TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/20 G307 2227725-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2020
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Entscheidungsdatum

20.02.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G307 2227725-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Polen, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2019, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA), räumte dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) mit Schreiben vom 15.07.2019 Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ein und forderte diesen gleichzeitig auf, hiezu wie zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Mit undatiertem, handschriftlich abgefassten Schreiben, welches am 07.08.2019 beim Bundesamt einlangte, erstattete der BF hierauf eine Antwort.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 10.12.2019, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

3. Mit per Fax am 26.08.2019 beim BFA eingebrachtem, mit 03.01.2020 datiertem Schreiben erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu die Befristung des Aufenthaltsverbotes von 10 Jahren angemessen herabzusetzen, dem BF in Abänderung von Spruchpunkt II. gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA am 21.01.2020 dem BVwG vorgelegt und langten dort am 22.01.2020 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist polnischer Staatsbürger. Er hält sich seit 2009 in Österreich auf.

1.2. Der BF absolvierte in Polen 4 Jahre lang die Grund-, in Österreich 3 Jahre die Hauptschule und besuchte danach de politechnischen Lehrgang.

1.3. Der BF führt mit XXXX, geb. am XXXX eine Beziehung und lebte bis dato mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt. Diese ist von ihm schwanger, das Kind jedoch noch nicht geboren. Sie hat zuletzt für einen Tag am 19.10.2018 bei der XXXX geringfügig gearbeitet. Seitdem war sie nicht mehr beschäftigt. Zuvor war sie im Jahr 2017 84 Tage erwerbstätig. Die Mutter, ein Cousin und eine Cousine, die Großeltern, der Stiefvater, die Stiefschwester, eine Cousine und ein Cousin, die Tante und der Onkel des BF leben in Österreich.

1.4. Der BF war bis dato - beginnend mit 01.07.2013 bis einschließlich 09.09.2016 in 3 Arbeitsverhältnissen bei 2 Arbeitgebern für insgesamt rund 1 Jahr - jeweils geringfügig - im Arbeiterdienstverhältnis beschäftigt. Seitdem ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

1.5. Der BF ist gesund. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist oder über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.

1.6. Dem BF liegen folgende Verurteilungen zur Last:

1. BG XXXX XXXX vom XXXX.2013 RK XXXX.2013, §134 (1) StGB Datum der (letzten) Tat 15.09.2012 Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 20 Tags zu je 4,00 EUR (80,00 EUR) im NEF 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX.2017

zu BG XXXX XXXX RK XXXX.2013 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am XXXX.2013 BG XXXX XXXX vom XXXX.2013 zu BG XXXX XXXX RK XXXX.2013 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom XXXX.2014 zu BG XXXX XXXX RK XXXX.2013 Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wird widerrufen BG XXXX XXXX vom XXXX.2016

02. LG XXXX XXXX vom XXXX.2014 RK XXXX.2014 § 288 (4) StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2014 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2014 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX XXXX vom XXXX.2016 zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2014 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX XXXX vom XXXX.2017

03. BG XXXX XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.2015 § 125 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2014 Freiheitsstrafe 1 Monat Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX RK XXXX.2014 Jugendstraftat zu BG XXXX XXXX RK XXXX.2015 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre BG XXXX XXXX vom XXXX.2016 zu BG XXXX XXXX RK XXXX.2015 Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom XXXX.2016

04. BG XXXX XXXX vom XXXX.2016 RK XXXX.2016 § 229 (1) StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2016 Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum XXXX.2017

05. LG XXXX XXXX vom XXXX.2016 RK XXXX.2016 §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB § 15 StGB § 229 (1) StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2016 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2016 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom XXXX.2017

06. LG XXXX XXXX vom XXXX.2016 RK XXXX.2016 § 229 (1) StGB §§ 125, 126 (1) Z 7 StGB §§ 127, 129 (1) Z 2 StGB § 15 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2016 Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX RK XXXX.2016 Junge(r) Erwachsene(r) zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2016 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom XXXX.2017

07. LG XXXX XXXX vom XXXX.2017 RK XXXX.2017 § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB § 84 (4) StGB §§ 83 (1), 84 (2) StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2017 Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2017 zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2016 zu BG XXXX XXXX RK XXXX.2016 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX XXXX vom XXXX.2017 zu LG XXXX XXXX XXXX.2017 zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2016 zu BG XXXX XXXX RK XXXX.2016 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom XXXX.2019

08. LG XXXX XXXX vom XXXX.2019 RK XXXX.2019 §§ 28a (1) 2. Fall, 28a

(1) 3. Fall, 28a (4) Z 3 SMG § 12 2. Fall StGB §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (1) 6. Fall, 28a (2) Z 3 SMG §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1

2. Fall, 27 (2) SMG Datum der (letzten) Tat XXXX.2019 Freiheitsstrafe 3 Jahre 8 Monate.

Im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) um das 25fache übersteigenden Menge aus Deutschland bzw. den Niederlangen aus- und nach Österreich eingeführt, und zwar,

1. zwischen Mai 2018 und Mai 2019 gemeinsam mit einem anderen polnischen Staatsbürger in wiederholten Bestellungen insgesamt ca

4.700 Gramm Amphetamin, das die beiden zum Gesamtpreis zwischen €

1,00 und € 4,00 über diverse Online-Plattformen bestellt und auf den Namen des BF nach Österreich haben liefern lassen,

2. im Juni/Juli 2018 100 Stück Ecstasy-Tabletten unbekannter Prägung;

3. im Mai 2018 insgesamt 100 Stück Ecstasy-Tabletten der Prägung "Punisher", die am XXXX.2018 und XXXX.2018 jeweils in einer Sendung aus den Niederlanden durch Beamte des Zollamtes XXXX sichergestellt werden konnten.

Des Weiteren wurde dem BF darin angelastet, er habe in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge um das 15fache übersteigenden Menge anderen überlassen bzw. verschafft, indem er zumindest 2.350 Gramm Amphetamin (ca die Hälfte der oben beschriebenen Schmuggelmenge) großteils durch gewinnbringenden Verkauf zum Grammpreis zwischen € 2,00 und € 20,00 an mehrere Abnehmer in Verkehr gesetzt habe bzw. vereinzelt auch unbekannte Abnehmer zum Ankauf von unbekannten Mengen Amphetamin an einen abgesondert verfolgten Täter vermittelt habe, nämlich

1. zwischen April/Mai 2019 und XXXX.2019 insgesamt 10 Gramm Amphetamin zum Grammpreis von € 10,00 an XXXX;

2. im Herbst 2018 0,5 Gramm Amphetamin unentgeltlich an die am XXXX geborene XXXX;

3. Ende Mai eine insgesamt unbekannte Menge Amphetamin (eine "Nase") unentgeltlich an XXXX.

Schließlich wurde der BF darin für schuldig befunden, er habe ausschließlich zum persönlichen Gebrauch ab zumindest März 2018 bis XXXX.2019 eine insgesamt unbekannte Menge Kokain, Ecstasy-Tabletten und ca 2 Gramm MDMA erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, wobei er sich am XXXX.2018 anlässlich der polizeilichen Personenkontrolle noch im Besitz von 2,8 Gramm befunden habe.

Als mildernd wurden das reumütige Geständnis, welches zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen habe, das teilweise Alter unter 21 Jahren zum Zeitpunkt der Tatbegehung sowie die teilweise objektive Suchtgiftsicherstellung, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall sowie der lange Tatzeitraum gewertet.

Der BF wurde am XXXX.2019 festgenommen. Ein Entlassungszeitpunkt steht derzeit noch nicht fest.

1.7. Der BF verfügt über kein Vermögen und kein aus legaler Beschäftigung erworbenes Einkommen.

1.8. Mit Bescheid des BFA vom 09.01.2017, Zahl XXXX wurde gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches am 06.02.2017 in Rechtskraft erwuchs.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Schulbesuch in der Heimat und in Österreich, Beziehung zu XXXX, deren Schwangerschaft, fehlendem Vermögen, Gesundheitszustand und Verbleib der Verwandten im In- und Ausland getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem Inhalt der am 07.08.2019 beim BFA eingelangten Stellungnahme.

Der BF legte zum Nachweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden polnischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Was die erstmalige Einreise nach Österreich und den durchgehenden Aufenthalt des BF im Bundesgebiet betrifft, hat er zwar in der Beschwerde behauptet, er halte sich seit 2008 im Bundesgebiet auf, wegen fehlender dahingehender Bescheinigungsmittel muss von einem durchgehenden Inlandsaufenthalt erst ab dem 21.08.2009, dem ersten Tag der Meldung, ausgegangen werden.

Ein bisher gemeinsam mit seiner Verlobten geführter Haushalt konnte dem BF nicht zugestanden werden, weil sich im Melderegister keine Anschrift wiederfindet, an welcher beide zusammen gemeldet waren.

Die bisher im geringfügigen Ausmaß ausgeübten Beschäftigen sind dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges zu entnehmen. Die bisherigen Erwerbstätigkeiten der Freundin folgen deren Sozialversicherungsdatenauszug.

Die 8 Verurteilungen ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich wie der im Akt einliegenden Urteilskopie der jüngsten Entscheidung des LG XXXX.

Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit des BF taten sich nicht auf. Obwohl der BF selbst angab, Deutsch zu sprechen und hier die Schule besucht zu haben, legte er keinen Beweis für Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerde geäußerte Behauptung, der BF sei aus der Sicht seiner Familie grundsätzlich ein friedfertiger Mensch sei und erst durch Alkohol, Drogen und falsche Freunde zum Straftäter geworden sei, stellt einerseits keine Rechtfertigung für das massive Fehlverhalten des BF dar und entspricht andererseits nicht den Tatsachen. So wurde der BF erstmals im Alter von 15 Jahren straffällig und setze diese "Serie" bis in die Gegenwart - somit über einen Zeitraum von 6 Jahren - fort. Wirft man einen Blick auf seine Verurteilungen finden sich darunter wie versuchter Einbruchsdiebstahl, schwere Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt. Von einem "grundsätzlich friedfertigen" Menschen kann daher nicht die Rede sein. Der Vorwand, in "falsche Kreise" gekommen zu sein, stellt ebenso keine Begründung für sein permanentes deliktisches Handeln dar, hat er weder nach der ersten noch der zweiten noch den weiteren Verurteilungen aus den daraus erlittenen Sanktionen eine Lehre gezogen. Dass der BF nach seiner Entlassung aus der Haft einen ordentlichen Lebenswandel pflegen möchte, wird er erst während der Geltungsdauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes unter Beweis stellen müssen. Schließlich wird das bereits seit rund 3 Jahren in Geltung stehende Aufenthaltsverbot gar nicht erwähnt und hat der BF auch aus dessen Erlassung augenscheinlich keine Konsequenzen gezogen.

Dem pauschalen Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde mangelt es letztlich an hinreichender Substanz.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner polnischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.1. Der "Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger" betitelte § 53a NAG lautet:

"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Da der BF, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, - die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zwar seit fünf jedoch nicht seit zehn Jahren erfüllt, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß §§ 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.3. Der BF wurde insgesamt 8 Mal, darunter unter anderem wegen versuchten Einbruchsdiebstahls, schwerer Körperverletzung, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Unterschlagung, falscher Beweisaussage, Urkundenunterdrückung und schwerer Sachbeschädigung verurteilt.

Insbesondere rückt jedoch seine aktuellste Verurteilung wegen Suchtmittelhandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten in den Mittelpunkt der Betrachtung.

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 03.07.2018, Zahl Ra 2018/21/0066 unter anderem erwogen:

"Im Übrigen berücksichtigt die Revision nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, dass bei derart schweren Verbrechen nach dem SMG weder ein langjähriger (hier allerdings ohnehin großteils in Strafhaft verbrachter) Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland (wobei fallbezogen sowohl die berufliche als auch die soziale Integration kaum ausgeprägt sind) einem Einreiseverbot entgegensteht (vgl. zu beiden Gesichtspunkten etwa VwGH 25.2.2016, Ra 2016/21/0022, Rn. 14, mwN).

Dass der Revisionswerber und seine österreichischen Angehörigen (Lebensgefährtin und am 16. November 2013 geborener Sohn) die durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot bewirkte Trennung im öffentlichen Interesse an der Verhinderung insbesondere von Eigentums- und Suchtgiftkriminalität der vorliegenden Art hinzunehmen haben (so das BVwG im Ergebnis), ist von daher jedenfalls vertretbar.

Von einem solchen eindeutigen Fall ist hier allerdings im Hinblick auf das in Rn. 2 dargestellte massive Verbrechen des Suchtgifthandels, das zur rezenten Verhängung einer dreijährigen (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses unbestritten noch in Vollzug befindlichen) Freiheitsstrafe geführt hatte, selbst bei Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG auszugehen, weil auch der dort normierte verschärfte Gefährdungsmaßstab als erfüllt anzusehen ist. Im Hinblick darauf ist, unbeschadet weiterer sozialer und beruflicher Kontakte des Revisionswerbers im Bundesgebiet, auch die Trennung von der ungarischen Freundin oder Lebensgefährtin in Kauf zu nehmen.

Der Revisionswerber lässt nämlich außer Acht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, und dass bei derart schweren Verbrechen nach dem SMG weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen (vgl. zu ähnlichen Konstellationen etwa VwGH 22.5.2014, Ra 2014/21/0014; VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0079; VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0233, Rn. 6 bis 10, und VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, Rn. 7 bis 8, jeweils mwN)."

Dieser Entscheidung lag ebenso die Verhängung eines 10jährigen Aufenthaltsverbotes und eine ähnliche Verurteilung wie die vorliegende zugrunde und sprechen die dortigen Erwägungen eindeutige Worte im Hinblick auf die Gefährlichkeit von Suchtmitteldelikten. Ferner war auch in dem vor dem VwGH anhängigen Fall eine Verwurzelung des Revisionswerbers gegeben, verfügte der BF über eine Lebensgefährtin und einen Sohn, was gegenständlich nicht der Fall ist

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz von fremdem Eigentum sowie zur Verhinderung von Straftaten der Suchtmittelkriminalität (wie beim BF auch bereits geschehen) stellen ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.

Ein weiteres Indiz für eine vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere der Suchtmittelkriminalität, ist die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz, sich durch die wiederkehrende Begehung strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu sichern. Anhaltspunkte für eine Stabilisierung der Einkommenssituation des BF in Österreich liegen nicht vor, zumal er in Österreich nur geringfügig und sporadisch einer legalen Erwerbstätigkeit nachging.

Auch im Hinblick auf die Suchtgiftdelinquenz ist festzuhalten, dass es sich bei dieser nach der Rechtsprechung des VwGH um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).

Es fällt auf, dass der BF nicht nur auf eine "Verurteilungskette" zurückblicken kann, sondern sich sein strafbares Verhalten auch gesteigert hat. Hatte die 6. Verurteilung des BF noch zu einer 8 Monaten Freiheitsstrafe (davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren) geführt, hatte die 7. Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bereits 18 Monaten (davon 12 Monaten bedingt) und die aktuelle eine ausschließlich unbedingte von 3 Jahren und 8 Monaten zur Folge.

Die vom BF ausgehende Gefahr ist angesichts der erst jüngsten Tatbegehung (letzte Tat: 10.07.2019) gegenwärtig, sie ist vor dem Hintergrund der durchgehenden Straffälligkeit auch tatsächlich und erheblich, zumal es der BF auf eine Vielzahl von Rechtsgütern (Eigentum, körperliche Unversehrtheit, Vermögen und Handlungen staatlicher Organe) abgesehen hatte.

Aufgrund der wiederholten strafrechtlichen Delinquenz des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen und auch des eigenen Suchtmittelmissbrauches (siehe Seite 6 des jüngsten Strafurteils) des BF in Zusammenschau mit dem nicht vorhandenen stabilen sozialen und finanziellen Umfeld des BF, ist davon auszugehen, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde und ein Aufenthaltsverbot aus erheblichen Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist.

Wenn in der Beschwerde auf das reumütige Geständnis und das junge Alter des BF verweisen wird, so ist abermals auf die zahlreichen Verurteilungen (trotz des damals sogar jugendlichen Alters des BF) zu verweisen. Ein Geständnis im Zuge des jüngsten Strafverfahrens allein vermag einen sofortigen Gesinnungswandel des BF noch nicht herbeizuführen.

Erschwerend kommt hinzu, dass sich der BF trotz des bereits 2017 verhängten Aufenthaltsverbotes abermals zu strafbarem Verhalten hat hinreißen lassen.

Hinzu tritt, dass er nicht einmal davor zurückgeschreckt hat, seiner eigenen Freundin Suchtgift zu überlassen.

Der BF hat sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich, und damit auch seine unionsrechtliche Freizügigkeit zum wiederholten Begehen strafbarer Handlungen, missbraucht. Die wiederholten Rechtsverletzungen lassen einen gewissen Unwillen, sich an die gültige Rechtsordnung zu halten, erkennen. So hat sich der BF selbst von bereits erfahrenen strafrechtlichen Sanktionen in seinem Herkunftsstaat nicht von der neuerlichen Begehung strafbaren Handlungen abhalten gelassen.

Die - bereits erwähnte - bloße Beteuerung in der gegenständlichen Beschwerde, aus seinen Fehlern gelernt zu haben, vermag eingedenk des seit der letzten Tat verstrichenen kurzen Zeitraums - welchen der BF noch immer in Strafhaft verbringt - vor dem Hintergrund seiner wiederholten Straffälligkeit eine nachhaltige Rechtstreue des BF nicht nahezulegen (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192; 22.11.2012, 2011/23/0332: wonach es für ein Beurteilung einer zukünftigen Rechtsreue, eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit bedarf). Insofern vermag der BF eine allfällige Reue nicht glaubwürdig zu vermitteln. Vielmehr lässt dies nicht erkennen, dass er sich bereit zeigt, die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. In diesem Kontext ist auch der vom BF durch die Unterlassung der Abgabe einer zum Ausdruck gelangte Unwillen, am Verfahren vor der belangten Behörde mitzuwirken, insofern zu berücksichtigen, als dies die negierende Einstellung zu gültigen Normen und Regeln weiter unterstreicht. Der BF wird seine diesbezüglich bekundete Einsicht erst unter Beweis zu stellen haben, zumal sein bisher gezeigtes Verhalten einen Rückfall befürchten lässt.

Der belangten Behörde ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den BF ausgeht.

So hat der VwGH zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Falle von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) sowie wiederholter einschlägiger Verurteilungen (vgl. VwGH 20.07.1983, 83/01/0277) wiederholt Stellung bezogen, und eine diesbezügliche - maßgebliche - Gefährdung attestiert. Ferner vermeint dieser, dass ein strafrechtlicher Rückfall das Vorliegen einer entsprechenden Gefährdungsprognose zudem verstärke (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen. So hat der BF seine Lebensgefährtin (LG) laut seiner Schwester erst im Jahr 2019 (AS 85) kennengelernt und im Wissen um seinen unsicheren Aufenthaltsstatus ein Kind gezeugt. Neben der kurzen Dauer der Beziehung führte der BF mit seiner LG noch gar keinen Haushalt und ist diese seit mehr als 13 Monate ohne Beschäftigung. Gerade wenn der BF mit seiner LG geplant hatte, eine Familie zu gründen, hätte er tunlichst von der Begehung strafbarer Handlungen Abstand nehmen müssen.

Das vom BF gezeigte Verhalten lässt ferner nicht erkennen, dass dieser einen Integrationswillen hegt.

Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen diesen erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.4. Die vom BFA gewählte, mit 10 Jahren gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes erweist angesichts der "Kriminalhistorie" des BF und des nach wie vor aufrechten Aufenthaltsverbotes aus dem Jahr 2017 als rechtens.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.2.2. Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativen Zukunftsprognose, welche einen Rückfall des BF befürchten lässt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise des BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet.

Insofern ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

3.3. Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG lautet:

"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des BF und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet.

Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.

Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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