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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0377Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Vereins "Narodni Svet Koroskih Slovencev" (Rat der Kärntner Slowenen) in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen die mit Beschluß der Bundesregierung vom 9. November 1993 - jeweils intimiert mit Schreiben des Bundeskanzlers vom 15. November 1993 - erfolgte Bestellung von sieben aus dem Kreis nach § 4 Abs. 2 Z. 1 des Volksgruppengesetzes stammenden Mitgliedern des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe (mitbeteiligte Parteien: 1. L, 2. Dr. P, 3. E, 4. Bürgermeister Mag. R, 5. K, 6. Mag. G, 7. H), den Beschluß gefaßt:
Spruch
1. Dem Wiedereinsetzungsantrag (protokolliert unter Zl. 97/12/0377) wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattgegeben.
2. Die Beschwerde (protokolliert unter Zl. 94/12/0056) wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode des nach dem Volksgruppengesetz (im folgenden VGG) eingerichteten Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe (im folgenden kurz Volksgruppenbeirat), der sich im September 1989 erstmals konstituiert hatte, leitete das Bundeskanzleramt (BKA) im Sommer 1993 das Verfahren für die Bestellung der Beiratsmitglieder für die nächste Funktionsperiode ein. Unter anderem wurde der "Rat der Kärntner Slowenen" (Beschwerdeführer), der unbestritten eine repräsentative Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 2 VGG ist, um die Übermittlung eines Nominierungsvorschlages nach der genannten Gesetzesbestimmung ersucht.
In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 1993 teilte der Beschwerdeführer dem BKA mit, er werde solange keine Mitglieder nominieren, bis bestimmte Forderungen (unter anderem auch eine Abänderung des § 4 Abs. 2 Z. 1 VGG, die es ermögliche, politisch kompetente Vertreter für den Volksgruppenbeirat zu nominieren) erfüllt würden, und ersuchte gleichzeitig um einen Gesprächstermin beim Bundeskanzler.
Bereits zuvor hatte sich die politische Partei "Einheitsliste - Enotna lista" (im folgenden Einheitsliste) mit Schreiben vom 8. Juli 1993 an den Bundeskanzler gewandt und ihren Anspruch angemeldet, auf Grund der Ergebnisse der letzten Kärntner Gemeinderatswahl zumindest mit einem Vertreter nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VGG im Volksgruppenbeirat vertreten zu sein. Gleichzeitig wurden zwei Mitglieder vorgeschlagen.
Mit Schreiben vom 16. September 1993 teilte das BKA im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 VGG unter anderem dem Beschwerdeführer die in Aussicht genommene personelle Zusammensetzung der insgesamt 16 Vertreter des Volksgruppenbeirates (sieben Vertreter nach § 4 Abs. 2 Z. 1, acht Vertreter nach § 4 Abs. 2 Z. 2 sowie ein Vertreter nach § 4 Abs. 2 Z. 3 VGG) mit. Bezüglich jener vier Vertreter, die vom Beschwerdeführer bisher (gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.) in den Volksgruppenbeirat entsendet worden seien, wurde davon ausgegangen, daß diese auch weiterhin dem Beirat angehören sollten.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 1993 nahm der Bundeskanzler zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Juli 1993 Stellung und wies insbesondere darauf hin, die vorgebrachte Kritik sollte im neu zu konstituierenden Volksgruppenbeirat erörtert werden.
Mit undatiertem Schreiben (beim BKA am 2. November 1993 eingelangt) nominierte der Beschwerdeführer für die nächste Funktionsperiode des Volksgruppenbeirates vier Mitglieder (nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VGG). Gleichzeitig vertrat er zu den sieben gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. zu bestellenden Mitgliedern die Auffassung, der politischen Partei "Einheitsliste" (die im bisherigen Besetzungsvorschlag nicht berücksichtigt worden sei) gebühre auf Grund der Ergebnisse bei den letzten Kärntner Gemeinderatswahlen im zweisprachigen Gebiet jedenfalls das Recht auf Nominierung zumindest eines Vertreters. In ihrem Schreiben vom 2. November 1993 hielt die "Einheitsliste" an ihrer Forderung auf Berücksichtigung bei der Nominierung der Beiratsmitglieder nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VGG fest.
Mit Beschluß vom 9. November 1993 bestellte die Bundesregierung (belangte Behörde) entsprechend den Nominierungen (vgl. Schreiben des BKA vom 16. September 1993 sowie das Schreiben des Beschwerdeführers - eingelangt beim BKA am 2. November 1993) die 16 Mitglieder des Volksgruppenbeirates.
Der Bundeskanzler teilte die Bestellung mit Schreiben vom 15. November 1993 den jeweils betroffenen Mitgliedern des Beirates mit. Eine Übermittlung des Bestellungsschreibens an sonstige Stellen, insbesondere den Beschwerdeführer, oder eine sonstige offizielle Benachrichtigung von der Bestellung des neuen Volksgruppenbeirates, erfolgte nicht.
Die konstituierende Sitzung des neu bestellten Volksgruppenbeirates fand über Einladung des BKA am 29. November 1993 statt; an ihr nahmen unter anderem auch die vier vom Beschwerdeführer nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VGG nominierten und von der belangten Behörde bestellten Mitglieder teil.
Mit der am 14. März 1994 zur Post gegebenen Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Neubestellung eines Teiles des Volksgruppenbeirates durch die Bundesregierung, und zwar gegen die sieben aus dem Kreis nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VGG bestellten Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers. Diese Mitglieder seien nach einem bestimmten Zurechnungsschlüssel von den politischen Parteien SPÖ, ÖVP und FPÖ (im Verhältnis 3:2:2) ausgewählt worden. Die Rechtswidrigkeit der Bestellung dieser Mitglieder erblickt der Beschwerdeführer im wesentlichen darin, daß die von der politischen Partei "Einheitsliste" vorgeschlagenen Kandidaten (aus dem Kreis der in § 4 Abs. 2 Z. 1 VGG genannten Personen) nicht berücksichtigt worden seien. Diese Gruppierung habe bei den letzten Gemeinderatswahlen 1991 in den gemischtsprachigen Kärntner Gemeinden erfolgreich kandidiert. Sie habe (nach verschiedenen Berechnungsmethoden, die näher ausgeführt werden) einen beträchtlichen Stimmenanteil innerhalb der slowenischen Volksgruppe erzielt, der in jedem Fall mehr als 1/7 ausmache, weshalb der "Einheitsliste" zumindest ein Sitz im Volksgruppenbeirat zugestanden wäre. Dieses Ergebnis zeige sich auch, wenn man die Ergebnisse der Kärntner Landtagswahl vom 13. März 1994 betrachte (wird näher ausgeführt). Daher seien entgegen § 4 Abs. 1 (Satz 2) VGG die in der slowenischen Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen im Volksgruppenbeirat nicht entsprechend vertreten. Die Beschwerdelegitimation beruhe auf der (ausdrücklichen) Anordnung nach § 4 Abs. 1 letzter Satz leg. cit., weil der Beschwerdeführer eine repräsentative Vereinigung im Sinne dieser Norm sei. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, besondere Fristen für die Einbringung der Beschwerde seien nicht vorgesehen.
Über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1994 wies der Beschwerdeführer in seiner Beantwortung vom 20. April 1994 unter anderem darauf hin, die endgültige Bestellung der Mitglieder des Volksgruppenbeirates sei nur diesen selbst, nicht aber ihm mitgeteilt worden.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom 21. März 1997 gab der Beschwerdeführer unter anderem bekannt, auch nach dem Ergebnis der Kärntner Gemeinderatswahlen 1997 gebührten der "Einheitsliste" zumindest ein, allenfalls zwei Mitglieder im Volksgruppenbeirat (nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VGG).
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, in eventu deren Abweisung als unbegründet beantragte. Zur Zurückweisung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, eine formelle Benachrichtigung des Beschwerdeführers betreffend die Zusammensetzung des neu bestellten Volksgruppenbeirates sei deshalb nicht erfolgt, weil dem Beirat ohnehin "Mitglieder" des Beschwerdeführers (d.h. die von ihm nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VGG nominierten Personen) angehörten, an die die Bekanntgabe der Bestellung sowie die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt seien. Zwei dieser Mitglieder hätten im übrigen als Zustelladresse die Anschrift des Beschwerdeführers angegeben. Der Beschwerdeführer habe als Herausgeber der Wochenzeitung "Nas Tednik" in der Ausgabe vom 3. Dezember 1993 seiner Leserschaft im Artikel "Vranitzky: "O skupnem demokraticnem zastopstvu se bomo se pogovarjali"" die personelle Zusammensetzung des neuen Volksgruppenbeirates mitgeteilt (eine Kopie dieses Artikels und des Impressums samt Arbeitsübersetzung wurde angeschlossen). Die in § 4 Abs. 1 letzter Satz VGG geregelte Beschwerdemöglichkeit, die dem Beschwerdeführer als repräsentative Vereinigung einer Volksgruppe zukomme, sei ein Fall nach Art. 131 Abs. 2 B-VG (Hinweis auf die Regierungsvorlage zum Volksgruppengesetz,
217 Blg.Sten.Prot.NR 14. GP), wobei eine Zustellung des Beschlusses der Bundesregierung über die Zusammensetzung des Beirates nicht vorgesehen sei. Es sei daher § 26 Abs. 1 Z. 4 VwGG anzuwenden, der für diesen Fall die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Bescheides zu laufen beginnen lasse. Im Hinblick auf den obzitierten Artikel in der Ausgabe von "Nas Tednik", als deren Herausgeber der Beschwerdeführer fungiere, habe dieser spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der neuen Zusammensetzung des Volksgruppenbeirates und damit auch von dem Umstand, daß er keine von der "Einheitsliste" vorgeschlagene Person enthalte, gehabt. Davon ausgehend habe die sechswöchige Beschwerdefrist am 14. Jänner 1994 geendet. Die am 16. März 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde sei daher als verspätet anzusehen; dabei könne die Frage auf sich beruhen, ob der Beschwerdeführer nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch die Zustellung verschiedener Schriftstücke an die von ihm nominierten Mitglieder Kenntnis erlangt habe.
Die mitbeteiligten Parteien haben keine Gegenschriften erstattet.
In seiner Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde vom 22. September 1997 wandte der Beschwerdeführer zunächst ein, er habe seine Beschwerde entgegen der Auffassung der belangten Behörde rechtzeitig erhoben. Bis heute habe er weder auf seine Stellungnahme im Anhörungsverfahren (Anmerkung:
gemeint ist damit offenkundig die am 2. November 1993 beim BKA eingelangte Stellungnahme), in der er Bedenken wegen der Nichtberücksichtigung der Einheitsliste im Volksgruppenbeirat angemeldet habe, eine formelle Antwort erhalten noch sei er förmlich über die (neue) Zusammensetzung des Beirates benachrichtigt worden. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei aus dem in § 4 Abs. 1 VGG geregelten Anhörungsverfahren in Verbindung mit der Beschwerdelegitimation repräsentativer Volksgruppenorganisationen abzuleiten, daß ihm der Bestellungsbeschluß der Bundesregierung hätte zugestellt werden müssen. Die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes sei gerade für den Fall vorgesehen, daß die von einer repräsentativen Volksgruppenorganisation im Zuge des Anhörungsverfahrens vorgebrachten Bedenken nicht berücksichtigt und sie auch nicht in rechtlich nachvollziehbarer Weise zerstreut worden seien. Solange jedoch nicht zumindest eine formelle Benachrichtigung über die Zusammensetzung des Volksgruppenbeirates erfolgt und die damit im Zuge des Anhörungsverfahrens vorgebrachten Bedenken in förmlicher Art und Weise erledigt worden seien, könne seiner Auffassung nach die Frist für Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof nicht zu laufen beginnen.
Aber selbst wenn man diese Auffassung nicht teilte, sei die vorliegende Beschwerde rechtzeitig. Art. 131 Abs. 2 B-VG sehe für den Beginn des Fristenlaufes für eine Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Bescheides durch "Organe" vor. Die vom Beschwerdeführer (nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VGG) nominierten und in der Folge auch bestellten Mitglieder des Volksgruppenbeirates seien jedoch keine "Organe" des Beschwerdeführers. Dies sei vielmehr der Vorstand. Als frühester Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Beschwerdeführers von der Zusammensetzung des neuen Volksgruppenbeirates komme dessen Konstituierung (29. November 1993) in Betracht. Der Vorstand des Beschwerdeführers habe seine 6. Sitzung in der damaligen Funktionsperiode am 25. November 1993, seine 7. Sitzung am 21. Februar 1994 abgehalten. Habe aber das zuständige "Organ" des Beschwerdeführers erst am 21. Februar 1994 Kenntnis erlangt, dann sei die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig erhoben worden.
Sollte jedoch auch diese Rechtsansicht nicht geteilt werden, stelle der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist. Soweit bekannt handle es sich bei der vorliegenden Beschwerde um die erste nach § 4 VGG. Mangels Vorliegens einer Judikatur sei der Beschwerdeführer der rechtlich vertretbaren Ansicht gewesen, der Fristenlauf für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde beginne erst mit seiner formellen Benachrichtigung über die Zusammensetzung des neuen Volksgruppenbeirates oder könne zumindestens nicht beginnen, bevor das zuständige Gremium des Beschwerdeführers erstmalig die Möglichkeit habe, sich mit der neuen Zusammensetzung des Volksgruppenbeirates zu befassen. Der Beschwerdeführer habe daher zugewartet, bis eine formelle Benachrichtigung über die Zusammensetzung des Volksgruppenbeirates einlangen würde bzw. zumindestens eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den im Anhörungsverfahren vorgebrachten Bedenken zur beabsichtigten Zusammensetzung des Beirates. Erst als es offenkundig geworden sei, daß es dazu nicht kommen werde, habe sich der Beschwerdeführer zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde entschlossen. Das Nichtzutreffen einer vom Beschwerdeführer bezüglich des Fristenlaufes für die Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde vertretenen und rechtlich vertretenen Ansicht sei als unerwartetes und unabwendbares Ereignis zu betrachten.
Im Beschwerdefall sind vorab folgende Fragen zu klären:
1. Ist die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde rechtzeitig erhoben worden?
2. Für den Fall der Verneinung - haben die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe zur Wiedereinsetzung gemäß § 46 Abs. 1 VwGG zu führen?
ad 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
§ 4 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, lautet
(sein Abs. 4 idF der Druckfehlerberichtigung, BGBl. Nr. 575/1976) auszugsweise:
"(1) Die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte werden von der Bundesregierung nach vorheriger Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bundesregierung hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten sind. Die in Betracht kommenden Vereinigungen nach Abs. 2 Z. 2 sind im Verfahren zur Bestellung von Mitgliedern der Volksgruppenbeiräte zu hören und können gegen die Bestellung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2) Zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates können nur Personen bestellt werden, die erwarten lassen, daß sie sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele dieses Bundesgesetzes einsetzen, zum Nationalrat wählbar sind und die
1.
Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers sind und die im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt wurden oder dieser Volksgruppe angehören oder
2.
von einer Vereinigung vorgeschlagen wurden, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist oder
3.
als Angehörige der Volksgruppe von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vorgeschlagen wurden.
(3) Der Volksgruppenbeirat ist so zusammenzusetzen, daß die Hälfte der Mitglieder dem Personenkreis nach Abs. 2 Z. 2 angehört.
(4) Das Amt eines Mitgliedes eines Volksgruppenbeirates ist ein Ehrenamt; die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, der Bundesbeamten der Reisegebührenstufe 5 gebührt und auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Volksgruppenbeirates, das vom Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen ist."
Nach § 6 Abs. 1 leg. cit. hat der Volksgruppenbeirat, sofern ein Mitglied des Beirates drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat oder die Voraussetzungen für dessen Bestellung weggefallen sind, nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, diesen Umstand durch Beschluß festzustellen und dem Bundeskanzler bekanntzugeben. Der Bundeskanzler stellt durch Bescheid den Verlust der Mitgliedschaft zum Volksgruppenbeirat fest.
Nach § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1977 über die Volksgruppenbeiräte, BGBl. Nr. 38 in der Fassung BGBl. Nr. 425/1992, wird unter anderem für die slowenische Volksgruppe ein Volksgruppenbeirat eingerichtet.
Gemäß § 3 leg. cit. besteht der Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der in § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG (in der Fassung BGBl. Nr. 215/1962) kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges (im folgenden Parteibeschwerde genannt).
Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt, unter welchen weiteren Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerde gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind (im folgenden Amts/Organbeschwerde genannt).
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG
"1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung;
...
4. in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Organ von diesem Bescheid Kenntnis erlangt hat."
Abs. 2 dieser Bestimmung lautet:
"(2) Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat."
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 26. Juni 1989, 88/12/0125, ausgeführt hat, handelt es sich bei der Beschwerde nach § 4 Abs. 1 VGG um eine Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Parteibeschwerde), nicht aber um eine Amts/Organbeschwerde nach Art. 131 Abs. 2 B-VG; dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, der die Beschwerdebefugnis der Vereinigung nach Abs. 2 Z. 2 leg. cit. im unmittelbaren Zusammenhalt mit dem Anhörungsrecht dieser Vereinigungen klarstellt. Vor dem Hintergrund dieser Gesetzeslage kommt den Ausführungen in der Regierungsvorlage zum VGG, 217 Blg.Sten.Prot.NR 14. GP., auf die sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift bezieht, keine entscheidende Bedeutung zu. In diesem Sinn hat auch die herrschende Lehre die Anfechtungsbefugnis nach § 4 Abs. 1 VGG nicht als Amts/Organbeschwerde, sondern als Parteibeschwerde qualifiziert (vgl. Ringhofer, Bundesverfassung, 416; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes8, Rz 957; widersprüchlich:
Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 68 und 71).
Ist die in § 4 Abs. 1 letzter Satz VGG ausdrücklich normierte Beschwerdebefugnis aber als Parteibeschwerde (im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) aufzufassen, kommt für die Berechnung der Beschwerdefrist § 26 Abs. 1 Z. 4 VwGG nicht in Betracht. Vielmehr sind für die Berechnung der Einhaltung der Beschwerdefrist § 26 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 VwGG maßgebend.
Der Beschwerdeführer bekämpft die mit Beschluß der belangten Behörde vom 9. November 1993 (jeweils mit Schreiben des Bundeskanzlers vom 15. November 1993 intimierte) erfolgte Bestellung von sieben Mitgliedern des Volksgruppenbeirates, soweit diese aus dem Kreis der in § 4 Abs. 2 Z. 1 VGG genannten Personen stammen. Ihrem Inhalt nach handelt es sich bei diesen Erledigungen gegenüber den Bestellten um Bescheide, weil mit der Bestellung zum Mitglied eines Volksgruppenbeirates Rechte und Pflichten verbunden sind (vgl. § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 VGG; siehe auch den Bestellungsmodus in § 4 Abs. 1 und 2 leg. cit.).
Im Bestellungsverfahren haben jedoch auch die in § 4 Abs. 2 Z. 2 genannten repräsentativen Volksgruppenorganisationen nach § 4 Abs. 1 letzter Satz VwGG ein Anhörungsrecht im Bestellungsverfahren, das ihnen neben dem Vorschlagsrecht nach § 4 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 3 leg. cit. zukommt, und das Recht gegen Bestellungen Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde zu erheben. Mangels Einschränkung beziehen sich die in § 4 Abs. 1 letzter Satz VwGG geregelten Befugnisse einer repräsentativen Volksgruppenvereinigung auf alle Personen, die nach § 4 Abs. 2 VGG zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates bestellt werden können, also auch die von ihr selbst gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. vorgeschlagenen, weil nur damit die Information sichergestellt wird, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß die Bundesregierung dem erstatteten Vorschlag zu folgen gedenkt. Insoweit steht das Anhörungsrecht auch im Dienste des Vorschlagsrechtes, ohne sich freilich in dieser Funktion zu erschöpfen. Aus der Beschwerdebefugnis in § 4 Abs. 1 letzter Satz VwGG ist für das Bestellungsverfahren der Schluß zu ziehen, daß sich das "Anhörungs"recht nicht bloß - wie sonst üblich - darin erschöpft, der repräsentativen Volksgruppenvereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sondern ihr auch das Recht auf Auseinandersetzung mit ihren im Rahmen des Volksgruppengesetzes erhobenen rechtlichen Bedenken gegen Mitglieder eines Beirates, deren Bestellung in Aussicht genommen wird, gibt. Insofern kommt einer repräsentativen Volksgruppenorganisation im Bestellungsverfahren nach § 4 Abs. 1 VGG "volle" Parteistellung zu. Dies bedeutet, daß ihr nicht bloß die Bestellungsbescheide betreffend die Mitglieder des Volksgruppenbeirates zuzustellen sind, sondern gleichzeitig mit der Bestellung auch über ihre allfälligen Einwendungen im Bestellungsverfahren förmlich abzusprechen ist.
Das Bestellungsverfahren ist daher nach § 4 Abs. 1 VGG notwendigerweise ein Mehrparteienverfahren, weil neben den jeweils zu bestellenden Mitgliedern jedenfalls auch repräsentative Volksgruppenorganisationen Bescheidadressaten sind. Ob den in § 4 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. genannten Institutionen Parteistellung (allenfalls in eingeschränktem Umfang) zukommt, ist aus der Sicht des Beschwerdefalles nicht zu beurteilen.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VGG erfüllt; er wurde daher zutreffend im Bestellungsverfahren angehört und war auch berechtigt, Mitglieder nach § 4 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. für den Volksgruppenbeirat vorzuschlagen. Der Beschwerdeführer konnte aber auch im Bestellungsverfahren Einwendungen gegen die Zusammensetzung u.a. der nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu bestellenden Mitglieder vorbringen. Seine Beschwerdelegitimation ist daher diesbezüglich zu bejahen.
Unbestritten ist auch, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Bestellungsbescheide nicht zugestellt hat, sodaß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht erfüllt ist.
Im Beschwerdefall ist aber zu prüfen, ob nicht ein Anwendungsfall nach § 26 Abs. 2 VwGG vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung hat § 26 Abs. 2 VwGG in Mehrparteienverfahren Bedeutung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1992, 92/17/0262, oder den hg. Beschluß vom 24. Juni 1997, 97/17/0024). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen nicht zugestellten und auch nicht an die betreffende Person gerichteten Bescheid ist, daß dieser Bescheid an andere Verfahrensparteien ergangen ist und daß der Bescheid seinem Inhalt nach in die Rechtssphäre der übergangenen Partei eingreift (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1997, 96/07/0122, unter Hinweis auf den hg. Beschluß vom 21. September 1951, 1623/50 =
Slg. N.F. Nr. 2232 A/1951). Beschwerdelegitimiert ist ferner nur derjenige, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war (vgl. dazu z.B. den hg. Beschluß vom 26. Juni 1989, 88/12/0125, in der die Anerkennung der damaligen beschwerdeführenden Partei als Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 2 VwGG und damit ihre Parteistellung strittig war).
Da alle diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nach dem Obgesagten erfüllt sind, kommt die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 2 VwGG in Betracht.
Soweit der Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde damit begründet, erst mit der Zustellung der Bestellungsbescheide (einer förmlichen Benachrichtigung der Zusammensetzung des Volksgruppenbeirates) könne die Frist an ihn für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde überhaupt zu laufen beginnen, übersieht er die Regelung des § 26 Abs. 2 VwGG, die unter den obangeführten Voraussetzungen die Erhebung einer Beschwerde bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides ermöglicht. Hat der Beschwerdeführer aber - wie im Beschwerdefall - von dieser Möglichkeit nach § 26 Abs. 2 VwGG zulässigerweise Gebrauch gemacht, gilt die Fiktion des § 26 Abs. 2 VwGG (Zustellung ab Kenntnis vom Inhalt des Bescheides) und ist daran die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu messen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1990, Zl. 90/06/0058 = Slg. N.F. Nr. 13.284/A; in diesem Sinne aber auch schon zu § 26 Abs. 2 VwGG idF der VwGG-Nov 1952, BGBl. Nr. 61, auf die der geltende wiederverlautbarte Text zurückgeht, der hg. Beschluß vom 8. März 1962, 1672/60 = Slg. N.F. Nr. 5741 A). Für diese Auslegung des § 26 Abs. 2 Satz 2 VwGG spricht der Motivenbericht in der Regierungsvorlage zur VwGG-Nov 1952, 487 Blg.Sten.Prot NR VI. GP, 9 f, der u.a. folgendes ausführt:
"Die Partei, die von einem ihre Rechte berührenden letztinstanzlichen Bescheid Kenntnis erlangt, der ihr noch nicht zugestellt wurde, soll nicht gezwungen sein, zunächst die Zustellung des Bescheides zu verlangen und unter Umständen erst in einem Rechtsstreit über ihre Parteistellung zu erzwingen, ehe sie den VwGH in der Sache anrufen kann. Es soll ihr vielmehr die Möglichkeit eingeräumt sein, den VwGH binnen sechs Wochen nach erlangter Kenntnis anzurufen, ohne die Zustellung an sich abzuwarten."
Dazu kommt der systematische Zusammenhang mit den sonstigen Regelungen des § 26 VwGG, die die Beschwerdefrist betreffen. Es fehlt jeder hinreichende Anhaltspunkt dafür, daß die mit einem bestimmten Tag für das verwaltungsgerichtliche Verfahren normierte Fiktion der Zustellung nur für andere Rechtsfolgen als die Ermittlung der Beschwerdefrist (dies allerdings nur dann, wenn der Beschwerdeführer von der Möglichkeit nach § 26 Abs. 2 Satz 1 VwGG Gebrauch gemacht hat) normative Bedeutung haben sollte.
Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde im Ergebnis auch nicht, daß er vor Beschwerdeerhebung Kenntnis vom rechtlichen Inhalt (worauf es nach § 26 Abs. 2 VwGG ankommt;
bloße Vermutungen reichen nicht aus - vgl. dazu das hg.
Erkenntnis vom 12. Juli 1948, 1158/47 = Slg. N.F. Nr. 494/A;
sowie vom 14. Dezember 1950, 2549, 2550 = Slg. N.F. Nr. 1823/A,
vom 9. November 1983, 83/01/0264, sowie vom 24. Juni 1997, 97/17/0024) erlangt hat.
Strittig ist jedoch, ab welchem Zeitpunkt diese Kenntnis im Beschwerdefall gegeben war.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zur Gegenschrift nicht den von der belangten Behörde vorgebrachten Umstand in Abrede gestellt, es sei am 3. Dezember 1993 in der von ihm herausgegebenen Zeitschrift die personelle Zusammensetzung des Volksgruppenbeirates abgedruckt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß im Hinblick darauf dem Beschwerdeführer der Inhalt des angefochtenen Bescheides und insbesondere auch der Umstand der Nichtberücksichtigung eines Mitgliedes der "Einheitspartei" in der Gruppe der nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VGG bestellten Mitglieder spätestens ab diesem Zeitpunkt zur Kenntnis gekommen ist, zumal diese Mitglieder in der Veröffentlichung durch eine Parteienkurzbezeichnung (offenbar jener Gruppierung, als deren Mandatare sie in einen allgemeinen Vertretungskörper gewählt wurden) gekennzeichnet sind und die "Einheitspartei" dabei nicht aufscheint. Macht der Beschwerdeführer aber - wie im Beschwerdefall - von der Möglichkeit der "vorzeitigen" Beschwerdeerhebung nach § 26 Abs. 2 VwGG Gebrauch, ist die Rechtzeitigkeit einer solchen Beschwerdeerhebung ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu beurteilen, die nach dem Gesetz dem ansonst fristenauslösenden Ereignis (Zustellung/Verkündung) gleichgestellt ist. Davon ausgehend erweist sich aber die vom Beschwerdeführer am 14. März 1993 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet, weil sie erst lange nach Ablauf der ab 3. Dezember 1993 in Gang gesetzten sechswöchigen Beschwerdefrist zur Post gegeben wurde.
ad 2. Zum Wiedereinsetzungsantrag:
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 564/1985 ist der Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Abgesehen davon, daß bereits im hg. Beschluß vom 26. Juni 1989, 88/12/0125, zur Auslegungsfrage des § 4 Abs. 1 VGG Stellung genommen wurde und dort auch die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 2 VwGG geprüft wurde (auf den Beschluß wurde der Beschwerdeführer im hg. Vorhalt vom 28. März 1994 im Zusammenhang mit der Behandlung der sieben Mitglieder des Volksgruppenbeirates nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VGG als mitbeteiligte Partei und einem entsprechenden Ergänzungsauftrag hingewiesen), laufen die geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe auf einen Rechtsirrtum hinaus, der in einem unrichtigen Verständnis des § 26 Abs. 2 VwGG wurzelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, 94/12/0354, 0355).
Damit konnte dem Wiedereinsetzungs-Antrag nicht stattgegeben werden.
Dies hatte zur Folge, daß auch die vorliegende Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2, 49 und 51 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994120056.X00Im RIS seit
20.02.2002Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008