TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/28 G312 2227261-3

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Veröffentlicht am 28.02.2020
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Entscheidungsdatum

28.02.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76

Spruch

G312 2227261-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichter über die Anhaltung des XXXX, geb. XXXX, StA.: Ghana, vertreten durch: XXXX

Zl. XXXX, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, zu Recht:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt

der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 25.02.2020 wurde vom BFA, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX, der Akt des XXXX (im Folgenden: MI) gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vorgelegt.

1. MI reiste am 23.05.2016 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2016 wurde der Antrag des MI gemäß § 3, § 8 und § 10 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Ghana für zulässig erklärt.

Mit Erkenntnis des BVwG XXXX vom 23.07.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen.

2. Am 24.07.2019 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes (HRZ) für MI eingeleitet und der Antrag auf die Ausstellung eines HRZ an die ghanaische Botschaft am 25.07.2019 übermittelt.

3. Mit Bescheid vom 10.10.2019 wurde MI gemäß § 57 Abs. 1 FPG verpflichtet, in einer Rückkehrberatungseinrichtung Unterkunft zu nehmen, dieser Verpflichtung zur ist MI nach einer Mitteilung der RÜBE XXXX am 18.10.2019 nicht nachgekommen.

4. Am 21.10.2019, um 12:05 Uhr, wurde MI am Grenzübergang XXXX bei dem Versuch, von Österreich kommend mit dem Zug XXXX ohne gültiges Reisedokument illegal nach Deutschland auszureisen, betreten. MI wurde von den deutschen Behörden am 21.10.2019 die Einreise verweigert.

Am 22.10.2019 wurde MI festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme des MI am 22.10.2019 gab er unter anderem an, XXXX zu sein und am XXXX in XXXX geboren zu sein, sowie über die ghanaische Staatsbürgerschaft zu verfügen. Seine Muttersprache sei Ashanti, er spreche jedoch sehr gut Englisch und ein wenig, Housa (Dialekt von Berberisch). Er sei gesund, habe nur etwas Probleme mit seinen Augen. Er besitze kein Reisedokument, seine Botschaft gebe ihn nichts, die hätten Probleme, das habe man ihm bei der Bezirkshauptmannschaft gesagt, die Botschaft sei in der Schweiz. Er habe versucht, mit der Botschaft Kontakt aufzunehmen, die hätten ihn jedoch nicht helfen können. Er besitze keinen Aufenthaltstitel, auch nicht von einem anderem EU-Staat, er wolle nicht nach Ghana zurück, er wolle sich behandeln lassen, er wolle nach Deutschland, da sein Antrag in Österreich negativ entschieden worden sei, und dort einen Asylantrag stellen. Er müsse selbst keine Vorkehrungen treffen, um Österreich zu verlassen, die Behörden müssten ihn die Papiere besorgen und können ihn abschieben. Im Falle einer Freilassung würde er ein Interview machen und die Sprache lernen, er möchte eine Behandlung für sein Leben bekommen. Wenn man ein Problem habe, sei es ein Menschenrecht eine Behandlung zu erhalten. Er habe keine Verwandte, Freunde oder Bekannte in Österreich und sei noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen, er verfüge über keinen Schlafplatz und hatte bisher keine Zeit die Sprache (Deutsch) zu lernen, da er psychische Probleme hatte, er sei jetzt bereit dazu. Wenn ihn Österreich behandle, bleibe er hier, ansonsten möchte er nach Deutschland. Er wolle in ein Flüchtlingslager in XXXX, er habe keine Dokumente und seine Botschaft gebe ihn keine.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX, vom 06.11.2019, wurde gegen XXXX (im Folgenden: MI) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis des BVwG vom 29.01.2020, XXXX, als unbegründet abgewiesen und die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig erklärt.

6. Mit Schriftsatz vom 26.02.2010 informierte das BFA darüber, dass der Interviewtermin mit der ghanaischen Botschaft für den 17.03.2020 um 09:00 Uhr im PAZ XXXX bestätigt und fixiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Festgestellt wird, dass MI vom 18.10.2019 bis 21.10.2019 im XXXXund ab 18.10.2019 bis 03.11.2019 sowie wieder am 06.11.2019 im AHZ XXXX in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des MI in Schubhaft erwecken.

1.2. MI wirkt bis dato bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit und zeigte sich unkooperativ. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund der negativen Entscheidung über seinen Antrag gemäß § 3, § 8 und § 10 AsylG mit Rückkehrentscheidung und Erklärung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ghana nicht nachgekommen. Zudem hat er durch Flucht (versuchte illegale Ausreise nach Deutschland) versucht, sich dem Verfahren bzw. seiner Abschiebung zu entziehen, nachdem er der zur auferlegten Unterkunftnahme ab 21.10.2019 nicht mehr nachgekommen ist. Damit stellte MI unter Beweis, dass er nicht weiter gewillt war, der Wohnsitzauflage Folge zu leisten und in weiterer Folge durch den Versuch der illegalen Ausreise nach Deutschland den vorbereiteten Abschiebeprozess zu vereiteln.

1.3. Festgestellt wird weiters, dass die Behörde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats rechtzeitig und zielführend geführt hat. Die Behörde hat zeitgerecht das Verfahren zur Erlangung des HRZ mit der ghanaischen Botschaft geführt, mittlerweile wurde ein Interviewtermin in XXXX für den 17.03.2020, 09:00 Uhr, im PAZ XXXX durch die ghanaische Botschaft bestätigt und fixiert. Die Ausstellung des HRZ ist in naher Zukunft zu erwarten und waren Rückführungen in den Heimatstaat Ghana bis dato möglich.

Bei seiner Einvernahme im PAZ XXXX am 22.10.2019 gab er unter anderem an, über kein Reisedokument zu verfügen. Er habe versucht, mit der Botschaft Kontakt aufzunehmen, die hätten ihn jedoch nicht helfen können. Er besitze keinen Aufenthaltstitel, auch nicht von einem anderem EU-Staat, er wolle nicht nach Ghana zurück, er wolle sich behandeln lassen, er wolle nach Deutschland, da sein Antrag in Österreich negativ entschieden worden sei und dort einen Asylantrag stellen. Er müsse selbst keine Vorkehrungen treffen, um Österreich zu verlassen, die Behörden müssten ihn die Papiere besorgen und können ihn abschieben. Im Falle einer Freilassung würde er ein Interview machen und die Sprache lernen, er möchte eine Behandlung für sein Leben bekommen. Wenn man ein Problem habe, sei es ein Menschenrecht eine Behandlung zu erhalten. Er habe keine Verwandte, Freunde oder Bekannte in Österreich und sei noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen, er verfüge über keinen Schlafplatz und hatte bisher keine Zeit die Sprache (Deutsch) zu lernen, da er psychische Probleme hatte, er sei jetzt bereit dazu. Wenn ihn Österreich behandle, bleibe er hier, ansonsten möchte er nach Deutschland. Er wolle in ein Flüchtlingslager in XXXX, er habe keine Dokumente und seine Botschaft gebe ihn keine.

1.4. MI zeigt sich - wie bereits oben festgestellt - im Verfahren nicht nur äußerst unkooperativ sondern versucht aktiv, seine Abschiebung zu verhindern (belegt durch die Nichteinhaltung der Unterkunftnahme sowie den Versuch illegal nach Deutschland auszureisen), er wirkt bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit und weigert sich, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vorgegeben.

1.5. MI verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Bindungen in Österreich, er hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig.

2. Beweiswürdigung:

Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des MI ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Aufgrund der eigenen Angaben des MI sowie des Akteninhalts steht fest, dass er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte, nicht gewillt ist, sich der Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Er verhält sich nicht nur unkooperativ und wirkt im Verfahren nicht mit, sondern versucht seine Abschiebung zu verhindern (kam seiner Wohnsitzauflage nicht nach und versuchte illegal nach Deutschland zu reisen). Er weigert sich nach der negativen Asylentscheidung Österreich zu verlassen und in seinen Heimatstaat zurückzukehren.

Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass er in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, durch Untertauchen seiner Abschiebung zu entziehen.

Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr hinsichtlich des MI ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Die Schubhaft ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig.

Im Hinblick auf das eingeleitete Abschiebungsverfahrens ist begründet zu erwarten, dass die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Die Behörde hat das Verfahren bislang rechtskonform geführt und sich bemüht, von der ghanaischen Botschaft ein HRZ zu erlangen, mittlerweile wurde bereits ein Interviewtermin in XXXX für den 17.03.2020 um 09:00 durch die ghanaische Botschaft bestätigt und fixiert.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A.

Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des MI mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern, was er bis dato auch bewiesen hat. Die Behörde hat im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen.

MI hat im bisherigen Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des MI in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, es besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen.

In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde bereits veranlasst. Die Behörde die Ausstellung des HRZ bei der ghanaischen Botschaft beantragt, ein Interviewtermin wurde bereits fixiert. Damit ist die Ausstellung des HRZ in naher Zukunft zu erwarten.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des HR vor der belangten Behörde, sowie bei den bereits durchgeführten Schubhaftüberprüfungen (auch vor dem BVwG) geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

II. Zu Spruchpunkt B.

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit,
Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2227261.3.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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