Entscheidungsdatum
24.02.2020Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
G307 2212329-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2018, ZahlXXXX nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als festgestellt wird, dass gemäß
§ 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Anlässlich seiner aktuellen Verurteilung wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 09.08.2018 übe die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und zugleich zur dahingehenden Stellungnahme wie Bekanntgabe seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.
Mit am 22.08.2018 beim BFA eingelangtem Schreiben nahm der BF dazu Stellung.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 10.12.2018, wurde gegen diesen gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BuH) gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 (gemeint wohl Z 1) FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 0 (gemeint wohl Z 1) BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
3. Mit Schreiben vom 02.01.2019, beim Bundesamt eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.
Darin wurden die Behebung des Bescheides sowie die Feststellung und der Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes unzulässig und der Aufenthalt rechtmäßig sei, in eventu die Verkürzung der Einreiseverbotsdauer, die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach BuH sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, beantragt.
4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt am 03.01.2019 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 08.01.2019 ein.
5. Mit am 18.01.2019 eingebrachtem Schriftsatz brachte der BF durch seinen RV eine Beschwerdeergänzung in Vorlage.
6. Am 04.02.2020 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF uns seine RV teilnahmen sowie seine Lebensgefährtin (LG) als Zeugin vernommen wurde.
7. Mit Schreiben vom 17.02.2020, beim BVwG eingelangt am selben Tag erstattete der BF durch seine RV eine abschließende Stellungnahme mit welcher er auch die in der mündlichen Verhandlung angeforderten Dokumente und Bestätigungen übermittelte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist bosnischer Staatsbürger, ledig und frei von Sorgepflichten. Er führt mit der polnischen StaatsbürgerinXXXX, geboren am XXXX seit dem Jahr 2016 eine Beziehung, lebt mit dieser jedoch - vor allem aufgrund seiner bis vor kurzem verbüßten Haft und aus finanziellen Gründen - derzeit keinen gemeinsamen Haushalt. Momentan wohnt der BF bei seinen Eltern.
1.2. Der BF wurde in Österreich geboren, hält sich seither in Österreich auf, weist durchgehend Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und verfügte bis zum 27.05.2019 über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU". Ferner besuchte der BF in Österreich 8 Jahre lang die Pflichtschule und absolvierte anschließend eine Ausbildung zum GWS-Installateur, welche er mit Erfolg abschloss. Gesamthaft betrachtet war der BF von 1999 bis 2013 unselbständig erwerbstätig, von 2013 bis zu seiner Festnahme im November 2016 war er selbständiger Paketzusteller. Zuletzt brachte er monatlich etwa €
2.000,00 ins Verdienen.
1.3. Der BF verfügt über eine Rücklage von rund € 2.200,00 und hat Außenstände in der Höhe von etwa € 35.000,00 zu verbuchen. Dabei handelt es sich um Schulden gegenüber der Sozialversicherung, der Vorarlberger Gebietskrankenkasse sowie aus dem begangenen Raub wegen des dadurch verursachten Schadens.
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer Krankheit leidet und einer medizinischen Behandlung bedarf.
1.5. Der BF weist von XXXX2005 bis XXXX2005 sowie von XXXX2016 bis XXXX2020 Anhaltungen in Justizanstalten im Bundesgebiet auf.
1.6. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Österreich, wo sich auch Angehörige seiner Kernfamilie, nämlich seine Eltern, zwei Schwestern, eine Nichte, ein Neffe, eine Tante, ein Onkel und zwei Cousins aufhalten. Es konnten zwar keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden, jedoch war der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung in der Lage, sich ohne Beiziehung eines sprachkundigen Organs problemlos in Deutsch verständigen und artikulierte sich in Vorarlberger Dialekt.
1.7. Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin Angehörige des BF (ein Cousin und vier Tanten) auf, zu denen der BF seit rund 3 Jahren keinen Kontakt hält. Der bosnischen Sprache ist der BF mächtig.
1.8. Der BF weist folgende bereits getilgte Verurteilungen als "junger Erwachsener" im Bundesgebiet auf:
* LG XXXX, Zahl XXXX, vomXXXX2005, RK XXXX2005, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z1 und Z2, 130 zweiter Satz zweiter Fall, 15 StGB:
Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, wobei 16 Monate beindingt auf drei Jahre nachgesehen wurde.
* LG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX2005, RK XXXX2005, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z1 und Z2, 130 zweiter Satz zweiter Fall 15 StGB, sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB:
Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten, wobei 8 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden.
Ferner wurde der BF mit Urteil des LG XXXX, ZahlXXXX, vom XXXX2017, RK XXXX2018, wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
Mit Erkenntnis des OLG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX2018, wurde die Strafe des BF auf 4 Jahre und 9 Monate angehoben.
Der BF wurde im Zuge dieser Verurteilung für schuldig befunden, amXXXX2016 als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken dem Opfer mit Gewalt fremde beweglichen Sachen mit dem Vorsatz wegnehmen versucht zu haben, um sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er und der Mittäter dieses mit Klebeband an den Händen und Füßen gefesselt und geknebelt sowie diesem einen Papiersack über den Kopf gezogen und sodann deren Haus nach Bargeld durchsucht hätten, wobei sie nur durch das Eintreffen der Kriminalpolizei daran gehindert worden seien, das Haus mit ihrer Beute zu verlassen.
Zudem habe der BF von XXXX2016 bis XXXX2016 mehreren Personen in insgesamt 3 Angriffen als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken sowie in einem allein durchgeführten Angriff mehreren Personen fremde bewegliche Sachen in einem € 50.000,00 nicht übersteigenden Wert durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen worden seien, sich durch deren wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und mehr als zwei solcher Taten vom BF begangen worden seien.
Das unmittelbare Raubopfer des BF sowie deren bei der Tat anwesende, sich im Kleiderschrank vor den Tätern verborgen gehaltene Tochter, erlitten durch die Tat einen schweren Schock und leiden noch heute unter den diesbezüglichen Auswirkungen. Sie stehen bis heute in psychotherapeutischer bzw. psychologischer Behandlung. Zudem wiesen die Handgelenke vom unmittelbaren Raubopfer aufgrund der Fesselung mit dem Klebeband Rötungen auf und hielt das OLG XXXX fest, dass der BF besonders rücksichtslos vorgegangen und der Raubtat eine massive kriminelle Energie zugrundegelegen sei.
Als mildernd wurde die Unbescholtenheit, der Versuch beim Raub, die Schadenswiedergutmachung sowie die teilweise geständige Verantwortung, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die durch die Tat erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zweier Opfer, die Begehung der Taten teilweise mit einem Mittäter, die mehrfache Qualifikation bei den Einbruchsdiebstählen, der Umstand, dass das unmittelbare Tatopfer beim Raub in der eigenen Wohnstätte überfallen worden sei sowie die Wiederholung von Einbruchsdiebstählen über das zur Begründung der Qualifikation nach § 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB erforderliche Maß hinaus gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die seinen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Das Motiv für die zuletzt begangenen Taten sah der BF in der Überredungskunst seines Cousins (er habe sich zu den Handlungen hinreißen lassen), in Leichtsinn und in seiner "Blödheit" begründet.
Mag. XXXX, der Verteidiger in dem zuletzt gegen den BF geführten Strafverfahren, beschreibt diesen in seiner Bestätigung vom 31.01.2020 als korrekten und tatsächlich reumütigen Menschen. Ferner habe sich der BF sofort nach der Haftentlassung mit ihm in Verbindung gesetzt, um das Bestehen etwaiger weiterer Ansprüche zu prüfen.
Der dem BF ehemals zugeteilte Bewährungshelfer, XXXXbezeichnet der BF in seinem Schreiben vom 27.01.2020 als hilfsbereiten, freundlichen und ruhigen Menschen.
XXXX, Vertreter des ehemaligen Arbeitgebers "XXXX" hält den BF für pünktlich und erledigte ihm zufolge die ihm übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit des Unternehmens.
XXXX, Mitarbeiter der Personalabteilung der XXXX bezeichnet das Verhalten des BF im Umgang mit Mitarbeitern als vorbildlich und habe seine Aufgaben ständig zur vollsten Zufriedenheit des Unternehmens erledigt.
Der BF zeigt sich reuig, hat gegenüber den Raubopfern bis dato €
6.000,00 refundiert, gegenüber den Einbruchsgeschädigten € 1.507,72 sowie eine Wiedergutmachungszahlung in der Höhe von € 3.611,92 wobei er die dahingehend entstandenen Schäden durch Raten sukzessive vermindert.
Der BF verfügt über eine Einstellungszusage bei XXXX vom 11.02.2020, wonach er dort ab dem XXXX2020 als vollzeitbeschäftigter Paketzusteller beginnen könnte.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Zudem finden die aktuelle Verurteilung samt näherer Ausführungen dazu sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, im Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie je einer Ausfertigung des oben genannten Urteils des LG XXXX und jenes des OLG XXXX, ihre Bestätigung. Das Motiv für die zuletzt begangenen Taten hat der BF in der mündlichen Verhandlung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt.
Die in Österreich absolvierte Schulausbildung und Lehre folgt den dahingehend glaubwürdigen und mit dem Sozialversicherungsdatenauszug konform gehenden Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung, dem am XXXX2004 von der Wirtschaftskammer XXXX ausgestellten Lehrbrief und dem dahingehenden Prüfungszeugnis vom selben Tag.
Die bisher ausgeübten selbständigen wie unselbständigen Beschäftigungen resultieren aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges, seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, den Gewinn- und Verlustrechnungen aus den Jahren 2014 bis 2016 sowie der von der Bilanzbuchhalterin XXXX am 30.11.2016 ausgestellten Bestätigung, dass der BF Kunde ihres Unternehmens sei.
Der Bestand des Titels "Daueraufenthalt EU" ergibt sich aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem zentralen Fremdenregister und wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Die Meldungen in Justizanstalten spiegeln sich im ZMR-Auszug des BF wieder. Ebenso der aktuelle Wohnsitz bei den Eltern.
Das Vorliegen von Außenständen, deren Höhe und die bisherige Rückzahlung der durch das Verhalten des BF entstandenen Schäden ergibt sich aus dem Vorbringen des BF, den vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen, der Einzahlungsbestätigung an die XXXX vom 09.05.2017, der diesbezüglichen Bestätigung der XXXX vom 02.05.2017 über die Schadenshöhe von € 1.507,72, der Überweisung an XXXX in der Höhe von € 6.000,00 am 30.03.2017 und dem von der XXXX an den vormaligen Rechtsvertreter des BF gerichteten Schreiben vom 05.05.2016. Daraus ergibt sich auch die auf Seiten des BF erkennbare Reue.
Die dem BF zugedachten Eigenschaften ergeben sich aus den Unterstützungsschreiben des XXXX, des vormaligen Strafverteidigers XXXX, dem Arbeitszeugnis der XXXX vom 01.10.2008 sowie jenem der XXXX vom 30.09.2008.
In der Verhandlung konnte sich das erkennende Gericht davon überzeugen, dass der BF keinen Dolmetsch benötigt und antwortete er auf alle an ihn gestellten Fragen in Vorarlberger Dialekt. Er legte jedoch kein Sprachzertifikat vor, sodass keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden konnten.
Der BF und seine LG haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben, seit dem Jahr 2016 und nach wie vor eine Beziehung zu führen. Die derzeit getrennte Haushaltsführung resultiere laut Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung aus der bis vor kurzem verbüßten Haft und dem fehlenden Aufenthaltstitel.
Die Existenz der vom BF in großer Zahl angeführten Verwandten sind dem Vorbringen der mündlichen Verhandlung zu entnehmen, decken sich mit dem ZMR und wurde vom BF auch i seiner Stellungnahme vom 22.08.2018 eingeworfen.
Die in der mündlichen Verhandlung von Seiten des BF behauptete mündliche Einstellungszusage beiXXXX wurde auf Aufforderung hin in schriftlicher Form vorgelegt.
Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er sei gesund. Aus dem Vorliegen einer Einstellungszusage kann auf die Arbeitsfähigkeit des BF geschlossen werden.
Die bis zuletzt in Haft verbrachte Zeit findet wiederum im Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) Niederschlag und hat der BF in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei am vor kurzem aus der Haft entlassen worden.
2.2.2. Der BF hat in der Verhandlung ausgeführt, er spreche selbst auch Bosnisch, was auch in Bezug auf die gemeinsam mit seinem aus Bosnien-Herzegowina stammenden Cousin verübten Taten, der nur dieser Sprache mächtig ist, in Einklang zu bringen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jemand der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und gemäß Abs. 4 Z 10 leg cit, ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist als Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 4 Abs. 4 Z 10 FPG.
3.1.2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln" betitelte § 20 NAG lautet:
"§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und
2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU", der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt - EU, wenn
1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern."
3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
Der BF war bis zum 27.05.2019 im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU". Das BFA hat die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung somit zu Recht auf auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.1.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
* die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
* das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
* die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
* den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
* die Bindungen zum Heimatstaat,
* die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
* auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
"Es trifft zu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001)." (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169)
"Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielt in der Judikatur des VwGH nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl E 26. März 2015, 2013/22/0303). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage (vgl. E 2. August 2013, 2012/21/0262)." (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121)
"Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen (Hinweis E 19. Mai 2015, Ra 2014/21/0057)." (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121)
"Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten herangezogen werden (Hinweis E 22. Mai 2013, 2013/18/0074)." (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0113)
3.1.5. Der BF verfügt im Bundesgebiet über kernfamiliäre und soziale Anknüpfungspunkte, weshalb jedenfalls vom Vorliegen eines Privat- und Familienlebens iSd. Art 8 EMRK auszugehen ist. Er führt mit XXXX seit 4 Jahren eine Beziehung, die auch die Haft überstand. Darüber hinaus hält sich der BF seit seiner Geburt, mittlerweile seit mehr 34 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf, hat in Österreich die Schule besucht, einen Beruf erlernt und ist immer wieder Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Zudem ist der der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig. Insofern kann erkannt werden, dass der BF einen gewissen Grad an Integration in Österreich erworben hat.
Der Umstand, dass der BF der bosnischen Sprache mächtig ist, vermag daran nichts zu ändern.
Dass der BF mit seinem gezeigten und in weiterer Folge noch zu behandelndem Verhalten sein sonstiges integratives Verhalten maßgeblich konterkariert und damit auch relativiert hat, steht außer Zweifel.
Des Weiteren kann nicht nur festgestellt werden, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt bis jetzt durchgehend in Österreich gehabt hat, sondern diesen auch zur Integration genutzt und sich sozial und wirtschaftlich eingefunden hat.
Demgegenüber ist jedoch das vom BF gezeigte strafrechtswidrige Verhalten in Anschlag zu bringen, zumal der BF letztlich seit 2005 insgesamt 3 einschlägige Verurteilungen, zuletzt wegen teils versuchten Raubes sowie gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls aufweist.
Der VwGH hat wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Die Verurteilungen des BF lassen vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf § 53 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 FPG eine Gefährdung öffentlicher Interessen jedenfalls erkennen. Insbesondere kommt dabei der letzten Verurteilung gewichtige Bedeutung zu. Der BF hat in nur kurzen Zeitabständen wiederholt einschlägig delinquiert, waren seine Taten auf Gewerbsmäßigkeit ausgelegt, handelte er teils in Tatgemeinschaft mit einem Mittäter und wurde letztlich jüngst zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Erschwerend kommt hinzu, dass er sich als vermögenslos erweist und mit offenen Schulden belastet ist.
Der BF betonte, aufgrund der erfahrenen Unbill der Haft, nunmehr geläutert zu sein, wenn er auch sein Vorbringen nicht durch allfällige Zeiten des Wohlverhaltens in Freiheit seit letzter Delinquenz zu untermauern vermochte (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Auch wenn der BF bereits drei einschlägige strafgerichtliche Verurteilungen aufweist und zuletzt für 3 Jahre und 3 Monate in Strafhaft angehalten wurde, zeigte er sich sowohl seinem Vorbringen als auch seinem Handeln nach reuig, in dem er bereits mehrere Tausend Euro an Wiedergutmachungszahlungen an die Opfer geleistet hat.
Zudem sind dessen Arbeitsplatzzusage, das Bemühen, seine Schulden zurückzuzahlen sowie der Umstand, dass seine Lebensgefährtin nach wie vor zu ihm steht, in Anschlag zu bringen.
Das Gericht verkennt keinesfalls, dass das vom BF gezeigte Verhalten den Schluss auf eine Gefährdung öffentlicher Interessen zulässt. Jedoch selbst unter Berücksichtigung des wiederholt rechtsverletzenden Verhaltens des BF und der diesem inne wohnenden Verwerflichkeit ist nach Abwägung der sich widerstreitenden Interessen im gegenständlich konkreten Fall dennoch ein Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an dessen Verlassen festzustellen. Der BF weist keinerlei Bezug zu Bosnien-Herzegowina auf und hält sich seit seiner Geburt in Österreich auf, wo zudem dessen gesamte Familie lebt. Die Anordnung einer Rückkehrentscheidung zöge sohin eine Verletzung der Rechte des BF nach Art. 8 EMRK nach sich und erweist sich eine solche sohin iSd. § 9 BFA-VG als unzulässig.
Der BF war bis 27.05.2019 im Besitz eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist seitdem unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu betrachten. Wegen des in seiner Gesamtheit für einen Verbleib des BF in Österreich sprechenden Verhaltens war nunmehr auch festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gere