Entscheidungsdatum
28.02.2020Norm
AuslBG §12Spruch
W239 2228517-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Theresa BAUMANN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 22.10.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 24a Abs. 4 FPG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, stellte am 16.09.2019 bei der österreichischen Botschaft Kairo (ÖB Kairo) einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D (Jobseeker-Visum).
Beantragt wurde ein Visum für die mehrfache Einreise zum Zweck der Arbeitssuche. Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 10.11.2019 angegeben, ein geplantes Abreisedatum wurde ebenso wie eine Einlader nicht angeführt. Als Arbeitgeber wurde "The American University in Cairo" angegeben. Die Reise- und Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Beschwerdeführer selbst getragen werden. Als Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werde Bargeld dienen (entsprechendes Kästchen angekreuzt).
Dem Antrag auf Erteilung des Visums waren folgende Dokumente angeschlossen:
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Internetausdruck "Point Calculator"
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Internetausdruck "Very highly qualified workers"
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Lebenslauf (Englisch)
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Certificate "Degree of B. A. in Englisch Language and Literature", May 2002
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Degree of "Diploma in Business Administration", January 2015
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Graduation Certificate "Human Resource Managment Diploma", June 2007
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Certificate of Achievement for "Professional Certified Trainer", August 2017
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Certificate of Completion in "Interviewing & Selection Techniques", July 2012
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Arbeitsbescheinigungen Mai 2009, Oktober 2018, August 2019 (Englisch)
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Arbeitsbescheinigung inkl. Unterstützungserklärung, September 2019 (Englisch)
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"High Achievement Award - Certificate of Recognition", June 2019
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SCE-Test Bescheinigung (Englisch), August 2019
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Kontoauszüge, 2019 (Englisch)
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Criminal Record (Englisch)
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Birth Certificate (Arabisch/Englisch)
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Reisepasskopie
2. Am 19.09.2019 übermittelte die ÖB Kairo die Unterlagen der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice (AMS Wien) zur Überprüfung.
Am 03.10.2019 übermittelte das AMS Wien das negative Ergebnis zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Jobseeker-Visums an die ÖB Kairo. Dem Jobseeker-Visum/AMS-Beiblatt ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 45 von erforderlichen 70 Punkten erreicht wurden.
Als Erklärung wurde Folgendes angegeben: "Der "Bachelor of English Language and Literature" entspricht einem 4jährigen Studium und wurde mit 20 Punkten berücksichtigt. Sie haben danach ein Diplom in "Business Administration", sowie ein Diplom in "Human Ressource Management" erworben. Die beiden zusätzlichen Lehrgänge können nicht als akademische Ausbildung einem 4 Jahre-dauernden Studium gleichgehalten werden. Die vorgelegten Arbeitsbestätigungen verweisen ausschließlich auf die Berufserfahrung in "Business Administration" und "Human Resource Management". Die ausbildungsadäquate Berufserfahrung kann nur dann gewertet werden, wenn Ihr Studium erforderlich ist, um in diesem Beruf arbeiten zu können. Es können daher keine Punkte vergeben werden. Die Sprachbestätigung von "The American University in Cairo" entspricht keinem Sprachzertifikat. Unter Berücksichtigung Ihres Studiums (welches allerdings schon 17 Jahre zurückliegt) und des erforderlichen Sprachniveau A2, um auf die maximalen Punkte zu kommen, werden wir den Test gelten lassen und mit 10 Punkten bewerten."
3. Mit Aufforderung zur Stellungnahme (Parteingehör) vom 03.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Prüfung durch das AMS Wien ergeben habe, dass die vorausgesetzten Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage°A AuslBG nicht vorliegen würden. Der Antrag sei daher gemäß § 24 Abs. 4 FPG zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe lediglich 45 Punkte der erforderlichen 70 Punkte der Kriterien erfüllt. Es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens in schriftlicher Form die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Am 09.10.2019 langte folgende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein:
"Dear Sir/Madam,
Thank you for taking the time to reply to my visa request. Please let me reply to your concerns through the following points:
1. Habilitation:
The attached Human Resources Diploma (Doc. 1) is a one-year habilitation I added to the Bachelor Degree of English Langugage (Doc. 2) to be qualified for joining international companies in the field of Human Resources.
2. Forschungs-Innovationsbestätigung:
To develop my skills in the Business Administration field, I got my one-year Business Administration Diploma (Doc. 3) plus the technical Human Resources certificates of "Interviewing and Selection Techniques" (Doc. 4) and "Professional Certified Trainer" (Doc. 5).
3. Auszeichnung:
As a proof of my outstanding performance in the Human Resources field, I recently received an "Excellence Award" (Doc. 6) from my current employer the "American University in Cairo", the most prestigious Universitiy in Egypt.
4. Berufserfahrung:
As you can see from my resume (Doc. 7) and the attached experience certificates (Doc. 8, 9, 10) along with the HR Letter from my current employer (Doc. 11), I have a proven experience in the Human Resources field for 10 years so far.
5. Bruttogehalt:
The attached HR Letter (Doc. 11) from my current employer states my gross annual income (170,004 EGP which is equal to almos 10,000 Euro)."
Der Stellungnahme beigelegt waren folgende, bereits vorgelegte Unterlagen in Englisch:
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Lebenslauf
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Certificate of Completion in "Interviewing & Selection Techniques", July 2012
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Degree of "Diploma in Business Administration", January 2015
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Arbeitsbescheinigungen, May 2009
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"High Achievement Award - Certificate of Recognition", June 2019
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Certificate "Degree of B. A. in Englisch Language and Literature", May 2002
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Certificate of Achievement for "Professional Certified Trainer", August 2017
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Graduation Certificate "Human Resource Managment Diploma", June 2007
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Arbeitsbescheinigungen Oktober 2018, August 2019
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Arbeitsbescheinigung inkl. Unterstützungserklärung, September 2019
4. Mit E-Mail vom 09.10.2019 bat die ÖB Kairo das AMS Wien um neuerliche Überprüfung der Unterlagen.
Mit E-Mail vom 21.10.2019 teilte das AMS Wien der ÖB Kairo mit, dass, selbst bei maximal anrechenbarer Beschäftigungszeit von 10 Jahren (das wären 20 Punkte), der Beschwerdeführer nur 65 Punkte der erforderlichen 70 Punkte erreichen würde. Von seiner Ausbildung könne seine Beschäftigungszeit als "English teacher" bis 2007 angerechnet werden. Es ergebe sich aber im Ergebnis keine Änderung der negativen Beurteilung.
5. Mit Bescheid vom 22.10.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß §°24a Abs.°4 FPG zurückgewiesen und ausgeführt, dass sich die Entscheidung auf die Gründe stütze, die in der Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) vom 03.10.2019 mitgeteilt worden seien. Mit Berücksichtigung der am 08.10.2019 nachgereichten Unterlagen und nach Überprüfung der nachgereichten Unterlagen hätten sich in der Gesamtpunktezahl nur 65 Punkte von den erforderlichen 70 Punkten ergeben und liege somit keine Änderung der negativen Bewertung des Jobseeker-Antrags vor.
6. Am 11.11.2019 langte die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Kairo ein. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er 65 Punkte erreicht habe. Die Punkteberechnung der offiziellen Website der Bundesregierung zeige die Möglichkeit, Leuten, die einen Job suchen würden oder einen Abschluss in Betriebswirtschaft ("Business Administration") hätten, ein Visum für Jobsuchende mit insgesamt 65 Punkten statt der sonst erforderlichen 70 Punkten zu erteilen.
Der Beschwerde beigelegt waren die bisher schon vorgelegten Dokumente.
7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 10.02.2020, eingelangt am 13.02.2020, wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 16.09.2019 bei der ÖB Kairo einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D (Jobseeker-Visum) mit dem geplanten Ankunftsdatum 10.11.2019. Als derzeitiger Arbeitgeber wurde angegeben: "The American University in Cairo, New Cairo City-Cairo". Eine derzeit berufliche Tätigkeit oder ein Einlader wurde nicht genannt.
Am 19.09.2019 übermittelte die ÖB Kairo die Unterlagen AMS Wien zur Überprüfung; die Überprüfung führte zu einem negativen Ergebnis. Dazu gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Das AMS Wien hielt nach neuerlicher Überprüfung am negativen Ergebnis fest.
Mit Bescheid vom 22.10.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß §°24a Abs.°4 FPG zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer erreicht lediglich 65 Punkte der erforderlichen 70 Punkte gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG. Der Beschwerdeführer erfüllt somit nicht die notwendigen Kriterien, um als "besonders Hochqualifizierter" zugelassen zu werden und ein Visum D zu erhalten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend den Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht die erforderliche Punktzahl erfüllt, um als "besonders Hochqualifizierter" zugelassen werden zu können, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
Der vorgelegte "Bachelor of English Language and Literature" wurde mit voller Punktezahl (20 Punkte) berücksichtigt. Einen Nachweis über eine weitere akademische Ausbildung iSd Anlage A AuslBG hat der Beschwerdeführer weder vorgelegt noch wurde eine solche Ausbildung behauptet. Die vorgelegten Arbeitsbestätigungen (20 Punkte) wurden ebenso wie die Sprachbestätigung (10 Punkte) mit der vollen Punktezahl angerechnet. Unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers, der XXXX geboren wurde und somit in die Alterskategorie "35 bis 40 Jahre" fällt (15 Punkte), ergibt sich eine Gesamtpunktezahl von 65 Punkten; erforderlich wären jedoch 70 Punkte von 100 möglichen Punkten. Weitere besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten wurden vom Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt. Die seitens des AMS Wien vorgenommene Punkteberechnung ist somit schlüssig und nicht zu beanstanden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Bestimmungen zur Visumpflicht
Form und Wirkung der Visa D
§ 20. (1) Visa D werden erteilt als
1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
2. Visum aus humanitären Gründen;
3. Visum zu Erwerbszwecken;
4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
7. Visum zur Wiedereinreise.
(2) Visa gemäß Abs. 1 berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig.
(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
§ 21. (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und
3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.
In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.
(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt;
5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
6. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.
Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zum Zweck der Arbeitssuche
§ 24a. (1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Aufenthaltsvisum mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zum Zweck der Arbeitssuche im Bundesgebiet erteilen, wenn
1. die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen und
2. die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt hat, dass die Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG erfüllt sind.
(2) Der Fremde hat bei Antragstellung die von ihm vorgebrachten Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG genau zu bezeichnen und durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 hat die Vertretungsbehörde die Dokumente zum Nachweis der Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG an die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice weiterzuleiten.
(3) Das Verfahren gemäß Abs. 1 ist einzustellen, wenn der Fremde trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist die Behebung eines Mangels der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht vornimmt.
(4) Teilt die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mit, dass die in § 12 iVm Anlage A AuslBG vorausgesetzten Kriterien nicht vorliegen, ist der Antrag zurückzuweisen.
(5)....
(6)...."
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 12 und 13) des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG) idgF lauten wie folgt:
"Besonders Hochqualifizierte
§ 12. Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(...)
Fachkräfteverordnung
§ 13. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.
(2) Ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich gemäß den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. I Nr. 313/1994, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Abs. 1 einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten.
(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 können unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes Höchstzahlen festgelegt werden. Diese gelten für die Zulassung von Fachkräften in Mangelberufen, die ausschließlich für bestimmte Bundesländer festgelegt wurden.
(4) Unbeschadet der Regelungen des § 12 kann die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort darüber hinaus im Falle eines anhaltend dringenden Bedarfs an Arbeitskräften in besonders hochqualifizierten Beschäftigungsbereichen durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr festlegen, dass Ausländer mit bestimmten tertiären Ausbildungen in diesen Beschäftigungsbereichen als besonders Hochqualifizierte nach Maßgabe des § 12 und der Anlage A zugelassen werden können, wobei die erforderliche Mindestpunkteanzahl um 5 Punkte herabgesetzt wird."
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Jobseeker-Visums zu Recht gemäß § 24a FPG zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht die erforderliche Punktezahl erreicht hat.
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass es die Möglichkeit gebe, ein Visum für Jobsuchende bereits bei Erreichen von insgesamt 65 Punkten zu erteilen, ist anzunehmen, dass er hierbei an die folgende Möglichkeit dachte: Im Falle eines anhaltend dringenden Bedarfs an Arbeitskräften in besonders hochqualifizierten Beschäftigungsbereichen kann durch Verordnung festgelegt werden, dass Ausländer mit bestimmten tertiären Ausbildungen in diesen Beschäftigungsbereichen als besonders Hochqualifizierte nach Maßgabe des § 12 iVm Anlage A AuslBG zugelassen werden können, wobei die erforderliche Mindestpunkteanzahl um 5 Punkte, somit auf 65 Punkte, herabgesetzt wird (vgl. §°13 Abs.°4°AuslBG). Der Fachkräfteverordnung 2019 (sowie der Fachkräfteverordnung 2020) ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ausbildung und Berufstätigkeit nicht unter diese begünstigende Ausnahme fällt.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Einreisetitel, Punktevergabe, Qualifikation, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W239.2228517.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020