TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/21 W165 2225873-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2020
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Entscheidungsdatum

21.02.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §15b
Visakodex Art. 32 Abs1 lita sublitvi
VwGVG §12

Spruch

W165 2225873-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 05.11.2019, Zl. KONS/2902/2019, aufgrund des Vorlageantrages des XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 03.09.2019, GZ: Skopje-ÖB/KONS/2043/2019, zu Recht erkannt:

A)

1) Die Beschwerde wird gemäß § 15b FPG iVm Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

2) Dem Antrag auf Rückerstattung der bei Beschwerdeeinbringung von der österreichischen Botschaft Skopje vorgeschriebenen und entrichteten Gebühr von Euro 200,-- wird stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger des Kosovo, brachte am 25.02.2019 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (im Folgenden: ÖB Skopje), einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie "C" für die Gültigkeitsdauer von 90 Tagen ein (geplantes Ankunftsdatum im Schengenraum: 25.02.2019, geplantes Abreisedatum aus dem Schengenraum: 24.05.2019). Als Hauptzweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden angekreuzt. Als einladende Person wurde die Ehefrau des BF, eine slowakische Unionsbürgerin, wohnhaft in Wien, genannt. Zum Familienstand des BF wurde "verheiratet", zur derzeitigen beruflichen Tätigkeit des BF "arbeitslos" angegeben.

Dem Antrag war ein Unterlagenkonvolut in Kopie angeschlossen, unter anderem:

-

eine Geburtsurkunde des BF,

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eine Reisepasskopie des BF,

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ein Strafregisterauszug des BF,

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ein Arbeitsvorvertrag des BF,

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eine Heiratsurkunde der Republik Kosovo vom 25.01.2019 über eine am 25.01.2019 erfolgte Eheschließung des BF mit der angegebenen Ehefrau,

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eine Reisepasskopie der Ehefrau des BF,

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eine Kopie der e-card der Ehefrau des BF,

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eine Kopie des slowakischen Personalausweises der Ehefrau des BF,

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ein Dienstzettel sowie Lohn/Gehaltsabrechnungen der Ehefrau des BF für die Monate Oktober 2018 bis Jänner 2019,

-

ein KSV-Auszug, wonach die Ehefrau des BF keine Schulden/Kredite habe,

-

ein Auszug aus dem ZMR betreffend die Ehefrau des BF,

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eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen und Schweizer Bürger/innen gemäß NAG betreffend die Ehefrau des BF der Magistratsabteilung 35 vom 20.12.2018,

-

ein Mietvertrag der Ehefrau des BF vom 29.08.2018.

Der BF wurde am 22.03.2019 vor der ÖB Skopje zu seiner Eheschließung mit einer in Österreich lebenden slowakischen Staatsangehörigen einvernommen. Im Einvernahmeprotokoll vom 22.03.2019 wurden mehrere dem BF gestellte Fragen zu seiner Ehefrau und die hiezu gegebenen Antworten vermerkt. Zu seinen Sprachkenntnissen gab der BF an, dass er Albanisch, Slowakisch und etwas Deutsch spreche und sich mit seiner Ehefrau auf Slowakisch unterhalte. Seine Ehefrau habe ihm im Jänner 2018 einen Heiratsantrag gemacht, den er jedoch abgelehnt habe. Erst im Dezember 2018 habe er der Heirat zugestimmt. In der Niederschrift wurde festgehalten, dass der BF auf die Frage, ob die Ehe vermittelt worden sei, zuerst mit "Ja" geantwortet habe, aber auf weiterführende Fragen hiezu - trotz Einvernahme in seiner Muttersprache - angegeben habe, die Frage nicht zu verstehen. Auf die Frage nach Familienangehörigen der Ehefrau gab er der BF u.a. an, dass er Kontakt mit der Familie seiner Ehefrau habe, da er öfters in der Slowakei zu Besuch gewesen sei.

Die Ehefrau des BF wurde am 18.04.2019 durch die Landespolizeidirektion Wien ("Befragung zur Ehe") einvernommen. In ihrer Einvernahme gab diese an, dass ihr Mann Deutsch, Albanisch, einige Wort Ungarisch und Slowakisch spreche. Sie würden sich in der slowakischen Sprache unterhalten, ihr Mann habe auf den Baustellen viel mit slowakischen Arbeitern gearbeitet. Als sie einander kennengelernt hätten, habe er kaum Slowakisch gesprochen, mittlerweile spreche er bereits gut Slowakisch. Sie hätten im Jänner 2018 erstmals über eine Hochzeit gesprochen, aber ihr Mann habe damals gemeint, dass es dafür noch zu früh wäre, zumal sie einander noch zu wenig kennen würden. Im Dezember 2018 hätten sie dann abermals darüber gesprochen. Auf Nachfrage gab die Ehefrau des BF an, dass sie nicht gewusst habe, dass ihr Mann am 28.12.2018 aufgrund einer Ausreiseverpflichtung das Land habe verlassen müssen. Ihr Mann sei einmal in der Slowakei gewesen, dort habe er ihre Familie kennengelernt. Dies sei zu Weihnachten 2017 gewesen.

In einem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 29.04.2019 wurde festgehalten, dass zumindest die Ehefrau des BF diesen aus Liebe geheiratet haben dürfte und derzeit nicht angegeben werden könne, ob die Beweggründe des BF ebenfalls Liebe oder die Erlangung eines Aufenthaltstitels gewesen seien.

In der Folge wurde der Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 29.04.2019 der ÖB Skopje zur Kenntnis gebracht.

Mit "Aufforderung zur Stellungnahme" vom 22.08.2019 wurde dem BF seitens der ÖB Skopje Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Erteilung des Einreisetitels bestehen würden, da die von ihm behauptete Ehe als Scheinehe gewertet werde. Bei der niederschriftlichen Befragung seien (näher dargestellte) widersprüchliche Angaben gemacht worden.

Mit Schreiben vom 29.08.2019 erstattete der BF durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme und brachte bezugnehmend auf den Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 29.04.2019 vor, dass eine Aufenthaltsehe nicht habe nachgewiesen werden können und die Ehefrau des BF diesen eindeutig aus Liebe geheiratet habe. Die von der Behörde angeführten Differenzen zwischen den Aussagen des BF und seiner Ehefrau würden kein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe darstellen.

Mit Bescheid vom 03.09.2019, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Skopje die Erteilung des Visums gemäß § 15b FPG iVm Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie EU ABl. L 158/77 vom 30.04.2004). Begründend wurde angeführt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nicht erfüllt seien. Die Behörde habe dem BF Rechtsmissbrauch oder Betrug nachgewiesen. Die behauptete Ehe sei von der Behörde als Scheinehe gewertet worden. Im Folgenden wurden die widersprüchlichen Angaben in den niederschriftlichen Befragungen des BF und seiner Ehefrau wiedergegeben. Die genannten Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe hätten durch die Stellungnahme des BF nicht zerstreut werden können.

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides erging der Hinweis, dass im Falle einer Beschwerdeeinbringung eine Gebühr von Euro 200,-- zu entrichten und die Entrichtung entsprechend nachzuweisen wäre.

Mit Schriftsatz vom 04.10.2019 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Skopje ein und brachte zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde an der Durchführung eines vollständigen Ermittlungsverfahrens kein Interesse gezeigt hätte. Der BF habe mit seiner Ehefrau die Ehe deshalb geschlossen, um mit ihr ein gemeinsames Ehe- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu führen und könne dies durch zahlreiche Zeugen sowie vorzulegende Fotos und Schriftverkehr zwischen den Eheleuten bestätigt werden. Unter einem wurde unter Hinweis darauf, dass eine Gebührenvorschreibung nicht im Einklang mit § 15b Abs. 2 FPG stünde, da Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige von Verwaltungsabgaben befreit seien, der Antrag auf Rückerstattung der von der Behörde vorgeschriebenen und auch nachweislich entrichteten Beschwerdegebühr in Höhe von Euro 200,-- gestellt.

Am 05.11.2019 erließ die ÖB Skopje eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Nach ausführlicher Darlegung mehrerer Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des angeblichen Ehepaares führte die Behörde aus, dass die Eheleute keine gemeinsame Sprache sprechen würden, sodass eine Konversation wohl nur auf einfachstem Niveau möglich sei und deren Angaben zu grundlegenden Themen wie Familienbesuchen und zur erfolgten Ausreise des BF nicht gleichlautend gewesen seien. Vielmehr habe der BF mehrfach nachgewiesenermaßen die Unwahrheit gesagt und sei nicht nachvollziehbar, wie es ohne gemeinsame sprachliche Grundlage überhaupt zu einer Liebesbeziehung, die naturgemäß einer aufrechten Ehe vorangehe, gekommen sein sollte. Es bestehe daher kein Zweifel an der Beurteilung der belangten Behörde, wonach gegenständlich eine Aufenthaltsehe vorliege.

Am 07.11.2019 brachte der BF einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.

Mit am 28.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Note des Bundesministeriums für Inneres vom 27.11.2019 wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 23.01.2020 wurde durch den Rechtsvertreter des BF ein Konvolut an Fotos in Kopie vorgelegt, die ein Paar "in vertrauten Positionen bzw Situationen" zeigen. Weiters wurden diverse Kopien über eine in sozialen Netzwerken gepflogene Kommunikation des Ehepaares in Vorlage gebracht.

In einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 07.02.2020 legte die Ehegattin des BF die Situation aus ihrer Sicht dar und verwies abschließend darauf, dass sie sich Mitte 2019 sogar als Distanz-Liebesbeweis eine albanische Flagge auf den Rücken tätowieren habe lassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der BF, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte in Österreich am 30.03.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Abweisung seines Asylantrags am 29.12.2009 reiste der BF am 09.03.2011 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Am 16.11.2015 stellte der BF einen neuerlichen Asylantrag in Österreich, der mit Bescheid des BFA vom 12.12.2015 erneut abgewiesen wurde. Am 30.12.2016 reiste der BF abermals freiwillig in den Kosovo aus.

In der Folge reiste der BF zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt erneut nach Österreich ein, lebte nach eigenen Angaben illegal im Bundesgebiet und arbeitete unangemeldet auf Baustellen.

Am 28.12.2018 kehrte der BF, nachdem eine aufenthaltsbeendende Maßnahme laut IZR wegen "Migrationsbereinigung ad acta gelegt worden war", im Rahmen einer finanziell unterstützten freiwilligen Rückkehr erneut in den Kosovo zurück.

Am 25.02.2019 brachte der BF unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums der Kategorie "C" bei der ÖB Skopje ein.

Laut vorgelegter Heiratsurkunde der Republik Kosovo vom 25.01.2019 ist der BF seit 25.01.2019 mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet. Die angegebene Ehefrau lebt und arbeitet in Österreich. Der BF ist daher als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen.

Festgestellt wird, dass der BF eine Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und der Führung eines Ehelebens, sondern zu dem Zweck geschlossen hat, dadurch einen Aufenthalt in Österreich zu erwirken.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Asylverfahren des BF sowie zur (neuerlich) am 20.12.2018 aus dem Bundesgebiet erfolgten Ausreise des BF ergeben sich aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Antragstellung sowie zur Eheschließung ergeben sich aus den im Akt der ÖB Skopje aufliegenden Unterlagen.

Die Feststellung, dass die Eheschließung nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und der Führung eines Ehelebens erfolgt ist, sondern gegenständlich eine Aufenthaltsehe vorliegt, beruht auf den Befragungen des BF und seiner Ehefrau durch die ÖB Skopje bzw. durch die Landespolizeidirektion Wien.

Für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe spricht zunächst bereits der Umstand, dass der BF und seine Ehefrau keine gemeinsame Sprache sprechen. So gaben der BF und seine Ehefrau zwar beide an, dass sie auf Slowakisch kommunizieren würden und führte die Ehefrau hiezu erklärend an, dass ihr Mann während seines illegalen Aufenthaltes in Österreich auf Baustellen viel mit slowakischen Arbeitern gearbeitet habe. Nunmehr würde er bereits gut Slowakisch sprechen. Es erscheint allerdings nicht nachvollziehbar, dass der BF während seiner Tätigkeit als Bauarbeiter so gut Slowakisch gelernt haben sollte, dass damit eine sprachliche Grundlage für den Aufbau der behaupteten Liebesbeziehung geschaffen worden wäre. So gab die Ehefrau des BF in ihrer Befragung an, dass ihr Ehemann zum Zeitpunkt des Kennenlernens "kaum Slowakisch" gesprochen habe, weshalb die Zweifel der ÖB Skopje, wie es vor diesem Hintergrund zu einem Kennenlernen und der Aufnahme einer aufrichtigen Beziehung gekommen sein sollte, berechtigt sind. Der Beurteilung der Behörde ist ferner nicht entgegenzutreten, wenn diese ausführt, dass mangels vorhandener gemeinsamer sprachlicher Grundlage der Eheleute die geschilderten Vorgänge bei der Kontaktaufnahme (Kennenlernen im Supermarkt, anschließender Kaffeebesuch bei McDonalds und Anruf am nächsten Tag) nicht glaubhaft erscheinen.

Festzuhalten ist weiters, dass der BF und seine Ehegattin unterschiedliche Angaben zur Frequenz der Besuche des BF im Heimatland der Ehegattin gemacht haben. So will der BF öfters im Heimatort seiner Ehegattin in der Slowakei zu Besuch gewesen sein. Die Ehefrau gab demgegenüber dezidiert an, dass ihr Mann lediglich einmal, nämlich zu Weihnachten 2017, in der Slowakei gewesen sei. Die diesbezüglich divergierenden Angaben der beiden Eheleute sind schon schon insofern nicht argumentierbar, als im Falle einer tatsächlich gelebten Beziehung davon auszugehen wäre, dass ein Paar in der Lage sein müsste, übereinstimmende Angaben hinsichtlich der Häufigkeit der gegenseitigen Besuche zu machen. So besteht zwischen einem von der Ehefrau genannten einmaligen Besuchsereignis anlässlich Weihnachten 2017 und den Angaben des BF, wonach dieser "öfters" in der Slowakei zu Besuch gewesen sein will, eine nicht auflösbare Diskrepanz.

Erwähnenswert ist auch das insofern aussagekräftige Verhalten des BF im Zusammenhang mit der in der Einvernahme an ihn gerichteten Frage, ob die Ehe vermittelt worden sei. So hat der BF dies nämlich zunächst ausdrücklich und ohne Einschränkung bejaht. Als ihm offenbar die Problematik der gegebenen Antwort bewusstgeworden war und ihm diesbezüglich weitere Fragen gestellt wurden, hat der BF plötzlich vorgegeben, dass er die Fragestellung nicht verstehen würde, obgleich die Einvernahme mittels Dolmetsch in seiner Muttersprache geführt wurde.

Darüber hinaus ist zu bemerken, dass der BF schließlich bereits mehrmals (erfolglos) versucht hat, seine illegalen Aufenthalte in Österreich durch unbegründete Asylanträge in den Jahren 2009 und 2015 zu legitimieren und schließlich ab dem Jahr 2016 bis zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet Ende Dezember 2018 - es wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, deren Vollzug der BF nur dadurch zuvorgekommen ist, dass dieser in Anbetracht der drohenden Abschiebung finanziell unterstützt freiwillig ausgereist ist - auch illegal und unangemeldet in Österreich auf Baustellen gearbeitet hat. Der von der ÖB Skopje in diesem Zusammenhang dargestellte zeitliche Rahmen, wonach es auffällig erscheine, dass der BF im Dezember 2018 - nachdem er eigenen Angaben zufolge trotz angeblich länger andauernder Beziehung zuvor kein Interesse an einer Eheschließung mit seiner Ehefrau geäußert - und, angemerkt, wohl auch kein solches gehabt haben dürfte - nunmehr plötzlich und in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner drohenden verpflichtenden Ausreise stehend, auf einmal doch die in Österreich aufenthaltsberechtigte slowakische Staatsangehörige ehelichen habe wollen, legt ebenfalls eine Aufenthaltsehe nahe.

Hinzu kommt, dass die Ehefrau, die laut eigener Angabe zum Zeitpunkt der Ausreise ihres künftigen Gatten mit diesem zusammengewohnt haben will, von dessen Ausreise am 20.12.2018 keine Kenntnis hatte. So hat die Ehefrau in ihrer polizeilichen Befragung dezidiert angegeben:

"Das wusste ich nicht".

Zu erwähnen ist auch, dass die Ausstellung der EWR-Anmeldebescheinigung der Ehefrau erst am 20.12.2018 zu genau besagtem Ausreisedatum des BF und damit wohl "zielorientiert" erfolgte. Dies, obgleich die Ehefrau angeblich bereits seit März 2018 in Österreich berufstätig gewesen sein soll und auch seit September 2018 über einen auf ihren Namen lautenden Mietvertrag verfügt hat.

Schließlich fand am 25.01.2019 in ausgesprochen kleinem Rahmen und ohne Familienangehörige der Ehegattin die Eheschließung im Kosovo statt.

Nicht nachvollziehbar erscheint zudem, dass der BF seiner Ehefrau - folgt man deren Ausführungen - offenbar verschwiegen haben dürfte, dass seine Ausreise am 28.12.2018 nicht auf freiwilligen Motiven beruht hat. So war der Ehefrau, wie bereits oben erwähnt, nicht nur nicht bekannt, dass ihr Ehemann zu diesem Datum tatsächlich das Land verlassen hat, sondern hatte diese darüber hinaus auch keine Kenntnis darüber, dass dessen Ausreise keineswegs aus freiwilligen Motiven erfolgt ist. Den Schilderungen der Ehefrau kann entnommen werden, dass diese das Ausreisedatum ihres Gatten (fälschlich) mit der beabsichtigten Eheschließung in Zusammenhang gebracht haben dürfte, indem sie vorbrachte, dass sie (später) alleine gereist sei und ihr Mann bereits am 28.12.2018 in den Kosovo gefahren sei.

Abschließend wird hinsichtlich des im Akt einliegenden Berichtes der Landespolizeidirektion Wien zur Befragung der Ehegattin angemerkt, dass die darin erfolgte "Beurteilung" des Einvernahmeorgans, wonach zumindest die Ehefrau aus Liebe geheiratet haben dürfte und aus dessen Sicht eine Aufenthaltsehe nicht habe nachgewiesen habe werden können, eine unzulässige und diesem Organ nicht zukommende, überdies aber ohnehin in keiner Weise bindende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes darstellt. Abgesehen davon bezieht sich diese "Einschätzung" lediglich auf die Ehefrau des BF, nicht hingegen auf den BF selbst und damit nicht auf jene Person, die ein Aufenthaltsrecht in Österreich anstrebt.

Angesichts der von der Behörde detailliert dargestellten Ungereimtheiten und des vorliegenden Akteninhaltes gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Beurteilung der Behörde, wonach es sich gegenständlich um eine Aufenthaltsehe handelt, nicht zu beanstanden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A 1), Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Begünstigte Drittstaatsangehörige

§ 15b (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.

(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie), lauten:

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2. "Familienangehöriger"

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften

eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den

Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe

gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten

oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten

oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt

wird;

3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.

Artikel 3

Berechtigte

(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.

Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Person.

Artikel 5

Recht auf Einreise

(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen

geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise. Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.

(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,

ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen

Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.

(3) ...

Artikel 6

Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten

(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Artikel 27

Allgemeine Grundsätze

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.

Artikel 31

Verfahrensgarantien

[ ... ]

(4) Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen verbieten, sich während des anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, dürfen ihn jedoch nicht daran hindern, sein Verfahren selbst zu führen, es sei denn, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit können durch sein persönliches Erscheinen ernsthaft gestört werden oder der Rechtsbehelf richtet sich gegen die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet.

Artikel 35

Rechtsmissbrauch

Die Mitgliedstaaten können die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Artikeln 30 und 31.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 (Visakodex) lauten wie folgt:

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

[...]

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ... ]

Rechtsgrundlage für die gegenständliche Beurteilung ist primär die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates frei bewegen und aufhalten zu dürfen (Freizügigkeitsrichtlinie), deren Regelungen durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und in den §§ 51-56 NAG umgesetzt wurden.

Laut EuGH C-84/12 vom 19.12.2013 sind Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates nach Abschluss der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn diesem einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrages über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 07.04.2011, Zl. 2011/22/0005 und vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005, festgehalten, dass einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Aufenthaltsehe bzw. Scheinehe zu qualifizieren ist), die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in der zuvor zitierten Entscheidung vom 14.04.2016 ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Wahrnehmung einer Scheinehe jedoch nicht entgegensteht, sondern nur bedeutet, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Bei Aufenthalt im Bundesgebiet käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs. 1 FPG, in Betracht, da auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist (vgl. in diesem Sinne etwa das noch zur Vorgängerregelung des nunmehrigen § 67 FPG- § 86 FPG idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - ergangene Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2013, Zl. 2011/23/0647, das auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist). Aber auch die Versagung eines Visums ist auf dieser Grundlage zulässig (vgl. die, wenngleich noch zu § 21 Abs. 5 Z 4 FPG idF vor dem FNG-Anpassungsgesetz ergangenen, behauptete Scheinehen mit österreichischen Staatsbürgern betreffenden Erkenntnisse den VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0266 und vom 26.03.2015, Ro 2014/22/0026).

Daran kann auch auf Grundlage der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) kein Zweifel bestehen, sieht doch deren Art. 35 vor, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte "im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern". Ergänzend wird noch auf Art. 31 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie verwiesen, wonach es die Mitgliedstaaten "dem Betroffenen", der sich gegen eine zu seinen Lasten getroffene Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit wendet, verbieten können, sich während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, ihn jedoch nicht daran hindern dürfen, "sein Verfahren selbst zu führen, es sei denn, [...] der Rechtsbehelf richtet sich gegen die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet". Daraus ergibt sich klar, dass eine maßgebliche Verletzung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, wie sie allgemein im Kapitel VI der Freizügigkeitsrichtlinie angesprochen wird, - konkret durch Abschluss einer Scheinehe - auch vor Einreise in das Staatsgebiet, nämlich durch Verweigerung eines notwendigen Visums, wahrgenommen werden kann. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in der oben angeführten Entscheidung, welcher ein gleichgelagerter Fall (Scheinehe zwischen einem ägyptischen Staatsbürger und einer in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen) zugrunde lag, die Revision zurückgewiesen.

Gegenständlich kam die Behörde zu dem Schluss, dass der BF eine Aufenthaltsehe eingegangen und diesem damit Rechtsmissbrauch oder Betrug nachgewiesen worden sei.

Wie in obiger Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Ermittlungsergebnis der Behörde, dass im vorliegenden Fall von einer Aufenthaltsehe auszugehen ist, ausreichend substantiiert. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Falle eines Aufenthaltes des BF in Österreich ist gegeben. Bezugnehmend auf das Erkenntnis des VwGH 2013/21/0132 vom 17.10.2013, wonach in der Aufforderung zur Stellungnahme die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen würden, ist festzuhalten, dass die Botschaft die der Ausstellung eines Schengen-Visums entgegenstehenden Bedenken mitgeteilt hat. Die Gründe für die Annahme einer Aufenthalts- bzw. Scheinehe waren dem BF somit bekannt und konnten die Bedenken weder durch seine Stellungnahme noch in weiterer Folge durch den Beschwerdeschriftsatz entkräftet werden und waren diese nicht geeignet, die schlüssige und im Akt nachvollziehbare Beweiswürdigung der ÖB Skopje in Zweifel zu ziehen.

Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter Einräumung des Rechts auf Parteiengehör geführt. Eine (abermalige) Einvernahme der Ehegattin des BF war schon insofern nicht geboten, als die einander widersprechenden bzw. nicht miteinander in Einklang zu bringenden Aussagen des BF und seiner Ehefrau aktenmäßig dokumentiert sind und nicht nachträglich beseitigt bzw. "zu Recht gerückt" werden können.

Was die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie vorgelegten Fotos betrifft, die einen Mann und eine Frau in einer durchaus einem Ehepaar zuordenbaren Vertrautheit bzw Intimität zeigen, ist auf das im § 11a Abs. 2 FPG normierte, im Beschwerdeverfahren gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten geltende Neuerungsverbot hinzuweisen. Die solcher Art nachträglich eingereichten "Beweismittel" sind daher schon im Hinblick darauf unbeachtlich. Davon abgesehen wären die in Vorlage gebrachten, ohne Datum und ohne Örtlichkeit der Aufnahmen versehenen und keinen Schluss auf die Identität der abgebildeten Personen zulassenden Kopien aber ohnehin nicht geeignet, eine reguläre "Nichtaufenthaltsehe" darzutun.

Was schließlich das von der Ehegattin des BF an das erkennende Gericht gerichtete Schreiben vom 07.02.2020 betrifft, ist zu bemerken, dass der Ehegattin gemäß § 11 Abs. 2 FPG im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zukommt. Selbst bei Außerachtlassung dieses Umstandes würden die Ausführungen im Schreiben der Ehegattin, wie der darin abschließend - diesmal nicht fotografisch dokumentiert - angebotene "Beweis", dass sie sich sogar als Distanz-Liebesbeweis eine albanische Flagge auf den Rücken tätowieren habe lassen, jedoch zu keiner abgeänderten Beurteilung zu führen vermögen.

Zusammenfassend ist es dem BF nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden Bedenken der Behörde durch unter Beweis zu stellendes, substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen, sodass die Ablehnung des Antrages zu Recht vorgenommen wurde.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu Spruchpunkt A2), Stattgabe des Antrages auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr:

Die Bearbeitung einer Beschwerde, die nach § 12 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland als belangter Behörde einzubringen ist und deren Weiterleitung an ein Verwaltungsgericht haben die Bezahlung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Gebühren zur Voraussetzung (§ 15 Abs. 5 KGG).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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