Entscheidungsdatum
25.02.2020Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W235 2199473-1/2E
W235 2199475-1/2E
W235 2199471-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 06.04.2018, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0008/2018, aufgrund des Vorlageantrags von 1. XXXX , geb. festgestellte Volljährigkeit, 2. XXXX , geb. festgestellte Volljährigkeit, 3. XXXX , geb. festgestellte Volljährigkeit, alle StA. Somalia, über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 14.02.2018, Zl. Et-ADD-OB-SP01-00088-2017 (ad 1.), Zl. Et-ADD-OB-SP01-00089-2017 (ad 2.) und Zl. Et-ADD-OB-SP01-00087-2017 (ad 3.), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellten der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin, alle Staatsangehörige von Somalia, am XXXX .05.2017 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Sie brachten dazu vor, dass sie die minderjährigen Kinder von XXXX seien, einer somalischen Staatsangehörigen, geb. XXXX , der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .12.2016, Zl. XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).
Den Anträgen der Beschwerdeführer wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:
* Auszug aus dem Reisepass des Erstbeschwerdeführers, welchem das Geburtsdatum " XXXX 2003" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX .02.2017 unter der Nummer XXXX ;
* Auszug aus dem Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin, welchem das Geburtsdatum " XXXX 2004" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX .03.2017 unter der Nummer XXXX ;
* Auszug aus dem Reisepass der Drittbeschwerdeführerin, welchem das Geburtsdatum " XXXX .03.2005" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX .02.2017 unter der Nummer XXXX ;
* Bescheid vom XXXX .12.2016, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
* Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .02.2017 betreffend die Bezugsperson;
* Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX .02.2017;
* E-Card der Bezugsperson und
* Schreiben des XXXX in Äthiopien vom XXXX .05.2017 (in englischer Sprache), aus welchem hervorgeht, dass der biologische Vater der Beschwerdeführer seit 2016 vermisst wird. Ferner wird darin wörtlich ausgeführt: "We furthermore confirm that XXXX is their biological father, sponsor and financial supporter who resides in Austria. This certification is witnessed by two members of our community who appeared in front of Somali community office to confirm the case."
1.2. Mit Schreiben vom 08.06.2017 übermittelte die Österreichische Botschaft Addis Abeba dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer und führte dazu aus, dass aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Beschwerdeführer die Richtigkeit ihrer Altersangaben bezweifelt werde, da bei sämtlichen Beschwerdeführern aufgrund ihres Aussehens von einem Alter zwischen 20 und 24 Jahren ausgegangen werde. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass somalische Reisepässe generell nicht anerkannt seien. Die vorgelegten Dokumente würden zwar zur Kenntnis genommen werden, seien jedoch nicht geeignet, die Identität der Beschwerdeführer zu verifizieren. Ferner seien weitere vermeintliche Bestätigungen der Regierung oder Verwaltung von Puntland vorgelegt worden. Das Layout dieser Bestätigungen sei der Botschaft jedoch nicht bekannt. Im Übrigen seien die Originale nicht in Vorlage gebracht worden. Weiters sei die vorgelegte Vermisstenbestätigung betreffend den Vater der Beschwerdeführer vom XXXX in Addis Abeba ausgestellt worden. Dieses Zentrum sei rechtlich nicht für die Ausstellung von Bestätigungen zuständig. Eine Zustimmung des leiblichen Vaters zur Ausreise bzw. zur Antragsstellung der Beschwerdeführer könne daher nicht angenommen werden.
Daraufhin erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 04.12.2017 der Österreichischen Botschaft Addis Abeba den Auftrag zur Durchführung von Untersuchungen zur Altersfeststellung. Nach entsprechender Beauftragung führte das XXXX am XXXX .12.2017 klinische sowie radiologische Untersuchungen sämtlicher Beschwerdeführer durch und erstattete daraufhin am XXXX .12.2017 schriftliche Stellungnahmen, in welchen die Untersuchungsergebnisse zusammengefasst wurden. Ferner wurden den Stellungnahmen die radiologischen Berichte beigelegt.
Der ärztlichen Stellungnahme betreffend den Erstbeschwerdeführer ist unter anderem zu entnehmen, dass er nach eigenen Angaben keine schwerwiegenden Erkrankungen gehabt habe und keine Medikamente nehme. Im Vergleich zu Gleichaltrigen sei er gleich groß und schwer. Hungerperioden habe er nicht erleiden müssen. Aus der klinischen Untersuchung ergebe sich, dass seine sekundären Geschlechtsmerkmale voll ausgewachsen seien.
Die radiologische Untersuchung des rechten Handgelenks und des Ellenbogens habe eine geschlossene Epiphyse des Radius und des Radiusköpfchens gezeigt. Somit könne von einem Alter von über 18 Jahren ausgegangen werden. Die Angaben seien mit einer Genauigkeit von plus/minus einem Jahr zu sehen.
Unter Zusammenschau der Röntgenuntersuchungen und des klinischen Bildes sei von einem Alter von über 18 Jahren auszugehen.
Der ärztlichen Stellungnahme betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ist unter anderem zu entnehmen, dass sie nach eigenen Angaben keine schwerwiegenden Erkrankungen gehabt habe und keine Medikamente nehme. Im Vergleich zu Gleichaltrigen sei sie gleich groß und schwer. Hungerperioden habe sie nicht erleiden müssen. Aus der klinischen Untersuchung ergebe sich, dass ihre sekundären Geschlechtsmerkmale voll ausgewachsen seien.
Die radiologische Untersuchung des rechten Handgelenks und des Ellenbogens habe eine geschlossene Epiphyse des Radius und des Radiusköpfchens gezeigt. Somit könne von einem Alter von über 18 Jahren ausgegangen werden. Die Angaben seien mit einer Genauigkeit von plus/minus einem Jahr zu sehen.
Unter Zusammenschau der Röntgenuntersuchungen und des klinischen Bildes sei von einem Alter von über 18 Jahren auszugehen.
Der ärztlichen Stellungnahme betreffend die Drittbeschwerdeführerin ist unter anderem zu entnehmen, dass sie mit fünf Jahren wegen einer Lippen-, Kiefer- Gaumenspalte operiert worden sei, sonst jedoch keine größeren Erkrankungen gehabt habe und keine Medikamente nehme. Im Vergleich zu Gleichaltrigen sei sie gleich groß und schwer. Hungerperioden habe sie nicht erleiden müssen. Aus der klinischen Untersuchung ergebe sich, dass ihre sekundären Geschlechtsmerkmale voll ausgewachsen seien.
Die radiologische Untersuchung des rechten Handgelenks und des Ellenbogens habe eine geschlossene Epiphyse des Radius und des Radiusköpfchens gezeigt. Somit könne von einem Alter von über 18 Jahren ausgegangen werden. Die Angaben seien mit einer Genauigkeit von plus/minus einem Jahr zu sehen.
Unter Zusammenschau der Röntgenuntersuchungen und des klinischen Bildes sei von einem Alter von über 18 Jahren auszugehen.
1.5. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 30.01.2018 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten im Fall der Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da sie volljährig seien.
In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, im vorliegenden Fall liege kein relevantes Familienverhältnis vor, weil sich aus den medizinischen Begutachtungen des XXXX in Addis Abeba ergeben habe, dass die Beschwerdeführer volljährig seien. Ferner könne von keinem Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson ausgegangen werden, da die Bezugsperson bereits im Feber 2015 den Herkunftsstaat verlassen habe. Ein ungerechtfertigter Eingriff in Art. 8 EMRK liege sohin nicht vor.
Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrensparteien, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt widerrechtlich zu erhalten, könne aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis vorliege. Es hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden und an der rechtlichen Aussagekraft der beigebrachten Bestätigungen ergeben, sodass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
Dies teilte die Österreichische Botschaft Addis Abeba den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 31.01.2018 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.
1.6. Die Beschwerdeführer erstatteten daraufhin durch ihre ausgewiesene Vertretung am 07.02.2018 eine Stellungnahme und führten nach Darlegung des Sachverhalts sowie nach Zusammenfassung der Prognose des Bundesamtes begründend aus, es sei unklar, ob das Bundesamt von der Volljährigkeit der Beschwerdeführer im Antragszeitpunkt oder im Entscheidungszeitpunkt ausgehe. Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG gelte als Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden sei. Tatsächlich sei am XXXX .12.2017, somit mehr als neun Monate [wohl gemeint: sieben Monate] nach der Antragstellung, eine Altersdiagnose am XXXX in Addis Abeba durchgeführt worden. Den Beschwerdeführern sei dabei ein Alter von "über 18 Jahren" attestiert worden. Die Angaben seien mit einer Genauigkeit von plus/minus einem Jahr zu sehen. Es könne somit nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am XXXX .03.2017 [wohl gemeint: XXXX .05.2017 - Anm.: der von der Vertretung der Beschwerdeführer vorgelegte Antrag auf Einreise trägt zwar das Datum XXXX .03.2017, was jedoch nicht stimmen kann, da der Antrag auf "Befragungsformulare im Einreiseverfahren" verweist, die dem Antrag beiliegen und die das Datum " XXXX .05.2017" aufweisen und sohin am XXXX .03.2017 noch nicht vorgelegen sein können] bereits die Volljährigkeit erreicht hätten. Vielmehr sei in Anbetracht der vorlegten Unterlagen in Zusammenschau mit den Angaben der Bezugsperson im eigenen Asylverfahren davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer noch immer, zumindest aber zum Zeitpunkt der Antragstellung, minderjährig seien bzw. gewesen seien.
Der Erstbeschwerdeführer sei laut Reisepass am XXXX 2003 geboren und sohin 15 Jahre alt. Die Bezugsperson habe im Rahmen ihres Asylverfahrens am XXXX .04.2016 angegeben, der Beschwerdeführer sei 14 Jahre alt. Folglich würden die Angaben der Bezugsperson mit den von den Beschwerdeführern angeführten Daten übereinstimmen. Die Bezugsperson habe zwar keinerlei Schulbildung, jedoch habe sie angeführt, dass ihre Schwester über die Geburten ihrer Kinder Buch geführt habe. Ferner habe sie als rechtsunkundige Fremde zum Zeitpunkt der Erstbefragung nicht antizipieren können, wann ihr der Schutzstatus zuerkannt werden würde und wann ihre Kinder die Einreiseanträge gemäß § 35 AsylG stellen würden.
Hinzu trete, dass das vorliegende Altersfeststellungsgutachten nicht nachvollziehbar sei und seine Schlüssigkeit nicht nachgeprüft werden könne. Eine Trennung von Befund und Gutachten sei nicht erfolgt. Ferner sei nicht dargelegt worden, wie die Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Beschwerdeführer über 18 Jahre alt seien. Das Gutachten entspreche sohin nicht den Anforderungen der höchstgerichtlichen Judikatur. Diesbezüglich wurde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2017, Zl. W235 2150428-1, und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, verwiesen. Nach letzterer Entscheidung sei eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe des Urteils erschöpfe, aber weder die Tatsachen, auf welche sich das Urteil gründe, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt worden seien, nachvollziehbar erkennen lasse, mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde lege, werde der Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht gerecht.
Im gegenständlichen Fall seien die eingeholten Gutachten folglich nicht zu berücksichtigen, da sie die Voraussetzungen eines Sachverständigengutachtens nicht erfüllen würden. Selbst aber wenn von der Richtigkeit der Angaben ausgegangen werde, sei nicht bewiesen, dass die Beschwerdeführer schon zum Zeitpunkt der Antragstellung die Volljährigkeit erreicht hätten. Gemäß § 13 Abs. 3 BFA-VG sei somit zu Gunsten der Beschwerdeführer von deren Minderjährigkeit auszugehen.
1.7. Mit Schreiben vom 09.02.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Addis Abeba mit, dass im vorliegenden Fall aufgrund der massiven Divergenzen zwischen den von den Beschwerdeführern angeführten Geburtsdaten und den Ergebnissen der Untersuchungen des XXXX von der Volljährigkeit der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung ausgegangen werde. Ferner habe die Bezugsperson am 12.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass ihre Begleitperson, XXXX , ihr leiblicher Sohn sei. Ein Mitarbeiter der Behörde habe dieses Vorbringen jedoch umgehend widerlegt. Das Verhalten der Bezugsperson, konkret die bewusste Täuschung der Behörde, untermauere zusätzlich, dass die Angaben betreffend das Alter der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entsprechen würden. Überdies komme der vom XXXX in Addis Abeba ausgestellten Vermisstenmeldung betreffend den Vater der Beschwerdeführer - wie von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba festgehalten - keine rechtliche Bedeutung zu, da die genannte Organisation für derartige Meldungen nicht zuständig sei. Die Gewährung des Status der Asylberechtigten sei im Fall der Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer durch die gegenständliche Entscheidung in ihren nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werden würden.
2. Mit Bescheiden der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 14.02.2018, Zln. Et-ADD-OB-SP01-00088-2017 (betreffend Erstbeschwerdeführer), Et-ADD-OB-SP01-00089-2017 (betreffend Zweitbeschwerdeführerin) und Et-ADD-OB-SP01-00087-2017 (betreffend Drittbeschwerdeführerin), wurden die jeweiligen Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.
3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 14.03.2018 Beschwerde und verwiesen nach Darstellung des Sachverhalts vollinhaltlich auf die Stellungnahme vom 07.02.2018. Ergänzend ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung zwölf, 13 bzw. 14 Jahre alt gewesen seien. Ihre Geburtsdaten würden ferner mit den Angaben der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren übereinstimmen. Geringfügige Unsicherheiten bezüglich der genauen Geburtsdaten der Beschwerdeführer seien mit dem niedrigen Bildungsstand der Bezugsperson zu erklären. Die Aussagen der Bezugsperson seien jedoch in keiner Weise gewürdigt worden.
Überdies wurde auf die Möglichkeit der Durchführung einer multifaktoriellen Altersdiagnose gemäß § 13 Abs. 3 AsylG sowie auf die diesbezüglichen Erläuterungen des FrÄG 2009 zu Z 16 (§ 15 Abs. 1 Z 6 AsylG) hingewiesen. Nach den Erläuterungen werde für die Durchführung der Altersdiagnose das Untersuchungsmodell der interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (in der Folge: DGRM) empfohlen. Demnach sollten Altersschätzungsgutachten in jedem Fall so erfolgen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Überschreitung des Mindestalters ausgegangen werden könne. Im vorliegenden Gutachten des XXXX würden jegliche Angaben zu Referenzstudien fehlen, weshalb es den Beschwerdeführern nicht möglich sei nachzuvollziehen, ob die in den weiteren Erläuterungen zu § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG angeführten Qualitätsstandards erfüllt worden seien. In den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik der DGRM werde betont, dass jede Teiluntersuchung durch einen Spezialisten zu erfolgen habe, der über einschlägige Erfahrung in der Begutachtung verfüge und sich regelmäßigen Qualitätskontrollen durch Ringversuche unterziehe. Aus den vorliegenden Gutachten gehe in keiner Weise hervor, über welche Qualifikationen die sachverständige Ärztin verfüge und, ob diese den oben genannten Qualitätskriterien entspreche. Die Arbeitsgemeinschaft fordere weiter, dass der Toleranzbereich der Altersdiagnose angegeben werde. Personenspezifische altersrelevante Variationsmöglichkeiten, wie beispielsweise eine abweichende genetisch-geografische Herkunft, ein abweichender sozioökonomischer Status oder entwicklungsbeeinflussende Erkrankungen des Betroffenen, seien im Gutachten hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Altersdiagnose zu erörtern. Das wahrscheinlichste Alter des Betroffenen sei auf Grundlage der zusammengefassten Einzeldiagnosen und der kritischen Diskussion des konkreten Falls zu ermitteln. Insgesamt sei das eingeholte Altersfeststellungsgutachten daher nicht brauchbar. Im Übrigen sei die Schwankungsbreite von plus/minus einem Jahr seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht berücksichtigt worden.
Ferner müssten zur Frage der Minderjährigkeit auch die eingereichten Dokumente sowie die Aussagen der Bezugsperson im Asylverfahren berücksichtigt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe in seiner Stellungnahme vom 30.01.2018 lediglich in einem standardisierten Textbaustein darauf hingewiesen, dass es im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer möglich sei, Dokumente mit jedem erdenklichen Inhalt zu erlangen. Im konkreten Fall sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt an der Echtheit der eingereichten Dokumente zweifle und werde dies auch in der Stellungnahme nicht näher konkretisiert. Allgemeine Zweifel seien nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht ausreichend, um bestimmten Dokumenten die Beweiskraft zu versagen.
Im Übrigen sei die Stellungnahme vom 07.02.2018 nicht berücksichtigt worden. Durch das Außerachtlassen von wesentlichem Parteivorbringen habe die Behörde das Verfahren mit formeller Rechtwidrigkeit belastet, die so schwer wiege, dass es sich nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes um einen Akt der Willkür handle.
Der Beschwerde wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente samt deutscher Übersetzung (in Kopie) beigelegt:
* Identitätsbescheinigung des Erstbeschwerdeführers, welcher das Geburtsdatum XXXX 2003 zu entnehmen ist, ausgestellt vom Bürgermeister der Stadt XXXX ;
* Identitätsbescheinigung der Zweitbeschwerdeführerin, welcher das Geburtsdatum XXXX 2004 zu entnehmen ist, ausgestellt vom Bürgermeister der Stadt XXXX und
* Identitätsbescheinigung der Drittbeschwerdeführerin, welcher das Geburtsdatum XXXX .2005 zu entnehmen ist, ausgestellt vom Bürgermeister der Stadt XXXX
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2018, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0008/2018, wies die Österreichische Botschaft Addis Abeba die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, das Bundesamt sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Familieneigenschaft im Sinne des § 35 AsylG nicht vorliege, da die Beschwerdeführer die Volljährigkeit bereits erreicht hätten. Dabei habe sich die Behörde auf die Untersuchung und schlüssige Beurteilung durch geeignete medizinische Sachverständige gestützt. Die Röntgenuntersuchungen vom XXXX .12.2017 und die ärztlichen Bescheinigungen vom XXXX .12.2017 des XXXX hätten hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer definitiv ein Alter von mindestens 18 Jahren ergeben. Aus diesem Umstand ergebe sich, dass die Beschwerdeführer unrichtige Angaben zum Alter gemacht hätten. Folglich handle es sich bei ihren Reisedokumenten - selbst wenn diese tatsächlich von der zuständigen Behörde ausgestellt worden seien - um (echte) Dokumente unwahren Inhalts. Aufgrund der Volljährigkeit der Antragsteller könne davon ausgegangen werden, dass die vorgelegten Beweismittel offensichtlich manipuliert oder falsche Inhalte angegeben worden seien, um die Einreise zu ermöglichen. Anzumerken sei ferner, dass die Bezugsperson am 12.09.2017 gegenüber dem Bundesamt ihre damalige Begleitperson, XXXX , als ihren leiblichen Sohn ausgegeben habe. Die Mitarbeiter des Bundesamtes hätten diese Behauptung umgehend widerlegt. Dieser Vorfall stütze die Annahme, dass ihre Angaben betreffend die Minderjährigkeit der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entsprechen würden. In Anbetracht der Aktenlage sei somit jedenfalls von einer Volljährigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Eine Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG liege folglich nicht vor. Auch die Verfahrensrüge, die Behörde habe sich nicht im erforderlichen Ausmaß mit den Argumenten der Beschwerdeführer befasst, entbehre jeglicher Grundlage, da das Bundesamt das Vorbringen - wie den Stellungnahmen vom 31.01.2018 und vom 09.02.2018 entnommen werden könne - umfassend gewürdigt habe.
5. Am 16.04.2018 stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs zur Begründung auf die Beschwerde vom 14.03.2018 sowie auf die Stellungnahme vom 07.02.2018 verwiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin, alle somalische Staatsangehörige, stellten am XXXX .05.2017 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Im Zeitpunkt der Antragstellung waren die Beschwerdeführer volljährig. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA Somalia, geb. XXXX , genannt, welche die leibliche Mutter der Beschwerdeführer ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .12.2016, Zl. XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Im Zuge des Verfahrens unterzogen sich die Beschwerdeführer am XXXX .12.2017 im XXXX in Addis Abeba einer klinischen Untersuchung sowie einem Handwurzelröntgen. In den ärztlichen Stellungnahmen ging eine Sachverständige des XXXX im Fall sämtlicher Beschwerdeführer aufgrund des klinischen Bildes und der Ergebnisse der Röntgenuntersuchungen von einem Alter von über 18 Jahren aus.
Nach Antragstellung wurde den Beschwerdeführern vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die medizinischen Untersuchungen des XXXX ergeben hätten, dass die Beschwerdeführer volljährig seien und eine Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG nicht vorliege. Die Behörde räumte den Beschwerdeführern Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
Das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson kann nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Addis Abeba. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .12.2016, Zl. XXXX . Die Feststellung zur Abstammung der Beschwerdeführer von der Bezugsperson ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurde im Übrigen auch nicht bestritten.
Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
2.2. Zum Vorliegen der Volljährigkeit der Beschwerdeführer im Antragszeitpunkt:
Insoweit die Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 07.02.2018 sowie in der Beschwerde vom 14.03.2018 ausführen, sie seien im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen, was sich aus den vorgelegten Urkunden sowie aus den Angaben der Bezugsperson in deren Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz ergebe, ist dieses Vorbringen aufgrund folgender Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubhaft:
Aus den Reisepässen sowie aus den Identitätsbescheinigungen der Beschwerdeführer ergibt sich hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers
ein Alter von 14 Jahren, hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin
ein Alter von 13 Jahren und hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin ein Alter von zwölf Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung.
Ein Mitarbeiter der Österreichischen Botschaft Addis Abeba äußerte mit Schreiben vom 08.06.2017 Bedenken am vorgebrachten Alter der drei Beschwerdeführer, zumal seiner Einschätzung nach aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes vielmehr von einem Alter zwischen 20 und 24 Jahren auszugehen sei. In weiterer Folge veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Durchführung von Handwurzelröntgen sowie von körperlichen Untersuchungen, welche am XXXX .12.2017 im XXXX in Addis Abeba vorgenommen wurden. Die radiologische Untersuchung ergab, dass bei sämtlichen Beschwerdeführern die Epiphyse des Radius und des Radiusköpfchens geschlossen und der Ellbogengelenkspalt normal sei, sodass mit einer Schwankungsbreite von plus/minus einem Jahr von einem Alter von über 18 Jahren auszugehen sei. Im Rahmen der klinischen Untersuchung gaben die Beschwerdeführer laut der ärztlichen Stellungnahmen an, dass sie keine Medikamente einnehmen würden, keine Hungerperioden erleiden hätten müssen und im Vergleich zu Gleichaltrigen gleich groß und schwer seien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten nie an größeren Erkrankungen gelitten. Die Drittbeschwerdeführerin sei lediglich wegen einer Lippen-, Kiefer- Gaumenspalte operiert worden, habe aber abgesehen davon ebenso wenig an größeren Erkrankungen gelitten. Die zuständige Ärztin stellte nach Durchführung klinischer Untersuchungen unter anderem fest, dass die Beschwerdeführer keine neurologischen Auffälligkeiten aufweisen würden und ihre sekundären Geschlechtsmerkmale vollständig ausgewachsen seien. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der radiologischen und der klinischen Untersuchungen kam die zuständige Ärztin des XXXX zu dem Ergebnis, dass alle drei Beschwerdeführer jedenfalls über 18 Jahre alt seien.
Das aufgrund der Untersuchung veranschlagte Alter liegt sohin weit über dem von den Beschwerdeführern angegebenen Alter von 14, 13 bzw. zwölf Jahren und ist folglich davon auszugehen, dass die Angaben in den Reisepässen sowie in den Identitätsbescheinigungen der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entsprechen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Bezugsperson - wie in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt- vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, ihre Begleitperson sei ihr leiblicher Sohn, was von einem Mitarbeiter des Bundesamtes jedoch umgehend widerlegt wurde. Vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts, welcher von den Beschwerdeführern im Vorlageantrag nicht bestritten wurde, können die Angaben der Bezugsperson nicht ohne Weiteres als wahr erachtet werden und geht sohin das Argument der Beschwerdeführer, wonach die Bezugsperson in ihrem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz wahrheitsgemäße Angaben zu ihren Kindern gemacht habe, ins Leere.
Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 07.02.2018, wonach die Schwester der Bezugsperson die Geburten der Beschwerdeführer dokumentiert habe und die Bezugsperson daher trotz fehlender Schulbildung das Alter ihrer Kinder kenne, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal unter Zugrundelegung dieses Vorbringens aufgrund der massiven Divergenz zwischen ihren Angaben und den Untersuchungsergebnissen anzunehmen ist, dass sich die Bezugsperson der Unrichtigkeit ihrer Angaben hinsichtlich des Alters der Beschwerdeführer bewusst war. Am Rande ist noch anzumerken, dass die behauptete Dokumentation der Geburten der Beschwerdeführer durch die Schwester der Bezugsperson nicht nachgewiesen wurde bzw. sich keine derartige Dokumentation im Akt befindet.
Hinzu tritt, dass im Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführer weitere bedenkliche Urkunden vorgelegt wurden. So bestätigte das XXXX in seinem Schreiben vom XXXX .05.2017, dass der biologische Vater der Beschwerdeführer im Jahr 2016 in XXXX , Somalia verschwunden sei und seither vermisst werde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das genannte Zentrum über die Kompetenz verfügt, derartige Bestätigungen auszustellen, zumal es sich offensichtlich um keine offizielle staatliche Einrichtung handelt und die Information laut Schreiben lediglich von zwei Zeugen bestätigt wurde. Weder aus dem Schreiben, noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer geht jedoch hervor, in welchem Verhältnis die genannten Zeugen zu den Beschwerdeführern stehen und woher sie die Informationen hinsichtlich des Verschwindens ihres Vaters beziehen. Ferner lässt sich dem Schreiben in keiner Weise entnehmen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt überprüft worden wäre, ob es neue Informationen zu dessen Aufenthalt gibt. Im Hinblick auf die Bezugsperson wird darin überdies ausgeführt: "We furthermore confirm that XXXX is their biological father, sponsor and financial supporter who resides in Austria", was ein weiterer Hinweis auf die Unrichtigkeit der Angaben in dieser Bestätigung ist, da es sich bei der Bezugsperson nicht um den Vater, sondern um die Mutter der Beschwerdeführer handelt. Bei einer ordnungsgemäß ausgestellten Bestätigung, die sich auf überprüfte Tatsachen bezieht, kann wohl davon ausgegangen werden, dass den Ausstellern bekannt ist, ob es sich um die Mutter oder den Vater handelt.
Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Geschwister handelt, zielt auch die Argumentation, wonach die Beschwerdeführer allenfalls im Untersuchungszeitpunkt, nicht jedoch im Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen seien, ins Leere. Selbst im Fall der Drittbeschwerdeführerin, der Jüngsten der drei Geschwister, kam das XXXX aufgrund der radiologischen und der klinischen Untersuchung zu dem Ergebnis, dass sie im Untersuchungszeitpunkt über 18 Jahre alt gewesen sei. Aufgrund der (zwingenden) Altersdifferenz zwischen den Geschwistern ist sohin beim Erstbeschwerdeführer von einem Alter von über 20 Jahren und bei der Zweitbeschwerdeführerin von einem Alter von über 19 Jahren auszugehen, was sich im Übrigen auch mit der Einschätzung des Mitarbeiters der Botschaft deckt, der aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Beschwerdeführer von einem Alter zwischen 20 und 24 Jahren ausgegangen ist und aus diesem Grund die Altersfeststellung veranlasst wurde.
Auch im Fall der Drittbeschwerdeführerin ist von der Volljährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen, da das im Rahmen der ärztlichen Untersuchung festgestellte Alter das in den vorgelegten Dokumenten ausgewiesene Alter - ebenso wie im Fall des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - bei Weitem übersteigt und die Daten im Reisedokument sowie in der Identitätsbescheinigung sohin nicht korrekt sein können, eine offenbar unrichtige Urkunde hinsichtlich des Verbleibs des Vaters der Beschwerdeführer vorgelegt wurde, die Bezugsperson in ihrem eigenen Asylverfahren falsche Angaben betreffend die Familieneigenschaft hinsichtlich einer in Österreich aufhältigen Person gemacht hat und sie sowohl nach der Einschätzung eines Mitarbeiters der Österreichischen Botschaft Addis Abeba, als auch nach der medizinischen Bewertung des XXXX volljährig ist.
Die Beurteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird sohin nicht beanstandet und war daher festzustellen, dass sämtliche Beschwerdeführer im Antragszeitpunkt volljährig waren.
2.3. Weiters ist darauf zu verweisen, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Hinweis auf das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens ergibt und im gesamten Verfahren auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde. Ein konkretes Vorbringen, wonach die Bezugsperson und die Beschwerdeführer - trotz räumlicher Trennung - einen besonders engen Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung aufrechterhalten hätten, lässt die Beschwerde vermissen. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass sich die Bezugsperson bereits seit über dreieinhalb Jahren (Antragstellung am XXXX .04.2016) in Österreich befindet und in dieser Zeit sohin kein Familienleben im Sinne eines Zusammenlebens bestanden haben kann. In einer Gesamtbetrachtung ist den Beschwerdeführern sohin der Beweis des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens nicht gelungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
§ 75 Abs. 24 Übergangsbestimmungen
[...]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. [...]
Da die Antragstellungen im gegenständlichen Fall am XXXX .05.2017 erfolgten und damit jedenfalls nach Inkrafttretens des § 35 Asyl idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht wurden, ist § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 anzuwenden.
§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 53/2019)
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
§ 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
3.1.3. Maßgebliche Bestimmungen des BFA-VG:
§ 13 Mitwirkung eines Fremden
[...]
(3) Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.
[...]
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde im gegenständlichen Fall:
3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und auf VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510 u.a.).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:
Im vorliegenden Fall wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson die in Österreich asylberechtigte, somalische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , als (leibliche) Mutter der Beschwerdeführer genannt.
3.2.2. Zur Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens
Vorwegzunehmen ist, dass das durchgeführte Handwurzelröntgen sowie die körperlichen Untersuchungen der Beschwerdeführer keine multifaktoriellen Altersdiagnosen darstellen und die in den Akten erliegenden Untersuchungsberichte vor dem Hintergrund der in der Judikatur entwickelten Anforderungen nicht als Sachverständigengutachten zu qualifizieren sind, sondern es sich schlicht um ärztliche Auskünfte handelt, welche im gegenständlichen Verfahren neben den vorgelegten Urkunden und dem Parteivorbringen ergänzend zur Beurteilung des Sachverhalts herangezogen wurden.
Zum Erfordernis der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden soll, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen, noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zu Anwendung (vgl. VwGH vom 19.06.2018, Ra 2018/20/0251; mH auf VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 und auf VwGH vom 28.03.2017, Ra 2016/01/0267).
Im Gegensatz zu der von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2017, Zl. W235 2150428-1, bestand für die Behörde im gegenständlichen Fall kein Grund zur Veranlassung einer multifaktoriellen Altersdiagnose, da - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - bereits aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens der Bezugsperson, der Vorlage bedenklicher Urkunden bzw. von Urkunden unwahren Inhalts, der Einschätzung eines Mitarbeiters der Österreichischen Botschaft Addis Abeba sowie nicht zuletzt aufgrund der eindeutigen Ergebnisse der Handwurzelröntgen sowie der klinischen Untersuchungen durch das XXXX von der Volljährigkeit der Beschwerdeführer auszugehen war. Die Vorgehensweise der belangten Behörde war sohin nicht zu beanstanden.
Insoweit die Beschwerdeführer die Qualifikation der Ärzte des XXXX , welche die Untersuchungen durchgeführt haben, in Frage stellen, ist darauf zu verweisen, dass sie die Durchführung der Handwurzelröntgen sowie der klinischen Untersuchungen nicht bestritten haben und ihnen sohin das XXXX in Addis Abeba sowie die mit der Untersuchung betrauten Ärzte, welche überdies in den ärztlichen Stellungnahmen namentlich genannt wurden, durchaus bekannt gewesen sein müssen. Zweifel an der Seriosität des Instituts wurden allerdings nicht geäußert. Im Übrigen wurden auch keine weiteren Befunde vorgelegt, welche die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorgelegene Volljährigkeit widerlegt hätten. Auch ein dahingehendes Vorbringen, wonach die Ärzte des untersuchenden Instituts notorisch mangelnde Fachkenntnisse aufweisen würden, wurde nicht erstattet und ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich ebenso wenig erkennen, dass das vom Bundesamt beauftragte Institut bei der Untersuchung medizinisch grob unsachgemäß vorgegangen wäre und/oder das Untersuchungsergebnis grob willkürlich erstellt worden sei.
Auch das Vorbringen, wonach individuelle Faktoren, wie beispielsweise eine abweichende genetisch-geografische Herkunft, ein abweichender sozioökonomischer Status oder entwicklungsbeeinflussende Erkrankungen des Betroffenen, das Untersuchungsergebnis verfälschen könnten, erweist sich als unsubstanziiert, da sich aus den ärztlichen Stellungnahmen des XXXX ergibt, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der klinischen Untersuchung explizit zu allfälligen Vorerkrankungen, zur Einnahme von Medikamenten, zu Größe und Gewicht im Verhältnis zu Gleichaltrigen sowie zum Erleiden allfälliger Hungerperioden befragt wurden und sohin individuelle Umstände, welche das Ergebnis der Untersuchungen beeinflussen können, durchaus Berücksichtigung fanden. Andere relevante Umstände, die auf eine Verfälschung der Untersuchungsergebnisse hindeuten könnten, wurden weder in der Stellungnahme vom 07.02.2018 noch in der Beschwerde vom 14.03.2018 oder im Vorlageantrag vom 16.04.2018 konkret dargelegt.
3.2.3. Zum Parteiengehör:
Das Recht einer Partei, im Zuge ihres Verfahrens vor einer österreichischen Vertretungsbehörde gehört zu werden, stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Gerade im Hinblick darauf, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland auch nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung von subsidiären Schutz gebunden ist, und zwar auch an eine negative Mitteilung und ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zukommt (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 sowie VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), ist dem Parteiengehör auch zur Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes eine besondere Bedeutung beizumessen, da die Verfahrenspartei auch in Ansehung der Frage der Erfolgsaussichten für den Schutzantrag in die Lage versetzt werden muss, schon im Verwaltungsverfahren ihren Rechtsstandpunkt ausreichend zu vertreten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes normiert § 11 FPG Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör (vgl. VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344).
Wie aus dem Verfahrensgang sowie aus dem festgestellten Sach