Entscheidungsdatum
17.02.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I408 2142863-2/6E
Gekürzte Ausfertigung des am 30.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX) gegen den Bescheid des BFA RD Oberösterreich Außenstelle Linz (ASt) vom 06.11.2019, Zl. 646301008-190758533, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die beiden Parteien innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist für das Gericht nicht feststellbar, weil dieser an der gemeldeten Abschrift nicht mehr wohnhaft ist.
Schlagworte
Asylverfahren, gekürzte Ausfertigung, mündliche Verhandlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2142863.2.00Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020