TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/4 W279 2228279-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.03.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W279 2228279-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über das amtswegig eingeleitete Verfahren zur Zl.:

XXXX , über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Ägypten, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom XXXX 10.2019 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer (BF) an. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.

Mit W117 2228279-1/2E wurde die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft am XXXX 02.2020 durch das BVwG gemäß §22a Abs. 4 BFA-VG bestätigt.

Nach Beschwerde vom XXXX 02.2020 gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX10.2019 wurde am XXXX 02.2020 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt. Mit W112 2228279-2/15Z wurde die Beschwerde gemäß §22a Abs. 1 BFA-VG iVm §76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass gemäß §22a Abs. 3 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Am XXXX 02.2020 wurde die Partei zum zweiten mal über Bitten der Botschaft von Ägypten zu einem Interviewtermin vorgeführt. Die Daten wurden neuerlich nach Kairo zur Überprüfung übermittelt.

Mit Stellungnahme vom XXXX 03.2020 moniert der BF, dass hinsichtlich der bereits erfolgten Vorführung vor die ägyptische Vertretungsbehörde am XXXX 11.2019 und nach neuerlicher Vorführung am XXXX 02.2020 die zeitnahe Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) und eine damit verbundene Außerlandesbringung und Beendigung der Schubhaft lediglich spekulativ sei und aufgrund der Unbescholtenheit des BF, sein Interesse an seiner persönlichen Freiheit gegenständlich höher zu werten sei als das Interesse der Behörden an der Fortsetzung der Schubhaft.

Verfahrensgegenstand ist, ob die gegenständliche Schubhaft nach §22a Abs.4 BFA-VG weiterhin verhältnismäßig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angeführte Verfahrensgang und die Entscheidungsgründe der Vorentscheidungen werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben.

Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ist aufgrund der fehlenden Ausreisewilligkeit und ein bereits erfolgtes Leben im Untergrund im Jahr 2019 auch weiterhin gegeben.

Der BF agiert selbstgefährdend und ist weiterhin haftfähig.

Der BF legte keine seine Identität belegenden Dokument vor.

Das Bundesamt führte das Verfahren zur Erlangung eines HRZ konsequent, der BF wurde als Ägypter identifiziert, mit der Ausstellung des HRZ innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist auch weiterhin zu rechnen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt sowie den Vorakten 2228279-1, 2228279-2 und 2207134-1 und sind mit Ausnahme der unterschiedlichen Annahmen der Wahrscheinlichkeit einer HRZ-Ausstellung nicht strittig.

Es gibt keine Anzeichen, dass eine Ausstellung eines HRZ nicht möglich wäre. Es liegt eine Identifikation als Ägypter vor und es ist daher mit einer Ausstellung innerhalb der zulässigen Höchstdauer der Schubhaft nach wie vor zu rechnen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.2. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Die Fluchtgefahr ist aufgrund des bereits erfolgten Lebens im Untergrund im Jahr 2019 auch weiterhin gegeben.

Die Schubhaft ist also weiterhin jedenfalls wegen erheblicher Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten.

3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund, dass sich die Behörde zügig um ein Heimreisezertifikat bemüht hat auch verhältnismäßig. Die vom BF ins Treffen geführte Unbescholtenheit steht der Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht entgegen.

Die Schubhaft dauert nun etwas mehr als vier Monate. Eine weitere Anhaltung in Schubhaft ist im gegenständlichen Fall auch in Hinblick auf die gesetzlich normierte 18-monatige Höchstdauer nach §80 Abs. 4 Z1 FPG gedeckt.

Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch weiterhin die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts.

3.4. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, Überprüfung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W279.2228279.3.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten