Entscheidungsdatum
17.02.2020Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
TEILERKENNTNIS
I403 2228529-1/3Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander FUCHS, Lüfteneggerstr. 4, 4020 Linz, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2020, Zl. 1001442700/181021922, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, mit welchem dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, befindet sich seit dem 25.11.2013 in Österreich, wo seine Mutter, sein Stiefvater und ein Bruder leben.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.02.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Lebensgemeinschaft führe und seit XXXX2020 einen Sohn habe. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und stelle er keine Gefahr für die öffentliche Ordnng und Sicherheit dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Seine Identität steht fest. Er befindet sich seit dem 25.11.2013 in Österreich, wo seine Mutter, sein Stiefvater und ein Bruder leben. In Serbien lebt sein Vater. Der Beschwerdeführer gibt an, eine Lebensgemeinschaft mit einer rumänischen, in Österreich lebenden Staatsbürgerin zu führen, mit der er gemeinsam ein Kind habe. Der Beschwerdeführer ist in Österreich rechtmäßig aufhältig und ging in Österreich zeitweise einer legalen Erwerbstätigkeit nach, war zuletzt aber arbeitslos. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung und ist erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.08.2008, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.01.2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG und wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und achter Fall SMG sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 18 Monate bedingt, verurteilt.
Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in einer Justizanstalt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Serbien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines gültigen serbischen Reisepasses (Nr. XXXX) fest. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und aus dem Aufenthaltstitel (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), ausgestellt zuletzt am 05.02.2019.
Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft und zum Sohn des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen entsprechenden Behauptungen in der Beschwerde; eine Geburtsurkunde wurde aber nicht vorgelegt.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich zeitweise einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die zwei rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Umstände hinsichtlich der den Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus den im Akt enthaltenen Urteilsausfertigungen.
Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus seinem wiederholten strafrechtswidrigen Verhalten. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass er keine solche Gefahr darstelle, da er sich mit dem Unrecht seiner Handlungen auseinandergesetzt habe und diese bereue und eine Resozialisierung bereits erfolgt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH, 20.8.2013, 2013/22/0108) ein Gesinnungswandel eines Straftäters primär daran zu prüfen ist, ob und wielange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer befindet sich allerdings noch in Strafhaft, so dass es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, dass die belangte Behörde keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer erstellt hat.
Die Feststellung, dass keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Serbien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, ergibt sich daraus, dass eine entsprechende Gefährdung zu keinem Zeitpunkt vorgebracht wurde und der Beschwerdeführer sich 2017 freiwillig in seinen Herkunftsstaat begeben hatte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gegenständlich wird nur die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, behandelt.
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz:
"§ 18 (5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt."
Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Es besteht keine reale Gefahr, dass eine Rückkehr nach Serbien das Leben und die Unversehrtheit des Beschwerdeführers gefährden könnte oder dieser einer wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung und verfügt in seiner Heimat auch über ein familiäres Netzwerk, konkret seinen Vater. Auch kehrte der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2017 freiwillig dorthin zurück.
Was den in Österreich lebenden Sohn des Beschwerdeführers anbelangt, so wurden bislang keine Geburtsurkunde und kein Vaterschaftsnachweis vorgelegt. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer seit der Geburt des Sohnes vor rund einem Monat in Haft, so dass gegenwärtig kein Zusammenleben besteht.
Sofern sich die belangte Behörde in der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz stützt und damit auf die Vorgabe, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, so ist ihr angesichts seines schwerwiegenden, strafgesetzwidrigen Fehlverhaltens im Bundesgebiet hinweg beizutreten.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abschiebung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2228529.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020