Entscheidungsdatum
25.02.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I401 1423173-3/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.02.2020 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX4, StA. Algerien, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid vom 11.12.2018, Zl. 810935110-180933545, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2020 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren, Behebung der Entscheidung, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I401.1423173.3.00Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020