Entscheidungsdatum
17.02.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I407 2177903-1/21E
Gekürzte Ausfertigung des am 30.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. SUDAN, vertreten durch Diakonie Flüchtlingshilfe gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (BAI) vom 24.10.2017, Zl. 14-1022088502-14739641, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2020 zu Recht erkannt:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1, 7 Abs. 2 VwGVG eingestellt.
II.
Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt.
In einem wird diesen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 30.01.2021 erteilt.
Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und diese behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren, befristete Aufenthaltsberechtigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2177903.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020