Entscheidungsdatum
03.03.2020Norm
BFA-VG §39 Abs1Spruch
W117 2222677-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch RA Dr. G. ECKHARTER, gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2019 (Sicherstellung seines indischen Reisepasses gemäß § 39 BFA-VG), Zl. PAD/19/01636647/001/VstV, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Abnahme des Reisepasses am 20.08.2019 rechtwidrig war.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und hielt sich nach seiner Einreise ins Bundesgebiet mit einem von 03.11.2013 bis 02.03.2014 gültigen Visum D zur Abholung seines Aufenthaltstitels für die Zeit von 17.10.2013 bis zum 16.10.2014 als Studierender rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dieser Aufenthaltstitel wurde mehrfach bis zum 18.10.2016 verlängert. Sein Antrag vom 06.10.2016 auf abermalige Verlängerung seines Aufenthaltstitels wurde jedoch mit Bescheid des Magistrates der Stadt XXXX vom 18.09.2017, Zl. MA XXXX -9/3035604, abgewiesen, wogegen sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX wandte. Dieses Verfahren ist auch aktuell noch beim Verwaltungsgericht XXXX seit 23.11.2017 unter der Zahl W151/041/15732/2017 anhängig.
Die dadurch bewirkte weitere Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes (nach §24 NAG) wurde dem Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde unter anderem im zwischenzeitig im Bescheid vom 11.02.2019, IFA-Zahl 644925907/190045006 bestätigt, mit welchem sein Antrag vom 15.01.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 als gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 und 2 AsylG 2005 unzulässig zurückgewiesen wurde, weil er zu diesem Zeitpunkt infolge seines Verlängerungsantrages vom 06.10.2016 nach dem NAG nach wie vor rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei.
Der in diesem Verfahren (auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) dazu vorgelegte und am 15.01.2019 gemäß §39 Abs. 3 BFA-VG "zur Klärung der Identität im Verfahren" sichergestellte indische Reisepass wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2019 wieder ausgehändigt.
Im Akt liegt eine Kopie des Reisepasses, ausgestellt am 8.11.2016, gültig bis 07.11.2016 auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich sozialversichert und legte im Verfahren (auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) seine Versicherungskarte und seine Geburtsurkunde inklusive beglaubigter Übersetzung vor. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des AMS vom 03.04.2019, ABB-Nr. 3978767 eine bis 03.04.2020 gültige Beschäftigungsbewilligung ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist aufrecht gemeldet.
Am 20.08.2019 wurde der indische Reisepass des Beschwerdeführers von Organen der LPD XXXX gemäß § 39 BFA-VG neuerlich vorläufig sichergestellt. Als Begründung führt die Sicherstellungsbestätigung lediglich an: "Vorläufige Sicherstellung gem. §39 BFA-VG".
Gegen diese Sicherstellung des indischen Reisepasses am 20.08.2019 richtet sich die durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers erhobene vorliegende Maßnahmenbeschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer infolge seines bislang anhängigen Verfahrens nach dem NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und eine bis 03.04.2020 gültige Beschäftigungsbewilligung für ihn vorliege, sodass es keinen Anlass gebe, ein Aufenthaltsbeendigungsverfahren gegen ihn auch nur anzudenken, zumal er bislang noch nie die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört habe. Einzig vorstellbar wäre, dass er rein zufällig in eine allgemeine Kontrolle des Restaurants " XXXX " mit näher genannter Adresse geraten sei, als er nach Dienstende bei der Firma " XXXX " seine Essensbox habe zurückbringen wollen. Unabhängig davon hätten die einschreitenden Beamten jedoch erkennen müssen, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Sicherstellung seines Reisepasses gebe. Vorgelegt wurden eine Sicherstellungsbestätigung, eine Beschäftigungsbewilligung sowie eine Einreichbestätigung der MA XXXX der Stadt XXXX . Beantragt wurde, die Sicherstellung seines indischen Reisepasses vom 20.08.2019 für rechtswidrig zu erklären, die vorgenommene Sicherstellung aufzuheben, der belangten Behörde die Rückstellung des Reisepasses aufzuerlegen und die belangte Behörde schuldig zu erkennen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu ersetzen. Unter einem werde im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den Reisepass als Ausweisdokument für alle Behördenwege und zur Behebung von Postsendungen benötige, die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG beantragt.
Mit Mitteilung vom 22.08.2019 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Einlangen der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde zur Kenntnis gebracht und die Vorlage der entsprechenden Aktenteile elektronisch erbeten. Eine Äußerung im Sinne des § 10 VwGVG erfolgte seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dazu nicht. Der Grund für die erfolgte Sicherstellung des Reisepasses ist den vorgelegten Aktenteilkopien nicht zu entnehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt:
Den vorliegenden Aktenkopien, insbesondere der Sicherstellungsbestätigung vom 20.08.2019 zu Zl. PAD/19/01636647/001/VstV, ist die vorläufige Sicherstellung des gültigen indischen Reisepasses des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die gegenständliche Sicherstellungsbestätigung weist keine über den zitierten Text "Vorläufige Sicherstellung gem. §39 BFA-VG" hinausgehende Begründung auf. Auch sonst finden sich im übermittelten Akt keine Anhaltspunkte, warum die angefochtene Sicherstellung erfolgte.
Den Kopien betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 vom Jänner 2019 ist die Zurückweisung des Antrages wegen des noch anhängigen Verfahrens nach dem NAG sowie die Rückgabe des Reisepasses an den Beschwerdeführer zu entnehmen.
Seine bislang gültige Aufenthaltsbewilligung ergibt sich aus der Einsichtnahme bzw. den Einträgen ins diesbezügliche elektronische System im Zusammenhalt mit entsprechenden Auskünften der MA XXXX der Stadt XXXX vom 08.02.2019 bzw. des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 12.12.2019 und 03.03.2020 über das dort unter Zl. W151/041/15732/2017 nach wie vor anhängige Verfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. (...);
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. (...);
4. (...).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG (...), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (...) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
Die entscheidungsrelevante Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF lautet (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. (...)
(...)
(3) Über eine Sicherstellung gemäß Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.
Nach den Materialien zu dieser Bestimmung, 1803 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen "entspricht diese Bestimmung dem geltenden § 38 FPG sowie den §§ 21 und 44 Abs. 4 AsylG 2005. Die vorgeschlagene Bestimmung der Sicherstellung korrespondiert mit der Personendurchsuchung gemäß § 38 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern. (...) Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts qualifiziert Beschlagnahmen konsequenterweise regelmäßig als Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt. Das Beweismittel wird längstenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchsetzung benötigt."
In diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 24.01.2019 Ra 2018/21/0239, gerade auf die Eigenschaft der Sicherstellung als Maßnahme behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einerseits und das Erfordernis der "Benötigung" sichergestellter Dokumente andererseits abstellend.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen ist das Verfahren nach dem NAG (Aufenthaltstitel) nach wie vor beim Verwaltungsgericht anhängig. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 24 NAG nach wie vor rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und aufenthaltsberechtigt ist. (Schon) dadurch fehlt der Sicherstellung des Reisepasses am 20.08.2019 die Tatbestandsvoraussetzung des "Benötigens" im Sinne des §39 BFA-VG - aus der bloßen Anführung "Vorläufige Sicherstellung gem. §39 BFA-VG" lässt sich nichts für die Motivation der Verwaltungsbehörde, den Reisepass neuerlich sicherzustellen, ableiten, zu abstrakt ist diese gehalten.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde schon einmal eine Sicherstellung des Reisepasses , nämlich am 15.01.2019 aus dem Grunde "zur Klärung der Identität im Verfahren" vornahm, dem Beschwerdeführer diesen sichergestellten Reisepass aber am 19.02.2019 wieder aushändigte; umso mehr hätte es vor dem Hintergrund dieses Vorganges einer genauen Prüfung und Begründung für die neuerliche Sicherstellung bedurft. Noch dazu hatte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung als Identitätsbezeugende Urkunde vorgelegt und ist nicht ersichtlich, inwiefern der Reisepass noch aktuell zur Klärung der Identität benötigt würde, sollte die Verwaltungsbehörde die Sicherstellung auch diesmal aus diesem Grunde vorgenommen haben.
In diesem Sinne erweist sich also die Sicherstellung als rechtswidrig.
Der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde war daher Folge zu geben. Unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0239, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG unverzüglich den dieser Rechtsanschauung entsprechenden Zustand herzustellen haben und den sichergestellten Reisepass vor dem Hintergrund des immer noch offenen Beschwerdeverfahrens (vor dem Verwaltungsgericht XXXX ) umgehendst an den Beschwerdeführer auszuhändigen haben, um eine Perpetuierung der Rechtswidrigkeit zu vermeiden.
Über den ausdrücklichen Antrag in der Beschwerde (unter Punkt 3. der Anträge), der belangten Behörde die Rückstellung des Reisepasses aufzuerlegen, ist daher nach dem Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0239 RZ 11-12, nicht abzusprechen. Dies gilt demgemäß auch für den (unter Punkt 2. der Anträge in der Beschwerde ausdrücklich gestellten) Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Sicherstellung.
Ebenso war über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht mehr abzusprechen, da dem Beschwerdebegehren bereits durch Spruchpunkt I. vollständig Rechnung getragen wurde.
Zu den beantragten Kosten:
In der Frage des Kostenanspruches - lediglich der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - ist § 35 VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3).
Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 52 (2) VwGG sind für Verhandlungen, die im Fall des Abs. 1 am selben Tag oder an unmittelbar aufeinander folgenden Tagen stattgefunden haben, einer Partei Fahrtkosten so zu ersetzen, wie wenn nur eine Verhandlung stattgefunden hätte. Aufenthaltskosten sind einer Partei für denselben Zeitraum nur einmal, der Verhandlungsaufwand ist einer Partei für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Kommissionsgebühren, die Eingabengebühr gemäß § 24a und Barauslagen sind einer Partei in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie von ihr tatsächlich entrichtet worden sind.
Da die beschwerdeführende Partei obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen schon dem Grunde nach ein Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Dieser beträgt gemäß § 1 Z. 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung 737,60 Euro für den Schriftaufwand. Gemäß § 2 BuLVwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) beim BVwG 30.-Euro. Dem Antrag auf Kostenersatz war daher insgesamt in Höhe von 767,60 vollumfänglich stattzugeben.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die unter Pkt. 3 näher angeführte Begründung verwiesen.
Schlagworte
Kostenersatz, Maßnahmenbeschwerde, rechtmäßiger Aufenthalt,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W117.2222677.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020