TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/26 G306 2222453-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2020
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Entscheidungsdatum

26.02.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4

Spruch

G306 2222453-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA: Nordmazedonien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2019, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 09.03.2016, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 11.03.2016, wurde der BF anlässlich seiner Verhaftung und Inhaftierung über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.

Eine Stellungnahme des BF langte bis dato beim BFA nicht ein.

2. Mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2016, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 1. Fall FPG, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

3. Mit neuerlichem Schreiben des BFA vom 13.05.2019, wurde der BF, unter Verweis auf seine Verurteilung, erneut über die Beabsichtigung eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde der BF zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.

4. Mit per Post am 23.05.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz gab der BF eine Stellungnahme ab.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 15.07.2019, wurde gegen diesen gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

6. Mit per Telefax am 12.08.2019 beim BFA eingebrachtem Schreiben erhob der BF durch seine seinerzeitige Rechtsvertreterin, RAin Mag.a Susanne SINGER, Beschwerde gegen den oben im Spruch angeführten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden. BVwG).

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu die Behebung der Rückkehrentscheidung und Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF, die Behebung des Einreiseverbotes, die Herabsetzung dessen Befristung, sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

7. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt am 16.08.2019 dem BVwG vorgelegt.

8. Mit per Telefax am 30.01.2020 beim BFA eingebrachtem Schreiben wurde die Vollmachtserteilung an den nunmehrigen Rechtsvertreter (im Folgenden RV) des BF, RA Mag. Wolfgang AUNER, bekanntgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist nordmazedonischer Staatsbürger.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF der mazedonischen Sprache nicht mächtig ist.

Der BF reiste erstmals im Jahr 1990 nach Österreich, wo er sich seither beinahe durgehend aufhält. Im Zeitraum 08.04.2015 bis 23.11.2015 weist der BF jedoch eine längere Wohnsitzmeldungslücke auf und wurde er in den Zeiträumen XXXX.2002 bis XXXX.2002, XXXX.2008 bis XXXX.2011 sowie XXXX.2016 bis XXXX.2019 in Justizanstalten in Österreich angehalten.

Am 01.02.1993 wurde dem BF ein Visum und beginnend mit 07.02.1994 wiederholt lückenlos Aufenthaltstitel für Österreich erteilt. Zuletzt wurde dem BF am 11.08.1997 ein unbefristeter Aufenthaltstitel für Österreich ausgestellt.

Der BF hat den Beruf des Zuckerbäckers erlernt und war beginnend mit 12.04.1990, immer wieder durch Bezüge von Arbeitslosenversicherungsleistungen und Erwerbslosigkeiten unterbrochen, wiederholt erwerbstätig.

Der BF ehelichte am XXXX.1996 die österreichische Staatsbürgerin, XXXX, geb. XXXX, und entstammen dieser Ehe zwei mittlerweile volljährige Kinder. Nach erfolgter Scheidung von dieser, ehelichte der BF erneut, wobei ein Scheidungsverfahren jedoch aktuell anhängig ist. Aus der aktuellen Ehe des BF entstammen drei teils minderjährige Kinder. Die aktuelle Ehegattin des BF, die aus dieser Ehe stammenden gemeinsamen drei Kinder sowie die Eltern des BF leben in Nordmazedonien.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit XXXX eine Lebensgemeinschaft führt.

Im Bundesgebiet halten sich die aus erster Ehe mit XXXX stammenden gemeinsamen Kinder des BF auf, wobei ein gemeinsamer Haushalt mit diesen nicht festgestellt werden kann. Zudem verfügt der BF über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.

Der BF weist Schulden in der Höhe EUR 60.000,- sowie wiederholte

Verurteilungen in Österreich auf:

1. BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2007, RK XXXX.2007, wegen § 198/1

StGB: bedingte Freiheitsstrafe von 1 Monat.

2.

LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2010, RK XXXX.2010, wegen § 28a/1

2.

und 3. Fall, § 28a Abs. 2/2, § 28a Abs. 4/3 SMG, § 28a/1 5. Fall, § 28a Abs. 2/2, § 28a Abs. 4/3 SMG: Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten.

3. LG XXXX, Zl. XXXX, XXXX.2016, RK XXXX.2016, wegen § 114 ABs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4. 1. Fall FPG: Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten:

Der BF wurde für schuldig befunden, im Zeitraum April 2015 bis Anfang 2016 in XXXX und anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig in zumindest 10 Angriffen die rechtswidrige Ein- bzw. Durchreise von jeweils mindestens drei Fremden, welche sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhielten, und zwar von zumindest 40 Illegalen, in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. Nachbarstaat Österreichs, nämlich in die Bundesrepublik Deutschland, mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt in Höhe von zumindest EU 15.000,- unrechtmäßig zu bereichern, indem er selbst zumindest 10 Schlepperfahrten von Mazedonien, Kosovo, Serbien und Ungarn über Österreich nach Deutschland durchführte, davon zumindest zwei bis drei Schlepperfahrten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten Mittäterin.

Mildernd wurde dabei die tatsachengeständige Verantwortung, erschwerend jedoch einschlägige Vorstrafen, die Mehrfachqualifikation, der relativ lange Tatzeitraum sowie der äußerst rasche Rückfall, gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat.

Zudem weist der BF eine rechtskräftige einschlägige Verurteilung durch das Amtsgericht XXXX vom XXXX.2015, wegen Einschleusens von Ausländern nach §§ 96 Abs. 1 Nr. 1a, 96 Abs. 1 Nr. 1b, § 95 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX.2015 von XXXX aus 6 kosovarische Staatsbürger dabei unterstützte, in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen, indem er diese gegen ein Entgelt von EUR 500,- mit einem von ihm gelenkten PKW über einen Grenzübergang nach Deutschland transportierte, wobei er auf frischer Tat betreten und festgenommen wurde.

Mit Beschluss des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2019, wurde der BF am XXXX.2019 aus seiner Freiheitsstrafe bedingt entlassen.

Am XXXX.2019 wurde der BF nach Nordmazedonien abgeschoben.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht jedoch seit XXXX.2015 keiner Erwerbstätigkeit in Österreich mehr nach.

Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

1. KI vom 13.2.2019: Änderung Staatsnamen (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage)

Mazedonien hat sich nun auch offiziell in Nordmazedonien umbenannt. Die Umbenennung trete mit Wirkung von gestern, den 12.2.2019, in Kraft, gab die Regierung in Skopje am Abend bekannt. Der neue Name ist Teil der Umsetzung eines Abkommens mit Griechenland aus dem Juni des Vorjahres. Entsprechende Verfassungsänderungen hatte das Parlament in Skopje im Vormonat gebilligt. Mit der Umbenennung ist der Namensstreit mit Griechenland beigelegt. Inzwischen ist auch der Beitritt Nordmazedoniens zur NATO eingeleitet worden. Das griechische Parlament hatte in der Vorwoche das diesbezügliche Protokoll ratifiziert (News.ORF.at 13.2.2019, vgl. Spiegel Online 12.2.2019).

Quellen:

-

News.ORF.at (13.2.2019): News, Mazedonien, Mazedonien heißt nun offiziell Nordmazedonien, https://orf.at/stories/3111306/, Zugriff 13.2.2019

-

Spiegel Online (12.2.2019): Politik, Ausland, Mazedonien heißt nun offiziell Nordmazedonien,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/mazedonien-heisst-nun-offiziell-nordmazedonien-a-1252956.html, Zugriff 13.2.2019

2. Sicherheitslage

Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden (AA 21.12.2018b).

Am 5.4.2018 wurde ein Mitglied der albanischen Regierungspartei der Demokratischen Union für Integration (DUI), erschossen. Seit 2014 kommt es innerhalb der DUI zu Machtkämpfen, auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und Schießereien. Bereits 2015 wurden mehrere Personen verletzt und zwei Parteimitglieder ermordet. Die DUI entstand aus den ehemaligen Mitgliedern der UÇK (Nationale Befreiungsarmee). Sie war jahrelang Koalitionspartner der VMRO-DPMNE unter Ex-Ministerpräsident Gruevsky. Seit Juni 2017 ist sie als Koalitionspartner an der Regierung der bis dahin oppositionellen Sozialdemokraten beteiligt (BN 9.4.2018).

Bei gewaltsamen Demonstrationen in der mazedonischen Hauptstadt Skopje gegen die mit Griechenland getroffene Vereinbarung zur Änderung des Landesnamens sind in der Nacht (17/18. 6.2018; Anm.) mehrere Menschen verletzt worden. Nach ersten Medienberichten mussten sieben Polizisten und mindestens drei Demonstranten zur Behandlung ins Krankenhaus. Mindestens elf Demonstranten wurden festgenommen. Die Proteste richteten sich gegen die Vereinbarung zwischen Skopje und Athen, mit der der jahrelange Streit der Nachbarn über den Staatsnamen Mazedonien beigelegt werden soll (ORF.at 18.6.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (21.12.2018b): (ejR) Ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 28.12.2018

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (9.4.2018): BN - Briefing Notes,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1442592/1226_1536219120_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-09-04-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

-

ORF.at (18.6.2018): News, Mazedonien: Ausschreitungen bei Demos, https://orf.at/v2/stories/2443239/, 28.12.2018

3. Allgemeine Menschenrechtslage

Die mazedonische Verfassung garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards (AA 9.2018a).

Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folterungen durch Gefängniswärter, Eingriffe in die Privatsphäre, Gewalt gegen Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI Personen (USDOS 20.4.2018).

Gemäß der internationalen Organisation "Feedom House" verbleibt die Republik Mazedonien in der Kategorie "teilweise frei" vom letzten "Freedom in the World" Report. Auf der Skala von 1 (beste) bis 7 (schlechteste) erreicht Mazedonien 2017 einen Wert von 3,5 für zivile Freiheiten und eine 4 für politische Rechte. Zusätzlich verlor das Land den Status einer "Wahl-Demokratie" und wurde als eine "Übergangsregierung" bzw. Hybride-Regime" abgestuft (VB 20.12.2018).

Die ejR Mazedonien ist dem Europarat am 9. November 1995 als 38. Mitgliedsland beigetreten und hat am 10. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert. Die ejR Mazedonien hat Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes bisher nicht unterzeichnet oder ratifiziert. Am 13.10.2004 hat Mazedonien eine ständige Einladung für Sonderberichterstatter zu jedem Thema ausgesprochen (AA 3.8.2018).

Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten. Die Kooperation mit Regierungsstellen ist etwas getrübt, da die Regierung nicht dafür gesorgt hat, ausreichende Mittel für das Büro des Ombudsmanns bereit zu stellen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Reise & Sicherheit, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/innenpolitik/207650, Zugriff 28.12.2018

-

AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12. 2018

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017, Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12.2018

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VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail

4. Grundversorgung / Wirtschaft

2017 ist die Wirtschaft um 1,7% gewachsen. Die Arbeitslosenquote in der Mazedonien war in den letzten Jahren weiterhin sehr hoch, ist aber leicht zurückgegangen auf 22%. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt nach Schätzungen bei 50%. Die Quote der unfreiwillig Nichtbeschäftigten dürfte tatsächlich jedoch niedriger liegen, da die informelle Wirtschaft zahlreiche Einkommensmöglichkeiten bietet. Experten gehen insofern von einer "realistischen" Arbeitslosenquote von circa 20% aus. Männer sind zu knapp über 60% beschäftigt, Frauen nur zu knapp über 40%. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf im Jahr 2017 lag bei rund 4.800 Euro. Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen beträgt nach offiziellen Angaben 380 Euro im Monat, dies entspricht etwa 35% des EU-Durchschnitts. Nach Weltbank-Schätzungen leben mehr als 20% der Bevölkerung in Armut. Die Inflationsrate betrug 2017 1,4% (AA 9.2018c).

Die wirtschaftliche Situation ist für viele Menschen weiterhin schwierig. Der Mindestlohn wurde im September 2017 auf 12.000 MKD (ca. 195 Euro) erhöht. Der durchschnittliche Lohn betrug im Juni 2017 22.808 MKD (ca. 370 Euro). Die Armutsgrenze wurde für eine vierköpfige Familie bei 14.500 MKD (ca. 235 Euro) festgelegt (FRBW 7.2018).

Die Arbeitslosenrate stand im dritten Quartal 2018 bei 20,8%, das entspricht einer Verbesserung von 1,1% im Gegensatz zu gleichen Zeitraum 2017 (VB 20.12.2018).

Sozialhilfe und Existenzsicherung

Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in der ejR Mazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 Euro (das Durchschnittsgehalt liegt bei 380 Euro monatlich). Die ejR Mazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen (AA 3.8.2018).

Die Sozialhilfe deckt nicht annähernd die tatsächlich anfallenden Kosten und lässt einer vierköpfigen Familie nicht einmal die Hälfte dessen, was für die "Erreichung" der Armutsgrenze erforderlich wäre (FRBW 7.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.12. 2018

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AA - Auswärtiges Amt (9.2018c): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/wirtschaft/207614, Zugriff 10.1.2019

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FRBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (7.2018): Länderbericht Mazedonien,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1438005/90_1531292395_2018-07-laenderbericht-mazedonien.pdf, Zugriff 10.1.2019

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VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail

5. Rückkehr

Die ejR Mazedonien verfügt über keine Aufnahmeeinrichtungen. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Rückkehrer werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert. Abschiebeverbote in die ejR Mazedonien bestehen nicht. Die meisten Abschiebungen erfolgen über den Luftweg, vereinzelt kommt es auch zu Transporten mit dem Bus (AA 3.8.2018).

Kurz nach Einführung der Visumfreiheit bei Einreise in die Schengen-Staaten, die am 19. Dezember 2009 in Kraft trat, wurde ein Anstieg der Anzahl mazedonischer Staatsangehöriger verzeichnet, die in den Ländern, in die sie nun visumfrei einreisen konnten, Asylanträge stellten. Roma waren überproportional vertreten. Ein Bericht zur Lage der Rückkehrenden stellt fest, dass die hohe Anzahl von wiederholten Antragsstellungen darauf hindeutet, dass die Maßnahmen zur Reintegration nicht effektiv genug sind und dass eine verbesserte Inklusion der Roma in der mazedonischen Gesellschaft der einzige Weg ist, um das Phänomen der mehrfach wiederholten Asylantragsstellung zu unterbinden (FRBW 7.2018).

Ab 2010 nahm sich die mazedonische Regierung des Themas an und verabschiedete ein Programm zur Reintegrationshilfe und Unterstützung für zurückkehrende Roma. Das Programm versprach "nachhaltige Reintegration und dadurch eine Verhinderung von wiederholten Asylantragsstellungen" sowie "Zugang zu den bestehenden Rechten". Allerdings beinhaltete der Plan keinen konkreten Zeitrahmen zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen. Noch 2017 nahm die Regierung Bezug auf dieses Programm, aber ebenfalls ohne genau zu sagen, welche Maßnahmen in welchem Zeitraum implementiert werden würden. Die tatsächliche Arbeit mit Rückkehrenden wird in vielen Fällen von NGOs geleistet. Deren Arbeit wird dadurch erschwert, dass die Regierung keine eigenständigen Fördermaßnahmen für Rückkehrende anbietet und nicht einmal eine Statistik darüber führt, wie viele Personen nach erfolgloser Asylantragsstellung (oder anderweitig bedingter längerfristiger Aufenthalte im Ausland) ins Land zurückkehren. NGOs, die sich der Problematik annehmen wollen, sind darauf angewiesen, anhand von Statistiken aus den Ländern, aus denen die Menschen zurückkehren, Daten mühsam zusammenzutragen und auf dieser Grundlage Schätzungen vorzunehmen. Dieses Programm sah die Einrichtung eines landesweiten Zentrums und mindestens zweier dezentraler Beratungsstellen für Rückkehrende vor. Dort sollten die Rückkehrenden Zugang zu Rechtsberatung, Sozialarbeitern, sowie psychologischer und medizinischer Betreuung haben (FRBW 7.2018).

Die in diesen Zentren tätigen Fachkräfte sollten für die Rückkehrenden individuelle Reintegrationspläne ausarbeiten. Allerdings wurden diese Maßnahmen nie in die Tat umgesetzt. Die Verfasser des erwähnten Berichts zur Situation der Zurückgekehrten interviewten im Zuge ihrer Recherche zahlreiche zurückgekehrte Roma, Mitarbeiter der lokalen Verwaltungen und einschlägige NGOs - niemand von ihnen wusste auch nur von der Existenz des Reintegrations-Programms. Die häufigsten und dringendsten Probleme für Rückkehrende sind fehlende Dokumente sowie Zugang zu Bildung, Sozialleistungen und Wohnraum. Fehlende Dokumente führen häufig dazu, dass der Zugang zu den eben genannten Ressourcen versperrt ist. Das Programm zur Reintegrationshilfe hatte vorgesehen, dass in den Beratungszentren für Rückkehrende entsprechende Dokumente ausgestellt werden könnten, die den Betroffenen den Zugang zu den genannten Leistungen und Ressourcen eröffnen würden. Durch die Nicht-Umsetzung des Plans besteht das Problem weiterhin. Bei der Beschaffung der Dokumente sind die Betroffenen auf die Unterstützung von NGOs angewiesen oder ansonsten auf sich alleine gestellt, was gerade dann eine kaum zu überwindende Hürde darstellt, wenn die Beschaffung von Dokumenten eine Kontaktaufnahme mit Behörden in einem anderen Land erfordert. Das Programm zur Reintegrationshilfe sieht auch im Gesundheitsbereich sinnvolle Maßnahme vor, nämlich eine kostenlose Erstuntersuchung der physischen und psychischen Gesundheit mit der Möglichkeit der Überweisung an Fachärzte bei Bedarf sowie Krankenversicherungsschutz für die ersten 60 Tage nach der Rückkehr. Auch diese Maßnahmen wurden nicht umgesetzt. Ebenso stellt sich der Zugang zu Bildung in der Praxis als schwierig heraus (FRBW 7.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.12.2018

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FRBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (7.2018): Länderbericht Mazedonien,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1438005/90_1531292395_2018-07-laenderbericht-mazedonien.pdf, Zugriff 10.1.2019

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellung, dass Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt folgt § 1 Z 4 HStV.

Vor dem Hintergrund, dass der BF bis dato das Nichtbeherrschen der mazedonischen Sprache nicht vorgebracht hat, ist davon auszugehen, dass der BF, da er erst im Alter von 21 Jahren in Österreich Aufenthalt genommen hat, die mazedonische Sprache hinreichend beherrscht.

Die Abschiebung des BF nach Mazedonien wird im Zentralen Fremdenregister dokumentiert.

Die längere Wohnsitzmeldelücke in Österreich sowie die Anhaltungen des BF in Justizanstalten im Bundesgebiet beruhen auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Das Zentrale Melderegister weist weder unmittelbar vor noch nach der Inhaftierung des BF einen gemeinsamen Haushalt desselben mit XXXX und/oder den gemeinsamen Kindern aus.

Die Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich sowie der wiederholte Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug und ergeben sich die Schulden des BF aus den Ausführungen im oben genannten letzten gegen den ergangenen Strafurteil des LG XXXX. Diesem kann auch die Vorverurteilung des BF in Deutschland samt den näheren Ausführungen zur Tat des BF entnommen werden.

Die Verurteilungen des BF samt den näheren Ausführungen zu den Straftaten, die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat, sowie die bedingte Entlassung desselben beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des zuletzt ergangenen Strafurteils des LG XXXX.

In Ermangelung des Vorbringens eines die Gesundheit und/oder die Arbeitsfähigkeit des BF in Frage stellenden Sachverhaltes seitens des BF, war obige Feststellung zu treffen. So brachte der BF letztlich vor, während der letzten Haft Arbeiten innerhalb der Justizanstalt nachzugehen, was jedenfalls auf dessen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit schließen lässt.

Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

2.2.2. Wie das dem BF wiederholt eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen.

Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde eine Lebensgemeinschaft mit XXXX sowie einen engen Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Kindern pauschal behauptet, kann dem BF nicht gefolgt werden. Zum einen lässt sich ein - für eine Lebensgemeinschaft maßgeblicher - gemeinsamer Haushalt mit XXXX weder unmittelbar vor der Inhaftierung des BF noch nach dessen bedingten Entlassung feststellen. Zum anderen befand sich der BF von XXXX.2016 bis XXXX.2019 in Haft und kann schon aufgrund dieses, einer engen Beziehung per se im Wege stehenden Umstand, dass Bestehen eines besonderen Naheverhältnissen nicht nachvollziehen. Aus der Haft im engen Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (siehe § 20, 90, 99a StVG) heraus gelebte Beziehungen erreichen nämlich keinesfalls die Intensität von in Freiheit gelebten Beziehungen. Ferner wurde der am XXXX.2019 nach Nordmazedonien abgeschoben.

Der BF brachte in der gegenständlichen Beschwerde letztlich keinen bisher unberücksichtigten maßgeblichen Sachverhalt vor und trat den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen.

2.2.3. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglich im angefochtenen Bescheid getroffen Feststellungen. Diese wiederum ergeben sich aus den von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen substantiiert anzweifelte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jemand der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und gemäß Abs. 4 Z 10 leg cit, ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist als Drittstaatsangehöriger.

Der BF ist aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 4 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1.2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln" betitelte § 20 NAG lautet:

"§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und

2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU", der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt - EU, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern."

3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Der BF ist im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitel und hält sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Das Bundesamt hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.1.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notw

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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