TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/27 G307 2218690-1

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Entscheidungsdatum

27.02.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G307 2218690-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Bulgarien, vertreten durch Die Diakonie, gemeinnützige Flüchtlingsgesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2019 Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 28.03.2019 zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wie seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA) einvernommen.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 04.04.2019, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II).

3. Mit dem am 29.04.2019 beim BFA eingebrachtem erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, den Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf eine verhältnismäßige Dauer zu verkürzen sowie zur Erlangung eines persönlichen Eindrucks gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 09.0.52019 vorgelegt und langten dort am 10.05.2019 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist bulgarischer Staatsbürger, ledig, gesund, frei von Obsorgepflichten und seit Anfang November 2015 in Österreich auf.

1.2. Der BF besuchte 8 Jahre lang in der Ukraine sowie 2 Jahre in Bulgarien die Pflichtschule. Er hat kein Vermögen und bezog zuletzt € 600,00 an Notstandshilfe. Seine Außenstände beliefen sich mit Stichtag 13.11.2019 auf € 1.200,00.

1.3. Der BF kann sich in Deutsch verständigen, diesbezügliche Sprachkenntnisse eines bestimmten Niveaus konnten jedoch nicht festgestellt werden.

1.4. Der BF war - beginnend mit 01.03.2016 bis zum 12.12.2019 - in sechs Arbeitsverhältnissen bei ebenso vielen Arbeitgebern für insgesamt rund 2 Jahre beschäftigt. Seit dem 13.12.2019 geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und bezog bis zum 26.01.2020 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe.

1.5. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2019, wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahre sowie einer Geldstrafe von insgesamt € 1.800,00 verurteilt.

Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er und ein Mittäter hätten vom XXXX.2018 bis zum XXXX.2018 den insgesamt 12 Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem €

5.000,00 übersteigenden Wert durch Einbruch in Postpartner-Filialen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der BF und der zweite Täter in der Absicht gehandelt haben, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufenden Einkommen zu verschaffen, und zwar

1. am XXXX.2018 der Marktgemeinde XXXX sowie der XXXX Bargeld im Gesamtwert von € 8.309,55,

2. am XXXX.2018 der XXXX sowie der XXXX Bargeld im Gesamtwert von €

20,00,

3. am XXXX.2018 XXXX und XXXX der XXXX sowie der Marktgemeinde XXXX und der XXXX Bargeld im Gesamtwert von € 2.415,44, 96 Packungen Zigaretten, 45 Brieflose und 20 Gutscheine im Gesamtwert von €

798,33 und

4. am XXXX.2018 in XXXX XXXX und XXXX sowie der XXXX Bargeld im Gesamtwert von € 404,30.

Als mildernd wurden das Geständnis und die Unbescholtenheit, als erschwerend die mehrfache Qualifikation gewertet.

Des Weiteren wurde der BF vom selben Gericht zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2019, wegen Urkundenfälschung Fälschung besonders geschützter Beweismittel gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten, 4monatigen Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Darin wurde dem BF angelastet, er habe am XXXX.2019 in XXXX einen gefälschten Meldezettel verwendet, indem er diesen am dortigen Gemeindeamt im Zuge der Wohnsitzmeldung vorgelegt habe. Zudem wurde er für schuldig befunden, er habe am XXXX.2019 in XXXX eine total gefälschte ungarische ID-Karte (§ 2 Abs. 4 Z 24 FPG) gebraucht, indem er diese im Rahmen einer Kontoeröffnung bei der XXXX vorgelegt habe. Schließlich habe er am XXXX.2019 in XXXX die soeben angeführte ausländische öffentliche Urkunde gebraucht, indem er diese im Rahmen einer Polizeikontrolle vorgewiesen habe.

Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die erwähnten Handlungen begangen hat.

1.6. Es konnten keine besonders intensiven familiären oder sonstigen Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, dem Freisein von Obsorgepflichten und Gesundheitszustand getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem Inhalt der mit dem BF am 28.03.2019 durchgeführten Einvernahme vor dem BFA.

Der BF legte zum Nachweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden, bulgarischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die bisher ausgeübten Beschäftigungen sind dem Inhalt des auf den BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges zu entnehmen.

Die Einvernahme vor der belangten Behörde wurde in Deutsch abgehalten. Somit bestehen keine Zweifel an diesbezüglichen Sprachkenntnissen seitens des BF. In Ermangelung der Vorlage eines Sprachzertifikats konnte kein dahingehendes Niveau festgestellt werden.

Die Vermögenslosigkeit, die Höhe der Außenstände mit 13.11.2019, jene der zuletzt bezogenen Notstandshilfe und die in der Ukraine wie in Bulgarien absolvierte Schulausbildung folgen dem Inhalt des jüngsten Urteils des LG XXXX. Diese wie die erste Verurteilung spiegeln sich im Strafregister der Republik Österreich wieder und findet sich auch das erste Urteil im Akt.

Der Aufenthalt des BF in Österreich seit November 2015 ergibt sich aus dem Vorbringen des BF vor dem BFA und ist mit seinem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) in Einklang zu bringen.

Der BF hat zwar hervorgehoben, er lebe mit XXXX in einer Wohngemeinschaft und habe Freunde, welche er von der Arbeit kenne, ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich wohnhaften Personen bestünde aber nicht. Auch hielten sich keine Familienangehörigen im Bundesgebiet auf.

Wenn es in der Beschwerde heißt, der BF habe seine Tätigkeit bei der XXXX aus Angst vor der drohenden Abschiebung aufgegeben, so ist dies insofern nicht glaubhaft, als er am 02.10.2019 wieder eine - wenn auch geringfügige - Tätigkeit bei der XXXX im Arbeiterdienstverhältnis aufnahm.

Dass das LG XXXX in der ersten Verurteilung des BF vom Ausspruch einer unbedingten Verurteilung abgesehen hat und daraus auf eine positive Zukunftsprognose geschlossen werden kann, ist so nicht richtig. Einerseits ist es dem BFA unbenommen, fremdenrechtlichen Überlegungen bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes losgelöst von strafrechtlichen Erwägungen bei einer Verurteilung anzustellen. Andererseits wurde gegen den BF auch eine Geldstrafe ausgesprochen und er - der Ansicht im Rechtsmittel zum Trotz - abermals straffällig. Daran anknüpfend kann nichts gesagt werden, dass er sein Verhalten bereut, wurde er nämlich etwas mehr als 4 Monate nach der ersten Verurteilung erneut straffällig. Dass der BF deshalb Einbruchsdiebstähle beging, um seine Schulden "zu stemmen", stellt im Übrigen keinen Rechtfertigungsgrund dar (Beschwerde Seite 4 Mitte).

Der BF brachte auf Seite 5 der Beschwerde vor, er wolle wieder Arbeit finden und eine Familie gründen. Für beide Aspekte gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Der BF geht seit rund 3 Monaten keiner Beschäftigung nach und gibt es auch keinen Hinweis für eine Lebensgefährtin, die wohl Grundvoraussetzung für eine Familiengründung wäre.

Im Ergebnis waren die in der Beschwerde ins Treffen geführten Argumente zu verwerfen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner polnischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war dem Grunde wie der Dauer nach - wie folgt - abzuweisen:

Da der BF, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, - die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf noch nicht seit zehn Jahren erfüllt, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß §§ 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.3. Der BF wurde innerhalb kurzer Zeit, nämlich am XXXX.2019 und XXXX.2019 wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls (1) sowie Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Beweismittel (2) verurteilt.

Der VwGH hielt in seinem Erkenntnis vom 22.09.2011, Zahl 2008/18/0508 fest, dass der Beschwerdeführer (dort) das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 erster Fall StGB als auch des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1 und 130 zweiter Fall StGB begangen habe, wodurch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität gravierend beeinträchtigt werde.

Gleiches gilt für Urkundenfälschungen (siehe VwGH vom 19.12.2012. Zahl 2012/22/0215).

Dem nicht genug, hat der BF aus der im Rahmen seiner ersten Verurteilung erlittenen Sanktion nichts gelernt und wurde erneut straffällig.

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz von fremdem Eigentum sowie zur Verhinderung von Straftaten gegen die Sicherheit von Urkunden (wie beim BF auch bereits geschehen) stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.

Ein weiteres Indiz für eine vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere der Eigentumskriminalität, ist die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz, sich durch die wiederkehrende Begehung strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu sichern. Anhaltspunkte für eine Stabilisierung der Einkommenssituation des BF in Österreich liegen nicht vor, zumal er in Österreich derzeit keiner Beschäftigung nachgeht und in der Beschwerde selbst von finanziellen Problemen gesprochen hat.

Die vom BF ausgehende Gefahr ist angesichts der erst jüngsten Tatbegehung (letzte Tat: XXXX.2019) gegenwärtig, sie ist vor dem Hintergrund der zweimaligen Straffälligkeit auch tatsächlich und erheblich, zumal es der BF auf eine Mehrzahl von Rechtsgütern (Eigentum, Vermögen und Urkunden) abgesehen hatte und rasch rückfällig wurde.

Aufgrund der zweimaligen strafrechtlichen Delinquenz des BF und der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen in Zusammenschau mit dem nicht vorhandenen stabilen sozialen und finanziellen Umfeld des BF, ist davon auszugehen, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet massiv gefährdet würde und ein Aufenthaltsverbot aus erheblichen Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist.

Wenn in der Beschwerde die Reumütigkeit des BF ins Treffen geführt wird, bewies er sich selbst das Gegenteil. Die zweite Verurteilung spricht erst recht gegen einen Gesinnungswandel im Verhalten des BF.

Der BF hat sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich, und damit auch seine unionsrechtliche Freizügigkeit zum mehrfachen Begehen strafbarer Handlungen, missbraucht. Die wiederholten Rechtsverletzungen lassen einen gewissen Unwillen, sich an die gültige Rechtsordnung zu halten, erkennen. So hat sich der BF selbst von bereits erfahrenen strafrechtlichen Sanktionen nicht von der neuerlichen Begehung strafbaren Handlungen abhalten lassen.

Die - bereits erwähnte - bloße Beteuerung in der gegenständlichen Beschwerde, aus seinen Fehlern gelernt zu haben, vermag angesichts des seit der letzten Tat verstrichenen kurzen Zeitraums vor dem Hintergrund seiner abermaligen Straffälligkeit eine nachhaltige Rechtstreue nicht nahezulegen. Insofern vermag der BF eine allfällige Reue nicht glaubwürdig zu vermitteln. Vielmehr lässt dies nicht erkennen, dass er sich bereit zeigt, die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Der belangten Behörde ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den BF ausgeht.

So hat der VwGH zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Falle von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) Stellung bezogen, und eine diesbezügliche - maßgebliche - Gefährdung attestiert. Ferner vermeint dieser, dass ein strafrechtlicher Rückfall das Vorliegen einer entsprechenden Gefährdungsprognose zudem verstärke (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen. So ist zwar der Lebenserfahrung nach davon auszugehen, dass sich der BF ein gewisses Privatleben aufgebaut hat, die freundschaftliche Beziehung zu seinem Mitbewohner allein vermag diesem kein derartiges Gewicht verleihen, dass diese - im Vergleich zu seinem sonstigen (Fehl)Verhalten - einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigte. Der BF ist momentan zudem beschäftigungslos und lebt in keiner Beziehung. Er hält sich zum jetzigen Zeitpunkt rund 4 Jahre und 3 Monate im Bundesgebiet auf.

Das vom BF gezeigte Verhalten lässt ferner nicht erkennen, dass dieser einen nachhaltigen Integrationswillen hegt. Dass er insgesamt auf rund 2 Jahre an Beschäftigungszeiten kommt und gut Deutsch spricht, reicht nicht hin, wurde er trotz laufender Erwerbstätigkeiten straffällig.

Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen diesen erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.4. Die vom BFA gewählte, mit 5 Jahren gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes erwiese sich angesichts nur der ersten Verurteilung als zu lange. Es ist jedoch zu beachten, dass der BF - entsprechend der Gefährdungsprognose des BFA - neuerlich straffällig wurde und zu berücksichtigen, dass im Zuge der Verurteilung wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zusätzlich eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.800,00 verhängt wurde. Unter Einbeziehung der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer, der aktuell nicht erkennbaren Bemühungen, wieder am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und der durch die Rückfälligkeit bestätigten Gefährdungsprognose ist die 5jährige Aufenthaltsverbotsdauer als rechtens anzusehen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.2.2. Dem BF aufgrund seiner - wenn auch nicht als intensiv anzusehenden - Bindungen und seiner mehr als 4jährigen Aufenthaltsdauer zu Recht ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse einzuräumen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2218690.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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