Entscheidungsdatum
02.03.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W 154 2228886-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2019, Zl. 1256236504 - 181308137/ BMI-BFA_SZB _RD, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 22.12.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste spätestens am 21.12.2019 nach eigenen Angaben von Ungarn kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag versuchte er wiederum illegal, mit dem Zug nach Deutschland weiterzureisen. Aufgrund fehlender Reisedokumente wurde der BF von den deutschen Behörden an der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gehindert und nach Österreich zurückgestellt.
2. Aufgrund unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Salzburg eingeliefert.
3. Am 22.12.2019 wurde der BF zur Prüfung einer angemessenen Sicherungsmaßnahme zur Außerlandesbringung seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, von Ungarn kommend mit dem Zug in Österreich eingereist zu sein. Als Zweck des Aufenthaltes bzw. als Reiseziel gab der BF explizit die Weiterreise nach Frankreich, wo sich seine Verwandten aufhalten würden, an. Er gab an, nach Frankreich weiterreisen zu wollen. In Österreich oder in einem Mitgliedstaat habe er keinen Wohnsitz. Auch habe er in Österreich keine Familienangehörigen, er habe nur Verwandte in Frankreich. In Österreich befänden sich keine Personen, bei denen er während eines fremdenpolizeilichen Verfahrens wohnen könne. Er verfüge lediglich über Barmittel in der Höhe von € 15, einiger serbischer Dinar sowie ungarischer Forint in bar. Es gebe auch keine Personen, bei denen er sich während des fremdenpolizeilichen Verfahrens Geld ausleihen könne. Er habe in keinem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt. Auch besitze er keinen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat. Die Frage, wo er sich nach Entlassung aus der Anhaltung hinbegeben würde, beantwortete der BF dahingehend, dass er sofort nach Frankreich weiterreisen würde. In Schubhaft möchte er nicht angehalten werden.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.12.2019, um 12.20 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt.
Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers und des beträchtlichen Risikos des Untertauchens aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF sowie seines bisherigen Verhaltens zu versagen gewesen. Verhältnismäßigkeit sei in Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers gegeben. Darüber hinaus sei von der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen.
5. Am 23.12.2019 stellte der BF im Stande der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde seitens des BFA ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufgenommen. Dabei wurde festgehalten, dass Gründe zur Annahme bestünden, dass der am 23.12.2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Begründend führte die Behörde aus, dass der BF im Zuge der niederschriftlichen Befragung am 22.12.2019 im Polizeianhaltezentrum Salzburg angab, nach Frankreich reisen zu wollen. Einen Asylantrag habe der BF nicht stellen wollen. Wäre der Zweck der nunmehrigen Asylantragsstellung nicht bloß die Verzögerungsabsicht, so hätte sich der BF vor seinem Aufgriff bei der Polizei gestellt bzw. spätestens im Zuge des Aufgriffs einen Asylantrag gestellt. Aufgrund von vorhandenen Reisepassdaten sei auch mit einer raschen Abschiebung des BF nach Abschluss des Asylverfahrens zu rechnen.
Der Aktenvermerk wurde dem BF durch persönliche Übergabe am 23.12.2019 zugestellt.
6. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des abgewiesen und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde nicht gewährt. Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Diese Entscheidung wurde dem BF am 10.02.2020 durch persönliche Übergabe zugestellt.
7. Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF am 24.02.2020 Beschwerde. Dabei ging die Beschwerde davon aus, dass weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vorliegen würden. In der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.
8. Am 25.02.2020 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor. In der gleichzeitig erstatteten Stellungnahme wies die belangte Behörde zum Vorhalt der mangelhaften Begründung der Fluchtgefahr in der Beschwerde auf das bisherige Verhalten des BF im Umgang mit den Behörden sowie die Einhaltung bestehender Gesetzen und Normen hin. Die unrechtmäßige Einreise aus Ungarn kommend sowie die versuchte illegale Weiterreise über die Bundesrepublik Deutschland in das Zielland Frankreich würden ein sehr deutliches Verhalten sowie eine hohe Mobilität des BF aufzeigen, welches ausführlich im Schubhaftbescheid dargelegt worden sei. Hinsichtlich der Nichtanwendung des gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG wurde auf die Begründung im Schubhaftbescheid hingewiesen. Demzufolge liege in Anbetracht der Gesamtheit der individuellen Kriterien in diesem Einzelfall sowie dem Asylgesuch des BF nach Ansicht der belangten Behörde jedenfalls und mit gesteigertem Ausmaß auch weiterhin eine Notwendigkeit und Hinblick auf die erst relativ kurze Zeit der Anhaltung in Schubhaft und die für nach Rechtskraft des Antrages auf internationalen Schutz in weiterer Folge zu initiierende Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat Algerien auch eine Verhältnismäßigkeit zur Sicherung der Abschiebung vor.
Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft vorlägen, sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Schubhaftbeschwerdeverfahren am 28.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin (in Folge: RV) sowie ein Vertreter der belangten Behörde (in Folge: BehV) teilnahmen. Am Beginn der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer seitens des erkennenden Gerichtes zu seinem Gesundheitszustand befragt, worauf der BF antwortete, dass er gesund sei.
Die mündliche Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"R: Wo genau sind Sie geboren?
BF: Ich bin in einer Stadt namens Blida, Algerien, geboren.
R: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
BF: Algerien.
R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich bin 15 Jahre in der Schule gewesen.
R: Was heißt das?
BF: Ich habe Matura und habe ein Jahr auf die Universität verbracht. Ich habe Fußball gespielt.
R: Haben Sie berufsmäßig Fußball gespielt?
BF: Nein, nur als Amateur, ich war nur Student.
R: Welche Studienrichtung?
BF: Betriebswirtschaft.
R: Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Algerien verdient?
BF: Ich war nur Student, mein Vater ist für alle Kosten aufgekommen, danach habe ich aufgehört zu studieren und habe gearbeitet.
R: Wann haben Sie zum Studieren aufgehört?
BF: 2015 habe ich aufgehört zu studieren.
R: Als was haben Sie gearbeitet?
BF: Ich habe in einem Restaurant gearbeitet, von 2015 bis 2016. Und von 2016 bis 2017 habe ich Zivildienst gemacht. Danach bin ich wieder zurück zum Restaurant und habe dort gearbeitet bis August 2019.
R: Haben Sie einen Reisepass, der Ihre Identität bestätigen kann?
BF: Nein, ich habe nichts.
R: Hatten Sie je einen Reisepass?
BF: Ja, ich habe schon einen.
R: Wo ist dieser?
BF: In der Türkei.
R: Warum in der Türkei?
BF: Ich hatte Angst ihn zu verloren, daher habe ich ihn in der Türkei gelassen.
R: Bei wem?
BF: Ich habe ihn bei einem algerischen Freund, der dort lebt, gelassen.
R: Sie reisen ohne Reisepass durch die Welt, durch Europa?
BF: Ich habe gehört, dass viele Leute ohne Pass reisen und deshalb habe ich das gemacht.
R: Wann haben Sie beschlossen aus Algerien wegzugehen?
BF: 11. August 2019.
R: Wohin wollten Sie?
BF: Ich wollte nur um Asyl ansuchen, in einem Land, das mir das erlaubt.
R: Als Sie aus Algerien ausreisten, wohin sind Sie gereist?
BF: In die Türkei.
R: Hatten Sie ein Reisedokument bei sich?
BF: Ich bin mit einem Reisepass ausgereist.
R: Warum sind Sie nicht ohne Reisepass ausgereist?
BF: Ich kann nicht ohne Reisepass aus Algerien ausreisen.
R: Warum nicht, Sie sind auch ohne Reisepass nach Österreich eingereist.
BF: Aus Algerien kann man nicht ohne Reisepass ausreisen, ich habe gehört, dass man nach Österreich ohne Reisepass einreisen kann. In Algerien habe ich versucht, ein österreichisches Visum zu bekommen, aber wurde leider abgelehnt.
R: Wann war das?
BF: 2016 habe ich es versucht.
R: Warum wollten Sie das?
BF: Ich wollte nur als Tourist herkommen.
R: Wie war Ihr Weg bis nach Österreich von der Türkei?
BF: Von der Türkei nach Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien, Ungarn und dann Österreich.
R: Sie wollten nur nach Österreich kommen?
BF: Ja, mein Ziel war Österreich.
R: Ausschließlich?
BF: Ja, nur Österreich.
R: Warum hatten Sie ein Zugticket von Wien nach München bei sich als man Sie festgenommen hatte?
BF: Als ich nach Wien gekommen bin, habe ich nicht gewusst, wohin ich soll, ich habe mit meiner Familie in Frankreich telefoniert und sie haben mir einfach geraten, nach Frankreich zu kommen, weil in Österreich würden sie mich verhaften. Deswegen hatte ich Angst und ich wollte zu ihnen und deshalb habe ich den Zug genommen.
R: Deswegen wollten Sie nach Deutschland?
BF: Mein Ziel war eigentlich Frankreich, das war nur die Durchreise.
R: Wie wollten Sie nach Frankreich reisen?
BF: Sie haben gesagt, ich sollte nach München gehen und sie würden mich von dort abholen.
R: Vorhin haben Sie gesagt, Sie wollten nur in ein Land, in dem Sie Asyl beantragen können. Bis nach Österreich reisten Sie durch viele Länder, in den Sie Asyl beantragen hätten können, das haben Sie nicht getan, warum?
BF: Diese Länder bei der Durchreise geben kein Asyl.
R: Sie sind nach Österreich gekommen, haben aber kein Asyl beantragt und wollten sofort nach Deutschland weiterreisen, warum?
BF: Weil meine Familie mir geraten hat, keinen Asylantrag in Österreich zu stellen.
R: Warum haben Sie doch in Österreich um Asyl beantragt?
BF: Als der Rechtsberater mich im Gefängnis besucht hat, hat er mir gesagt, dass ich Asyl in Österreich beantragen kann.
R: Vorher wollten Sie in Österreich kein Asyl beantragen?
BF: Meine Absicht war einfach einen Asylantrag in Österreich zu machen, als meine Familie in Frankreich mich davon abgeraten hat, habe ich das nicht gemacht.
R: Warum haben Sie den Asylantrag doch gestellt?
BF: Das habe ich gemacht, als der Rechtsberater im Gefängnis mich besucht hat.
R: Sie wollten in Österreich kein Asyl beantragen?
BF: Wie ich gesagt, als meine Familie mir davon abgeraten hat, habe ich keinen Asylantrag gestellt.
R: Welche Familienangehörigen leben in Frankreich?
BF: Eine Tante und ein Onkel.
R: Sie wollten 2016 oder 2017 schon einmal nach Österreich als Tourist kommen, was war der Grund dafür nach Österreich zu kommen?
BF: Ich habe viel von Österreich gelesen und gesehen und deshalb wollte ich es besuchen.
R: Damals wollten Sie keinen Asylantrag stellen?
BF: Nein.
R: Warum nicht?
BF: Ich habe gut gelebt in Algerien, das war nicht notwendig.
R: Warum haben Sie jetzt einen gestellt?
BF: Ich habe jetzt Asyl beantragt, weil ich ein Problem in Algerien habe.
R: Damals nicht?
BF: Damals habe ich kein Problem gehabt.
R: Welches Problem hat sich mittlerweile ergeben?
BF: Ich habe ein Mädchen gekannt in Algerien.
R: Wann?
BF: Ungefähr Jänner 2019. Ihr Bruder hat davon erfahren und seitdem hat er mich bedroht. Er hat mich mit dem Tod bedroht. Er hat mich und meinen Vater auch bedroht. Mein Vater hat mir geraten, das Land zu verlassen.
R: Nennen Sie mir bitte Ihren Namen.
BF: XXXX .
R: Wann sind Sie geboren?
BF: XXXX .
R: Bei Ihrer Visabeantragung haben Sie als Vorname angegeben " XXXX " und als Geburtsdatum " XXXX ", was sagen Sie dazu?
BF: Es gab beim Geburtsdatum einen Fehler und mein Name schreibt man immer mit " XXXX " und nicht mit " XXXX ".
R: Sind die Daten im Reisepass somit falsch?
BF: Ich habe nicht gewusst, dass im Reisepass mein Vorname mit " XXXX " geschrieben ist, das Geburtsdatum im Pass war falsch geschrieben, das habe ich gewusst.
R: Warum haben Sie das nicht ausbessern lassen, immerhin ein internationales Identitätsdokument?
BF: In Algerien, falls das Geburtsdatum falsch ist, muss man zum Gericht gehen und dass wollte ich mir ersparen.
R: Trotzdem konnten Sie mit Ihrem Reisepass ungehindert ausreisen?
BF: Ich bin ausgereist ohne Probleme mit dem Reisepass aus Algerien.
R: Ihrem Visaantrag, der übrigens aus dem Jahr 2017 stammt, wurde nicht stattgegeben, warum nicht?
BF: Weil gesagt wurde, dass ich keine ausreichende finanzielle Mittel für eine Einreise nach Österreich hätte. Ich wäre aber gerne nach Österreich gekommen.
R: Warum haben Sie nicht ausreichend finanzielle Mittel gehabt, wobei doch Ihr Vater Sie finanziert hat und Sie doch gearbeitet haben?
BF: Damals, als ich den Antrag stellte, hatten wir nicht genug Geld.
R: Waren Sie schon jemals in Österreich?
BF: Nein, ich wollte damals kommen, aber es ist mir nicht gelungen.
R: Haben Sie Verwandte in Österreich?
BF: Nein.
R: Verfügen Sie aktuell über Geldmittel?
BF: Nein.
R: Sie gehen auf Reisen quer durch Europa und haben kein Geld bei sich?
BF: Mein Geld ist ausgegangen.
R: Wo?
BF: All mein Geld habe ich ausgegeben von der Türkei nach Österreich.
R: Sie konnten sich aber noch ein Bahnticket kaufen.
BF: Ein bisschen Geld für das Bahnticket hatte ich noch.
BehV: Im Zuge Ihres Aufgriffes in Deutschland bzw. bei der weiteren polizeilichen Behandlung in Österreich, haben Sie den ersten Vornamen XXXX verschwiegen, warum?
BF: Ich weiß nicht warum ich ihn nicht genannt habe.
BehV: Dazu möchte ich anmerken: Im Rahmen der Niederschrift vom 22.12.2019 wurden die Personalien XXXX , geb. XXXX als Aliasdaten aufgenommen.
BF: Ich habe das nicht verstanden, warum das falsch sein könnte.
BehV: Sie haben heute angeführt Ihren Reisepass in der Türkei einem algerischen Freund übergeben zu haben, in Ihrer Erstbefragung zu Ihrem Asylantrag gab Sie in der Befragung an, dass Sie Ihren Reisepass in der Türkei verloren hätten, was entspricht der Wahrheit?
BF: Das stimmt, das habe ich bei einem Freund gelassen, als ich ihn angerufen habe, hat er mir gesagt, dass er ihn verloren hat.
BehV: Verfügen Sie über einen Nachweis eines identitätsbezeugenden Dokumentes, z. B. in elektronischer Form auf Ihrem Handy?
BF: Nein.
BehV: Haben Sie sich während Ihres Gastaufenthaltes in Österreich, jemals bemüht Beweismittel bezüglich Ihrer Identität zu besorgen?
BF: Ich habe nichts versucht, ich habe ihnen die Wahrheit gesagt, dass ich aus Algerien stamme.
BehV: Haben Sie es nie für notwendig erachtet, sich für Ihr weiteres Leben in Europa bzw. Österreich, Identitätsbezeugende Dokumente zu besorgen?
BF: In der Türkei hatte ich einen Reisepass, in Griechenland und Albanien haben sie uns als Asylanten Dokumente gegeben.
R: Wo haben Sie diese Dokumente?
BF: Die habe ich zurückgelassen in Serbien und Griechenland.
BehV: Haben Sie Familienangehörige in Algerien, falls ja, welche?
BF: Ich habe meinen Vater, meine Mutter und zwei Schwestern.
BehV: Wann hatten Sie zum letzten Mal Kontakt zu Ihrer Familie in Algerien?
BF: In der Schubhaft habe ich sie telefonisch kontaktiert.
BehV: Sind Sie gewillt über den Kontakt mit Ihrer Familie in Algerien identitätsbezeugende Dokumente, sei es auch in Kopie, zu beschaffen?
BF: Das ist machbar.
BehV: Welche Dokumente können Sie dabei besorgen?
BF: Z. B. den Führerschein
BehV: Geburtsurkunde?
BF: Bei einer Geburtsurkunde muss ich in Algerien anwesend sein, trotzdem will ich es versuchen.
BehV: In welchem Zeitraum können Sie das beschaffen?
BF: Das kann ich nicht wissen. Ich habe kein Telefon, um sie zu kontaktieren. Wenn ich meinen Anwalt kontaktiere, gibt er mir sein Handy und ich kann mit meiner Familie telefonieren.
R an RV: Stimmt das?
RV bejaht.
BehV: Es gibt in der Schubhaft eine Schubhaftbetreuung, diese wird vom VMÖ wahrgenommen, diese könnte Sie auch dabei entsprechend unterstützen, allerdings haben Sie am 14.02.2020 im PAZ-Hernals, eine Schubhaftbetreuung verweigert, warum?
BF: Ich habe sie nicht gesehen.
BehV: Es ist in der Anhaltedatei vom Anhaltezentrum vermerkt.
BF: Ich habe nicht abgelehnt, ich habe sie nicht einmal gesehen.
BehV: Am 12.01.2020 haben Sie sich in PAZ-Salzburg, im Stande der Schubhaft, einen Tag im Hungerstreik befunden, warum?
BF: Ich habe das gemacht, weil ich nie in meinem Leben im Gefängnis war, das hat mir nicht gepasst.
BehV: Keine weiteren Fragen.
RV: Besteht die Möglichkeit, dass Verwandte Sie hierher nach Österreich finanziell unterstützen?
BF: Die Familie in Frankreich könnte mir eventuell helfen.
RV: Keine weiteren Fragen an den BF.
R: Würden Sie aus der Schubhaft entlassen werden, wohin würden Sie sich begeben?
BF: Falls ich vom Gefängnis rauskomme, gehe ich zum "Camp".
R: Was meinen Sie damit?
BF: Ich habe gehört, falls man einen Asylantrag in Österreich stellt, kommt man automatisch nach Traiskirchen ins "Camp". Es wurde mir auch gesagt, man muss eine Adresse suchen, in irgendeiner Wohnung.
R: Wer hat Ihnen das gesagt?
BF: Die Leute, die mit mir in Schubhaft sind.
R: Bei Ihrer Befragung am 22.12.2019 haben Sie angegeben, dass Sie nicht in Österreich bleiben wollen, sondern sofort nach Frankreich weitereisen möchten.
BF: Das habe ich nicht gesagt. Sie haben mich nur gefragt, wohin ich reisen wollte und ich habe gesagt: "Nach Frankreich."
R: Zu jenem Zeitpunkt am 22.12.2019 haben Sie noch keinen Asylantrag in Österreich gestellt, obwohl Sie sich vor einer österreichischen Behörde befunden haben, warum?
BF: Das habe ich nicht gewusst. Die deutschen Behörden haben mir gesagt, in Österreich würden sie mich nur einen Tag anhalten und mich dann freilassen. Ich habe nicht gewusst, dass ich in Österreich um Asyl ansuchen kann, das hat mir erst der Rechtsberater gesagt.
BehV und RV: Keine Fragen an den BF.
R an BF: Haben Sie noch etwas zu sagen?
BF: Ich will hier leben und ich wollte einfach die österreichische Gesellschaft kennenlernen, das konnte ich aber nicht, weil ich nur im Gefängnis war. Ich will normal leben, ich bitte Sie um Hilfe, dass Sie mir helfen.
R: Was wollen Sie in Österreich?
BF: Ich will nur arbeiten, um meine Ziele zu erreichen.
R: In Österreich wollen Sie arbeiten?
BF: Ich bin bereit jede Tätigkeit zu machen, ich will einen Beruf lernen, um zu arbeiten.
R: Sie sind im Dezember 2019 eigentlich nach Österreich gekommen, um nach Frankreich weiterzureisen, daher wurden Sie auch an der Grenze zu Deutschland festgenommen.
BF: Schuld daran ist meine Familie, die mir einfach Angst gemacht hat. Hätte ich Asyl in Österreich bekommen, wäre ich hiergeblieben.
R an RV und BehV: Welche Anträge möchten Sie stellen?
RV: Wie in der Beschwerde.
BehV: Nach Ansicht der Behörde hat diese Verhandlung nicht dazu beitragen können, die massive Erschütterung der Vertrauenswürdigkeit und die massive Fluchtgefahr zu entkräften, demzufolge wird die Abweisung der Schubhaftbeschwerde und die Feststellung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft, beantragt. Darüber hinaus wird der in der Stellungnahme vom 25.02.2020 beantragte Kostenersatz aufrechterhalten."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Die Identität des BF steht nicht fest.
Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein.
Gegen den BF besteht eine durchsetzbare, aber noch nicht durchführbare Rückkehrentscheidung.
Der Beschwerdeführer zeigte sich durch seine Verhaltensweise den österreichischen Behörden gegenüber unkooperativ.
Der BF ist in Österreich nicht integriert, er verfügt in Österreich über keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen. Er ist nahezu mittellos und ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich, der BF war in Österreich noch nie meldeamtlich erfasst.
Der BF leidet an keiner nennenswerten Krankheit. Er ist hafttauglich.
Der BF befindet sich seit 22.12.2019 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen wird.
Mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie einer zeitnahen Abschiebung des BF nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu rechnen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den übrigen asyl- und fremdenrechtlichen Verwaltungsakten sowie aus dem den Beschwerdeführer betreffenden Gerichtsakt.
Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer Visadaten-Abfrage sowie aus den expliziten Aussagen des BF im Verfahren.
Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers gründet auf den vorliegenden Verfahrensakt. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen Namen und Geburtsdaten in Österreich aufgetreten ist. Die persönlichen Daten des BF liegen aufgrund eines seitens des BF gestellten Visaantrages aus dem Jahr 2016, den der BF an die österreichische Botschaft in Algier gestellt hat, der Behörde vor. Die Daten gründen auf einen nach wie vor gültigen Reisepass des BF, den der BF der Behörde jedoch unter unglaubwürdiger Argumentation (s. dazu die mündliche Verhandlung vom 28.02.2020) bislang vorenthalten hat.
Die Feststellungen hinsichtlich der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA.
Die Feststellungen hinsichtlich der amtlichen Meldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Anfrage beim Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zum unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers den österreichischen Behörden gegenüber ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28.02.2020. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, obwohl er laut Visadaten über einen gültigen Reisepass verfügt. Die Erklärung des BF über den Verbleib des Reisepasses waren nicht glaubwürdig (s. dazu das Verhandlungsprotokoll vom 28.02.2020, einmal behauptete der BF diesen aus Sicherheitsgründen bei einem Freund in der Türkei zurückgelassen zu haben, danach versuchte er zu erklären, der Freund hätte den Pass zwischenzeitlich verloren). Auch konnte der BF nicht glaubwürdig die Unterschiedlichkeit seines vor der Behörde angegeben Geburtsdatums zu dem im Pass aufscheinenden Geburtsdatum erklären (s. dazu ebenfalls das Verhandlungsprotokoll vom 28.02.2020. Der BF behauptete vor dem erkennenden Gericht auch, nicht gewusst zu haben, dass man im europäischen Raum nur mit Reisepass reisen dürfe. Auch diese Aussage erweist sich schon aufgrund der Tatsache, dass der BF über Maturaniveau verfügt und er sehr wohl weiß, dass man Algerien nicht ohne Reisepass und Visum (Richtung Österreich, so der Visumsantrag aus dem Jahr 2016) verlassen darf, als unglaubwürdig und als äußerst despektierliches Verhalten einem österreichischen Gericht gegenüber.
Die Feststellungen zur beruflichen, familiären und sozialen Anbindung des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf den expliziten Aussagen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.02.2020.
Die Haftfähigkeit ergibt sich aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der BF hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst ausgesagt, gesund zu sein. Darüber hinaus ist es notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der Beschwerdeführer jedenfalls sofort zu enthaften.
Die Feststellung hinsichtlich der Anhaltung des BF ergibt sich aus der Anhaltedatei.
Die Feststellungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie zur zeitnahen Abschiebung ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Aufgrund der durch den Visaantrag aus dem Jahr 2016 vorhandenen persönlichen Daten des BF ist es der Behörde umgehend möglich ein Heimreisezertifikat zu erlangen, um die Abschiebung nach Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung zu organisieren.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
3.2. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 22.12.2019:
Bereits aufgrund der Verwendung von Alias- Identitäten und der bewussten Unterdrückung seines Reisepasses hat der Beschwerdeführer § 76 Abs. 3 Ziffer 1 FPG erfüllt.
Gegen den BF besteht mittlerweile eine durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme, weshalb § 76 Abs. 3 Ziffer 3 FPG gegeben ist.
Des Weiteren ist die belangte Behörde vom Fehlen einer sozialen Verankerung des BF in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausgegangen. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Bundesamt kommt dabei zutreffend zum Ergebnis, dass es für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis gab. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine substantiellen Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur geplanten Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.
Auf Grund dieser Erwägungen besteht im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß.
3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des BF weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Für eine effektive finanzielle Sicherheitsleistung reichen in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles die finanziellen Mittel nicht aus. Darüber hinaus konnte aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers - wie oben ausführlich beschrieben - mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung zurecht nicht das Auslangen gefunden werden.
Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.
Das erkennende Gericht geht auch davon aus, dass die angeordnete Schubhaft aufgrund des oben angeführten Verhaltens des Beschwerdeführers das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht aufgrund des seitens der belangten Behörde eingeleiteten Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erkennen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht zuletzt durch die konstruktive Mitwirkung des Beschwerdeführers zeitnah möglich ist und die rasche Außerlandesbringung des Beschwerdeführers als wahrscheinlich anzusehen ist.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 22.12.2019 abzuweisen.
3.5. Bei der Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung einer Anhaltung in Schubhaft nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes gemäß § 76 Abs. 6 FPG ist eine Vorwegnahme eines inhaltlichen Asylverfahrens nicht Aufgabe des Schubhaftverfahrens. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198-9) hat jedoch im Schubhaftverfahren eine nicht näher definierte Grobprüfung des Antrages dennoch vorgenommen zu werden, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen.
Wie sich aus dem Verfahren vor der belangten Behörde ergeben hat, wollte der BF Österreich lediglich durchqueren. Das zeigt schon die im Verfahren vorgelegte Fahrkarte der ÖBB. Daraus ist ersichtlich, dass der BF am 22.12.2019 von Wien nach München reisen wollte. Der BF hat auch in der Einvernahme vor dem BFA vom 22.12.2019 explizit angegeben, nicht in Österreich bleiben zu wollen, sondern zu seinen Verwandten nach Frankreich weiterreisen zu wollen. Nichts anderes hat sich auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28.02.2020 ergeben.
Dabei ergibt sich für das Gericht, dass die von Seiten der Behörde gewählte grundsätzliche Ansicht, der Antrag auf internationalen Schutz sei in grober Verzögerungsabsicht im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG gestellt worden, im Rahmen der vorgenommenen Grobprüfung nicht zu beanstanden ist.
Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG liegen weiterhin vor.
Für die Durchsetzung der Abschiebung ist die Anwesenheit des BF erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren (legalen) beruflichen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine zur Anordnung einer Schubhaft hinreichende Fluchtgefahr seitens des BF gegeben ist.
Im Falle des BF kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.
Es liegt somit auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Von der Möglichkeit einer Abschiebung im Rahmen der gesetzlichen Fristen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Hinweise für eine Haftunfähigkeit oder gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwand