TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/22 97/01/0224

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des Mihajlo Buricic in Schalchen, geboren am 29. August 1950, vertreten durch Dr. Manfred Lirk und DDr. Karl Robert Hiebl, Rechtsanwälte in 5280 Braunau, Stadtplatz 50/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Februar 1997, Zl. 4.339.413/9-III/13/97, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein serbisch-stämmiger Staatsangehöriger der "Jugoslawischen Föderation", beantragte durch seinen Vertreter mit Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 12. Mai 1992, eingelangt am 13. Mai 1992, ihm die Rechtsstellung als Flüchtling "im Sinne des BGBl. Nr. 55/1955 idF 796/1974" zuzuerkennen. Diesen Antrag begründete er im wesentlichen damit, daß er vor etwa zehn Tagen aus Serbien nach Österreich geflüchtet sei. Er habe sich schon in der Zeit von 1972 bis 1992 in Österreich befunden und sei auf Grund eines über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes, nachdem einem Antrag auf Vollstreckungsaufschub mit Bescheid vom 21. Februar 1992 nicht stattgegeben worden sei, nach Serbien zurückgekehrt. Dort sei er politisch verfolgt worden. Man habe ihn verpflichtet, in der "jugoslawischen Volksarmee" Kriegsdienst zu leisten. Zunächst sei er in Slawonien (Vukovar) eingesetzt und dann aufgefordert worden, im Rahmen der "Bundesarmee" nach Bosnien-Herzegowina einzumarschieren. Im Hinblick auf die völlige Sinnlosigkeit des Eroberungskrieges der serbischen Armee habe er sich dem Kriegsdienst entziehen wollen und erklärt, an diesen mörderischen Eroberungskriegen nicht teilzunehmen. Ihm sei daraufhin erklärt worden, daß eine Verweigerung an der Kriegsteilnahme schwer geahndet werde und daß auch Todesstrafen verhängt und exekutiert werden. Ihm sei ein ähnliches Schicksal bereits definitiv angekündigt worden, weshalb er über Nacht geflüchtet sei und sich nach Österreich durchgeschlagen habe. Nach ersten Zwangsverpflichtungen habe er (also) den Dienst an der Waffe verweigert, was jedoch zur Folge habe, daß er wegen seiner politischen Gesinnung verhaftet und als Kriegsdienstverweigerer vor Gericht gestellt werde. Derzeit würde dies einen monatelangen Gefängnisaufenthalt oder sofortige Exekutierung durch das Kriegsgericht bedeuten. Sohin würde er wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt und sei zu befürchten, daß sich die durch seine politische Einstellung ergebende Diskriminierung weiter verschärfe. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, daß den Behörden bekannt sei, daß er sich mit der gegen Serbien gerichteten Haltung Österreichs identifiziere, sodaß die politischen Repressalien ihm gegenüber ständig erhöht worden seien. Ihm komme daher wegen seiner politischen Gesinnung, derentwegen er verfolgt werde, Asylantenstatus zu.

Am 27. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich niederschriftlich vernommen. Dabei gab er an, am 4. Mai 1992 illegal, versteckt in einem LKW, über Nickelsdorf in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Sein Reisepaß befinde sich bei den jugoslawischen Militärbehörden; er habe von 1969 bis 1971 und vom 1. Jänner 1992 bis 25. März 1992, zuletzt als Oberleutnant in Vukovar, Militärdienst geleistet. Im übrigen verwies der Beschwerdeführer auf seinen schriftlichen Antrag vom 12. Mai 1992.

Mit Bescheid vom 12. August 1992 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei. Diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Berufung bekämpft, in der er im wesentlichen sein schon im Antrag vom 12. Mai 1992 erstattetes Vorbringen wiederholte.

Nach der mit hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 92/01/0916, wegen der rechtsirrigen Anwendung des Asylgesetzes 1991 ausgesprochenen Aufhebung ihres über diese Berufung ergangenen Bescheides vom 17. September 1992 veranlaßte die belangte Behörde eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz.

Dabei, am 31. Jänner 1997, wurde dieser mit niederschriftlichen Angaben seiner beiden Söhne und seiner Schwiegertochter vor dem Gendarmeriepostenkommando Mattighofen vom 23. und vom 24. August 1992 konfrontiert, wonach er nie nach Jugoslawien ausgereist, sondern in Österreich verblieben sei. Hiezu erklärte der Beschwerdeführer, daß dies nicht wahr sei; gegen ihn sei ein Aufenthaltsverbot erlassen worden und er habe sich für die Dauer von drei Tagen, im August 1991, nach Jugoslawien begeben müssen. Einen weiteren Vorhalt, betreffend die unterschiedlichen Datenangaben im Asylantrag einerseits und in seiner niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren andererseits beantwortete er dahingehend, daß seine in der Niederschrift angegebenen Ausführungen der Wahrheit entsprächen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 1997 hat der Bundesminister für Inneres die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen und ausgesprochen, daß dieser nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes (1968) sei. Dabei nahm er auf die dem Beschwerdeführer am 31. Jänner 1997 vorgehaltenen Widersprüche in seiner Darstellung (laut Asylantrag Rückkehr nach Serbien nach dem 21. Februar 1992, während in der niederschriftlichen Einvernahme vom 27. Juli 1992 von einem Militärdienst in Vukovar zwischen dem 1. Jänner und dem 25. März 1992 die Rede ist) sowie auf die Angaben der Söhne und der Schwiegertochter des Beschwerdeführers Bezug und führte aus, daß seine "diesbezügliche Rechtfertigung" in keiner Weise habe überzeugen können. Es könne daher keinesfalls angenommen werden, daß er Kriegsdienst habe leisten müssen und in der Folge desertiert sei und daß ihm Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukomme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird zunächst damit argumentiert, daß der Beschwerdeführer als Kriegsdienstverweigerer gravierenden Repressalien ausgesetzt gewesen sei. Ein weiterer Verbleib in der serbischen Eroberungsarmee sei ihm subjektiv nicht zumutbar und aus objektiver Sicht auch menschenrechtswidrig gewesen. Es sei vermessen zu unterstellen, er wäre keiner "wohl begründeten Furcht" ausgesetzt gewesen. Gerade wenn die Armee, für die man dienen soll, Menschenrechts- und Kriegsrechtsverletzungen zu verantworten habe, sei es moralisch legitim, aber auch rechtlich im Sinne des Asylgesetzes zulässig, zu flüchten. Wie das Den Haager-Tribunal zeige, seien serienweise durch diese Armee Kriegsverbrechen begangen worden.

Mit diesen Ausführungen übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde seine Flüchtlingseigenschaft nicht deswegen verneinte, weil er als Kriegsdienstverweigerer keiner - asylrelevanten - Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Der hier bekämpfte Bescheid gründet vielmehr darin, daß schon seinem Vorbringen, er sei zwangsrekrutiert worden und habe in der Folge den Kriegsdienst verweigert, keine Glaubwürdigkeit beigemessen wurde. Die Frage nach dem Schicksal von Kriegsdienstverweigerern in Serbien stellt sich damit ebensowenig wie jene, ob und unter welchen Voraussetzungen einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr aus asylrechtlicher Sicht überhaupt Bedeutung zukommen kann.

Daß es die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben war, die die belangte Behörde zur Abweisung seiner Berufung kommen ließ, erkennt der Beschwerdeführer in der Folge selbst. Er beharrt allerdings darauf, zum Zeitpunkt seiner Flucht Repressalien ausgesetzt und auch tatsächlich in der Armee Jugoslawiens eingesetzt gewesen zu sein. Damit bekämpft er die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese ist jedoch nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es um die Schlüssigkeit des zugrunde liegenden Denkprozesses geht bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkprozeß gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Nur die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1998, Zl. 97/01/0817, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, sie habe bei der Sachverhaltsermittlung die Gesetze der Logik oder des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes verletzt. Zutreffend hat sie nämlich zunächst auf die Widersprüchlichkeiten in der zeitlichen Darstellung des Militärdienstes verwiesen. Wenn in der Beschwerde im Hinblick darauf ausgeführt wird, es sei nachvollziehbar, daß nach einigen Jahren der zeitliche Hergang nicht mehr lückenlos rekonstruiert werden und alles kongruent mit anderen Aussagen sein könne, so ist dem zu entgegnen, daß sich die aufgezeigten Widersprüche auf den schriftlichen Asylantrag vom 12. Mai 1992 einerseits (demzufolge ist der Beschwerdeführer nach dem 21. Februar 1992 nach Serbien zurückgekehrt und in die Armee eingezogen worden) und auf die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Juli 1992 andererseits (dort ist von einem Militärdienst in der Zeit zwischen dem 1. Jänner und dem 25. März 1992 die Rede) beziehen. Daß der Beschwerdeführer aus einfachen Verhältnissen stamme und daß "gewisse Sprachbarrieren" vorhanden seien - was ergänzend zur Rechtfertigung der aufgezeigten Divergenzen herangezogen wird - macht die Würdigung seitens der belangten Behörde ebenfalls nicht unschlüssig, kann doch einerseits auch von einem einfachen Menschen erwartet werden, daß er wenige Monate nach seiner zwangsweisen Einberufung zum Militär den Zeitraum seiner Militärdienstleistung annähernd anzugeben vermag und hat der rund 20 Jahre in Österreich aufhältige Beschwerdeführer andererseits bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27. Juli 1992 - in Anwesenheit seines Rechtsvertreters - in keiner Weise zu erkennen gegeben, einen Dolmetsch zu benötigen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß der Beschwerdeführer (wie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist) im Zuge einer aus anderem Anlaß durchgeführten behördlichen Einvernahme selbst erklärte, die deutsche Sprache sehr gut zu verstehen, sodaß kein Dolmetsch beigezogen werden müsse (Niederschrift vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. August 1992).

Nicht entgegengetreten werden kann der belangten Behörde des weiteren, wenn sie die Angaben der Söhne und der Schwiegertochter des Beschwerdeführers vor dem Gendarmeriepostenkommando Mattighofen aus Anlaß eines Vorfalles vom 23. August 1992 gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ins Treffen führt. Diese Angaben, erstattet aus Anlaß einer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer, gingen dahin, daß dieser im fraglichen Zeitraum gar nicht in Jugoslawien gewesen sei. Wenn seine Behauptungen zur Militärdienstleistung in Serbien davon ausgehend in Zweifel gezogen wurden, so kann das nicht als den Denkgesetzen widerstrebend erkannt werden.

In diesem Zusammenhang macht die Beschwerde als Verfahrensfehler geltend, daß die Behörde die Angaben der zuvor genannten Personen verwertet hat, obwohl diese Angaben mehr als vier Jahre zurückliegen. Es wäre erforderlich gewesen, diese Zeugen "noch einmal" zu vernehmen, "ob ihre seinerzeitigen Angaben den Tatsachen entsprechen oder nicht".

Dem ist zu entgegnen, daß im verwaltungsbehördlichen Verfahren - anders als im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten - der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht verwirklicht ist. Der Behörde war es daher nicht verwehrt, die schon länger zurückliegende Einvernahme der Söhne und der Schwiegertochter des Beschwerdeführers durch das Gendarmeriepostenkommando Mattighofen zu verwerten und von einer "nochmaligen" Einvernahme dieser Personen abzusehen; eine Einvernahme zu dem Zweck, ob die seinerzeitigen Angaben aufrecht erhalten werden, ordnet das AVG jedenfalls nicht an. Die Behörde war aber entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen auch nicht verpflichtet, eine Gegenüberstellung durchzuführen (vgl. dazu die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, zu § 45 Abs. 2 AVG sub 150. zitierte hg. Rechtsprechung).

Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß ihm keine Gelegenheit geboten wurde, zu den Aussagen der drei angeführten Personen eine Stellungnahme abzugeben. Mit diesem Vorwurf ist er grundsätzlich im Recht. Zwar hat ihn die belangte Behörde aus Anlaß seiner ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme am 31. Jänner 1997 mit diesen Aussagen konfrontiert, eine ordnungsgemäße Erfüllung des in § 45 Abs. 3 AVG statuierten Gebotes der Wahrung des Parteiengehörs hätte jedoch einerseits eine Einschaltung der ausgewiesenen Vertreter und andererseits die Einräumung einer ausreichenden Frist zur Stellungnahme erfordert (vgl. dazu die in Hauer/Leukauf, aaO., zu § 45 Abs. 3 sub 19. und 25. abgedruckte hg. Judikatur). Eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG führt jedoch nicht schon für sich allein zur Aufhebung des Bescheides. Eine Aufhebung eines Bescheides infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften kommt nach ständiger hg. Rechtsprechung nämlich erst dann in Betracht, wenn bei deren Vermeidung ein für den Beschwerdeführer günstigeres Verfahrensergebnis zu erzielen gewesen wäre. Demgemäß hätte der Beschwerdeführer darzutun gehabt, was in der fraglichen Stellungnahme ausgeführt worden wäre und inwieweit - etwa durch Bekanntgabe der Behörde bislang fremder Umstände - sich dadurch für ihn ein günstigerer Verfahrenserfolg hätte ergeben können. Einem derartigen Vorbringen wäre wegen Verletzung des Parteiengehörs auch nicht das sonst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG entgegengestanden. Indem sich der Beschwerdeführer jedoch darauf beschränkte, die Verletzung der erwähnten Verfahrensvorschrift aufzuzeigen, ohne die Wesentlichkeit dieses der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels aufzuzeigen, hat er die Relevanz dieser Verfahrensverletzung nicht dargetan.

Unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Relevanz geht auch der Vorwurf ins Leere, dem Beschwerdeführer sei keine Gelegenheit geboten worden, durch entsprechende schriftliche Nachweise von Zeugen, die mit ihm in Slawonien in derselben Einheit hätten kämpfen müssen, den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen darzulegen. Um aus dem Versäumnis der belangten Behörde, welches mit der zuvor behandelten Frage der Wahrung des Parteiengehörs im Zusammenhang steht, einen wesentlichen Verfahrensmangel abzuleiten, wäre der Beschwerdeführer nämlich verhalten gewesen, die von ihm ins Spiel gebrachten schriftlichen Nachweise mit der Beschwerde vorzulegen oder zumindest potentielle Zeugen durch Bekanntgabe von Name und Anschrift zu individualisieren.

Soweit schließlich darauf verwiesen wird, daß Feststellungen über Kampfhandlungen in Vukovar im Frühjahr 1992 fehlten, kommt dem deshalb keine Bedeutung zu, weil es hier nicht um die Tatsache kriegerischer Auseinandersetzungen an sich, sondern ausschließlich um die Frage geht, ob der Beschwerdeführer durch staatliche Anordnung verpflichtet worden war, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Wenn die Behörde die dahingehenden Behauptungen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtete, so kann das nach den obigen Ausführungen vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet werden. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010224.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten