Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde der EN in Graz, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 23. Februar 1998, Zl. A 17 - K - 14.384/1997 - 2, betreffend Antrag auf Einschränkung der Anrainerverpflichtung gemäß § 93 StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Spruch des im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
" B E S C H E I D
Spruch
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird die Berufung von Frau EN gegen den namens des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz ergangenen Bescheid vom 16.1.1997, GZ A 10/1 - 1832/1-1996, mit welchem der Antrag der nunmehrigen Berufungswerberin "auf Einschränkung der Anrainerverpflichtung gemäß § 93 Abs. 4 StVO 1960 idgF betreffend die Liegenschaft H, gelegen an der Einmündung der R-Gasse in die H-Gasse", abgewiesen worden ist,
als unbegründet abgewiesen
und die Entscheidung der Behörde erster Rechtsstufe bestätigt."
In der Begründung dieses Bescheides vertritt die belangte Behörde die Auffassung, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des "Befreiungstatbestandes" des § 93 Abs. 4 lit. b StVO 1960 nicht gegeben seien. Die belangte Behörde setzt sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiters mit der Frage der gesetzlichen Räum- und Streupflicht des gegenständlichen, eine besondere Figuration aufweisenden Gehsteiges auseinander.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der normative Gehalt des Spruches des angefochtenen Bescheides erschöpft sich darin, daß dem Ansuchen "auf Einschränkung der Anrainerverpflichtung gemäß § 93 Abs. 4 StVO 1960" nicht stattgegeben wurde. Daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 Abs. 4 (insbesondere lit. b) StVO 1960 entgegen der Auffassung der belangten Behörde vorlägen, wird in der Beschwerde gar nicht behauptet. Wenn die Beschwerdeführerin aber die Auffassung der belangten Behörde (in der Begründung des angefochtenen Bescheides) hinsichtlich der ex lege bestehenden Räum- und Streupflicht nach § 93 Abs. 1 StVO 1960 (in ihrer räumlichen Grenzziehung) bekämpft, so fehlt es dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen an der rechtlichen Relevanz, weil der Spruch des angefochtenen Bescheides einen derartigen feststellenden normativen Gehalt nicht aufweist.
Insoweit aber in der Beschwerde geltend gemacht wird, die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin auffordern müssen, ihren Antrag "zu präzisieren" (offenkundig in Richtung auf einen Feststellungsantrag, wobei hier die Frage der Zulässigkeit eines solchen dahingestellt zu bleiben hat), so ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, daß eine Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG nicht möglich ist, wenn der Verbesserungsauftrag zur Änderung des Begehrens führen würde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 1969, Zl. 272/69). Im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Parteibegehrens auf eine Befreiung im Grunde des § 93 Abs. 4 StVO 1960 war die Behörde auch nicht zu der von der Beschwerdeführerin begehrten Klarstellung (offenkundig in Richtung auf einen Feststellungsantrag) verpflichtet.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030128.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010