörde ableiten läßt, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. auch dazu etwa das Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 95/01/0647).

Da die belangte Behörde somit selbst unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat, braucht auf die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführer auch nicht glaubwürdig sei, und das dazu erstattete Beschwerdevorbringen nicht eingegangen zu werden.

Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit somit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996010136.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten