Entscheidungsdatum
20.02.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W171 2228607-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl: XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis zum 20.02.2020 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste spätestens am 30.10.2015 illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 06.11.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Bescheid wurde nach Erkenntnis des BVwG vom 22.10.2019 am 23.10.2019 rechtskräftig.
1.3. Einer Vorladung vor die afghanische Delegation zur Einholung eines Ersatzreisedokuments bzw. zur Identitätsfeststellung ist der BF trotz rechtskräftigem Mitwirkungsbescheid am 13.12.2019 nicht nachgekommen.
1.4. Auf Grundlage eines erlassenen Festnahmeauftrags wurde der BF am 20.01.2020 ersucht, auf eine Polizeiinspektion zu kommen und wurde er daraufhin in Verwaltungsstraf- bzw. Verwaltungsverwahrungshaft genommen.
1.5. Im Zuge der laufenden Verwaltungshaft wurde der BF am XXXX im Rahmen eines Botschaftstermins identifiziert.
1.6. Am XXXX wurde der BF einvernommen und gab dieser im Wesentlichen an, im Gefängnis nicht schlafen zu können. Er habe in Salzburg einen Wohnsitz, jedoch in Österreich keine Familienangehörigen. Er könne wieder zurück in seine Wohnung und sei dort aufrecht gemeldet gewesen. Er habe eine Bankomatkarte und bekomme wöchentlich Geld von der Caritas überwiesen. Sonstige weitere Barmittel habe er nicht. Seine Patin unterstütze ihn finanziell und habe einen Anwalt für ihn organisiert. Er kenne seine Patin von der Kirche. Nach einer Haftentlassung würde er sich nach Salzburg in seine Wohnung begeben. Er sei nicht gewillt freiwillig nach Afghanistan zu gehen, habe dort niemanden und habe hier nichts Falsches gemacht.
1.7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Zur Begründung der Fluchtgefahr stützte sich das BFA auf die Verwirklichung der Tatbestände gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wurde ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege und er nicht ausgereist sei. Er habe sich durch sein Vorverhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Einem geordneten Fremdenwesen komme in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit sei dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung nachzuordnen gewesen. Ein gelinderes Mittel sei nicht zweckmäßig, da aus dem in der Einvernahme vom XXXX wiederholt dargelegten beharrlichen Unwillen zur Ausreise eine Anordnung der Unterkunftnahme keinesfalls ausreichend sein würde. Aufgrund der fehlenden sozialen Verankerung im Inland werde daher das persönliche Interesse auf freiem Fuße zu sein, nicht dergestalt bewertet, dass dieses das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung zu übersteigen vermochte. Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig gewesen.
1.8. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 16.02.2020 erhob der BF (vorerst unvertreten) die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF verfüge über ausgeprägte soziale Anknüpfungspunkte in Österreich, sodass ein Untertauchen keineswegs zu befürchten sei. Zahlreiche Unterstützungsschreiben die dies dokumentierten, wurden der Beschwerde beigefügt. Darin wurden soziale Kontakte zur Bevölkerung der Wohnsitzgemeinde des BF, sowie zu Organen der Betreuungseinrichtung dargelegt und auf sein diesbezüglich freundliches und kooperatives Verhalten hingewiesen. Der BF sei sohin stark sozial verfestigt und nicht gefährdet, unterzutauchen. Darüber hinaus sei der BF durch seine sehr engen sozialen Anknüpfungspunkte zu Österreichern in seinen Existenzmitteln ausreichend gesichert, sowie verfüge er über einen gesicherten Wohnsitz.
Mit einer Ausnahme (Ladung zur afghanischen Vertretungsbehörde) sei er allen bisherigen behördlichen Anordnungen nachgekommen und auch aus eigenem Antrieb nach Aufforderung durch die Sicherheitsorgane am 20.01.2020 zur PI gekommen.
Darüber hinaus leide der BF seit seiner Anhaltung unter Stress und Schlafstörungen, so dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung aus diesen Gründen bezweifelt werde.
Im jedem Falle sei die Verhängung eines gelinderen Mittels ausreichend, um den BF für die Behörde greifbar zu halten.
Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft sei zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszwecks daher nicht verhältnismäßig.
Beantragt wurde der gesetzmäßige Kostenersatz, ein Ersatz der Eingabengebühr, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des BF und der namentlich genannten Zeugen.
1.9. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der BF habe seine bescheidmäßig aufgelegte Mitwirkungspflicht verletzt und liege die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bereits vor. Der BF sei nicht rückkehrwillig und werde der BF daher am XXXX nach Afghanistan abgeschoben. Beantragt werde der Ersatz der Kosten für den Vorlageaufwand sowie für den Schriftsatz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person und zum Verfahren:
1.1. Der Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Der BF ist vor seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz illegal nach Österreich eingereist und stellte am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.3. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und sohin Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 FPG.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.
2.2. Es liegt eine Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor.
2.3. Als Termin für die Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der XXXX in Aussicht genommen.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der BF hat einer bescheidmäßig aufgetragenen Mitwirkungsverpflichtung (Termin bei der Botschaftsdelegation) nicht Folge geleistet und ist unentschuldigt nicht erschienen.
3.2. Gegen den BF wurde eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen.
3.3. Der BF ist auf Aufforderung eines Organes einer PI in Begleitung eines Flüchtlingsbetreuers zur Pi gekommen.
3.4. Er hat seit seiner ersten Registrierung im ZMR durchgehend eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung und hat sich auch bisher nicht einem behördlich Verfahren durch Untertauchen entzogen.
3.5. Der BF ist nicht rückkehrwillig.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen.
4.2. Er lebt mit weiteren Fremden in einer Wohnung, hat dort einen gesicherten Wohnsitz und könnte an diesen Wohnsitz wieder zurückkehren.
4.3. Der BF befindet sich nunmehr seit mehr als vier Jahren in Österreich und hat in dieser Zeit ein nennenswertes soziales Netz in seiner Wohngemeinde aufgebaut, wenngleich dies für den Erwerb eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdige Gründen nicht ausreicht.
4.4. Er ist zu seinem sozialen Netz seitens des BFA vor der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft nicht einvernommen worden.
4.5. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sein Unterhalt ist jedoch gesichert.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahren:
Der Verfahrensgang und die hiezu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1 bis 1.3) ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, deren Akteninhalt der BF in keiner Phase des Verfahrens substanziiert entgegengetreten ist.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):
Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.11.2017, darin enthalten eine Rückkehrentscheidung, mit Erkenntnis des BVwG vom 22.10.2019 bestätigt wurde. Das Erkenntnis des BVwG wurde mit 23.10.2019 rechtskräftig (2.1.). Aus der Stellungnahme des BFA vom 17.02.2020 ergibt sich, dass seitens der afghanischen Botschaft die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bereits vorliegt (2.2.) und als Termin für die Abschiebung des BF der XXXX in Aussicht genommen wurde (2.2.).
2.3. Zum Sicherungsbedarf:
Die zu 3.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem behördlichen Akteninhalt und wurde die fehlende Mitwirkung des BF im Rahmen der Ausführungen der Beschwerdeschrift als richtig zugestanden.
Hinsichtlich der Feststellung zu 3.2. wird auf die Ausführungen zu
2.1. verwiesen.
Die Feststellung zu 3.3. ergibt sich im Wesentlichen aus den Ausführungen im behördlichen Akt in Zusammensicht mit der im Rahmen der Beschwerdeschrift vorgelegten Urkunde des Flüchtlingsbetreuers vom 16.02.2020. Daraus war glaubhaft zu entnehmen, dass der BF einem Ersuchen der PI in Begleitung des genannten Flüchtlingsbetreuers ohne Zwang nachgekommen ist.
Nach Einsicht in das zentrale Melderegister ergibt sich, dass der BF durchgehend seit November 2015 einen Hauptwohnsitz in einer Gemeinde hat. Darüber hinaus ergeben sich aus den verfahrensgegenständlichen Akten keine Hinweise darauf, dass der BF an seinem Wohnsitz bisher nicht angetroffen werden konnte (3.4.).
Die Feststellung zu 3.5. über die fehlende Rückkehrwilligkeit ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme am XXXX (3.5.).
2.4. Familiäre/soziale Komponente:
Die Feststellungen zu 4.1. und 4.2. ergeben sich im Wesentlichen aufgrund der glaubhaften Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vom XXXX . Darin führt der BF glaubwürdig aus, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben und an seinem Wohnsitz (Gemeinschaftswohnung) wieder zurückkehren zu können. Hinweise darauf, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entsprechen könnte, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Die Feststellungen zu 4.3. und 4.4. ergeben sich im Wesentlichen aus folgenden Überlegungen:
Der BF stellte am 30.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und befand sich seither im Wesentlichen durchgehend in der Gemeinde XXXX . Es ist daher schon prinzipiell davon auszugehen, dass der BF im Rahmen dieser Zeit zumindest ein gewisses Maß an sozialen Kontakten schließen hat können. In Zusammensicht mit der vorliegenden bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Asylantrag, wurde auch darüber entschieden, ob sich für den Beschwerdeführer mittlerweile berücksichtigungswürdige Gründe ergeben haben, die eine Außerlandesbringung des BF aus diesen Gründen nicht adäquat erscheinen lassen würden. Das Gericht kommt jedoch zu dem Schluss, dass die vorliegende Integration, als auch im vorliegenden Fall die geltend gemachte Konversion, nicht ausreichend dafür sind, eine Außerlandesbringung des BF rechtswidrig zu machen. Dennoch ergibt sich bereits aus diesem Verfahren, dass der BF sehr wohl über soziale Kontakte verfügt. Die Behörde hat im Rahmen der Einvernahme vom XXXX jedoch zu diesem Themenbereich keine Fragen gestellt und daher diesen Punkt auch nicht näher erhoben. Dies obwohl sich bereits aus dem Asylverfahren derartige Anhaltspunkte unschwer ersehen lassen. In Zusammensicht mit den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten unbedenklichen Urkunden (Empfehlungsschreiben) ergibt sich für das Gericht klar, dass der BF entgegen der behördlichen Feststellung jedenfalls über ein durchaus gutes soziales Netz verfügt.
Der BF gibt selbst an, wöchentlich lediglich von der Caritas einen Geldbetrag zur Verfügung gestellt zu bekommen. Daraus schließt das Gericht, dass darüber hinaus keine Erwerbstätigkeit des BF vorliegen dürfe. Aus der Befragung vom XXXX ergibt sich jedoch auch, dass für den BF aufgrund des für seine Person mittlerweile bestehenden sozialen Netzes, nicht zuletzt auch durch seine Nähe zur dortigen Kirche, die Versorgung jedenfalls gesichert ist.
2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein ausreichender Sicherungsbedarf gegeben. Es ist zwar so, dass der BF bereits in einem Fall der behördlich angeordneten Ladung zur Botschaftsdelegation unentschuldigt nicht gefolgt ist und selbst erklärt hat, nicht freiwillig nach Afghanistan auszureisen, doch steht dem ganz konträr gegenüber, dass der BF nach den Feststellungen des Gerichts über ein gutes soziales Netz, einen gesicherten Wohnsitz und eine gesicherte Existenz verfügt. Darüber hinaus ist der BF auch freiwillig zum Termin in der PI gegangen, was ihm ebenso zu Gute zu halten war. Er hat daher, mit Ausnahme eines Mitwirkungsvergehens, bisher im Verfahren den nötigen Kooperationswillen gezeigt und ist bisher auch für die Behörde stets greifbar gewesen. Durch die Inhaftnahme wurde der BF auch aus einer ihm offenbar haltgebenden Umgebung herausgerissen, die bisher in der Lage war, den BF sozial zu stabilisieren und auch von einem Abgleiten in die Anonymität erfolgreich abzuhalten. In diesem Zusammenhang kann schließlich in Bezug auf das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Person, die dazu neigen soll unterzutauchen, aus freien Stücken einer Ladung zur Polizeiinspektion folgt, wiewohl für ihn Grund zur Annahme bestand, dass es sich dabei durchaus auch um eine Abschiebung handeln könnte. Eine derartige Logik wäre nur gegeben, wenn man dem BF extreme Einfältigkeit unterstellen würde, wofür im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte zu finden waren. Im Ergebnis geht das erkennende Gericht im vorliegenden Fall nicht vom Vorliegen eines ausreichenden Sicherungsbedarfs aus und war daher die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzung der Schubhaftverhängung konnte daher entfallen.
Die Behörde hat es gänzlich unterlassen, das soziale Umfeld und die soziale Verankerung des BF zu ermitteln und ging dennoch ungeprüft vom gänzlichen Fehlen sozialer Bindungen des BF aus. Dies obwohl sich schon aus der Aufenthaltsdauer und den Hinweisen im Rahmen des Asylverfahrens tendenziell Gegenteiliges annehmen ließ. Im gerichtlichen Schubhaftprüfungsverfahren hat sich klar gezeigt, dass der BF in seiner Wohnsitzgemeinde gut verankert ist und daher der Tatbestand des § 76 Abs. 2 Zi. 9 sohin nur sehr eingeschränkt (Fehlen von familiären Anknüpfungen) erfüllt ist. Der gegenständlich angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Das Gericht erlaubt sich hiezu anzumerken, dass die vorzunehmende Prüfung einer sozialen Verankerung des BF nicht mit einer (im Asylverfahren bereits durchgeführten) Integrationsprüfung gleichzuhalten ist. Im Schubhaftverfahren war zu beurteilen, ob die vorhandenen sozialen Anknüpfungepunkte des BF als hinreichend erachtet werden, den BF vom einem Untertauchen abzuhalten, während die sogenannte Integrationsprüfung im Asylverfahren darauf abstellt, ob es, gemessen an der EMRK noch zulässig ist, den BF aus seiner gewohnten inländischen Umgebung herauszunehmen und ihn in seinen ursprünglichen Lebensraum rückzuführen. Die Beurteilungskriterien sind zum Teil ähnlich, jedoch nicht als deckungsgleich anzusehen.
3.1.4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der ausreichend geklärten Sachlage nicht erforderlich. Für das Gericht ergab sich zum einen, dass die Behörde zu Unrecht vom gänzlichen Fehlen sozialer Kontakte ausging, da sie den BF nicht zu dessen Kontakten befragt hatte und zum anderen, dass die bestehenden sozialen Kontakte (sein soziales Netz) sich bereits aus der Aufenthaltsdauer (in einer Wohnsitzgemeinde), den Hinweisen im Rahmen des Asylverfahrens und nicht zuletzt aufgrund der vorgelegten Integrationsurkunden zwanglos ergeben. Eine darüberhinausgehende Einvernahme von Zeugen zu diesem Beweisthema war daher entbehrlich.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Das Gericht geht nicht davon aus, dass beim BF eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Untertauchens bis zu seiner Abschiebung gegeben ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr anschließende rechtmäßige Schubhaft ebenso nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Ersatzbegehren hinsichtlich der Eingabegebühr:
In diesem Punkt darf auf die langjährige Spruchpraxis des BVwG verwiesen werden, wonach für den Ersatz der Eingabengebühr auch weiterhin keine Rechtsgrundlage gegeben ist.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Kooperation, Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Sicherungsbedarf, sozialeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W171.2228607.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020