TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/28 G307 2227651-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2020
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Entscheidungsdatum

28.02.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3

Spruch

G307 2227651-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die RAe KECKEIS, FIEL und SCHEIDBACH in 6800 Feldkirch gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2019, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

aufgehoben .

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH XXXX) vom XXXX.2019, Zahl XXXX, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) über die Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Kenntnis gesetzt. Anlass sei einerseits das gegen die BF seitens der LPD Vorarlberg wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren sowie andererseits der Umstand gewesen, dass sie in der niederschriftlichen Einvernahme am 13.03.2019 angegeben habe, dass sie von ihrem Ehegatten - einem deutschen Staatsbürger - getrennt lebe.

2. Mit Schreiben des BFA vom 11.07.2019 verständigte die belangte Behörde die BF über die erfolgte Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens. Zugleich wurde sie aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens dazu eine Stellungnahme ab- sowie ihre persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.

3. Am 02.10.2019 legte die BF eine Schwangerschaftsbestätigung vor.

4. Nachdem das BFA die BF am 07.10.2019 aufgefordert hatte, übermittelte diese dem Bundesamt am 11.11.2019 eine undatierte Bestätigung über die Identität des Vaters ihres ungeborenen Kindes sowie eine solche über die gemeinsame Haushaltsführung mit dem Kindesvater.

Eine weitergehende Stellungnahme langte bei der belangten Behörde jedoch nicht ein.

5. Am 28.11.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA statt und brachte diese am 05.12.2019 weitere Unterlagen in Vorlage.

6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, der BF persönlich zugestellt am 20.12.2019, wurde diese gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

7. Mit per Post am 14.01.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Feststellung, dass die Ausweisung unverhältnismäßig sei, beantragt.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und langten am 20.01.2020 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina.

1.2. Die BF hält sich seit 02.11.2016 durchgehend in Österreich auf und ehelichte am XXXX.2018 den seinerzeit in Österreich wohnhaften deutschen Staatsbürger XXXX, geb. XXXX.

1.3. Der Ehegatte der BF ist seit 31.10.2016 im Besitz einer Anmeldebescheinigung und hält sich seit 11.10.2019 nicht mehr in Österreich auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dieser sich nur vorübergehend zum Zwecke einer Ausbildung im Ausland, konkret der Schweiz, aufhält.

1.4. Der BF wurde am 08.10.2018 eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt und geht diese seit 12.11.2018 Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Aktuell ist die BF seit 10.12.2018 als Arbeiterin bei XXXX, beschäftigt.

1.5. Die BF ist gesund, jedoch von ihrem Ehegatten schwanger und ist der Geburtstermin der XXXX.2020.

1.6. Die BF weist Bundesgebiet seit 09.10.2019 keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr mit ihrem Ehegatten auf und konnte nicht festgestellt werden, dass die BF seither noch ein Familienleben mit ihrem Ehegatten führt.

1.7. Die BF ist der deutschen Sprache hinreichend mächtig, jedoch konnte das Bestehen von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus nicht festgestellt werden.

1.8. Im Bundesgebiet halten sich zudem eine Tante und eine Nichte der BF auf, wobei weder ein besonderes Naheverhältnis zu noch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes mit diesen festgestellt werden konnte.

1.9. Die Eltern der BF halten sich in Kroatien auf und sind im Herkunftsstaat der BF weiterhin zwei Brüder sowie ein minderjähriger Sohn, welcher bei seinem Vater lebt, aufhältig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die familiären Anknüpfungspunkte der BF in Österreich, in Kroatien und ihrem Herkunftsstaat, beruhen auf deren Angaben vor der belangten Behörde. Ein besonderes Naheverhältnis zu ihren Angehörigen in Österreich hat die BF nie behauptet und ist die Führung eines gemeinsamen Haushaltes mit diesen auch nicht aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlich.

Das Beherrschen der deutschen Sprache konnte die BF insofern nachweisen, als sie der Einvernahme vor dem BFA in deutscher Sprache ohne Dolmetscher folgen konnte. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Bestätigungen, konnte jedoch das Bestehen von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus nicht festgestellt werden.

Der seinerzeitige Aufenthalt des Ehegatten des BF in Österreich wird durch dessen im ZMR ersichtliche Wohnsitzmeldungen bestätigt. Zudem ist im Zentralen Fremdenregister die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung an den Ehegatten der BF dokumentiert, wurde eine Kopie der besagten Bescheinigung in Vorlage gebracht (siehe AS 42), und hat die BF eine Wohnsitzbestätigung bezüglich ihres Ehegatten von der Gemeinde XXXX in der XXXX vom 11.10.2019 vorgelegt, wonach dieser seit 09.09.2019 an der Adresse XXXX, melderechtlich erfasst sei.

Den Umstand der Schwangerschaft sowie den Geburtstermin konnte die BF durch die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung (siehe AS 93) belegen und brachte sie zudem eine von ihrem Ehegatten unterschriebene Bestätigung über dessen Vaterschaft in Vorlage (AS 103).

Der Auslandsaufenthalt des Ehegatten der BF wurde durch die Vorlage einer Wohnsitzbestätigung der Gemeinde XXXX, Schweiz, (siehe AS 195) belegt und ist mit den Angaben der BF in Einklang zu bringen. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich dieser sich nur vorübergehend zum Zwecke einer Ausbildung im Ausland aufhält, beruht - wie noch näher ausgeführt werden wird - auf der Nichtvorlage entsprechender Bestätigungen sowie den teils widersprüchlichen Angaben der BF.

Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Ferner wird die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte an die BF im Zentralen Fremdenregister dokumentiert, finden sich die Erwerbstätigkeiten der BF in deren Sozialversicherungsauszug wieder und sind die Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet ebenfalls im Zentralen Melderegister dokumentiert.

2.2.2. Wie die der BF eingeräumte Möglichkeit, schriftlich Stellung zu nehmen, zeigt, stand es dieser frei, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen.

Wenn die BF in der gegenständlichen Beschwerde erneut vorbringt, dass sie mit ihrem Ehegatten seit Juli 2019 wieder ein gemeinsames Familienleben führe, dieser sich aber zu Ausbildungszwecken vorrübergehend in Liechtenstein bzw. der Schweiz aufhalte, vermag sie den Argumentationen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegenzutreten. Trotz konkreter Aufforderung brachte die BF bis dato keine Bescheinigungsmittel bei, welche ihre Angaben stützen könnten.

Der Ehegatte der BF hat seit 09.09.2019 seinen Wohnsitz in der Schweiz und ist seit 08.09.2019 in Österreich nicht mehr gemeldet. Daraus ergibt sich, dass er nicht mehr in Österreich aufhältig und nicht nur vorübergehend ins Ausland verzogen ist. Zudem widersprach sich die BF vor der belangten Behörde insofern, als sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme angab, sie und ihr Ehegatte wohnten zuletzt in gutem Einvernehmen miteinander. Demgegenüber führte der RV der BF aus, ein Zusammenleben zwischen der BF und ihrem Gatten erweise sich aufgrund dessen Gewalttätigkeiten als schwierig. Dies wurde in einem Aktenvermerk des BFA vom 16.12.2019 (siehe AS 203) wie im angefochtenen Bescheid festgehalten.

Die von der BF in Vorlage gebrachte Bestätigung (siehe AS 103) wonach sie und ihr Ehegatte bezeugen, wieder gemeinsam zu leben, genügt als Beweis für den Bestand eines aktuell geführten Familienlebens nicht hin. Zum einen ist das Schreiben nicht datiert und kann daher zeitlich nicht zugeordnet werden. Zum anderen wurde dieses - ohne nähere Erklärung - vom Ehegatten der BF mit dem Zusatz "unter Vorbehalt" unterschrieben. Letztlich weist die vorgelegte Wohnsitzmeldung des Ehegatten der BF in der Schweiz diesen als geschieden aus und wurde von der BF belegt und vorgebracht, dass ihr Ehegatte in der Schweiz mit einer weiblichen Person zusammenwohnt (siehe AS 197), was wiederum als weiteres Indiz für eine Auflösung der Ehegemeinschaft zu werten ist.

Es lässt sich logisch nicht nachvollziehen, weshalb die BF trotz behaupteten gemeinsamen Familienlebens mit ihrem Ehegatten keine Beweismittel hinsichtlich der Ausbildung ihres Ehegatten im Ausland vorlegen kann und letzterer seinen Wohnsitz in Österreich nicht beibehalten hat, wenn dieser tatsächlich zwischen Österreich und der Schweiz pendle.

Im Ergebnis kann der BF sohin nicht gefolgt und weder ein gemeinsames Familienleben zwischen ihr und ihrem Ehegatten noch ein nur vorübergehender Verzug desselben ins Ausland festgestellt werden.

Der BF gelang somit keine substantiierte Entgegnung und brachte sie auch keinen neuen relevanten Sachverhalt vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde.:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als Drittstaatsangehöriger ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist (Z 10 leg cit).

Gemäß § 2 Abs. Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

"§ 55 Abs. 3 NAG 2005 nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 NAG 2005 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des § 55 Abs. 3 NAG 2005 nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - § 66 FrPolG 2005 Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer-)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren nach § 66 FrPolG 2005 einzuleiten ist aber auch der Fremdenpolizeibehörde aus Eigenem - also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde - nach den Bestimmungen des FrPolG 2005 nicht verwehrt (vgl. E 13. Oktober 2011, 2009/22/0330)." (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005)

Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes bis zum Abschluss des nach § 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 rechtmäßig aufhältig. (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 15.03.2018, Ra 2017/21/0191)

Die BF ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und hat am XXXX.2018 einen - seinerzeit in Österreich lebenden - deutschen Staatanagehörigen im Bundesgebiet geheiratet, mit dem sie seit 09.10.2019 trotz aufrechter Ehe kein gemeinsames Familienleben mehr führt. Zudem hält sich der Ehegatte der BF seit 11.10.2019 durchgehend im Ausland auf.

Demzufolge erwarb die BF mit ihrer seinerzeitigen Verehelichung mit einem Unionsbürger den Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 iVm. Z 11 FPG und damit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches mit der Ausfolgung einer Aufenthaltskarte von der zuständigen NAG Behörde, der BH XXXX, dokumentiert wurde (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005: wonach der Aufenthalt des Unionsbürgers in Österreich für die Inanspruchnahme des "Rechtes auf Freizügigkeit" genügt.).

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung sohin dem Grunde nach zu Recht auf § 66 FPG gestütz (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274).

3.1.2. Der mit "Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte § 31 FPG lautet:

"§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder

9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie

1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,

2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,

3. geduldet sind (§ 46a) oder

4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)

(4) Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt."

Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet:

"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."

Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte § 54 NAG lautet:

"§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt."

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Der mit "Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption" betitelte § 30 NAG lautet:

"§ 30. (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.

(2) An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und

Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet:

"§ 70 (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.1.3. "Der absolute Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 liegt vor, wenn der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG 2005 erfüllt ist, weil sich ein Fremder nach Auflösung des gemeinsamen Familienlebens auf seine Ehe beruft (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081; vgl. auch VwGH 10.09.2018, Ra 2019/22/0097).

"Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG 2005 ist ua dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG 2005 nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK (mehr) geführt wird (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0058)"; vgl. auch VwGH 10.09.2018, Ra 2018/22/0097).

"Im Zusammenhang mit § 30 Abs. 1 NAG 2005 reicht ein formales Band der Ehe nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten (vgl. VwGH 27.4.2017, Ro 2016/22/0014)."; vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081).

"Der bloße Umstand, dass eine Ehe noch nicht geschieden wurde, ist nicht geeignet, das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens nachzuweisen (vgl. VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0058)." (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081).

"Die Erlassung einer Ausweisung aus dem Grund einer Scheinehe gegen einen drittstaatszugehörigen Angehörigen eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers ist zulässig. Dies gilt nicht nur für jene Fälle, in denen die Behörde die Ausweisung vor Erteilung eines Aufenthaltstitels oder vor Ausstellung einer Dokumentation eines Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts und mangels Bestehens eines sonstigen Aufenthaltsrechts wegen unrechtmäßigen Aufenthalts iSd § 53 Abs 1 FrPolG 2005 verfügt (Hinweis E 18. Juni 2009, 2008/22/0612), sondern auch für jene Fälle, in denen das Bestehen einer Scheinehe erst nach Erteilung einer aufenthaltsrechtlichen Berechtigung (und somit während des Bestehens eines nach § 31 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 rechtmäßigen Aufenthalts) bekannt wird.

Dies wird einerseits durch den in § 55 Abs 2 NAG 2005 enthaltenen Verweis, der auch § 54 FrPolG 2005 umfasst, deutlich, andererseits auch durch die Formulierung in § 55 Abs 1 NAG 2005, worin (auch) das Nichtbestehen eines (bereits) dokumentierten Niederlassungsrechts angesprochen wird. Der in den §§ 55 NAG 2005, § 86 FrPolG 2005 festgelegten Vorgangsweise stehen auch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegen, zumal nach Art 35 RL 2004/38/EG die Mitgliedstaaten (unter Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensgarantien) jene Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie zB durch Eingehen von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Nichts anderes kann für jenen Fall des § 30 NAG 2005 gelten, in dem ein Fremder sich für die Verlängerung eines bereits ausgestellten Aufenthaltstitels oder das Weiterbestehen eines Niederlassungsrechts rechtsmissbräuchlich auf ein angeblich immer noch bestehendes Familienleben beruft, obwohl tatsächlich ein solches nicht mehr geführt wird, und auf diese Weise unter Täuschung der Behörde eine für ihn weitergehende fremdenrechtliche Berechtigung zu erlangen sucht, als sie ihm sonst gewährt werden könnte. Auch ein solches Verhalten ist grundsätzlich (die nähere Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen immer erforderlich) geeignet, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd § 55 Abs 1 NAG 2005 hervorzurufen, was wiederum nach dieser Bestimmung das Fehlen eines Niederlassungsrechts zur Folge hat, sodass die Fremdenpolizeibehörde nach § 86 Abs. 2 FrPolG 2005 zur Erlassung einer Ausweisung berechtigt ist (vgl. VwGH 24.11.2009, 2007/21/0011)".

"Nach der rechtskräftigen Ausweisung der Ehefrau (slowakische Staatsangehörige) des Fremden könnte ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht der Ehefrau nicht mehr weiter bestehen, was auch -nicht anders als ein Wegzug der Ehefrau aus Österreich - das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Fremden (vgl. EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14) zum Erlöschen bringt. Auf die Sonderkonstellation des § 54 Abs. 5 NAG 2005, Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft betreffend, kann sich der Fremde bei aufrechter Ehe, nicht berufen (vgl. EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14). Gegebenenfalls käme dann auch eine Ausweisung des Fremden, nach Maßgabe des Ergebnisses der gebotenen Interessenabwägung nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005, in Betracht, und zwar ohne, dass es einer vorangehenden Befassung des BFA durch die Niederlassungsbehörde nach § 55 Abs. 3 NAG 2005 bedürfte (VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005, VwSlg. 18646 A; vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080).

3.1.4. Die BF berief sich zur Begründung des aufrechten Bestandes eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes - entgegen § 30 Abs. 3 iVm. Abs. 1 NAG - wiederholt auf ein bestehendes Familienleben mit ihrem Ehegatten, obwohl sie seit 09.10.2019 ein solches nicht mehr führt, was geeignet ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd. § 55 Abs. 1 NAG hervorzurufen. Das wiederum hat nach dieser Bestimmung das Fehlen eines Aufenthaltsrechts zur Folge (vgl. VwGH 24.11.2009, 2007/21/0011).

Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, dass der Ehegatte der BF nur vorübergehend in die Schweiz verzogen ist, sodass der BF schon allein aufgrund dieses Umstandes - dauerhafter Verzug des ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermittelnden Angehörigen - kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich mehr zukommt (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080).

Es ist der belangten Behörde sohin im Ergebnis beizupflichten, dass der BF kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich mehr zukommt.

Jedoch ist verfahrensgegenständlich zu berücksichtigen, dass die BF auf einen dreijährigen Aufenthalt in Österreich, regelmäßige Erwerbstätigkeiten, eine strafgerichtliche Unbescholtenheit, Deutschkenntnisse und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zurückblicken kann. Hinzu tritt, dass sie hochschwanger ist und als Geburtstermin der XXXX.2020 berechnet wurde. Vor dem Hintergrund der festgestellten Auflösung des gemeinsamen Ehe- bzw. Familienlebens und des dauerhaften Verzugs des Ehegatten der BF in die Schweiz, ist - auch vor dem Hintergrund der von der BF wiederholt behaupteten und durch eine ärztliche Bestätigung (siehe AS 189f) glaubhaft gemachten Aggressionen ihres Ehegatten - davon auszugehen, dass die Ehe der BF mit ihrem Ehegatten zerrüttet ist und von den Beteiligten nicht wiederaufgenommen werden wird. Die BF wäre sohin, in Ermangelung der Vorlage eines Nachweises eines sonstigen Aufenthalts- oder Niederlassungsrechtes eines EU-Mitglieds- und oder Drittstaates im Falle einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet, gezwungen, allein in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Angesichts ihres aktuellen Zustandes (fortgeschrittene Schwangerschaft) kann der BF - unter Einbeziehung gültiger Regelungen zum Schutze von (werdenden) Müttern insbesondere im Hinblick auf deren notwendige Schonung 8 Wochen vor und nach der Entbindung (siehe §§ 3 bis 5 MSchG) - im Lichte des Art 8 EMRK gegenwärtig nicht zumutet werden, auf sich alleingestellt - mit allen damit einhergehenden Konsequenzen und Strapazen - ihren Lebensmittelpunkt in ihren Herkunftsstaat zu verlegen.

Fallbezogen ist die Situation der BF nicht nur unter dem Blickwinkel ihrer aktuellen Schwangerschaft, sondern auch unter jenem ihrer bevorstehenden Mutterschaft, der Trennung von ihrem Mann und der Verantwortung für einen Säugling zu betrachten. Demzufolge bedarf es in diesem Zusammenhang vor allem auch einer Bewertung aus der Perspektive des (im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung noch ungeborenen) Kindes (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0141).

Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. zB VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, Rn. 8, mwN, einerseits und VfGH 24.9.2018, E 1416/2018, Punkt III.3.4. der Entscheidungsgründe andererseits; zur besonderen Bedachtnahme auf die Situation von Kindern siehe auch VfGH 25.9.2018, E 1463/2018 ua, Punkt II.1.2. der Entscheidungsgründe, sowie VfGH 25.9.2018, E 1764/2018 ua, Punkt II.3.3. der Entscheidungsgründe). (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0141).

Unter Berücksichtigung der konkreten Fallkonstellation in der verfahrensgegenständlichen Rechtssache erweist sich eine Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet aus aktueller Sicht - insbesondere unter der Berücksichtigung eines nicht verlängerbaren Durchsetzungsaufschubes von einem Monat iSd. § 70 FPG - als aktuell unverhältnismäßig und daher unzulässig, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr gelte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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