TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/26 W278 2228787-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2020
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Entscheidungsdatum

26.02.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W278 2228787-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX geb., StA. Indien, vertreten durch Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2020, Zl. XXXX , sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 14.01.2020 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.01.2020 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (BF) reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte nach Anordnung der Schubhaft einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 29.10.2003, Zahl: XXXX , gem. damaligen §§ 7,8 AsylG abgewiesen und wurde diese Entscheidung auch höchstgerichtlich bestätigt.

Der BF brachte am 29.05.2006, 23.02.2007 und 04.03.2009 Folgeanträge ein. Sämtliche Anträge wurden gem. § 68 AVG zurückgewiesen und der BF wurden aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, alle drei Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Mit Bescheid der LPD vom 14.03.2013 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG erlassen und gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Zi. 7 iVm. Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Diese Entscheidung ist seit 2013 in Rechtskraft und durchsetzbar und bestehen keine hemmenden Fristen bzgl. Durchsetzbarkeit.

Der BF brachte am 25.05.2014 einen Antrag für eine Duldungskarte ein.

Am 27.04.2016 wurde ein Ersuchen um Ausstellung eines HRZ an die indische Botschaft übermittelt.

Am 14.01.2020 um 11:05 Uhr wurde der BF nach erfolgter Wohnsitzüberprüfung von der Polizei festgenommen.

Am 14.01.2020 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.

Mit verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt aus, dass gegen den BF seit 2013 eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege, er im Bundesgebiet einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehe, sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten habe, er aufgrund eine Scheinmeldung untergetaucht sei um für die Behörde nicht erreichbar zu sein. Er verfüge über kein gültiges Reisedokument sei mittellos und es bestehe ein Einreiseverbot. Es bestehe somit Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Ziffer 1, 3, 5, 8 und 9 FPG und diese sei auch verhältnismäßig.

Am 20.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 16.02.2020) ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF an seiner damaligen Wohnadresse festgenommen worden sei und er sich niemals dem Verfahren entzogen habe. Auch lebe der BF nun an einer privaten Adresse in Wien in der " XXXX ". Ein im Jahre 2014 gestellte Duldung sei von der Behörde bis heute nicht entschieden. Der BF sei psychisch sehr labil, kaum ansprechbar und leide an Gehproblemen, weshalb davon ausgegangen werde, dass er Unterstützung im täglichen Leben sowie bei der Bewältigung von rechtlichen Angelegenheiten benötige.

Beantragt werde daher 1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

2. den Schubhaftbescheid zu beheben und diesen sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; 3. der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.

Am 20.02.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf das Vorverhalten und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt:

"Bezüglich der angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird festgehalten, dass der BF einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen wurde und bis dato die Haftfähigkeit vorliegt. Es wurde ein Ersuchen um aktuelle Feststellung der Haftfähigkeit an die Sanitätsstelle des PAZ HG weitergeleitet. Von einer Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates kann im konkreten Fall nicht gesprochen werden, da der BF es bis jetzt unterlassen hat, Angaben zu seiner Person zu machen, welche die indischen Behörden in die Lage versetzt hätte, die Identität zu klären und ein HZ auszustellen. Offensichtlich machte der BF unrichtige oder unvollständige Angaben zu seiner Person, die die Identitätsfeststellung erschwert. Aufgrund der durchgeführten Vorführung und der geäußerten Unwilligkeit zur Rückkehr nach Indien, muss wieder damit gerechnet werden, dass der BF es womöglich unterlassen hat, verwertbare Auskünfte zu erteilen, welche die Feststellung der Identität beschleunigen würde. Es steht auch nicht fest, dass die vorliegenden Personaldokumente(Geburtsurkunde) echt sind. In jedem Fall beschleunigt ein persönliches Interview die Prüfung und Bearbeitung des HZ-Ansuchens. Es ist mit einer Antwort innerhalb von sechs bis zwölf Wochen zu rechnen (abhängig von der Korrektheit der Angaben des BF) Von Seiten der indischen Botschaft werden HZ ausgestellt. Im Rahmen der Anhaltung wurde eine Wohnsitzüberprüfung vorgenommen und musste festgestellt werden, dass der BF über keine Wohnungsschlüssel verfügte, um die Meldeadresse zu betreten. Dadurch ergab sich der Umstand, dass der BF eine Unterkunftnahme vortäuschte, um in Wirklichkeit an einem unbekannten Aufenthaltsort den illegalen Aufenthalt fortsetzen zu können. In diesem Zusammenhang darf nochmals auf den Bericht auf Seite 999 hingewiesen werden. Im Rahmen der Niederschrift wurde als Unterkunftsort die XXXX genannt und in der Schubhaftbeschwerde tauchte plötzlich die Adresse XXXX auf. Der BF hatte sich weder in der XXXX noch in der XXXX angemeldet und war auch nicht bereit diese Adresse der Behörde bekannt zu geben. Vielmehr versucht der BF den Anschein zu erwecken, dass der BF sich dem Verfahren stellen würde, wobei in Wirklichkeit der BF nur danach trachtet, um sich dem Verfahren zu entziehen. Es wurde nun ein Interview mit einem Vertreter der indischen Botschaft durchgeführt und ist es bekannt, dass danach Heimreisezertifikate ausgestellt werden, sofern die betroffenen Fremden die richtige Identität angegeben haben. Ein Antrag auf Duldung stellt kein Aufenthaltsrecht dar und hat der BF nicht im ausreichenden Maße im Verfahren der HZ Erlangung mitgewirkt, so dass die indischen Behörden nicht in der Lage waren, die Identität des BF zu klären. Es wird der Antrag abzuweisen sein. Im Übrigen darf auch auf die Niederschrift vom 14.01.2020 hingewiesen werden, worin der BF keine maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt gegeben hatte. Aufgrund der festgestellten Meldelücke von 2008-2013 hat sich der BF sehr wohl dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entzogen, da der tatsächliche Aufenthaltsort unbekannt war. Die letzte Entscheidung im Verfahren internationaler Schutz konnte dem BF nicht persönlich zugestellt werden, da sich der BF dem Verfahren nicht stellte. Im Hinblick auf den Umstand, dass die letzte registrierte Meldeadresse sich als Scheinmeldung herausstellte, wird der BF nicht als vertrauenswürdig eingestuft und ist vielmehr zu befürchten, dass der BF alles unternehmen wird, um die Abschiebung nach Indien zu verhindern. Ein Untertauchen in Verbindung mit einer Scheinmeldung wird wiederum erwartet. Es konnte daher kein gelinderes Mittel angewandt werden, da nur durch die getroffene Maßnahme sichergestellt ist, dass BF für die Behörde greifbar bleibt und die Fortsetzung des illegalen Aufenthaltes im Verborgenen verhindert wird. Es bestehen auch weder familiäre noch soziale Bindungen, so dass häufige Ortswechsel sehr wahrscheinlich sind."

Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

Am 21.02.2020 langten von der Sanitätsstelle des PAZ die medizinischen Unterlagen des BF ein.

Am 21.01.2020 wurde eine weitere Rückkehrentscheidung sowie ein weiteres Einreiseverbot gegen den BF erlassen.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Der volljährige BF ist Staatsbürger von Indien. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht Hindi sowie Punjabi und kaum Deutsch.

1.2. Der BF verfügt weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet. Seine Existenz in Österreich ist nicht gesichert; er wurde bei der Schwarzarbeit betreten. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder familiär, noch sozial oder beruflich integriert. Der Beschwerdeführer verfügt über keine frei verfügbaren finanziellen Mittel.

1.3. Der BF stellte insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz. Seinen ersten Asylantrag vom 28.09.2003 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft. Am 01.04.2004 wurde der erste Antrag gem. §§ 7 und 8 AsylG rechtskräftig abgewiesen. Die weiteren drei Anträge wurden gem. §§ 68 AVG und 10 AsylG am 29.05.2006, 23.02.2007 und am 04.03.2009 rechtskräftig zurückgewiesen. Alle Zurückweisungen wurden mit einer Ausweisung verbunden. Am 29.03.2013 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen.

Aus den Meldedaten ist ersichtlich, dass der BF in der Zeit von 08.02.2008 bis zum 11.03.2013 über keine Meldung im Bundesgebiet verfügte. Seit 18.03.2013 ist der BF durchgehend in Wien gemeldet, zuletzt in XXXX . Bei dieser Adresse handelt es sich um eine Scheinmeldeadresse.

1.4. Über den BFwurde am 14.01.2020 die Schubhaft angeordnet, er befindet sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Schubhaft. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Es besteht kein faktischer Abschiebeschutz.

1.5. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der BF den Behörden entzieht und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzt. Er hat sich insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine private Unterkunftsmöglichkeit.

1.6. Der BF ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung) jedenfalls haftfähig. Der BF wurde während seiner Anhaltung aufgrund von Schmerzen im linken Knöchel und sowie aufgrund von Ohrenschmerzen behandelt. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.

1.7. Der BF wurde am XXXX .02.2020 der Indischen Botschaft vorgeführt. Der BF ist nicht rückkehrwillig. Eine zeitnahe Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Frist ist jedenfalls möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl.: XXXX , der gegenständlichen Beschwerde, der am 21.02.2020 übermittelten Stellungnahme des Bundesamts und der Krankendatei des amtsärztlichen Dienstes, sowie durch Anfragen im Zentralen Melderegister, der Anhaltedatei des BMI, im Strafregister, in der Zentralen Fremdeninformation und in der GVS Datenbank genommen.

2.1. Die Identität des BF steht nicht fest, unstrittig ist seine Indische Staatsbürgerschaft. Seine Volljährigkeit und seine Sprachkenntnisse wurden im Zuge bisherigen Einvernahmen vor dem Bundesamt in seinen Vorverfahren, sowie aufgrund der Angaben in den Einvernahmen zur Schubhaftanordnung festgestellt. In der Beschwerde wird nichts Gegenteiliges ausgeführt.

2.2. Das Fehlen von substanzieller Integration im Bundesgebiet wurde durch seine in der Einvernahme zur Schubhaftverhängung gemachten Aussagen getroffen. Die fehlenden familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet wurden in der Beschwerde nicht bestritten. Die Feststellung zur Betretung des BF bei der Schwarzarbeit ergibt sich aus der Festnahmemeldung der Polizei vom 14.01.2020, einer im Akt einliegenden Anzeige der Finanzpolizei (eingelangt beim Bundesamt am 04.09.2018), sowie seinen eigenen Angaben im Zuge der Einvernahme zur Schubhaftverhängung vom 14.01.2020 (S. 5 und S. 6). Die Mittellosigkeit des BF ist aus dem Eintrag in der Anhaltedatei (Bargeld 2,35€) ersichtlich. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde inhaltlich nicht entgegengetreten.

2.3. Die Asylantragstellungen des BF sind im gegenständlichen Verwaltungsakt ersichtlich. Dass die erste Asylantragstellung aus dem Stande der Schubhaft erfolgte, ist aus dem im Akt einliegenden Schubhaftbescheid vom 28.09.2003 (AS 24 ff) ersichtlich. Die Rückkehrentscheidung vom 14.03.2013 sowie das gegen den BF erlassene Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren ist dem im Akt einliegenden Bescheid der LPD Wien (AS 777) zu entnehmen. Die amtlichen Meldungen wurden durch eine ZMR Anfrage bestätigt. Die Feststellung, dass es sich bei der letzten Meldeadresse um eine Scheinmeldung handelt wird aufgrund der am 14.01.2020 durch die Polizei, im Beisein des BF durchgeführten Wohnsitzüberprüfung (PAD/ XXXX /VstV) getroffen. Im Zuge der Wohnsitzüberprüfung konnte der BF den Polizeibeamten weder den Straßennamen, noch die Türnummer seiner Meldeadresse nennen, noch verfügte der BF über einen Schlüssel für gegenständliche Wohnung. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde inhaltlich nicht substanziell entgegengetreten.

2.4. Dass sich der BF seit 14.01.2020 durchgehend in Schubhaft befindet, ergibt sich aus der Anhaltedatei des BMI, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF bestand, ergibt sich aus dem Bescheid der LPD Wien (AS 777). Der BF ist nicht Asylwerber, aus dem Verfahren ist nicht hervorgegangen, dass ein faktischer Abschiebeschutz besteht. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Antragstellung des BF auf Duldung ändert an diesem Umstand nichts.

2.5. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des BF und der Umstand, dass er sich der Abschiebung nach Indien entziehen werde, ergibt sich aus der Tatsache, dass er seinen Aufenthalt in Österreich durch die Nichtbeachtung des Meldegesetzes und durch die Vornahme einer Scheinmeldung verschleiert. Ebenso wurde der BF im Bundegebiet bei der Schwarzarbeit betreten und es gebricht ihm an finanziellen Mitteln. Er verfügt über keine familiären oder sonstigen substanziellen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, die ihn von einem nochmaligen Untertauchen abhalten würden und spricht kaum Deutsch. Der BF ist nicht rückkehrwillig (siehe Einvernahme vom 14.01.2020 S. 5 sowie den Bericht bezüglich des Botschaftstermins vom 20.02.2020) und verfügt über kein Reisedokument. Aus dem Polizeibericht Bericht (AS 999) geht hervor, dass bei einer Wohnsitzüberprüfung im Jahre 2018 festgestellt wurde, dass der BF auf Anraten seines Anwaltes nicht so oft an der Meldeadresse schlafen soll. Der BF hat es bis jetzt unterlassen, Angaben zu seiner Person zu machen, welche die indischen Behörden in die Lage versetzt hätte, die Identität zu klären und ein HRZ auszustellen. Aus der zentralen Fremdeninformation und dem ZMR ist ersichtlich, dass der BF verschiedener ALIAS Geburtsdaten bedient hat. Der Umstand, dass ihm eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, kann der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, würde den BF - aufgrund seiner soeben beschriebenen mangelnden Vertrauenswürdigkeit - jedoch nicht am abermaligen Untertauchen hindern.

2.6. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten und aus der Kopie der Krankendatei des PAZ. Der BF stand am 15.01, am 18.01, am 29.01, sowie am 10.02.2020 bezüglich Schmerzen im linken Knöchel und am 20.02.2020 wegen Ohrenschmerzen im rechten Ohr in ärztlicher Behandlung. Eine psychische Erkrankung wurde bei der amtsärztlichen Untersuchung nicht festgestellt und vom BF bei der Untersuchung auch nicht vorgebracht. Aus der Niederschrift vom 14.01.2020 (S. 5: "Es geht mir gut ich kann mich konzentrieren. Ich war wegen meinem Bein im Spital, in der XXXX . [...] befragt gebe ich an, dass ich keine groben Beeinträchtigungen habe.") geht hervor, dass der BF auch hier keine maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte. Am 21.02.2020 benötigte der BF keine medizinische Versorgung. Aus dem Polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 15.01.2020 ergeben sich keine Hinweise auf eine substantielle medizinische Beeinträchtigung. Aus dem unsubstantiierten Vorbringen der Beschwerde, dass der BF psychisch sehr labil sei, er aufgrund seiner Gehprobleme Einschränkungen in seiner Mobilität habe und davon ausgegangen werden müsse, dass er eine Unterstützung im täglichen Leben brauche, kann nichts gewonnen werden, da diese Behauptungen im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben und dem im amtsärztlichen Gutachten vom 15.01.2020 festgestellten Gesundheitszustand stehen. Mit der Beschwerdevorlage vom 21.02.2020 wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Dem amtsärztlichen Gutachten vom 15.01.2020 wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

2.7. Aus dem Polizeibericht vom 19.02.2020 ist ersichtlich, dass die Vorführung zur indischen Botschaft erfolgt ist. Im Zuge dieser Vorführung betonte der BF - wie auch in seiner Einvernahme vom 14.01.2020 - nicht rückkehrwillig zu sein. Es ist mit einer Antwort der indischen Vertretungsbehörden innerhalb von sechs bis zwölf Wochen zu rechnen. Die behördliche Zusammenarbeit mit den indischen Vertretungsbehörden in Bezug auf HRZ Ausstellungen und Rückführung funktioniert grundsätzlich problemlos. Aufgrund dieses Umstandes ist von einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien auszugehen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist.

Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG angeordnet. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft bestand eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Das Bundesamt führte im Bescheid begründend aus, dass Fluchtgefahr gegeben sei, da der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig sei. Er sei illegalen Aufenthalts und verbringe seinen Aufenthalt im Verborgenen. Beschwerdeführer achte die österreichischen Meldebestimmungen nicht, vielmehr melde er sich zum Schein an um sich dem behördlichen Verfahren zu entziehen. Es bestehe keine gefestigte soziale Verankerung durch Integration. Der Beschwerdeführer sei vermögenslos, gehe keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine Barmittel, um sich den weiteren Unterhalt zu finanzieren. Es bestehe kein schützenswertes Privatleben in Österreich.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:

Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (Hinweis E 22. Juni 2006, 2004/21/0236; E 31. August 2006, 2006/21/0087; E 28. Juni 2007, 2007/21/0078). Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine sozialen Anknüpfungspunkte, er ist weder familiär, noch sozial oder beruflich in Österreich verankert. Durch die Verschleierung seines Aufenthalts behinderte er seine Abschiebung. Da der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, ist ihm eine Ausreise aus Österreich aus eigenem nicht legal möglich und es gebricht ihm an finanziellen Mitteln, um seinen Aufenthalt -außer durch Schwarzarbeit - bis zu seiner Abschiebung zu finanzieren. In seinen bisherigen Einvernahmen zur Anordnung der Schubhaft und im Zuge der Vorführung vor die Indische Botschaft, betonte der BF nicht rückkehrwillig zu sein.

Es ist davon auszugehen, dass der BF nach seiner Freilassung aus der Schubhaft untertauchen werde, um sich weiterhin seiner Abschiebung nach Indien zu entziehen.

Die vom Bundesamt festgestellte Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 5 erachtet das Gericht aufgrund des Umstandes, dass seine Asylantragstellung aus dem Stande der Schubhaft bereits 16 Jahre zurückliegt, für das gegenständliche Verfahren für nicht relevant. Das Beweisverfahren hat jedoch in keiner Weise ergeben, dass der BF in Österreich familiär, sozial oder auch beruflich eine Verankerung erfahren hat. Auch ist der BF im Inland nicht legal erwerbstätig und daher auch nicht selbsterhaltungsfähig. Auch die mit Beschwerde vorgebrachte Wohnmöglichkeit wird den BF nicht abhalten neuerlich unterzutauchen und sich dem Verfahren zu entziehen. Es besteht nach wie vor eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Daher sieht das Gericht im Gleichklang mit der Behörde, Sicherungsbedarf im Sinne der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG jedenfalls für gegeben an.

Realisierbarkeit der Abschiebung

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt; steht von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden (VwGH vom 18.12.2008, 2008/21/0582). Dass mit einer Abschiebung tatsächlich gerechnet werden kann, bedeutet nicht, dass ihre Effektuierung schon als gewiss feststeht. Die Abschiebung muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0080).

Am 19.02.2020 ist eine Vorführung zur indischen Botschaft betreffend der HRZ Erlangung erfolgt. Es ist mit einer Antwort der indischen Vertretungsbehörden innerhalb von sechs bis zwölf Wochen zu rechnen. Die behördliche Zusammenarbeit mit den indischen Vertretungsbehörden in Bezug auf HRZ Ausstellungen und Rückführung funktioniert grundsätzlich problemlos, aufgrund dieses Umstandes ist mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien auszugehen.

Verhältnismäßigkeit:

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der Beschwerdeführer hat keine engen sozialen Bindungen in Österreich, er hat in Österreich auch keine Familienangehörigen und spricht kaum Deutsch. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der Beschwerdeführer in Österreich nicht nach. Der BF entzog sich durch die Vornahme einer Scheinmeldung dem Verfahren und wurde bei der Schwarzarbeit betreten.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er gegen das Meldegesetz verstoßen hat und bei der Schwarzarbeit betreten wurde. Es liegen daher ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung untertauchen werde.

Wie beweiswürdigend ausgeführt, konnte aus dem unsubstantiiertem Vorbringen der Beschwerde, betreffend dem schlechten Gesundheitszustand des BF nichts gewonnen werden, da diese Behauptung im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben und dem im amtsärztlichen Gutachten vom 15.01.2020 festgestellten Gesundheitszustand stehen. Mit der Beschwerdevorlage vom 21.02.2020 wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Dem amtsärztlichen Gutachten vom 15.01.2020 wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Dauer der Schubhaft ist durch die Ausstellung des Heimreisezertifikats bedingt. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hingewirkt und unmittelbar die notwendigen Verfahrensschritte gesetzt. Es ist davon auszugehen, dass auch das Verfahren zur Ausstellung des für die Abschiebung notwendigen HRZ zügig geführt werden wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist daher verhältnismäßig.

Gelinderes Mittel:

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da hier die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer ist weder beruflich noch sozial oder familiär in Österreich verankert. Aufgrund seiner bisherigen Scheinmeldung in Verbindung mit seiner Mittellosigkeit ist auch, die in der Beschwerde vorgebrachte Unterkunftsmöglichkeit nicht ausreichend um mit der Anwendung eines gelinderen Mittels das Auslangen zu finden.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.

3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft.

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist.

Der Beschwerdeführer ist nicht familiär in Österreich gebunden, er geht keiner legalen Beschäftigung nach und ist daher auch beruflich nicht verankert. Der Beschwerdeführer wurde bei der Schwarzarbeit betreten und verschleierte seinen Aufenthaltsort. Der Beschwerdeführer missachtet fortgesetzt die österreichische Rechtsordnung. Es besteht nach wie vor eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs 3 Z 1, 3 und 9 FPG liegen jedenfalls unverändert vor.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

Die Schubhaft ist auch innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer realisierbar, es obliegt dem Beschwerdeführer zu kooperieren - insbesondere durch wahrheitsgemäße Angaben im HRZ Verfahren - um die Schubhaftdauer kurz zu halten. Nach dem Abschluss des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ist mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen. Aufgrund der gegebenen Fluchtgefahr und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ist die Schubhaft als verhältnismäßig zu betrachten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV.- Kostenersatz

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, gemäß § 1 Z. 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt EUR 426,2.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

In der Beschwerde finden sich keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich keine Zweifel am Gesundheitszustand des BF ergeben, dem amtsärztlichen Gutachten vom 15.01.2020 wurde in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die mit der Beschwerde vorgebrachte Wohnmöglichkeit des BF konnte den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen und wurde die maßgebliche Rechtsprechung bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einreiseverbot, Fluchtgefahr, Kostenersatz, Mittellosigkeit,
öffentliche Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W278.2228787.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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