TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/19 G310 2228196-1

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Entscheidungsdatum

19.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G310 2228196-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Dr. Martin MAHRER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2020, Zl. XXXX, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 17.05.2019 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.06.2019, Zl. XXXX wurde ein gegen den BF bestehendes Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG von Amts wegen aufgehoben. Der Bescheid erwuchs mit 12.07.2019 in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 13.12.2019 forderte das BFA den BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auf, bis zum 02.01.2019 eine schriftliche Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben, seiner beruflichen Situation, seiner Lage im Herkunftsstaat und in Österreich, unter Beantwortung der angeführten Fragen und unter Vorlage entsprechender Belege zu erstatten.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2019 erstattete der Rechtsvertreter des BF, unter Bekanntgabe seiner Vollmacht, eine Stellungnahme zu den vom BFA im Rahmen des Parteiengehörs gestellten Fragen.

Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag vom 17.05.2019 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK zu erteilen und die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Eltern des BF entgegen der Ansicht des BFA auf ihn angewiesen und von ihm abhängig seien. Er würde seine Eltern sowohl psychisch als auch finanziell unterstützen. Der BF führe in Österreich ein intensiveres Familienleben mit seinen Eltern und dem Bruder als mit seiner Frau und der gemeinsamen Tochter im Herkunftsstaat.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 31.01.2020 einlangten.

Feststellungen:

Der BF wurde am XXXX in XXXX, Bosnien und Herzegowina geboren, ist bosnischer Staatsangehöriger und im Besitz eines bis zum XXXX.03.2029 gültigen biometrischen bosnischen Reisepasses. Die Muttersprache des BF ist Bosnisch und verfügt er aufgrund von Schulbesuchen in Österreich auch über Deutschkenntnisse.

Der BF besuchte in den Schuljahren 1992/93 bis 1995/96 und 1997/98 die Volks- und Hauptschule XXXX im Bundesgebiet. Anschließend besuchte er ab 1999 die Berufsschule für Sanitär- und Klimatechnik in XXXX, wobei er die Lehre 2001 abbrach.

Der BF wurde in Österreich vier Mal strafgerichtlich verurteilt und befand sich von 09.06.2003 bis 29.07.2003, von 17.11.2003 bis 27.11.2003, am 24.02.2005, 01.08.2005 von 18.08.2005, von 18.08.2005 bis 18.04.2006 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

Erstmalig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.07.2003, XXXX, wurde er wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2, Z 3 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei eine Probezeit von drei Jahren gesetzt wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit einem Mittäter Verfügungsberechtigten der Firma (...) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in einer nicht mehr feststellbareren, € 2.000,00 nicht übersteigenden Höhe in zumindest zehn Angriffen durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung und Aufbrechen eines Behältnisses, indem sie die mit einer Schosssicherung an den Zeitungsständern befestigten Zeitungskassen wegbrachen und sodann deren Deckel aufbrachen, mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurden der bisherige ordentliche Wandel und das Geständnis, als erschwerend die mehrfachen Angriffe gewertet.

Mit dem Urteil des LGS XXXX vom XXXX.04.2005, GZ. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz, zweiter Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Dem BF wurde angelastet er habe sich fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt € 3.000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, einerseits durch Einbruch in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und andererseits in mehreren Angriffen zugeignet. Das Gericht wertete den Versuch und das reumütige Geständnis als mildernd, als erschwerend jedoch die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zahlreicher strafbarer Handlungen. Anlässlich dieser Folgeverurteilung wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zu LGS XXXX vom XXXX.07.2003, GZ. XXXX widerrufen.

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX.11.2005, GZ. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu seiner Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Wochen zum Urteil des LGS XXXX vom XXXX.04.2005, GZ. XXXX verurteilt, weil er einem anderen einmal mit einer Flasche gegen das Gesicht geschlagen und diesen dadurch vorsätzlich leichten Grades am Körper verletzt habe. Es wurden keine Umstände als erschwerend oder mildernd gewertet.

Mit Erlass des BMVRDJ vom XXXX.04.2006, Zl. XXXX wurde dem BF ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre, beginnend mit XXXX.04.2006, verlängert.

Zuletzt wurde der BF mit Urteil des BG XXXX vom XXXX.08.2007, GZ. XXXX, wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls und der versuchten Entwendung nach §§ 15, 127, 141 StGB und des teils versuchten und teils vollendeten Erwerbs von Suchtmitteln nach §§ 27 Abs 1 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der BF einerseits versucht habe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung zu bereichern, wegzunehmen und zwar Waren verschiedener Handelshäuser und andererseits den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift besessen bzw. zu besitzen versucht habe, indem er zwei Heroinkugeln, eine Tablette Substitol, Morpium und Kokain ankaufte und versuchte eine Kugel Heroin und Kokain zu kaufen. Dem BF wurde ein Strafaufschub von zwei Jahren gemäß § 39 SMG beginnend mit Rechtskraft des Urteils, mit der Maßgabe dem Gericht monatlich unaufgefordert eine ärztliche Therapiebestätigung vorzulegen, gewährt. Außerdem wurde mit Beschluss die bedingte Nachsicht der Strafe zu XXXX und zu XXXX des LGS XXXX widerrufen. Vom Widerruf der bedingten Strafe zu XXXX des BG XXXX wurde abgesehen.

Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX.04.2019 zu GZ. XXXX, wurde die wegen §§ 15, 127, 141 StGB und §§ 15 StGB, 27 Abs 1 SMG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten sowie die weitere Freiheitsstrafe von zwölf Monaten aus den Widerrufen der bedingten Strafnachsichten zu LGS XXXX XXXX und XXXX gemäß § 40 Abs 1 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Aufgrund der bis zum 18.08.2008 vorgelegten ärztlichen Bestätigungen, der freiwilligen Meldung bei Gericht am 03.04.2019, dem Verstreichen eines Zeitraumes von fast elf Jahren und keiner weiteren Strafregistereintragung, könne von einer erfolgreichen gesundheitsbezogenen Maßnahme ausgegangen werden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe erscheint nicht geboten, um den BF von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Mit dem infolge der strafgerichtlichen Verurteilungen erlassenen Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX.09.2007, Zl. XXXX, wurde gegen den BF gemäß § 63 Abs 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches nach Bestätigung durch die Berufungsinstanz am XXXX.08.2008 in Rechtskraft erwuchs. Aufgrund der Novelle vom 01.07.2011 wurde das unbefristete Aufenthaltsverbot mit Abänderungsbescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX.08.2012, Zl. XXXX, in ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren abgeändert. Mit Bescheid des BFA vom XXXX.06.2019, Zl. XXXX wurde das gegen den BF bestehende Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs 2 FPG von Amts wegen aufgehoben. Der Bescheid erwuchs mit 12.07.2019 in Rechtskraft.

Der BF verließ das Bundesgebiet am 19.08.2008 und hielt sich bis zu seiner Rückkehr nach Österreich am 02.04.2019 durchgehend in Bosnien und Herzegowina auf. Der BF weist im Bundesgebiet neben seinen Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten auch beinahe durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen für den Zeitraum vom 09.08.2000 bis zum 18.08.2008 und erneut seit 12.04.2019 auf. Der BF wohnt gemeinsam mit seinem Bruder in dessen Eigentumswohnung in XXXX und teilt sich mit diesem die laufenden Kosten.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Bereits vor seiner Ausreise im Jahr 2008 war der BF erwerbstätig und ist seit seiner erneuten Einreise im April 2019 als Arbeiter bei der XXXX GmbH im Zeitraum von 13.05.2019 bis 23.07.2019 und seit 24.07.2019 bei der XXXX KG tätig.

Der BF hat bislang keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt. Seit seiner Einreise in den Schengen-Raum am 02.04.2019 hat er seinen Aufenthaltszeitraum von 90 Tagen innerhalb einer Frist von 180 Tagen zu touristischen Zwecken erheblich überschritten und gestaltet sich sein Aufenthalt daher seit dem 01.07.2019 als unrechtmäßig.

Der BF ist seit XXXX.2008 mit XXXX verheiratet und Vater einer 2014 geborenen Tochter, welche gemeinsam mit der Mutter im Herkunftsstaat, in XXXX lebt. Mit seiner Familie in Bosnien und Herzegowina steht er täglich in telefonischem Kontakt. In Österreich leben die Eltern und der Bruder des BF sowie ein Schwager. Die Eltern des BF verfügen über einen Daueraufenthalt EU und leben allein in einer Wohnung in XXXX. Der Bruder des BF ist bereits österreichischer Staatsbürger. Der BF steht mit seinen in Österreich lebenden Angehörigen in regen Kontakt. Ansonsten pflegt der BF die üblichen sozialen Kontakte.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Vaterschaft und den familiären Beziehungen des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Die Identität des BF wird zudem durch den (dem BVwG in Kopie vorliegenden) unbedenklichen Reisepass und eine Geburtsurkunde belegt. Bosnischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel, Deutschgrundkenntnisse ergeben sich aus den vom BF vorgelegten Schulzeugnissen und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet. Es konnte jedoch kein bestimmtes Niveau festgestellt werden und beantrage der BF die Beiziehung eines Dolmetschers für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Wiedereinreise nach Österreich am 02.04.2019 ergibt sich aus dem entsprechenden Grenzkontrollstempel im Reisepass des BF. Die Wohnsitznahme ergibt sich aus seiner Aussage und der Wohnsitzmeldung laut dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem auch die gemeinsame Haushaltsführung mit seinem Bruder entnommen werden kann.

Im Rahmen des Parteiengehörs gab der BF an, gesund zu sein und an keiner Krankheit zu leiden. Die Erwerbstätigkeiten des BF beruhen auf dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsauszuges.

Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf den vorliegenden Strafurteilen und dem Strafregisterauszug. Die Rechtskraft der Verurteilungen, der Vollzug der Freiheitsstrafen und die Anordnung der Probezeit werden durch das Strafregister belegt, in dem keine weiteren Verurteilungen des BF aufscheinen.

Es gibt keinen Hinweis dafür, dass dem BF vor bzw. seit seiner Einreise ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Insbesondere ist im Fremdenregister weder die Beantragung noch die Erteilung eines Aufenthaltstitels dokumentiert.

Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seinen Eltern und dem Bruder konnte nicht festgestellt werden. Sofern der BF in der Beschwerde vorbringt, dass seine Eltern zwar alleine in einer Wohnung in XXXX leben würden, jedoch sehr wohl hilfsbedürftig und auf seine Betreuung und finanzielle Unterstützung angewiesen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF keine genauen Angaben über den Gesundheitszustand seiner Eltern machte, diesbezügliche Atteste vorlegte oder seine Unterstützungsleistungen genauer beschrieb. Mit seinem Bruder wohnt er aus finanziellen Gründen zusammen um Kosten zu sparen.

Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder Anbindungen des BF in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF in Bosnien und Herzegowina, zumal kein Vorbringen in diese Richtung erstattet wurde und der BF zuletzt elf Jahre in seinen Herkunftsstaat lebte, arbeitete und eine Familie gründete, welche nach wie vor dort aufhältig ist.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu den Spruchpunkten I und II. des angefochtenen Bescheids:

Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies gemäß

§ 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des

Art 8 EMRK geboten ist.

§ 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG. Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG persönlich beim BFA zu stellen. Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abzusprechen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle gemäß Art 8 EMRK relevanten Umstände seit der Einreise des Fremden einzubeziehen.

Der BF hält sich nach seiner über elfjährigen Abwesenheit im Bundesgebiet erneut seit 02.04.2019 und damit ca. einem Jahr kontinuierlich in Österreich auf, wobei einer unter fünfjährigen Aufenthaltsdauer für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (siehe VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Während der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer (90 Tage in 180 Tagen) war sein Aufenthalt rechtmäßig. Der BF verblieb jedoch nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und gestaltet sich sein Aufenthalt seit dem 01.07.2019 als nicht rechtmäßig. Gemäß § 58 Abs. 13 erster Satz AsylG vermittelt eine Antragstellung gemäß § 55 AsylG kein Bleiberecht und vermag gegenständlich eine solche seitens des BF sohin nichts an seinem aktuellen Aufenthaltsstatus zu ändern.

Der BF ist aufgrund mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen nicht unbescholten iSd § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG. Diese liegen jedoch schon mehr als zehn Jahre zurück und hat sich der BF seitdem wohlverhalten, was sich auch aus den Ausführungen zum Beschluss der bedingten Nachsicht des Vollzuges der Freiheitsstrafen des BG XXXX vom XXXX.04.2019, GZ. XXXX, ergibt. Abgesehen von seinem rechtswidrigen Aufenthalt liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG vor.

Sprachkenntnisse allein reichen nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich sind. Der BF spricht aufgrund seiner Schulbesuche im Bundesgebiet Deutsch, beantragte jedoch in der Beschwerde die Beiziehung eines Dolmetschers. Aus den vorgelegten Schulzeugnissen lässt sich kein bestimmtes Niveau ableiten, zumal diese aus den Jahren 1993 bis 1998 stammen und der BF überwiegend negativ im Unterrichtsfach Deutsch beurteilt wurde.

Der BF hat starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, in dem er die letzten elf Jahre verbrachte, sprachkundig ist, einer Erwerbstätigkeit nachging und eine Familie gründete. Der BF ist mit den dortigen Verhältnissen und Gepflogenheiten vertraut; auch leben seine Frau und seine Tochter dort.

Der BF verfügt - insbesondere vermittelt durch seine Eltern und den Bruder - zweifelsfrei über familiäre Bindungen im Bundesgebiet, vor allem auch, weil er im Zeitraum 2003 bis 2008 mit seinen Eltern und seit seiner Einreise im April 2019 mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt wohnt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Familienleben des BF durch dessen Haftaufenthalt und langjährigen Aufenthalt im Herkunftsstaat und seinem erst kurzen Aufenthalt in Österreich relativiert wird. Der BF gab zudem an, dass er mit seinem Bruder nur aus finanziellen Gründen zusammenlebe. Das (Wieder-)entstehen des Privat- und Familienlebens des BF geschah zu einem Zeitpunkt, als sich der BF der Unsicherheit eines dauerhaften Aufenthaltes bewusst sein musste, zumal er nicht von einer Erlaubnis zu einem nicht bloß vorübergehenden verbleib im Bundesgebiet ausgehen durfte.

Daran vermag auch das Vorbringen des BF, dass seine Eltern hilfsbedürftig und auf seine psychische und finanzielle Unterstützung angewiesen seien, nichts zu ändern, auch wenn der Umstand der erforderlichen Pflege eines Familienangehörigen eine maßgebliche Rolle bei der Abwägung der familiären Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme spielt (VwGH 11.11.2013, 2012/22/0103). Dem daraus resultierenden großen familiären Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich stehen jedoch das Fehlen der strafgerichtlichen Unbescholtenheit und das große öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Es liegt weder eine finanzielle Abhängigkeit der Eltern des BF von diesem vor noch ist anzunehmen, dass Pflegeleistungen durch den BF erbracht werden müssen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Eltern, wie auch bereits vor seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet, nicht in der Lage sein sollten, ihren Alltag mit Unterstützung ihres in Österreich lebenden Sohnes zu bewältigen, zumal sie dabei durch die hier verfügbaren sozialen Dienste oder Pflegedienste unterstützt werden können und dem BF aufgrund der ausgeübten Vollzeitbeschäftigung ohnedies nur wenig Zeit dafür bleibt.

Der BF kann den Kontakt zu seinen Eltern und dem Bruder über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet, E-Mail) pflegen und allenfalls benötigte Pflegedienste und Hilfeleistungen bei Besuchen im Rahmen visumfreier Aufenthalte organisieren und koordinieren.

Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm Art 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Interessensabwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass die familiären und privaten Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Da dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, ist das BFA trotz gewisser Integrationsmomente zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des erwachsenen BF geboten ist. Er kann den persönlichen Kontakt mit seinen Eltern, dem Bruder, anderen Verwandten und Freunden im Rahmen wechselseitiger Besuche pflegen, zumal ihm für Besuche in Österreich im Rahmen visumfreier Aufenthalte bis zu drei Monate pro Kalenderhalbjahr zur Verfügung stehen und auch seine Eltern ihn und seine Familie in Bosnien und Herzegowina besuchen können.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung liegen nicht vor, sodass gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Gründe, warum die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG.

Es sind keine Umstände hervorgekommen, weshalb es dem BF nicht möglich gewesen oder künftig nicht möglich sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu stellen. Der Umstand, dass eine solche Antragstellung allenfalls nachweis-, gebühren- und quotenpflichtig ist, vermag daran nichts zu ändern. Eine Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG mit einer von Anfang an beabsichtigen Umgehung der Bestimmungen des NAG wäre sogar als missbräuchlich anzusehen. Es ist dem BF daher unbenommen, von Bosnien und Herzegowina aus einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu beantragen.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids ist somit als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig; konkrete Anhaltspunkte für deren Unzulässigkeit liegen nicht vor. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und wird daher in der Lage sein, in seiner Heimat, wo er auch Zugang zu den vorhandenen (wenn auch allenfalls bescheidenen) öffentlichen Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat, wieder für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, unter Umständen auch mit Hilfe seiner dort verbliebenen Angehörigen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Bosnien und Herzegowina - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - jedenfalls nicht vor. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls nicht korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 55 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier aber nicht behauptet wurden - 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).

Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, kann eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal in der Beschwerde keine ergänzend zu berücksichtigenden Tatsachen vorgebracht wurden und keine entscheidungserheblichen Widersprüche in den Beweisergebnissen bestehen.

Zu Spruchteil B):

Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung gemäß Art 8 EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt und das BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

Abschiebung, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2228196.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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