TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/22 97/12/0332

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §56;
AVG §60;
DGO Graz 1957 §18 Abs1;
DGO Graz 1957 §18 Abs2;
DGO Graz 1957 §18 Abs6;
DGO Graz 1957 §18 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0333

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerden des F in G, vertreten Dr. Bernhard Grillitsch, Rechtsanwalt in Graz, Schiffgasse 6/1, gegen die Bescheide der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten der Landeshauptstadt Graz 1.) vom 6. August 1997, Zl. Präs.K-152/1984-392 (Beschwerde Zl. 97/12/0332), und 2.) vom 6. August 1997, Zl. Präs.K-152/1984-441 (Beschwerde Zl. 97/12/0333), beide betreffend Dienstbeschreibung gemäß § 18 Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Stadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 30.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter in handwerklicher Verwendung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Seit dem 9. Juli 1990 ist er der Magistratsabteilung 10/1 - Straßen- und Brückbauamt - zur Dienstleistung zugeteilt.

Mit Datum vom 6. März 1995 beurteilte die Beschreibungskommission - Senat IV in der "ao.

Dienstbeschreibung 1994" die Dienstleistungen des Beschwerdeführers mit "minder entsprechend".

Dagegen erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde" an die belangte Behörde, wobei er vorbrachte, daß seiner Meinung nach eine bessere Dienstbeurteilung seiner Dienstleistung entsprechen würde.

Die "Dienstbeschreibung 1995" vom 21. März 1996 lautete auf "gut". Auch gegen diese Dienstbeschreibung erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde" an die belangte Behörde, da, so die Begründung, seiner Meinung nach ein "sehr gut" seiner Dienstleistung entsprechen würde.

Aufgrund dieser beiden "Beschwerden" beraumte die belangte Behörde zunächst für den 5. Juni 1996 eine Sitzung an, in welcher der Beschwerdeführer sowie der zuständige Dienststellenleiter einvernommen wurden. In einer weiteren Sitzung am 10. April 1997 erfolgte die mündliche Einvernahme der unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 6. August 1997 bestätigte die belangte Behörde die Dienstbeschreibung für das Jahr 1994 mit "minder entsprechend". Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom selben Tag wurde die Dienstbeschreibung für das Jahr 1995 mit "gut" bestätigt. Zur Begründung gab die belangte Behörde in beiden Bescheiden die Aussagen des Beschwerdeführers und des Dienststellenleiters bei der mündlichen Einvernahme wieder: Der Beschwerdeführer habe unter anderem vorgebracht, alle anfallenden Arbeiten "zur vollsten Zufriedenheit" zu erledigen; der Dienststellenleiter habe auf - vom Beschwerdeführer bestrittene - disziplinäre Verfehlungen desselben verwiesen. Anschließend erklärte die belangte Behörde in der Begründung nach Wiedergabe der in § 18 Abs. 2 DO enthaltenen Definitionen von "minder entsprechend" und "nicht entsprechend" (im erstangefochtenen Bescheid) bzw. "gut" und "minder entsprechend" (im zweitangefochtenen Bescheid), aufgrund des durchgeführten Verfahrens zu der Auffassung gekommen zu sein, daß der Beschwerdeführer im Beschreibungszeitraum nur mit "minder entsprechend" (erstangefochtener Bescheid) bzw. "gut" (zweitangefochtener Bescheid) zu beurteilen sei.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebende Rechtsgrundlage ist der § 18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 26/1961, bzw. Abs. 3 in der Fassung

LGBl. Nr. 26/1980. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:

"(1) Die Dienstleistungen der Beamten sind in Dienstbeschreibungen zu beurteilen.

(2) Die Beurteilung hat auf "ausgezeichnet" zu lauten, wenn der Beamte außergewöhnlich hervorragende Leistungen aufweist, auf "sehr gut", wenn seine Leistungen überdurchschnittlich sind, auf "gut", wenn er den Anforderungen des Dienstes vollkommen entspricht, auf "minder entsprechend", wenn er den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise entspricht oder zwar Leistungen im unerläßlichen Mindestmaß aufweist, ohne jedoch das Durchschnittsmaß zu erreichen, und auf "nicht entsprechend", wenn er den Anforderungen des Dienstes nicht im unerläßlichen Mindestmaß entspricht.

(3) Beamte, die zur Probe angestellt sind, sind alljährlich zu beurteilen, definitiv angestellte Beamte sind mit Ablauf des der Definitivstellung folgenden Kalenderjahres zu beurteilen. Diese Beurteilung bzw. die jeweils letzte Beurteilung bleibt, sofern sie nicht auf "minder entsprechend" oder "nicht entsprechend" lautet, so lange aufrecht, bis eine neue Beurteilung über Antrag des Vorstandes bzw. Leiters der Dienststelle oder des Beamten erfolgt. Der Antrag auf eine neue Beurteilung kann gestellt werden, wenn eine andere als die letzte, mindestens ein Kalenderjahr zurückliegende Gesamtbeurteilung angemessen wäre. Die neue Beurteilung hat innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu erfolgen. Lautet die Dienstbeschreibung auf "minder entsprechend" oder "nicht entsprechend", so ist der Beamte alljährlich zu beurteilen.

...

(6) Der Beamte ist von der durch den Bürgermeister bzw. durch die Beschreibungskommission vorgenommenen Beurteilung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Gegen die Beurteilung kann der Beamte innerhalb von 2 Wochen nach deren Bekanntgabe schriftlich Beschwerde erheben. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(7) Über die Beschwerde entscheidet die Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten. ...

(8) Wird ein Beamter als "minder entsprechend" oder "nicht entsprechend" beschrieben, so wird hiedurch die laufende Frist für die Vorrückung in höhere Bezüge so lange gehemmt, als diese Beurteilung zu Recht besteht. Wird der Beamte in

2 aufeinanderfolgenden Jahren als "minder entsprechend" oder "nicht entsprechend" beschrieben, so kann ..."

Inhalt einer Dienstbeurteilung hat nach Abs. 1 und 2 des § 18 DO die Feststellung der dienstlichen Leistungen des Beamten zu sein.

Obwohl die Bekanntgabe der durch die Beschreibungskommission vorgenommenen Beurteilung nach § 18 Abs. 6 erster Satz DO nur als "schriftlich in Kenntnis zu setzen" normiert ist, muß aus der Beschwerdemöglichkeit nach § 18 Abs. 6 zweiter Satz DO, der dieser "Beschwerde" zukommenden aufschiebenden Wirkung (§ 18 Abs. 6 dritter Satz DO) und der Entscheidung über diese "Beschwerde" durch die "Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten" vor dem Hintergrund der gebotenen Anwendung verfahrensrechtlicher Grundsätze bzw. des Dienstrechtsverfahrensgesetzes der Schluß gezogen werden, daß die Dienstbeschreibung in Bescheidform zu erfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0200, sowie das zum Oberösterreichischen Statutargemeindenbeamtengesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 96/12/0267).

Im Beschwerdefall wurde über die Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers für das Jahr 1994 mit Erledigung der Beschreibungskommission vom 6. März 1995 wie folgt abgesprochen:

"Die Beschreibungskommission - Senat IV hat mit Beschluß vom heutigen Tage aufgrund der Bestimmungen des § 18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. 30/1957, i.d.g.F., Ihre Dienstleistung mit

Minder entsprechend

beurteilt.

Hievon werden Sie mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, daß Sie nach den Bestimmungen des § 18 Abs. 6 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz gegen die Beurteilung innerhalb von zwei Wochen nach deren Bekanntgabe schriftlich Beschwerde erheben können. Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Eine allfällige Beschwerde wäre im Dienstwege einzubringen; über sie entscheidet die Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten."

Die Dienstbeschreibung für das Jahr 1995, lautend auf "gut", erfolgte in der gleichen Form mit Erledigung der Beschreibungskommissiom vom 21. März 1996.

Beide Erledigungen sind vom Vorsitzenden (noch) leserlich unterschrieben und im Hinblick auf ihren zweifelsfrei normativen Abspruch - ungeachtet des Fehlens der Bescheidbezeichnung (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichteshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A) - als solcher zu werten. Diesem Bescheid mangeln aber jegliche Sachverhaltsfeststellungen und eine entsprechende Begründung, was jedoch von der belangten Behörde hätte behoben werden können.

Im Beschwerdefall würden diese Mängel durch die angefochtenen Bescheide aber nicht saniert:

Mit der Dienstbeschreibung sind die Dienstleistungen des Beamten zu beurteilen, was deren umfassende Feststellung und Inbeziehungsetzung zu den übertragenen Aufgaben voraussetzt (vgl. das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0200). Diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen erfolgten durch die belangte Behörde nur ansatzweise. Zwar wurden, entgegen dem Beschwerdevorbringen, nicht nur der Beschwerdeführer und der Dienststellenleiter, sondern auch unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers einvernommen; die Begründung der angefochtenen Bescheide erschöpft sich aber jeweils in der Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers und des Dienststellenleiters. Es fehlt jegliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde, ebenso eine nachvollziehbare rechtliche Beurteilung und vor allem die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes. Im wesentlichen scheint sich die belangte Behörde auf die Aussage des Dienststellenleiters zu stützen, wonach der Beschwerdeführer im Krankenstand beim Hausbau gesehen worden sei und sich von einem Kollegen während dessen Dienstzeit mit dem Dienstauto Geräte des Straßen- und Brückenbauamtes habe zustellen lassen; diesbezüglich sei es, so der Dienststellenleiter, notwendig gewesen, erzieherische Maßnahmen in Form der Abwertung der jeweiligen Dienstbeschreibung und in weiterer Folge auch ein Signal gegenüber der Kollegenschaft zu setzen. Abgesehen davon, daß die belangte Behörde es unterlassen hat, die Richtigkeit dieser Vorwürfe zu überprüfen - der Beschwerdeführer hatte bei seiner Einvernahme auf ein in den wesentlichen Punkten entlastendes Disziplinarurteil verwiesen -, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß die Dienstbeschreibung kein geeignetes Mittel zur Verfolgung erzieherischer oder generalpräventiver Zwecke ist, sondern der Beurteilung der Leistungen des Beamten dienen soll.

Die angefochtenen Bescheide werden den hier skizzierten Anforderungen an einen bescheidmäßigen Abspruch über eine Dienstbeschreibung somit weder im Sachverhaltsbereich noch in der Wertung gerecht.

Die angefochtenen Bescheide mußten daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120332.X00

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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