TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/2 G312 2207403-1

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Veröffentlicht am 02.03.2020
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Entscheidungsdatum

02.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G312 2207400-1/7E

G312 2207402-1/9E

G312 2207403-1/6E

G312 2207404-1/6E

Gekürzte Ausfertigung des am 14.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak; XXXX, geb. XXXX, StA. Irak; XXXX, geb. XXXX, StA. Irak; XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Regionalstelle XXXX - vom 04.07.2018, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2020 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerden hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status

des Asylberechtigten werden als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

III. Den Beschwerdeführern wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

IV. Die Spruchpunkte betreffend die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels, die Rückkehrentscheidung und die Festsetzung einer Ausreisefrist werden ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die beschwerdeführende Parteien unmittelbar nach Verkündung der gegenständlichen Entscheidung ein Verzicht gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich verzichtet haben und nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von der Beh beantragt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2207403.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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