TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/26 G306 2216962-1

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Entscheidungsdatum

26.02.2020

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
VwGVG §29 Abs5

Text

G306 2216962-1/13E

Gekürzte Ausfertigung des am 10.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, serbische Staatsangehörige, vertreten durch die RA Dr. Arthur MIKESI, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2019, Zl.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2020, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und der Beschwerdeführerin gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2, 58 Abs. 2 iVm. 55 Abs. 2 AsylG, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 10.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe Niederschrift OZ 11)

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, Rückkehrentscheidung
auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2216962.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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