TE Bvwg Beschluss 2020/2/18 G306 2217727-1

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Veröffentlicht am 18.02.2020
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Entscheidungsdatum

18.02.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

G306 2217727-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, albanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2019, Zahl XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt I. und II.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

2. Dagegen erhob der BF fristgerecht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 24.04.2019 vorgelegt.

4. Mit Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) vom 07.01.2020, zugestellt an den BF am 18.01.2020, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Die Angaben in der Beschwerde waren pauschal und wurde auf Beweismittel Bezug genommen, welche jedoch nicht in Vorlage gebracht wurden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde der BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Eingabe nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF wurde am XXXX.2018 am Flughafen XXXX einer Ausreisekontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, da gegen ihn eine aufrechtes schengeweites Einreiseverbot vorlag. Der BF war auch nicht im Besitz der erforderlichen Mittel und wurde daher gegen diesen eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen.

Die von dem BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf. Der BF führt auszugsweise folgendes in seiner

Beschwerde an:

"Ich bin legal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist

Beweismittel:

1- Einreisestempel der Bundesrepublik Deutschland

2- Erklärung der Ausländerbehörde

3- Angaben der Bundespolizei

... ."

Der BF machte keinerlei Angaben darüber, dass die erlassene Rückkehrentscheidung nicht rechtmäßig wäre. Der BF führt in seiner, aus 8 Zeilen bestehen handschriftlichen Eingabe, lapidar nur aus, dass er Beschwerde gegen das Urteil (gemeint wohl: Bescheid) einlege; er ausdrücklich darauf hinweise, dass kein Einreiseverbot gegen ihn bestehe und dass es dafür Beweise gäbe.

Da der BF in seiner schriftlichen Eingabe, weder auf die Rückkehrentscheidung noch auf den Grund der Erlassung des befristeten Einreiseverbotes - nämlich die Mittellosigkeit - einging und vor allem die angeführten Beweise nicht in Vorlage brachte, erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF mit Verfügung vom 07.01.2020, zugestellt am 18.01.2020, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag. Zur Behebung der Mängel, wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt.

Der BF ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.2. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.

Eine solche hat demnach zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).

Die vorliegende Beschwerde enthält weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung noch des erlassenen befristeten Einreiseverbotes, auf Grund von Mittellosigkeit, stützt. Der Inhalt der Beschwerde (s. Punkt I.3.) erschöpft sich in der Erklärung des Beschwerdeführers, dass gegen seine Person kein Einreiseverbot im Schengen Gebiet existieren würde (Anfrage durch das BFA am 20.09.2018 ergab, dass gegen den BF bis zum 09.11.2020 ein gültiges Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum besteht). Eine Begründung, aus welchen Erwägungen er die Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot (wegen Mittellosigkeit) für rechtswidrig erachtet, enthält die Beschwerde jedoch nicht.

Dass unter Punkt I.3. dieses Beschlusses wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.

Dem Beschwerdeführer wurde sohin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2020, zugestellt am 18.01.2020, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

3.3. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu Spruchteil B):

Die Revision war nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt (VwGH 06.10.2017, Ra 2017/01/0302; vgl zuletzt VwGH 29.01.2018, Ra 2018/11/0013).

Schlagworte

Einreiseverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2217727.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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