TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/18 G306 2228500-1

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Veröffentlicht am 18.02.2020
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Entscheidungsdatum

18.02.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G306 2228500-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2020, Zl. XXXX zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asy (BFA), Regionaldirektion Wien vom 19.12.2018, wurde der Beschwerdeführer (BF) zur Abgabe eine Stellungnahme aufgefordert. Grund dafür war, dass es beabsichtig sei, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde einer Frist von 2 Wochen, ab Zustellung, eingeräumt.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Rechtsvertreter (RV) des BF durch persönliche Übernahme am 03.01.2020 rechtmäßig zugestellt, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat von Amtswegen erteilt.

Mit dem am 03.02.2020 beim BFA, eingelangten und mit 21.01.2020 datierten Schriftsatz (Postaufgabe am 31.01.2020), erhob der BF, durch seine RV, die Beschwerde gegen den genannten Bescheid des BFA. Darin wurde neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an das BFA zur Verfahrensergänzung und Neuerlassung zurückzuverweisen. Die Anträge wurden zusammengefasst damit begründet, dass es sich beim BF um keinen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle, das der BF zwar eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, diese jedoch ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht in Anspruch genommen habe.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2020 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien.

Mit Schreiben des BFA, Regionaldirektion Wien vom 19.12.2019, wurde der BF zur Abgabe eine Stellungnahme aufgefordert. Grund war die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist von 2 Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

Die belangte Behörde erließ dann in Folge den oben angeführten bekämpften Bescheid. Entgegen der Ankündigung in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme "beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot" erließ die belangte Behörde rechtswidriger Weise ein Aufenthaltsverbot.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Diese Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Aufhebung des Bescheides (Spruchpunkt A.):

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, erweist sich der angefochtene Bescheid infolge der Anwendung falscher Rechtsgrundlagen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig:

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde gegen den BF ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahre erließ und dieses auf § 67 Abs. 1 u 2 FPG in ihrem Spruchpunkt I. stützte. Dies setzt voraus, dass sich beim BF um einen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt. Die belangte Behörde ging vom letzteren aus.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger, wer mit einem EWR-Bürger, einem Schweizer Bürger oder einem Österreicher, der sein unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommen zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, verheiratet ist.

Der BF ehelichte zwar am 19.01.2018 eine österreichische Staatsbürgerin, jedoch nimmt diese nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch bzw. hatte sie es nicht in Anspruch genommen sodass die gegenständige Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG rechtswidrig ist.

Insgesamt war der belangten Behörde aber auch vorzuwerfen, dass sie die bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes geforderte Genauigkeit und Sorgfalt jedenfalls vermissen ließ und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nur völlig unzureichend begründet hat.

Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des Aufenthaltsverbotes erweist sich des Weiteren der damit zusammenhängende Ausspruch der Gewährung eines 1-monatigen Durchsetzungsaufschub ebenso als rechtswidrig.

Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erweist, war gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Vollständigkeit halber ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot) durch die belangte Behörde - jedenfalls unter Beachtung der Rechtsansicht des BVwG in der vorliegenden Entscheidung - nicht entgegensteht.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Voraussetzungen, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2228500.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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