TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/25 W171 2213848-6

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Entscheidungsdatum

25.02.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W171 2213848-6/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Mongolei, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 06.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen dieses Verfahrens blieb der BF einer Ladung zur Einvernahmen am 02.07.2018 unentschuldigt fern. Nach Wiederholung des behördlichen Verfahrens wurde über den Asylantrag schließlich mit Bescheid vom 06.07.2018 rechtskräftig (08.08.2018) negativ entschieden. Mit selbiger Entscheidung der Behörde wurde ebenso eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot ausgesprochen.

1.2. Mit Bescheid vom 11.12.2018 wurde über den BF die Schubhaft verhängt und bis zum 04.07.2019 aufrechterhalten. Trotz Bemühungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA oder Behörde), konnte kein Heimreisezertifikat erlangt werden.

1.3. Am 19.07.2019 wurde dem BF bescheidmäßig aufgetragen, sich binnen drei Tagen in einer Betreuungsstelle in Tirol einzufinden. Aus dieser Einrichtung wurde der BF nach kurzer Zeit aus disziplinären Gründen entlassen.

1.4. Mit Bescheid vom 13.11.2019 wurde dem BF aufgetragen, sich in einer Betreuungsstelle in Niederösterreich einzufinden. Diesem behördlichen Auftrag kam der BF nicht nach.

1.5. In den Jahren 2010, 2011, 2015 und 2017 wurde der BF jeweils rechtskräftig von österreichischen Bezirksgerichten zu Geldstrafen bzw. bedingten Freiheitsstrafen verurteilt.

1.6. Mit gegenständlich angefochtenem Schubhaftbescheid vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens die Kriterien der Fluchtgefahr im § 76 Abs. 3 Z 1, 8 und 9 FPG erfüllt habe und die Verhängung der Schubhaft auch verhältnismäßig sei. Die privaten Interessen an der Schonung der persönlichen Freiheit hätten dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels käme aufgrund des bisherigen Verhaltens nicht in Frage, da dies zur Sicherung der Ausreise nicht ausreichen würde. Die gegenständliche Verhängung der Schubhaft sei daher rechtmäßig erfolgt.

1.7. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 19.02.2020 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe Freunde in Österreich, die ihn aber nicht unterstützen könnten. Er sei ausreisewillig und sei die Verhängung eines gelinderen Mittels als ausreichend anzusehen. Der BF sei mit Ausnahme der Zeit seit 31.08.2019 durchwegs gemeldet und greifbar gewesen, was seitens der Behörde in Relation zur gesamten Aufenthaltsdauer zu setzten gewesen wäre. Er habe sich an seiner neuen Adresse ohne Lichtbildausweis nicht anmelden können und sei dennoch für die Behörde greifbar gewesen.

Seitens der Behörde wäre im Bescheid näher darzulegen gewesen, weshalb diese nun von einer möglichen Realisierung der Abschiebung bzw. von einer Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ausgehe.

Weiters sei der BF der Wohnsitzauflage nicht nachgekommen, da die für den BF notwendige Krankenbehandlung in der Unterbringungsstelle möglicherweise nicht verfügbar gewesen wäre. Entgegen der behördlichen Annahme bestehe ein schützenswertes Privat- u. Familienleben des BF. Er verfüge über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Wien.

Die Nichtbefolgung einer Wohnsitzauflage schließe die Verhängung einer periodischen Meldeverpflichtung nicht aus. Aufgrund des Gesundheitszustandes des BF treffe ihn die laufende Schubhaft unverhältnismäßig hart, sodass dadurch Haftunfähigkeit indiziert sei. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme des Leiters der HRZ-Abteilung, die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens sowie der Ersatz der Verfahrenskosten.

1.8. Am 20.02.2020 legte das BFA den behördlichen Akt dem Gericht vor und erstattete eine Stellungnahme in welcher die Abweisung der Beschwerde und die Zuerkennung der gesetzmäßigen Kosten beantragt wurden. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die vorliegende Beschwerde sich teilweise nicht mit den aktuellen Umständen des BF befasse. Aus einer XXXX in Tirol sei der BF wegen disziplinärer Gründe entlassen worden und sei er nach Einberufung in eine XXXX in Niederösterreich dort erst gar nicht erschienen. In diesen Betreuungseinrichtungen hätte der BF jedenfalls angemeldet werden können, was ihm in einer selbst gewählten Unterkunft nicht möglich gewesen sei. Eine medizinische Versorgung sei in den Betreuungseinrichtungen immer ausreichend gewährleistet. Ein Nichtnachkommen von Wohnsitzauflagen sei daher in keiner Weise nachvollziehbar.

1.9. Auf Grundlage einer durch das Gericht bei der für Heimreisezertifikate zuständigen Abteilung eingeholten Information vom 24.02.2020 ergibt sich, dass das erste Heimreisezertifikatsverfahren mit der Mongolei nach einer Urgenz am 21.05.2019 aufgrund der darauffolgenden Verbalnote der Botschaft mangels bestätigter Staatsangehörigkeit beendet wurde. Parallel zu dem mit Antrag vom 13.08.2019 eingeleiteten Verfahren mit China wurde mit 28.08.2019 erneute ein Heimreisezertifikatsverfahren mit der Mongolei gestartet. Hier erfolgte am 31.01.2020 eine erste Urgenz, zu welcher es bisher keine Rückmeldung seitens der Botschaft gab. Hinsichtlich des Verfahrens mit China wurde ein für den 11.02.2020 angesetzter Botschaftstermin durch die Botschaft kurzfristig abgesagt und eine neue Terminvereinbarung für Ende Februar (2020) zugesagt.

Bei der mongolischen Botschaft gebe es grundsätzlich keine Interviews. Die dortigen Nachforschungen dauern mehrere Monate und werden laufend Heimreisezertifikates durch die Botschaft ausgestellt.

1.10. Aufgrund eines durch das Gericht eingeholten medizinischen Befundes durch den Amtsarzt des PAZ vom 24.02.2020 ergibt sich, dass eine psychische Vorerkrankung durch den BF bisher nicht bekanntgegeben wurde und eine Belastungssituation, die das übliche mit einer Haft verbundene Maß übersteigen würde, durch den BF bisher nicht beklagt worden sei. Eine suizidale Einengung sei ebenso nicht bekannt. Der BF sei aus ärztlicher Sicht weiter uneingeschränkt haftfähig und sei eine weitere Anhaltung aus ärztlicher Sicht bei stabilem Zustandsbild ohne aktuelle Auffälligkeiten problemlos weiter möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und ist nach eigenen Angaben mongolischer Staatsangehöriger. Er ist jedenfalls Fremder i.S.d. Diktion des FPG.

1.2. Er stellte am 06.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen.

1.3. Der BF leidet an keinen die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beschwerden, ist nicht suizidgefährdet und leidet nicht an über das übliche Maß hinausgehenden psychischen Beschwerden aufgrund der ihn treffenden Haftsituation.

1.4. Er hat in Österreich bereits vier Vorstrafen nach dem Strafgesetzbuch.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Mit Bescheid des BFA vom 06.07.2018, rk am 08.08.2018 wurden eine Rückkehrentscheidung gegen den BF ausgesprochen und ein Einreiseverbot verhängt. Die Rückkehrentscheidung ist aktuell durchsetzbar.

2.2. Aktuell laufen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowohl ein Verfahren bei der mongolischen- als auch bei der chinesischen Botschaft. Ein Vorführtermin bei der chinesischen Botschaft wurde von dieser knapp davor abgesagt. Ein neuer Botschaftstermin wird voraussichtlich bis Ende Februar 2020 vereinbart werden.

2.3. Der BF ist haftfähig.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.2. Der BF ist aktuell zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht rückkehrwillig.

3.3. Er ist nicht vertrauenswürdig.

3.4. Der BF ist im Inland untergetaucht und war von 21.06.2018 bis 07.07.2019 und vom 31.08.2019 bis zu seiner Festnahme für die Behörde nicht greifbar. Er war in diesen Perioden polizeilich nicht gemeldet und unbekannten Aufenthalts.

3.5. Der BF ist bisher nicht kooperativ gewesen.

3.6. Im Rahmen des Asylverfahrens blieb er einer für den 02.07.2018 angesetzten Einvernahme unentschuldigt fern.

3.7. Eine gemäß § 15b Abs. 1 AsylG angeordnete Unterkunftnahme hat der BF in der Vergangenheit missachtet.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF ist in Österreich nicht relevant integriert und konnte keine soziale bzw. familiäre Vernetzung in Österreich glaubhaft darlegen oder nachweisen, die im Stande wäre, ihn zu unterstützen und Halt zu geben.

4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist daher auch auf Grundlage einer legalen Arbeit nicht selbsterhaltungsfähig.

4.3. Er verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF sowie zum Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes (1.1. u. 1.2.). Der BF ist nach eigenen Angaben mongolischer Staatsangehöriger.

Aufgrund der gerichtlichen Anordnung erstattete der Amtsarzt des Polizeianhaltezentrums am 24.02.2020 Befund und Gutachten über den gesundheitlichen Zustand des BF. Dabei ergab sich, dass die gegenwärtige Haftsituation den BF nicht über das übliche Ausmaß hinaus psychisch belastet und er weder suizidgefährdet, noch in seiner Haftfähigkeit eingeschränkt ist (1.3.).

Nach Einblick in das Strafregister konnten für den BF vier Eintragungen (Vorstrafen) aufgefunden werden.

2.2. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):

Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des BF auch in keiner Weise in Zweifel gezogen. Mit Bescheid des BFA vom 06.07.2018 wurde über den BF eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot verhängt. Der Bescheid erwuchs am 08.08.2018 in Rechtskraft (2.1.).

Aufgrund einer durch das Gericht bei der zuständigen Abteilung eingeholten Information wurde dem Gericht mit Schreiben vom 24.02.2020 mitgeteilt, dass nunmehr das zweite Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der mongolischen Botschaft und parallel dazu ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auch mit der chinesischen Botschaft geführt wird. Ein aktueller Vorführtermin bei der chinesischen Botschaft wurde knapp davor abgesagt. Ein neuer Termin wird vereinbart. Eine Urgenz bei der mongolischen Botschaft am 31.01.2020 blieb bisher unbeantwortet (2.2.).

Die Feststellung zu 2.3. bezieht sich im Wesentlichen auf die Aussage des Amtsarztes im Rahmen seines Befundes und Gutachtens vom 24.02.2020.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.7.):

Das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus den Angaben im vorliegenden Akt. Hiezu darf auf die Ausführungen zu 2.1. verwiesen werden (3.1.).

Die Feststellung zu 3.2. begründet sich im Wesentlichen auf eine rechtliche Betrachtung des bisherigen Verhaltens des BF. Dieser war zuletzt seit 31.08.2019 aus einer Betreuungseinrichtung in Tirol abgemeldet worden und hat es in weiterer Folge unterlassen, sich bei der ihm neu zugewiesenen Betreuungsstelle in Niederösterreich zu melden. In dieser Zeit war der BF für die Behörde nicht ergreifbar und konnte auch das Verfahren nicht in der gewünschten Form weitergeführt werden. Es zeigt sich daher klar, dass der BF kein Interesse daran hatte, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und hat das nunmehr laufende Gerichtsverfahren auch keine Anhaltspunkte dafür geboten, dass sich die Interessenlage des BF nunmehr wesentlich verändert haben könnte.

Der BF ist auch nicht vertrauenswürdig. Gemessen am bisherigen Verhalten des BF zeigt sich, dass er im Rahmen seiner strafgerichtlichen Verurteilungen jedenfalls als Wiederholungstäter einzustufen ist. Im Rahmen aller vier Verurteilungen zeigte sich, dass der BF als unverbesserlicher (versuchter) Dieb zu qualifizieren war. Im Hinblick auf sein weiteres Verhalten kann dieser nicht als vertrauenswürdig erachtet werden (3.3.).

Die Feststellung zu 3.4. ergibt sich im Wesentlichen aus den Angaben im Zentralen Melderegister. Diesem war zu entnehmen, dass der BF, betrachtet man lediglich den Zeitraum seit 2018, zuerst über ein Jahr lang keine Meldeadresse gehabt hat und sodann nach Abmeldung aus der Betreuungsstelle in Tirol abermals keine polizeiliche Meldung hatte.

Kooperativ ist der BF in der Vergangenheit auch nicht gewesen, da dieser neben seinem Untertauchen auch eine Einvernahme vor dem BFA nicht wahrnahm und in weiterer Folge ein ihm konkret zugewiesener Wohnsitz nicht ergriffen wurde. Das gerichtliche Verfahren hat diesbezüglich keine Gründe hervorgebracht, weshalb der BF nunmehr sein bisheriges Verhalten ändern, und mit er Behörde kooperieren sollte.

Die Feststellungen zu 3.6. und 3.7. ergeben sich im Wesentlichen aus dem behördlichen Akt. Daraus war zu entnehmen, dass der BF in der Vergangenheit einer Einvernahme unentschuldigt fernblieb (02.07.2018) und einer angeordneten Unterkunftnahme nach § 15b Abs. 1 AsylG nicht nachgekommen ist.

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.):

Ausgehend von der gerichtlichen Schubhaftentscheidung (erstes Schubhaftverfahren vom 06.02.2019) in welchem es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der BF in Innsbruck über Bekannte verfügen würde, gab der BF nunmehr im zweiten Schubhaftverfahren an, über Freunde in Wien zu verfügen. Der BF gibt jedoch selbst im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 2 an, dass aufgrund der aktuellen Situation diese Freunde ihn nicht unterstützen könnten. Darüber hinaus finden sich keine näheren Angaben, weder im behördlichen Akt, noch gibt es hiezu ein konkretes Vorbringen. Unsubstantiiert wird auf Seite 4 der Beschwerdeschrift behauptet, dass der BF über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Wien verfügen würde. Für das Gericht steht jedoch fest, dass dieser Bekanntenkreis jedenfalls in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen ist, den BF vom Untertauchen abzuhalten. Dies hat sich bereits mehrfach gezeigt, sodass das Gericht nicht von einer ausreichenden Verfestigung und haltgebenden Umgebung des BF ausgehen konnte (4.1.).

Der BF hat in der Vergangenheit kein legales eigenes Einkommen gehabt und ist daher nicht als selbsterhaltungsfähig zu qualifizieren (4.2.).

Der BF war auch seit 31.08.2019 (Verweis aus der Betreuungsstelle Tirol) nicht mehr ordentlich gemeldet. Er selbst gibt auch nicht an, einen gesicherten Wohnsitz zu haben. Den ihm zugewiesenen Wohnsitz in einer Betreuungsstelle in Niederösterreich hat er nicht bezogen. Der BF verfügt daher aktuelle nicht über einen gesicherten Wohnsitz (4.3.).

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht im vorliegenden Fall Sicherungsbedarf für gegeben an. Der BF hält sich nicht rechtmäßig im Inland auf und es besteht gegen den BF seit geraumer Zeit eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der BF ist nach den gerichtlichen Feststellungen aktuell nicht als rückkehrwillig einzustufen. Er war nach den Angaben im Akt in der Zeit vom 31.08.2019 bis zu seiner Festnahme am 14.01.2020 für die Behörde nicht greifbar und auch polizeilich in Österreich nicht gemeldet.

Der BF hat gegen die über ihn bescheidmäßig verhängte angeordnete Unterkunftnahme gemäß § 15 b Abs. 1 AsylG verstoßen und sich nicht an diese behördliche Anordnung gehalten.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Vorverhaltens des Beschwerdeführers kann dieser weder als vertrauenswürdig, noch als kooperativ angesehen werden. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit basiert im Wesentlichen auf seinem bisheriges Verhalten, insbesondere auf die Tatsache, dass er durch seine mehrfachen Verurteilungen als Wiederholungstäter (wiederholt versuchter bzw. vollendeter Diebstahl) angesehen werden muss. Das Gericht konnte in weiterer Folge auch keine Kooperativität des BF feststellen, da dieser über längere Zeit nicht polizeilich gemeldet, und daher für die Behörde zur Weiterführung des Verfahrens nicht greifbar war.

Zudem haben weder die gerichtlichen-, noch die behördlichen Recherchen ergeben, dass der BF im Inland über wesentliche soziale Anknüpfungspunkte verfügen würde, die geeignet wären, diesen von einem möglichen Untertauchen tatsächlich abzuhalten. Der BF ist in Österreich nicht legal erwerbstätig und verfügt nicht über ausreichende Geldreserven, um seine Existenz dauerhaft in Österreich sichern zu können. Das Gericht konnte auch nicht davon ausgehen, dass eine ausreichende soziale Vernetzung in Österreich bestehen könnte, wiewohl die vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen im ersten Schubhaftverfahren sowie bei den weiteren gerichtlichen Überprüfungen ebenso keine soziale Verfestigung ergeben haben. Das Vorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes hat das Verfahren nicht ergeben, zumal der BF einen solchen im Rahmen der Beschwerde auch nicht geltend machte.

Auf Seite 2 der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass das Untertauchen in die Anonymität ab 31.08.2019 von der Behörde in Relation zum gesamten Aufenthalt zu setzen gewesen wäre. Der BF sei ansonsten durchwegs gemeldet und für die Behörde greifbar gewesen und sei der Behörde der Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz bekannt gewesen. Hiezu hat das Verfahren ergeben, dass der BF nicht nur, wie angeführt, seit 31.08.2019 unauffindbar gewesen ist, sondern mehrfach untergetaucht ist. Siehe hiezu die getroffenen Feststellungen, die auf dem Zentralen Melderegister basieren. Es ist daher nicht so, dass der BF in Relation zu seiner Gesamtdauer lediglich ein paar Tage oder dergleichen für die Behörde nicht greifbar gewesen ist. Der BF war daher, entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift, sonst auch nicht durchgehend gemeldet.

Die Nichteinhaltung einer Wohnsitzauflage wird in der Beschwerdeschrift zugestanden. Als Entschuldigungsgrund wurde angeführt, dass die notwendige psychiatrische bzw. psychologische Behandlung in der Betreuungsstelle Tirol "möglicherweise" nicht verfügbar gewesen wäre. Tatsache ist jedoch, dass der BF aufgrund disziplinärer Probleme aus der Betreuungsstelle verwiesen wurde. Darüber hinaus ist es gerichtsbekannt, dass die ärztliche Versorgung im Rahmen der Bundesbetreuung im ausreichenden Maße gewährleistet ist. Es handelt sich dabei klar um eine Schutzbehauptung, die jedoch das Gericht nicht zu überzeugen vermochte.

Schließlich wird in der Beschwerdeschrift ein Freundes- und Bekanntenkreis in Wien behauptet und ein schützenswertes Privat- und Familienleben unterstellt. Aus den bisherigen Verfahren ergibt sich jedoch kein wesentlicher Bekanntenkreis und war dieser jedenfalls nicht in der Lage, das Untertauchen des BF in der Vergangenheit zu verhindern. Ein soziales Netz, welches dem BF sohin Halt geben könnte, war in der Vergangenheit in keiner Weise vorhanden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gekommen, dass sich in diesem Punkt etwas Wesentliches verändert haben könnte.

Das Gericht sieht daher im Gleichklang mit der Behörde Sicherungsbedarf im Sinne der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1, 8 und 9 FPG für gegeben an.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis keine familiären und keine nennenswerten sozialen Kontakte im Inland hat. Der BF hat gegen verwaltungsrechtliche und auch gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt (wiederholter versuchter bzw. vollendeter Diebstahl, etc.). Er hat in Österreich einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde über ihn eine Rückkehrentscheidung und auch ein Einreiseverbot verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland zumindest derzeit rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kundgetan. Die spärlich erwiesenen bzw. nicht näher konkretisierten inländischen Kontakte können die persönlichen Interessen des BF am Verbleib auf freiem Fuße nicht ausreichend stärken um ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der gesicherten Außerlandesbringung des BF und eines geordneten Fremdenwesens erfolgreich herabzumindern. Der BF hat sich in der Vergangenheit gar nicht ausreisewillig gezeigt und ist es auch aktuell nicht. Auch dies war bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ebenso als evidentes Interesse der Allgemeinheit, den BF Außerlandes zu bringen, zu berücksichtigen.

In der Beschwerdeschrift wird moniert, dass bereits die Vergangenheit gezeigt habe, dass eine Realisierung der Abschiebung nicht mit Sicherheit angenommen werden kann. Betrachtet man das erste Schubhaftverfahren, so zeigt sich, dass diese Haft etwa sieben Monate angedauert hat und dennoch kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte. Aus diesem Grunde wurde seitens des Gerichts eine Anfrage an die zuständige Abteilung im BFA gerichtet und hat diese ergeben, dass nunmehr, wie in der Beschwerdeschrift ebenso moniert, zwei Antragsverfahren parallel geführt werden. Zum einen läuft derzeit ein zweites Antragsverfahren bei der mongolischen Botschaft und zum anderen wird versucht, bei der chinesischen Botschaft ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen. Es ist für das Gericht durchaus nachvollziehbar, dass die Behörde einen weiteren Versuch durchführt, ein Heimreisezertifikat für die Mongolei zu erlangen, zumal der BF selbst angibt, mongolischer Staatsangehöriger zu sein. Darüber hinaus wurde ebenso ein Verfahren mit der chinesischen Botschaft in Gang gebracht, um hier Klarheit schaffen zu können. Das Gericht sieht es für legitim an, den BF, der seit mehreren Monaten untergetaucht war, nunmehr wieder in Schubhaft zu nehmen, um ihn bei der chinesischen Delegation vorführen zu können. In der Vergangenheit war eine erfolgreiche Fortsetzung des laufenden Heimreisezertifikatsverfahrens mit der Mongolei bzw. eine Durchführung eines derartigen Verfahrens mit China nicht möglich, da der BF unbekannten Aufenthalts war. Die zu beurteilende Schubhaft wurde mit XXXX verhängt, sodass das Gericht vermeint, dass die Verhängung der Schubhaft am XXXX und auch die Fortsetzung selbiger aufgrund der erst kurzen Dauer als verhältnismäßig anzusehen ist.

Zweiter wesentlicher Punkt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens war die Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des BF auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der bisherigen und einer möglichen zukünftigen Inhaftierung. Das Gericht hat sohin einen Befund und ein Gutachten des gesundheitlichen Zustandes des BF in Hinblick auf eine psychische Erkrankung und die damit verbundenen Auswirkungen durch den Amtsarzt eingeholt. Dieser führt in seinem Befund und Gutachten vom 24.02.2020 aus, dass der BF eine psychische Vorerkrankung nicht angegeben habe und eine psychische Belastung von diesem durch die laufende Schubhaft auch nicht beklagt worden sei. Eine weitere Anhaltung des BF ist aus derzeitiger Sicht, bei stabilem Zustandsbild, ohne aktuelle Auffälligkeiten problemlos möglich. Ein Suizidversuch bzw. eine suizidale Einengung oder Androhung ist nicht aktenkundig. Der BF ist aus amtsärztlicher Sicht weiterhin uneingeschränkt haftfähig.

In Zusammensicht des dem Gericht vorliegenden Gutachtens des Prim. Dr. XXXX , LL.M. vom 09.10.2016 ergibt sich für das Gericht, dass bereits damals als Diagnose ein hirnorganisches Psychosyndrom leichten Grades diagnostiziert wurde. Es gab auch damals keine regelmäßige medikamentöse Therapie und wurde im Falle einer Überstellung des BF in die Mongolei von keiner Verschlechterung des Krankheitsbildes ausgegangen.

Das Gericht hat daher hiezu erwogen, dass offenbar eine psychische Erkrankung gutachterlich festgestellt wurde, diese sich jedoch im Rahmen der laufenden Schubhaft bisher aus amtsärztlicher Sicht in keiner Weise problematisch ausgewirkt hat. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass die derzeitige Anhaltung des BF in Haft aufgrund des psychischen Zustands des BF ärztlich unbedenklich und sohin nicht als unverhältnismäßig bezeichnet werden kann.

Darüber hinaus sind keine weiteren Gründe für eine mögliche Unverhältnismäßigkeit der Haft im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen.

Das Gericht geht daher - wie oben angeführt - von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass der BF in keiner Weise vertrauenswürdig ist und über keine nennenswerten Kontakte im Inland verfügt. Eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers, auch an einem von der Behörde bestimmten Ort, ist auch nach Ansicht des Gerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet, zumal der BF bereits eine gültige, angeordnete Unterkunftnahme geradezu ignoriert hat und untergetaucht ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, sich einer zu erwartenden Abschiebung nunmehr freiwillig stellt und für die Behörde tatsächlich erreichbar bleiben würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

Den Ausführungen zur Verhängung eines gelinderen Mittels im Rahmen der Beschwerdeschrift konnte nicht gefolgt werden.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der darauffolgenden Abschiebung weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.7. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung.

3.1.8. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (in Zusammensicht mit den gerichtlichen eingeholten Informationen) abschließend ermittelt und beurteilt werden und wurde in der Beschwerdeschrift auch nur schemenhaft und nicht konkret dargelegt, weshalb die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall notwendig sein soll. Gründe für die zwingende Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen aus gerichtlicher Sicht nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt und den kurzfristig eingeholten Informationen für das Gericht ausreichend dargestellt, dass die Fortsetzung auf Grundlage von bestehenden Sicherungsbedarf erfolgt und eine weitere Anhaltung auch verhältnismäßig ist.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu den Spruchpunkten III und IV.

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot, Fluchtgefahr, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche
Verurteilung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W171.2213848.6.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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