TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/26 W165 2199458-1

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Entscheidungsdatum

26.02.2020

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W165 2199458-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der österreichischen Botschaft Kairo vom 07.02.2018, GZ. Kairo-ÖB/KONS/0149/2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 04.10.2017 bei der österreichischen Botschaft Kairo (im Folgenden: ÖB Kairo), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein.

Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF angegeben, welchem nach Asylantragstellung am 31.12.2015 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.09.2017, Zl. 1101166300/152085633, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Dem Einreiseantrag waren diverse Unterlagen in Kopie angeschlossen, wie eine Reisepasskopie der BF, eine Geburtsurkunde der BF, der Asylbescheid der Bezugsperson, ein ZMR-Auszug der Bezugsperson; ein Zivilregisterauszug der Bezugsperson, ausgestellt am 19.09.2017, worin diese als verheiratet geführt wird; ein Familienregisterauszug, ausgestellt am 22.09.2017, worin die Bezugsperson und die BF als verheiratet geführt werden; eine Heiratsbestätigung eines Scharia-Gerichtes vom 09.06.2016, wonach die BF und die Bezugsperson (beide vertreten durch ihre Väter und in Anwesenheit zweier Zeugen), erklärt hätten, dass die BF und die Bezugsperson am 25.08.2012 in Jdidet Artouz die Ehe geschlossen hätten; ein Heiratsnachweis aus dem Zivilregister vom 13.06.2016, worin als Datum der Eheschließung der 25.08.2012 (ohne Ort) angeführt und auf einen durch das Scharia-Gericht legalisierten Ehevertrag vom 09.06.2016 Bezug genommen und bestätigt wird, dass die Eheschließung am 13.06.2016 in das Familienregister des Standesamtes eingetragen worden sei.

Die BF gab im Befragungsformular zum Einreiseantrag das Datum der Eheschließung mit der Bezugsperson mit 25.08.2012 an.

Die Bezugsperson gab in der polizeilichen Erstbefragung ihres Asylverfahrens am 31.12.2015 an, dass sie bislang keine Ehe geschlossen habe. Nach Familienangehörigen im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat befragt, nannte die Bezugsperson ihren Vater, ihre Mutter und ihren Bruder jeweils mit Vor- und Familiennamen und deren Geburtsdatum bzw. Alter, bezüglich des Bruders auch den Aufenthaltsort. Eine Ehegattin wurde nicht angeführt. In ihrer Einvernahme vor dem BFA am 03.08.2017 gab die Bezugsperson zu ihrem Familienstand unter namentlicher Nennung ihrer angeblichen Ehegattin und deren Geburtsdatums an, verheiratet zu sein. Der ausdrücklichen Aufforderung zur Angabe des Datums und des Ortes der Eheschließung kam die Bezugsperson nicht nach.

Der Einreiseantrag samt Unterlagen wurde von der ÖB Kairo mit Schreiben vom 05.10.2017 an das BFA weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 21.12.2017 teilte das BFA der ÖB Kairo gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AslyG 2005).

In der dem Schreiben des BFA vom 21.12.2017 angeschlossenen Stellungnahme wird näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG 2005) bestünden, da sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von § 35 AsylG 2005 gar nicht bestehe und eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Die beurkundete Eheschließung des Antragstellers mit der Bezugsperson sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Bezugsperson bereits in Österreich aufhältig gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe demnach keine offizielle Ehe bestanden. Zudem habe die Bezugsperson in der Erstbefragung klar vorgebracht, ledig zu sein und noch keine Ehe geschlossen zu haben. Von einer Ehefrau sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Es hätten weder eine rechtskräftige Ehe noch ein gemeinsames Familienleben jemals im Herkunftsland bestanden.

Mit Schreiben vom 21.12.2017, übernommen am 08.01.2018, räumte die ÖB Kairo der BF unter Anschluss der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 21.12.2017 die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme ein (Parteiengehör).

Mit per E-Mail vom 15.01.2018 übermittelter Stellungnahme vom 12.01.2018 führte der Rechtsvertreter der BF zusammengefasst aus, dass aus der bei Antragstellung vorgelegten Heiratsbestätigung sowie dem Heiratsnachweis aus dem Zivilregister hervorgehe, dass das Paar am 25.08.2012, wie in Syrien üblich, nach islamischen Recht in einer Moschee geheiratet habe. Der Ehevertrag sei erst am 09.06.2016 abgeschlossen und durch das Scharia-Gericht bestätigt und schließlich am 13.06.2016 in das Familienregister eingetragen worden, zumal das Ehepaar zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Notwendigkeit dafür gesehen habe. Eine in Syrien geschlossene, zu einem späteren Zeitpunkt registrierte Ehe gelte jedoch bereits ab dem Datum der Eheschließung als gültige Ehe. Weiters werde auf eine nunmehr vorgelegte Bestätigung eines Imams verwiesen, wonach die traditionelle Eheschließung im Elternhaus der BF schon am 15.02.2011 erfolgt sei. Da die nunmehr vorgelegte Bestätigung jedoch nicht die am 25.08.2012 in einer Moschee erfolgte religiöse Eheschließung bestätige, sei diese bislang nicht vorgelegt worden. Aus den beiden bei der Antragstellung vorgelegten Dokumenten bezüglich der Eheschließung und der Registrierung gehe hervor, dass die Ehe bereits am 25.08.2012 (Anmerkung: Datum in Fettdruck) und somit mehr als drei Jahre vor dem Antrag der Bezugsperson auf internationalen Schutz in Österreich, geschlossen worden sei. Wie bereits erläutert und aus den vorgelegten Dokumenten hervorgehe, sei die am 25.08.2012 geschlossene Ehe am 09.06.2016 durch das Scharia-Gericht für legal befunden und am 13.06.2016 in das syrische Register eingetragen worden. Diese Vorgehensweise, dass eine Ehe zunächst religiös geschlossen und erst später durch das Gericht bestätigt und in das Eheregister eingetragen werde, sei, wie sich aus der beiliegenden ACCORD-Anfragebeantwortung zur Gültigkeit von Ehen in Syrien vom 20.11.2015 ergebe, durchaus üblich. Die Bestätigung der Ehe könne rückwirkend erfolgen, das heißt, die Rechtsgültigkeit der Ehe werde ab ihrem Abschluss bestätigt. Dass sich die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Registrierung der Ehe bereits in Österreich befunden habe, ändere nichts an der Gültigkeit der Ehe, da während der tatsächlichen Eheschließung beide Partner anwesend gewesen seien. Es liege somit zweifelsfrei eine rechtsgültige Ehe vor, die vor Einreise der Bezugsperson im Herkunftsstaat geschlossen worden sei. Den Grund, weshalb im Erstbefragungsprotokoll der Bezugsperson festgehalten worden sei, dass die Bezugsperson ledig sei, könne sich diese nur so erklären, dass sie auf die Frage, ob sie verheiratet sei, geantwortet habe, dass sie religiös verheiratet sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Registrierung der Ehe noch nicht stattgefunden gehabt. Daraufhin sei der Familienstand der Bezugsperson im Protokoll mit ledig eingetragen worden. Nach Familienangehörigen im Herkunftsland befragt, habe die Bezugsperson wahrheitsgemäß nur ihre Eltern und ihren Bruder genannt, da sich ihre Ehefrau damals bereits in Ägypten befunden habe. In ihrer Einvernahme vor dem BFA habe die Bezugsperson unter Nennung des korrekten Namens und des Geburtsdatums ihrer Ehegattin wahrheitsgemäß angegeben, verheiratet zu sein. Im Zuge einer zeugenschaftlichen Einvernahme der Bezugsperson zu den Umständen der Eheschließung und zum Familienleben mit der BF hätte die Bezugsperson dies genau erläutern können.

Der Stellungnahme der BF vom 12.01.2018 war ein in der Stellungnahme als Heiratsbestätigung eines Imams bezeichnetes Dokument in arabischer Sprache (ohne Übersetzung) angeschlossen.

Mit Schreiben vom 06.02.2018 teilte das BFA der ÖB Kairo nach Erhalt der Stellungnahme der BF mit der bisherigen Begründung mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde. Zum Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson nach Österreich sei die Eintragung vor dem Scharia-Gericht nicht vorgelegen und habe es keinen Eintrag in das Familienregister gegeben. Es hätte vom Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung am 25.08.2012 bis zur Ausreise der Bezugsperson am 23.12.2015 ausreichend Möglichkeit gegeben, die Ehe registrieren zu lassen.

Mit Bescheid der ÖB Kairo vom 07.02.2018, zugestellt am 28.02.2018, wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negativen Mitteilungen und Stellungnahmen des BFA gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.

Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 26.03.2018, mit welcher der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in seinem gesamten Umfang angefochten und wie bisher im Verfahren vor der Behörde vorgebracht wurde.

Der Beschwerde waren die im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Urkunden einschließlich der mit der Stellungnahme vom 12.01.2018 vorgelegten, als Ehebestätigung eines Imams bezeichneten Urkunde in deutscher Übersetzung ("Sharia-Ehevertrag"), angeschlossen. Bei besagter Urkunde handelt es sich um ein ohne Datum versehenes Dokument, demzufolge die Ehe am 15.02.2011 im Haus des Vaters der Ehefrau geschlossen worden sein soll.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.06.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.06.2018, wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes mit dem Hinweis vorgelegt, dass keine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden sei.

Am 14.03.2019 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, derzufolge die traditionelle Eheschließung vor der Ausreise der Bezugsperson vom BFA nicht in Zweifel gezogen worden sei und die nachträgliche Registrierung der Eheschließung eine rückwirkende Gültigkeit der Eheschließung nach sich ziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

Ein Nachweis über eine am 25.08.2012 erfolgte traditionelle Eheschließung der BF mit der Bezugsperson ist nicht vorhanden. Eine traditionelle Heiratsurkunde betreffend die vorgeblich am 25.08.2012 in einer Moschee nach muslimischem Ritus geschlossene Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson wurde weder von der BF im Einreiseverfahren noch von der Bezugsperson in deren Asylverfahren vorgelegt. Die Bezugsperson gab in der Erstbefragung ihres Asylverfahrens zu ihrem Familienstand an, dass sie noch niemals eine Ehe geschlossen habe. In der Einvernahme vor dem BFA gab die Bezugsperson an, mit der namentlich genannten BF verheiratet zu sein. Der Aufforderung in der Einvernahme, Datum und Ort der Eheschließung bekanntzugeben, kam die Bezugsperson nicht nach. Die BF gab im Befragungsformular zum Einreiseantrag das Hochzeitsdatum mit der Bezugsperson mit 25.08.2012 an.

Darüber hinaus werden folgende Feststellungen zur syrischen Eherechtslage getroffen:

Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.

Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Art. 30 des Dekrets No. 26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG).

Eine (nochmalige) Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe ist nach syrischem Eherecht nicht erforderlich, da die traditionellen Heiratsdokumente allenfalls auch an die Behörde "gesendet" werden können, um eine behördliche Registrierung vorzunehmen (vgl. zu all dem die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017).

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt der ÖB Kairo, den einliegenden Urkunden, den Angaben der BF und den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren laut amtswegig beigeschafftem polizeilichem Erstbefragungsprotokoll und amtswegig beigeschafftem Einvernahmeprotokoll des BFA.

Die Feststellungen zum syrischen Eherecht ergeben sich aus der Anfragebeantwortung zur Staatendokumentation, Syrien, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Das BFA geht in seinen Mitteilungen gemäß § 35 Abs. 4 AsylG davon aus, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) anzusehen sei. Die Bezugsperson habe bei ihrer Asylantragstellung angegeben, ledig zu sein.

Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und darauf verweisend jüngst in Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019), ist zwar nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen.

Im gegenständlichen Fall ist es zwar offenbar zu einer (nachträglichen) staatlichen Registrierung einer angeblich zu einem früheren Zeitpunkt nach traditionellem Ritus erfolgten Eheschließung gekommen. Es kann jedoch, wie im Folgenden ausgeführt wird, nicht davon ausgegangen werden, dass die behördliche Registrierung der Eheschließung auf der Grundlage unbedenklicher Urkunden erfolgt ist:

Eine Heiratsurkunde, die das den ausgestellten Urkunden (Heiratsbestätigung des Scharia-Gerichtes vom 09.06.2019 und, darauf gegründet, den Heiratsnachweis aus dem Zivilregister vom 13.06.2016) zugrundeliegende Heiratsdatum (25.08.2012) belegen würde, wurde niemals vorgelegt und zwar weder von der BF im Einreiseverfahren noch von der Bezugsperson in deren Asylverfahren. Die Existenz einer solchen Urkunde wurde auch gar nicht behauptet. In diesem Sinne hat die BF in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2018 zutreffender Weise auch selbst vorgebracht, dass die nachträglich vorgelegte - nicht einmal mit einem Ausstellungsdatum versehene angebliche Heiratsbestätigung eines Imams - über eine am 15.02.2011 in ihrem Elternhaus stattgefundene Heirat nicht die am 25.08.2012 in einer Moschee stattgefundene Eheschließung bestätigen würde.

Wie zuvor festgestellt, hat die BF zwar im Laufe des Verfahrens die besagte Heiratsbestätigung eines Imams (laut Übersetzung "Sharia-Ehevertrag") über eine vor diesem am 15.02.2011 angeblich erfolgte Eheschließung in ihrem Elternhaus vorgelegt. Das Datum einer solchen allfälligen Eheschließung vor einem Imam (15.02.2011) findet jedoch weder in der Heiratsbestätigung des Scharia-Gerichtes noch in dem auf deren Grundlage ausgestellten staatlichen Heiratsnachweis Erwähnung. Sowohl in der am 09.06.2016 ausgestellten Heiratsbestätigung des Scharia-Gerichtes als auch in dem am 13.06.2016 ausgestellten Heiratsnachweis aus dem Zivilregister werden als Datum der Eheschließung der 25.08.2012 genannt. Der Umstand, dass die allfällige Existenz einer die traditionelle Eheschließung am 25.08.2012 dartuenden Heiratsurkunde von der BF wie auch von der Bezugsperson nicht einmal erwähnt, geschweige denn behauptet wurde, ist damit im Einklang stehend zu sehen, dass die Bezugsperson noch in ihrer polizeilichen Erstbefragung im Asylverfahren am 31.12.2015, damit rund drei Jahre und vier Monate nach der angeblich erfolgten Hochzeit, zu ihrem Familienstand dezidiert angegeben hat, dass sie bislang noch keine Ehe geschlossen habe (ledig sei). Dementsprechend hat die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung nach Familienangehörigen im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat befragt, zwar ihre Eltern und ihren Bruder jeweils mit Vor- und Zunamen unter Angabe des Geburtsdatums bzw. Alters und hinsichtlich Letzterem auch des Aufenthaltsortes, namhaft gemacht, jedoch keine Ehefrau erwähnt. Erst in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 03.08.2017, somit ein weiteres Jahr und sieben Monate später und damit bereits im zeitlichen Vorfeld der Einbringung des Einreiseantrages durch die BF, hat die Bezugsperson unter namentlicher Nennung ihrer Ehefrau und ihres Geburtsdatums plötzlich erstmals kundgetan, dass sie verheiratet sei. Nähere Angaben hiezu vermochte die Bezugsperson freilich jedoch auch damals nicht zu machen. So ist die Bezugsperson der in der Einvernahme an sie ergangenen ausdrücklichen Aufforderung, Datum und Ort der Eheschließung bekannt zu geben, nicht nachgekommen.

Die BF ihrerseits gab im Befragungsformular zum Einreiseantrag das Eheschließungsdatum mit der Bezugsperson mit 25.08.2012 an. Die im Zuge des Einreiseverfahrens nachträglich eingereichte, nicht einmal mit einem Ausstellungsdatum versehene angebliche Heiratsbestätigung eines Imams, wonach die BF und die Bezugsperson bereits am 11.02.2011 im Elternhaus der BF geheiratet hätten, ist im gegebenen Zusammenhang schon insofern nicht von Relevanz, da ein solches Hochzeitsdatum, wie erwähnt, weder in der Heiratsbestätigung des Scharia-Gerichtes noch in dem auf deren Grundlage ausgestellten staatlichen Heiratsnachweis aufscheint. Wenn die BF nunmehr die Tatsache, dass ihr angeblicher Ehegatte in seiner Erstbefragung im Asylverfahren angegeben habe, ledig zu sein, damit zu erklären und zu rechtfertigen versucht, dass ihr Ehegatte auf Frage, ob er verheiratet sei, geantwortet habe, religiös verheiratet zu sein, woraufhin sein Familienstand als ledig eingetragen worden sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Dem ist nämlich entgegenzuhalten, dass in dem auch hier standardmäßig zum Einsatz gelangten Erstbefragungsformular betreffend eine Eheschließung zwei Rubriken vorgesehen sind: Eine Rubrik, wonach bislang keine Ehe geschlossen worden sei (ledig) und eine weitere Rubrik, verheiratet zu sein, mit den jeweilig anzukreuzenden Unterrubriken "traditionell" und "standesamtlich". Es ist daher nicht glaubhaft, dass im Falle der Angabe durch die Bezugsperson, religiös verheiratet zu sein, die Rubrik "Ich habe bislang keine Ehe geschlossen (ledig)" angekreuzt worden wäre, anstelle der für diesen Fall eigens vorgesehenen Rubrik traditionell verheiratet zu sein. Der weiters unternommene Deutungsversuch der BF, dass sie von Ihrem Ehegatten deshalb nicht erwähnt worden sei, da sie sich damals bereits in Ägypten befunden habe, ist ebenfalls ins Leere gerichtet. Laut Befragungsprotokoll wurde nach Familienangehörigen im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat gefragt. Es ist daher nicht anzunehmen, dass die Bezugsperson eine vorhandene Ehefrau deshalb verschwiegen haben sollte, dass sich diese nicht mehr im Herkunftsland, sondern bereits in einem anderen Drittstaat befunden hätte. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Bezugsperson hinsichtlich ihres Bruders sogar dessen Aufenthaltsort nannte. Es erscheint daher nicht wahrscheinlich, dass die Ehefrau aus dem Grund unerwähnt geblieben sein sollte, dass ihr Aufenthaltsort zum damaligen Zeitpunkt Ägypten gewesen sein soll. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes wurde eine Ehefrau folgerichtig vielmehr allein aus dem Grund nicht angeführt, dass die Bezugsperson bereits eingangs ihrer Befragung erklärt hatte, bislang noch keine Ehe geschlossen zu haben.

Im Sinne des Gesagten kann somit nicht nur angesichts des Fehlens einer traditionellen Heiratsurkunde mit dem Hochzeitsdatum 25.08.2012, sondern auch der Aussagen der Bezugsperson zur behaupteten Eheschließung in ihrem Asylverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass es, wie die vorgelegten Urkunden vermitteln wollen und die BF in ihrem Einreiseverfahren behauptet hat, tatsächlich am 25.08.2012 zu einer traditionellen Eheschließung gekommen sei. Die Bezugsperson befand sich, wie dargelegt, offenbar auch noch im Zeitpunkt ihrer Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA in Unkenntnis sowohl des Datums als auch des Ortes der von der BF nur wenig später behaupteten Eheschließung. Hievon zeugt nicht zuletzt auch, dass die Bezugsperson der in der Einvernahme ausdrücklich ergangenen Aufforderung zur Angabe des Datums und Ortes der Eheschließung mangels offensichtlicher Kenntnis dieser wesentlichen Details zur Eheschließung nicht entsprechen konnte.

Der Umstand, dass eine traditionelle Heiratsurkunde, die mit dem in den vorgelegten Urkunden aufscheinenden traditionellen Hochzeitsdatum übereinstimmen würde, nicht vorgelegt wurde, stellt kein der BF unbekanntes Sachverhaltselement dar, das dieser nochmals eigens vorzuhalten gewesen wäre. So hat die BF in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2018 selbst eingeräumt, dass die nachträglich vorgelegte Heiratsbestätigung eines Imams nicht die am 25.08.2012 in einer Moschee stattgefundene - und demnach im gegebenen Zusammenhang allein relevante - Eheschließung bestätigen würde. Dies freilich, ohne jedoch ein solches Dokument vorzulegen oder die Existenz eines solchen auch nur zu behaupten.

Auch eine abermalige Befragung der Bezugsperson zu den konkreten Umständen der Eheschließung erweist sich angesichts der bisherigen, aktenmäßig dokumentierten Aussagen der Bezugsperson als entbehrlich, zumal diese auch nicht nachträglich "zielgerichtet" zurechtgerückt werden können.

Wenn die BF in ihrer Beschwerdeergänzung schließlich vorbringt, dass die traditionelle Eheschließung vor der Ausreise der Bezugsperson von der Behörde nicht in Zweifel gezogen worden sein soll, so vermag sich dies dem erkennenden Gericht im Hinblick auf vorstehende Ausführungen nicht zu erschließen. Abgesehen davon vermögen Begründungselemente im verwaltungsrechtlichen Verfahren das erkennende Gericht nicht zu binden.

Die Vertretungsbehörde hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchgeführt und die BF insbesondere auch mit der Aussage der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren, bislang noch keine Ehe geschlossen zu haben, konfrontiert.

Der Vertretungsbehörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie die Familienangehörigeneigenschaft der BF im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 im Ergebnis verneint und den Einreiseantrag abgewiesen hat.

In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber ist abschließend anzumerken, dass auch die Regelung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 in ihrer nunmehr geltenden Fassung, die nicht mehr auf das Bestehen der Ehe im Herkunftsstaat, sondern auf das Bestehen der Ehe vor Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten abstellt, am dargestellten Ergebnis nichts zu ändern vermag.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Angehörigeneigenschaft, Ehe, Einreisetitel, Nachweismangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W165.2199458.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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