Entscheidungsdatum
25.02.2020Norm
GWG 2011 §69Spruch
W271 2227940-1/6E
W271 2228017-1/6E
Gekürzte Ausfertigung des am 14.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über 1. die Beschwerde XXXX , vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, und 2. die Beschwerde XXXX , vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control Austria vom XXXX , GZ. XXXX , zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts XXXX für XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
"1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr 2020 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt:
XXXX
XXXX
XXXX ."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, infolge Rechtsmittelverzichts der Parteien
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Kostenbestimmungsbescheid, mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W271.2227940.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020