Entscheidungsdatum
02.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I403 2228948-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2020, Zl. XXXX, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Februar 2019 in XXXX aufgegriffen; am 13.03.2019 wurde er mit Cannabisharz betreten; von einer Verfolgung wurde gemäß § 35 Abs. 9 SMG vorläufig zurückgetreten. Der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung) wurde als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers, der angegeben hatte, am XXXX2003 geboren zu sein, ein Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes am 17.04.2019 zugestellt. Mit Schreiben vom 25.04.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) informiert, dass die Abgabe einer Stellungnahme nicht möglich sei, da kein Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe. Mit Schreiben vom 31.05.2019 informierte die ARGE Rechtsberatung, dass weiterhin kein Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe.
Am 19.07.2019 wurde eine fremdenrechtliche Kontrolle an einem Schlafplatz unterhalb einer Brücke durchgeführt und der Beschwerdeführer aufgegriffen und von der Kinder- und Jugendhilfe des Landes XXXX abgeholt; dieser wurde von der belangten Behörde das Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes übergeben. Mit Schreiben vom 14.08.2019 teilte die Kinder- und Jugendhilfe des Landes XXXX mit, dass kein Kontakt mehr zum Beschwerdeführer bestehe.
Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge einer Anhaltung in der Polizeiinspektion XXXX eine Ladung des BFA für den 26.11.2019 übergeben. Der Beschwerdeführer erschien nicht zu diesem Termin. Er wurde in weiterer Folge gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und am 05.12.2019 in einer Polizeiinspektion von einer Vertreterin des BFA befragt. Der Beschwerdeführer gab an, Casablanca (Marokko) 2017 oder 2018 verlassen zu haben; er halte sich abwechselnd in Österreich, Frankreich, Spanien, Luxemburg und der Schweiz auf. Er sei krank und spucke Blut. Er habe seit Oktober 2019 eine Freundin in XXXX, bei der er manchmal übernachten würde.
Der Beschwerdeführer wurde durch Interpol Rabat unter dem im Spruch genannten Namen und damit als Volljähriger identifiziert, wie aus einem Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 03.12.2019 hervorgeht. Am 19.12.2019 wurde von einer Vertreterin der Kinder- und Jugendhilfe Akteneinsicht genommen.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.01.2020 wurde kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3, 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG legte die belangte Behörde fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde erkannte zudem einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
Am 17.01.2020 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch geführt; er gab an, nicht rückkehrwillig zu sein.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.02.2020 in Schubhaft genommen. Mit Beschwerde vom 12.02.2020 wurde im Wege der Diakonie Flüchtlingshilfe GesmbH. erklärt, dass der Bescheid, der dem Beschwerdeführer direkt zugestellt worden sei, nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, da er minderjährig sei. Zudem seien Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot bzw. dessen Dauer unverhältnismäßig. Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht für Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung) vorgelegt.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2020 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger von Marokko, seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer verwendete gegenüber den österreichischen Behörden einen falschen Namen und gab sich fälschlich als Minderjähriger aus.
Der Beschwerdeführer ist bislang strafrechtlich unbescholten, allerdings wurde mehrmals von der Verfolgung von Vergehen nach § 27 Abs. 1 und 2 SMG vorläufig zurückgetreten:
* Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 28.02.2019, Zl. XXXX
* Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 22.03.2019, Zl. XXXX
* Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 22.05.2019, Zl. XXXX
Ebenso ist der Beschwerdeführer verdächtig, am 26.12.2019 in einem Lokal einem anderen eine Geldtasche entwendet zu haben und dann dessen Kredit- und Bankomatkarte verwendet zu haben.
Der Beschwerdeführer wurde zudem dreimal nach § 120 Abs. 1a FPG zu einer Verwaltungsstrafe in Form einer Geldstrafe verurteilt.
Eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich liegt nicht vor; er führt hier kein Familienleben und hat keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer führt seit einigen Monaten eine Beziehung.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist erwerbsfähig. Eine Bedrohung oder Gefährdung seiner Person in Marokko liegt nicht vor. Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Der Beschwerdeführer hatte seine Identität verschleiert und gegenüber den österreichischen Behörden und Gerichten angegeben, minderjährig zu sein. Aufgrund einer Auskunft von Interpol, übermittelt in einem Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 03.12.2019, steht fest, dass der Beschwerdeführer einen anderen Namen als von ihm angegeben trägt und dass er sechs Jahre älter ist. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass dem Bundeskriminalamt keine Befugnis zukomme, das Alter des Beschwerdeführers festzustellen, da ihm die nötige Fachkompetenz fehle, wird verkannt, dass die Identifizierung durch Interpol erfolgte.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er gegenüber dem BFA am 05.12.2019 zwar angegeben hatte, dass er körperlich sehr krank sei und Blut husten würde. Er wisse nicht, ob er krank oder nur erkältet sei oder ob es vom Alkohol komme. In der Beschwerde wurde ebenfalls erklärt, dass sich der Beschwerdeführer in einem gesundheitlich schlechten Zustand befinde und dass er auf medizinische Behandlung angewiesen sei. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass im ganzen Verfahren kein einziger Befund vorgelegt wurde bzw. auch niemals eine konkrete Erkrankung geltend gemacht wurde. Zudem ist aktuell auch die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht von keiner nachhaltigen bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung ausgeht. Soweit in der Beschwerde argumentiert wird, dass der Beschwerdeführer drogenabhängig sei und ihm aufgrund dieses Zustandes eine Rückkehr nach Marokko nicht möglich sei, weil er auf eine Behandlung angewiesen sei, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer am 05.12.2019 gegenüber dem BFA erklärte - gefragt nach seinen polizeilichen Vormerkungen - dass er das Suchtgift nur für den persönlichen Eigenbedarf bei sich gehabt habe und "Haschisch süchtig" sei. Dass der Beschwerdeführer in einer entsprechenden Therapie ist, wurde aber zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet oder bescheinigt, so dass für den Fall einer Rückkehr nach Marokko von keinem Abbruch einer Behandlung auszugehen ist.
Die Feststellung zu seiner Beziehung ergibt sich daraus, dass er gegenüber dem BFA am 05.12.2019 angab, seit Oktober 2019 eine Freundin in Österreich zu haben. Er erklärte, manchmal bei ihr zu übernachten.
Der Beschwerdeführer brachte gegenüber der belangten Behörde keine konkrete Verfolgung oder Bedrohung im Falle einer Rückkehr nach Marokko vor. In der Beschwerde wurde argumentiert, dass die belangte Behörde ihn nur unzureichend zu Marokko befragt habe. In einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann es aber nicht Aufgabe der Behörde sein, aktiv alle möglichen Bedrohungsszenarien zu hinterfragen, sondern muss davon ausgegangen werden, dass dies Aufgabe des Betroffenen ist, dem ja auch die Möglichkeit offensteht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Beschwerdeführer war während des Verfahrens vor dem BFA durch die Kinder- und Jugendhilfe und die Diakonie Flüchtlingshilfe vertreten gewesen und war auch eine Vertreterin bei der Einvernahme am 05.12.2019 anwesend. Zu keinem Zeitpunkt wurde geltend gemacht, dass eine Gefährdung in Marokko vorliege bzw. dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gewünscht sei. Soweit in der Beschwerde unsubstantiiert behauptet wird, seine Stiefbrüder wollten den Beschwerdeführer umbringen, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer tatsächlichen Angst um sein Leben dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt erwähnt hätte. Zudem stünde es ihm offen, von den marokkanischen Behörden Schutz einzufordern. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer Angst vor dem Militärdienst habe, wird keine Bedrohung seiner Person aufgezeigt. Staatliche Maßnahmen gegen Wehrdienstverweigerung sind generell legitim und können nicht als Verfolgung angesehen werden.
Auch in der Beschwerde selbst wird somit keine konkrete Verfolgung oder Bedrohung in Marokko aufgezeigt. Im Gegensatz zu den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das BFA, als er sagte, sein Vater lebe bei seiner Mutter in Casablanca, wird in der Beschwerde behauptet, dass die Mutter in Algerien lebe und der Vater eine andere Frau geheiratet habe und er somit über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen würde. Ob seine Mutter nun in Marokko oder in Algerien lebt, muss letztlich aber nicht festgestellt werden, da es dem volljährigen Beschwerdeführer auch zugemutet werden kann, sich selbständig in Marokko eine Existenz aufzubauen.
Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Frage der Zustellung des Bescheides:
Der Bescheid war dem Beschwerdeführer selbst zugestellt worden.
In der Beschwerde wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und der Bescheid daher nicht dem Beschwerdeführer, sondern seinem gesetzlichen Vertreter hätte zugestellt werden müssen. Gemäß § 12 Abs. 4 FPG habe die Behörde bei Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit eines Fremden entsprechende Ermittlungen und gemäß § 13 Abs. 3 eine multifaktorielle Altersfeststellung zu veranlassen. In einem Zweifelsfall sei vom behaupteten Geburtsdatum auszugehen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2017, W241 2138932-1 wurde behauptet, dass die Identifizierung durch das Schreiben des Bundeskriminalamtes jedenfalls nicht ausreiche, sondern dass eine Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes bindend sei und es somit eines Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes bedürfte, um von einer Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Inzwischen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.01.2020, Zl. Ro 2019/19/0010 aber klargestellt, dass Inhalt des Spruches des Obsorgebeschlusses die Übertragung der Obsorge für den damals minderjährigen Beschwerdeführer an den Kinder- und Jugendhilfeträger für XXXX war. Beim im Spruch des Obsorgebeschlusses angeführten Geburtsdatum des Beschwerdeführers handelt es sich um eine biologische Tatsache, wobei die Obsorge für ein Kind mit dem Eintritt der Volljährigkeit ipso iure erlischt (siehe dazu OGH 14.11.2013, 2 Ob 206/13b). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Aufnahme des Geburtsdatums im Spruch des Gerichts nicht um eine normativ verbindliche, der Rechtskraft zugängliche gerichtliche Feststellung. Somit kann aus dem im Obsorgebeschluss angeführten Geburtsdatum keine Bindungswirkung für das BFA erwachsen, wie der VwGH feststellte.
Die multifaktorielle Altersdiagnose soll dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0251, mwN). Im gegenständlichen Fall liegt eine Identifizierung des Beschwerdeführers durch Interpol vor. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Durchführung einer multifaktoriellen Altersdiagnose nicht mehr notwendig war.
So besteht auch nach § 13 Abs. 3 BFA-VG keine Pflicht zur multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose in Fällen wie dem gegenständlichen, in dem eine Identifizierung erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer ist daher volljährig und wurde ihm der Bescheid rechtswirksam zugestellt, da er zu diesem Zeitpunkt keinen gewillkürten Vertreter hatte. Eine Bindung an den Obsorgebeschluss ist nicht gegeben.
3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gegenständlich wird nur Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, behandelt.
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt."
Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Es besteht keine reale Gefahr, dass eine Rückkehr nach Marokko das Leben und die Unversehrtheit des Beschwerdeführers gefährden könnte oder dieser einer wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung. Auch wenn eine Cannabisabhängigkeit in der Beschwerde behauptet wurde, wurde nicht dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer aktuell deswegen in Behandlung befindet bzw. der Abbruch einer solchen Behandlung für ihn lebensbedrohliche Auswirkungen hätte.
Zudem gilt Marokko gemäß § 1 Z 9 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) als sicherer Herkunftsstaat.
Was die in Österreich lebende Freundin des Beschwerdeführers anbelangt, so ist diesbezüglich von keinem Eingriff in das Familienleben auszugehen. Die Beziehung besteht erst seit ein paar Monaten und bestand auch kein gemeinsamer Wohnsitz, wenn der Beschwerdeführer auch gelegentlich bei ihr übernachtet hat. Ein besonders schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kam nicht hervor; er ist erst seit kurzem hier aufhältig und hat keine integrationsverstärkenden Maßnahmen gesetzt.
Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat bringt daher keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit sich und würde für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedeuten.
Die aufschiebende Wirkung war der Beschwerde daher nicht zuzuerkennen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2228948.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020