Entscheidungsdatum
26.02.2020Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W169 2126088-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Babara MAGELE als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2020, Zl. 1103397503-200139362, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF sowie § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am darauffolgenden Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er stamme aus Gurdaspur im Punjab und gehöre der Religion der Sikh an. Seine Muttersprache sei Punjabi, er habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht und einen Beruf in der Landwirtschaft ausgeübt. Seine Eltern und sein Bruder seien in Indien wohnhaft. Der Beschwerdeführer sei im Jänner 2016 schlepperunterstützt mit dem Flugzeug in ein unbekanntes Land geflogen und in weiterer Folge nach Österreich gelangt. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er habe im Dezember in Indien an einem Protest gegen die Regierung teilgenommen. Das Heilige Buch sei entehrt worden und sie hätten den Schuldigen finden wollen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer am 25.12.2015 von ihm unbekannten Männern - glaublich Angehörigen der Akali Dal-Partei - angegriffen worden. Die Familie habe ihn daraufhin zu einem Bekannten geschickt. Währenddessen habe die Polizei bei ihm zu Hause nach ihm gesucht, weil er angeblich mit der Gruppierung "Khalistan" zusammenarbeite, woraufhin die Familie des Beschwerdeführers seine Ausreise organisiert habe.
Am 19.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, er hätte eigentlich nach Kanada reisen wollen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, erklärte der Beschwerdeführer, er hätte seine Heimat wegen des dauernden Streits zwischen Sikhs und Hindus verlassen. Ihr Heiliges Buch sei "verschandelt" worden. Deshalb habe er mit tausenden anderen Angehörigen seiner Religion bei einer Demonstration gegen die Hindus und die Akali Dal-Partei protestiert. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen mit den Gegnern und der Polizei gekommen. Es habe Schlägereien gegeben und es sei auf die Demonstranten geschossen worden. Der Beschwerdeführer sei sofort davongelaufen. Anschließend sei die Polizei nach Hause gekommen und habe ihn mitnehmen wollen; aus welchem Grund dies gewesen wäre, wüsste er eigentlich nicht, "die müssten ihn halt gesehen haben."
Zum Vorfall mit der Polizei genauer befragt, antwortete der Beschwerdeführer, er könne sich nicht erinnern, nähere Details könne er nicht angeben. Über Befragung erklärte er, die Demonstration nicht organisiert zu haben, sondern "nur dabei" gewesen zu sein. Auf die Frage, weshalb er nicht die innerstaatliche Fluchtalternative genutzt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe ein besseres Leben gewollt. Rückkehr in die Heimat bedeute für ihn Armut und Unsicherheit.
In weiterer Folge wurde mit dem Beschwerdeführer erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen die belangte Behörde zu einer Entscheidung gelangen würde und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Zudem existiere kein Meldewesen in Indien, sodass dem Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit offenstehe, sich an einen anderen Ort in seinem Herkunftsstaat zu begeben, um den vom Beschwerdeführer behaupteten Problemen zu entgehen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei eine erwachsene, arbeitsfähige, gebildete Person, der es jedenfalls zumutbar sei, im Falle einer Rückkehr, etwa durch Arbeitsaufnahme, selbst für sein Auskommen zu sorgen. Seine Familienangehörigen würden sich in Indien befinden. Er verfüge somit über ein soziales Netzwerk im Heimatland. Ferner sei in Betracht zu ziehen, dass er den Großteil seines Lebens im Heimatland verbracht habe und auch über Familie und Verwandte verfüge, die ihn unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer habe keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine weiteren Angehörigen würden sich im Heimatland befinden. Der Beschwerdeführer habe keine anderen Gründe namhaft machen können, die für eine Integration in Österreich sprechen würden.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2016 - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2016, Zl. W220 2126088-1/11E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BVA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei, zumal kein einheitliches und homogenes Vorbringen erstattet worden sei: Anlässlich seiner Ersteinvernahme hätte der Beschwerdeführer angegeben, im Dezember 2015 an einem Protest gegen die Regierung teilgenommen zu haben, in weiterer Folge von ihm unbekannten Männern (glaublich von Zugehörigen der Akali Dal-Partei) angegriffen und sodann von der Polizei wegen Mitarbeit bei der Gruppierung "Khalistan" zu Hause gesucht worden zu sein. Zu seinem Bruder habe der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit lediglich erklärt, dass dieser bei seinen Eltern in Indien wohnhaft sei. Im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe der Beschwerdeführer zunächst zu seinen Familienangehörigen befragt erklärt, dass diese in Indien leben würden und er jederzeit Kontakt zu ihnen herstellen könnte. Hinsichtlich seines Bruders habe der Beschwerdeführer keine nähere Erwähnung getätigt. Sodann habe der Beschwerdeführer über Befragung gemeint, sich in seiner Heimat nicht politisch betätigt zu haben und Indien wegen "des dauernden Streits zwischen Sikhs und Hindus" verlassen zu haben. Näher zu einem konkreten fluchtauslösenden Ereignis befragt, habe der Beschwerdeführer ausgesagt, am 25.12.2015 an einer Demonstration gegen die Hindus und die Akali Dal-Partei teilgenommen zu haben und deswegen in weiterer Folge von der Polizei zu Hause gesucht worden zu sein. Habe der Beschwerdeführer zunächst noch behauptet, auch Organisator der Demonstration gewesen zu sein, so habe er letztlich eingeräumt, lediglich "dabei gewesen" zu sein. Gegen Ende dieser Einvernahme habe der Beschwerdeführer schließlich erklärt, eine Rückkehr in die Heimat bedeute für ihn Armut und Unsicherheit und er habe "ein besseres Leben" gewollt.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe der Beschwerdeführer erstmalig angegeben, bereits am 31.11.2015 wegen des Geburtstagsfestes eines Cousins, dessen Adresse der Beschwerdeführer nicht anzuführen vermochte, mit einem Touristenvisum für ein paar Tage in Österreich gewesen zu sein, anschließend wieder nach Indien gereist zu sein, um am 10.12.2015 seine letzte Prüfung absolviert und in weiterer Folge am 11.01.2016 sein Heimatland endgültig verlassen zu haben. Nach den ausschlaggebenden Gründen für die Ausreise befragt, habe der Beschwerdeführer neuerlich auf seine Teilnahme an diversen Protestveranstaltungen wegen der Schändung des Heiligen Buches verwiesen, wobei er über nähere Befragung seine persönliche Teilnahme an Demonstrationen mit dem "13. Oktober 2015" und mit dem "14. November 2015" datiert habe. Erstmalig habe der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit auch erwähnt, bereits vor der ersten friedlichen Veranstaltung am 13.10.2015 von ihm unbekannten Personen regelmäßig Drohanrufe erhalten zu haben. Über ausdrückliche Befragung habe der Beschwerdeführer in weiterer Folge erklärt, im Dezember 2015 an keiner Demonstration mehr teilgenommen zu haben, allerdings am 25.12.2015 auf seinem Heimweg vom Fitnesscenter mit dem Motorrad von ihm unbekannten Männern attackiert und sogar beschossen worden zu sein. Am 28.12.2015 - so der Beschwerdeführer weiter - habe die Polizei sein Haus durchsucht und ihn aufgrund einer fälschlicherweise erstatteten Drogenanzeige festnehmen wollen. Auf die Frage, weshalb er bedroht oder verfolgt werden sollte, habe der Beschwerdeführer erstmalig geantwortet, aktiver Unterstützer und Promotor der Aam Admi-Partei zu sein. Daraufhin mit seinen bisherigen Angaben im Verfahren konfrontiert, habe der Beschwerdeführer erwidert, seine vorangegangenen Einvernahmen wären allesamt sehr kurz gehalten gewesen und hätte er nicht die Möglichkeit erhalten, alles ausführlich zu erzählen. Im Zuge seiner weiteren Befragung habe der Beschwerdeführer sodann weiters erstmalig behauptet, sein Foto sei an alle indischen Polizeistationen geschickt worden und würde er bei seiner Rückkehr sicherlich festgenommen werden, zumal auch sein Bruder von der Polizei mitgenommen und gefoltert worden wäre, um herauszupressen, wo sich der Beschwerdeführer aufhielte. Auf die Frage, wo sein Bruder nunmehr sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in Dubai sei. Auf die Frage, wann er ausgereist wäre, habe der Beschwerdeführer zunächst gemeint, das genaue Datum nicht zu wissen, um in weiterer Folge zu behaupten, es sei der "18.12.2015" gewesen. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer dann anlässlich seiner Ersteinvernahme am 26.01.2016 angegeben hätte, dass sein Bruder in Indien bei seinen Eltern wohnhaft sei, habe der Beschwerdeführer geantwortet, zu diesem Zeitpunkt hätte er nicht gewusst, dass sein Bruder in Dubai sei. Auf die Frage, wann sein Bruder von der Polizei festgenommen worden wäre, habe der Beschwerdeführer zögerlich erklärt, er glaube am "02.12.2015". Auf den Einwand der Richterin, weshalb er dieses Datum nicht genau anführen könne, zumal sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch in seiner Heimat aufgehalten hätte, habe dieser ausweichend gemeint, "ja, aber dies sei alles so lange her."
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes stehe sohin vor allem aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks außer Zweifel, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen konstruiert sei. Die Angaben des Beschwerdeführers würden sich als uneinheitlich und divergierend darstellen und habe er zuletzt durch eine Steigerung seines Vorbringens versucht, dieses als glaubhaft erscheinen zu lassen.
Bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ergebe sich zudem, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben, zumal im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, der zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet sei, auch nicht angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen sei, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gerate. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, sodass es ihm zumutbar sei, sich in seiner Heimat den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur inländischen Fluchtalternative ergäbe. Er verfüge zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden könne, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände allein genügten für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutzes des Familienlebens darstelle. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei als kurz zu bezeichnen und werde weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei. Dies habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und habe er auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es sei davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers nur ein geringer Grad an Integration erreicht worden sei. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich sei aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen würden, zumal dort seine Familienangehörigen leben würden und der Beschwerdeführer auch die Sprachen des Herkunftsstaates beherrsche. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden wäre, bewirke keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegendem Fall dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei gegeben, da nach dem die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen würden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht mit vierzehn Tagen festgelegt worden, da keine besonderen Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, vom Beschwerdeführer vorgebracht worden seien.
2. Am 04.02.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft seinen zweiten, den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass ihn seine Feinde noch immer suchen würden. Wegen ihm würden auch seine Familienmitglieder unter Druck gesetzt. Seine Feinde hätten auch seinen Bruder entführen wollen, dies sei vor sechs Monaten gewesen. Durch Glück habe sein Bruder entkommen können und sei nach Dubai geflohen; außerdem habe auch sein Vater die Heimat verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.02.2020 gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei, in Österreich keine Verwandten habe und seine Mutter, sein Onkel und seine Tanten in Indien leben würden. Sein einziger Bruder würde in Kuwait und sein Vater in Bahrain leben. Dieser lebe dort die letzten vier oder fünf Jahre. Er habe telefonischen Kontakt zu seiner Mutter in Indien. Er sei bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Auf die Frage, ob er Probleme mit den Behörden in seinem Heimatland habe, führte der Beschwerdeführer aus: "Sie haben die Seiten unseres Heiligen Buches zerrissen und dagegen haben wir protestiert." Als sie protestiert hätten, sei auf sie geschossen worden. Zwei seiner Freunde seien dabei ums Leben gekommen. Die Polizei habe die anderen Protestanten angezeigt und festgenommen. In Indien sei er von unbekannten Personen angegriffen worden. Auf die Frage, wann die Demonstration in Indien gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie sechs Monate lang demonstriert hätten, von Ende 2015 bis 2016. Auf Vorhalt, dass er im Erstverfahren kein genaues Datum angeben habe können und auch nur von einer Demonstration gesprochen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dies damals nicht gewusst habe. Er habe im Nachhinein auf YouTube recherchiert.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich nur einmal für 10 bis 15 Tage einen A1-Kurs besucht habe. Er habe in Österreich als Zeitungszusteller gearbeitet und sich durchgehend seit seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet aufgehalten. Auf Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer ab 19.12.2018 keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet gehabt habe und auf die Frage, wo er sich während dieser Zeit aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich während der Zeitungsarbeit verletzt habe; er habe nicht gehen können und deswegen sei er sechs oder sieben Monate bettlägrig gewesen und habe sich bei einem Freund aufgehalten. Auf weiteren Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer laut Sozialversicherungsauszug ab 01.01.2019 keiner Beschäftigung mehr nachgegangen sei und auf die Frage, wie er seither den Lebensunterhalt habe verdienen können, gab der Beschwerdeführer an, dass er von Freunden unterstützt worden sei und auch Ersparnisse gehabt habe.
Nach Vorhalt, dass er eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 erhalten habe, womit mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Aufschiebeschutz aufzuheben und er nun Gelegenheit habe, zu dieser geplanten Vorgangsweise Stellung zu nehmen, gab der Beschwerdeführer an, dass er freiwillig nach Indien zurück wolle.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme die Möglichkeit gegeben, sich die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien vom Dolmetscher übersetzen zu lassen. Der Beschwerdeführer verzichtete jedoch darauf.
Der bei der Einvernahme anwesende Rechtsberater stellte keine Fragen bzw. Anträge.
3. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2020 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zur aktuellen Situation in Indien ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf die von ihm bereits im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe bezogen habe. Hierzu sei anzumerken, dass dieses Vorbringen bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt und festgestellt worden sei, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Feinde des Beschwerdeführers dem Bruder des Beschwerdeführers hätten entführen wollen, dieser aber entkommen und nach Dubai geflüchtet sei, weise keinen glaubhaften Kern auf.
Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der diesbezüglich für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Indien in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung wie in
§ 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich auch diesbezüglich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Folgeantrag vorliege, weil sein Vorverfahren rechtskräftig entschieden sei. Die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe, welche bereits als unglaubwürdig gewertet worden seien. Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers weise keinen glaubhaften Kern auf. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich nicht entscheidungsrelevant geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht maßgeblich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse, auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt mit einem als "Beschwerdevorlage" bezeichneten Schreiben vom 13.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo es am 17.02.2020 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt und den Gerichtsakten des Beschwerdeführers.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.
Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
2.1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.
2.2. Die Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.01.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2016 rechtskräftig abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.02.2020 handelt es sich somit um einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.
2.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2016 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.
2.4. Mit Bescheid vom 26.03.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2016 rechtskräftig abgewiesen.
Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Da der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens Österreich nicht verlassen hat, ist die Rückkehrentscheidung gegen ihn weiterhin aufrecht.
2.5. Der Antrag vom 04.02.2020 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist:
Eine maßgebliche Änderung der Rechtsgrundlage ist nicht eingetreten.
Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 31.07.2014, 2013/08/0163; vgl. dazu ausführlich die - zu einer früheren Rechtslage des AsylG 2005 getätigten, aber auch auf die nunmehrige Rechtslage übertragbaren - Erwägungen in VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Im Folgeantragverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra/2014/18/0089).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Der Beschwerdeführer behauptet im gegenständlichen Verfahren keine neue Sachverhaltsänderung, er behauptet ausdrücklich das Fortbestehen der bereits im vorangegangenen Asylverfahren geschilderten - und für unglaubwürdig befundenen - fluchtauslösenden Umstände, da er sowohl bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch bei der Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.02.2020 ausdrücklich angab, dass seine Gründe aus dem Vorverfahren weiterhin aufrecht seien und seine Feinde ihn nach wie vor suchen würden. Dass die Feinde den Beschwerdeführer in Indien nach wie vor suchen würden, ist für das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich anführte, dass er freiwillig nach Indien zurückwolle (siehe Einvernahmeprotokoll vom 12.02.2020, S 3 und 6). Würde der Beschwerdeführer sohin tatsächlich in Indien von seinen Feinden nach wie vor verfolgt werden, so würde er sich wohl nicht der Gefahr aussetzen, freiwillig wieder in sein Heimatland zurückzukehren.
Zudem führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.02.2020 neu an, dass seine Feinde versucht hätten, seinen Bruder vor sechs Monaten zu entführen. Dieser habe jedoch entkommen können und sei nach Dubai geflüchtet. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.02.2020 erwähnte der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort mehr, dass die Feinde des Beschwerdeführers versucht hätten, den Bruder des Beschwerdeführers vor sechs Monaten zu entführen. Darüberhinaus gab der Beschwerdeführer an, dass sich sein Bruder in Dubai aufhalten würden, in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.02.2020 führte er allerdings aus, dass er sich in Kuwait aufhalte. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht - wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - davon aus, dass dieses neue Vorbringen keinen "glaubhaften Kern" im Sinne der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufweist.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).
Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2016 eingetreten ist.
2.6. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Da sich der Beschwerdeführer erst seit Jänner 2016 im Bundesgebiet aufhält, nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte, in Österreich über keine Familienangehörigen und Verwandten verfügt, nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist und auch nicht Deutsch spricht, kann auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden. Darüber hinaus verbrachte der grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer sein gesamtes Leben vor der Ausreise in Indien, wo er einer Arbeit nachging und wo er nach wie vor über anhaltende soziale Bindungen verfügt.
Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2020 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.
3. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz, faktischer Abschiebeschutz - AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W169.2126088.2.00Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020