TE Bvwg Beschluss 2020/3/4 W232 2173803-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.03.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W232 2173805-2/9E

W232 2173803-2/7E

W232 2173800-2/4E

W232 2173796-2/4E

W232 2173790-2/4E

W232 2173793-2/4E

BESCHLUSS

In den amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2020, Zlen. 1) 1138951406-200123911, 2) 1138951700-200189963,

3) 1138951210, 4) 1138951308, 5) 1138951504, 6) 1138951602 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX , 6) XXXX , geb. XXXX , alle minderjährigen Kinder gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle StA. Ukraine, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine, reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten erstmalig am 24.12.2016 Anträge auf internationalen Schutz.

2. Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und weiters gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 46 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Ukraine festgestellt. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

3. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen und erwuchsen in weiterer Folge in Rechtskraft.

4. Am 20.02.2019 sind die Beschwerdeführer freiwillig in ihr Heimatland ausgereist.

5. Am 01.02.2020 stellten die Beschwerdeführer nach neuerlicher Einreise in das österreichische Bundesgebiet die gegenständlichen (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz.

6. Am 02.02.2020 Tag fand die Erstbefragung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu den Gründen für seine neue Antragstellung gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die "alten" Asylgründe nach wie vor aufrecht seien. Neu sei, dass seine Tochter hätte entführt und vergewaltigt werden sollen, dies habe er jedoch nicht zugelassen und die Flucht geplant.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab ebenfalls an, dass die "alten" Asylgründe noch aufrecht bleiben würden. Neu sei, dass ihr Mann (der Erstbeschwerdeführer) in Österreich zwei Mal operiert worden sei und in der Ukraine niemand die Befunde habe lesen können. Sie würden medizinische Hilfe für ihn brauchen. Bei einer Rückkehr habe Sie Angst, dass ihre Tochter entführt und vergewaltigt werde. Die Drittbeschwerdeführerin gab ebenfalls, dass die Fluchtgründe aufrecht seien. Sie hätte sollen entführt werden und später zwangsverheiratet, was sie und ihre Eltern nicht gewollt hätten.

7. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2020 brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ihre Volksgruppe in der Ukraine diskriminiert werde und dass die medizinische Versorgung unzureichend sei. Der Erstbeschwerdeführer gab zudem an, dass es einen mächtigen Kriminellen gebe, der seine Tochter (die Drittbeschwerdeführerin) entführen wollen würde, um sie mit dessen Sohn zu verheiraten. Er habe einen Jungen, der die Tochter habe entführen wollen, geschlagen und habe deshalb nun Angst vor einer Rückkehr. Er sei in Österreich von 08. bis 18.02.2020 stationär wegen seiner Schilddrüse behandelt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass der Erstbeschwerdeführer wegen seiner Hepatitis in der Ukraine nicht mehr behandelt worden und die Erkrankung zurückgekommen sei. Die Drittbeschwerdeführerin brachte in Anwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie am 31.01.2020 draußen gespielt habe, als ein Auto mit zwei Männern stehengeblieben sei. Ein Mann habe mit ihr sprechen wollen. Da sie ihn nicht gekannt habe, habe sie sich geweigert, woraufhin der Mann versucht habe, sie ins Auto zu zerren. Sie habe nach ihrem Vater gerufen und habe sodann zu Hause geweint. Ihr Vater habe zwei Stunden später einen Anruf erhalten, auf welchen hin der Vater gesagt habe, dass sie packen sollten und sie ausreisen würden.

8. Im Anschluss der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Gründen ihrer zweiten Asylantragstellung vom 01.02.2020 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 12 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift beurkundet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen zweiten Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorbringen hätten können. Das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubhaft, weswegen der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.

9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Verwaltungsakten mit dem gemäß § 62 Abs. 2 AVG beurkundeten Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Akten langten bei der zuständigen Gerichtsabteilung W232 am 25.02.2020 ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG in Kenntnis gesetzt wurde.

10. Am 25.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Krankenhausbestätigung betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 08. bis 18.02.2020 ein.

11. Am 27.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Meldung ein, dass die Beschwerdeführer mit 26.02.2020 aufgrund einer Abwesenheit von 48 Stunden dem Quartier "unstet" zugewiesen worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer, in das Bundesgebiet eingereist. Sie sind ukrainische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Roma zugehörig und bekennen sich zum evangelischen Glauben.

Die Beschwerdeführer stammen aus Uschgorod, wo sie auch zuletzt vor ihrer Ausreise lebten. Der Erstbeschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat elf Jahre die Schule und arbeitete danach in unterschiedlichen Branchen, die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Herkunftsstaat drei Jahre lang die Schule und führte nach Ihrer Hochzeit den Haushalt. Im Herkunftsstaat leben weiterhin die Großeltern mütterlicherseits vom Erstbeschwerdeführer sowie viele weitere Verwandte (Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen), die alle in Uschgorod und im Umkreis leben.

Der Erstbeschwerdeführer litt schon vor seiner Einreise in das Bundesgebiet an Hepatitis C, an einer Schilddrüsenunterfunktion und hat eine Feststoffwechselstörung. Er hat körperliche Missbildungen, aufgrund welcher er im Herkunftsstaat als 100% untauglich eingestuft wurde. Wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bestehen beim Erstbeschwerdeführer auch gegenständlich keine Hinweise auf etwaige akute oder lebensbedrohliche Erkrankungen, die einer Rückkehr in die Ukraine grundsätzlich entgegenstehen würden. Die Zweit-bis Sechstbeschwerdeführer sind gesund.

In Österreich beziehen die Beschwerdeführer Grundversorgung. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindung bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Es leben keine weiteren Verwandte in Österreich.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2017, Zl XXXX , wegen §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen, mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer sind unbescholten.

Die Beschwerdeführer brachten am 24.12.2016 erstmals in Österreich Anträge auf internationalen Schutz ein. Nach rechtskräftiger Beendigung der Asylverfahren sind sie im Februar 2019 freiwillig in die Ukraine ausgereist. Nach neuerlicher Einreise brachten sie in Österreich am 02.02.2020 ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz ein. Sie beziehen sich dabei auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Verfahrens bestanden haben bzw. bereits im Kern unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant sind.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführer wären im Fall der Rückkehr in die Ukraine nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder von der Todesstrafe bedroht. Sie würden auch nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer, ihrer Herkunft, Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu ihren Familienangehörigen beruhen auf ihren plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens.

Die Feststellungen zur Einreise, zu den Antragstellungen und zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen der Beschwerdeführer.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf den übereinstimmenden und plausiblen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren sowie insbesondere aus dem im Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers einliegenden Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses.

Die Feststellungen zum Nichtvorliegen familiärer oder engerer sozialer Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen basiert ebenso wie die Feststellung zur nicht hervorgekommenen Integration sowohl in wirtschaftlicher als auch sozialer Hinsicht auf den Angaben der Beschwerdeführer in beiden Asylverfahren. Änderungen seit Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren wurden seitens der Beschwerdeführer nicht behauptet und haben sich dafür auch keine Hinweise ergeben.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem österreichischen Strafregister. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Erst- und Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister bzw. aus der Strafunmündigkeit.

Die von den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates, in den sie zwischenzeitlich zurückgekehrt sind, sind dieselben, die bereits im rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren als unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant erkannt wurden (vgl. Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers: "Die alten Fluchtgründe bleiben weiterhin aufrecht." und Erstbefragung der Zweitbeschwerdeführerin: "Die alten Gründe bleiben aufrecht." sowie Erstbefragung der Drittbeschwerdeführerin: "Die Fluchtgründe bleiben aufrecht.").

Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bei der Erstbefragung zusammengefasst vor, dass seine Tochter entführt und vergewaltigt hätte werden sollen, er dies aber nicht zugelassen und die Flucht geplant habe. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen zum Fluchtgrund befragt vor, dass ihr Mann (der Erstbeschwerdeführer) medizinische Hilfe brauchen würde. Die auf Deutsch geschriebenen Befunde würde in der Ukraine niemand lesen können. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass ihre Tochter entführt und vergewaltigt werde, um später zu heiraten. Die Drittbeschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass sie hätte entführt und später zwangsverheiratet werden sollen.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2020 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es einen Mann, ein Roma, geben würde, der seine Tochter entführen und mit seinem Sohn verheiraten wollen würde. Dieser Mann sei ein mächtiger Krimineller. Seine Tochter sei zum Spielen rausgegangen, als er Schreie gehört habe. Er habe gesehen, dass ein etwa 18-jähriger Junge die Tochter in ein Auto habe zerren wollen. Er sei zur Hilfe gekommen und habe dem Jungen eine "reingehauen". Später habe er erfahren, dass es sich um den Sohn des Baron gehandelt habe. Ein einflussreicher Bekannter habe ihn zwei Stunden später angerufen, weil er schon gesucht werden. Zu seinem Gesundheitszustand gab er im Wesentlichen an, dass er nach der Rückkehr in die Ukraine eine Nachuntersuchung gebraucht habe. Die Ärzte hätten ihm gesagt, er solle sich dort untersuchen lassen, wo er behandelt worden sei. In Österreich habe er wegen seiner Schilddrüse Probleme gehabt, weshalb er in stationärer Behandlung gewesen sei. Zwei Kinder hätten Augenarzttermine am 25. und 26.02. Es seien Operationen geplant. Zudem brachte der Erstbeschwerdeführer vor, diskriminiert zu werden. Jeder Mensch habe das Recht auf Bildung und Arbeit und auf medizinische Versorgung, aber sie hätten diese Möglichkeit nicht. Seine Krankheit sei schlimmer geworden, weil er in der Ukraine keine Behandlung bekommen habe.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2020 gab die Drittbeschwerdeführerin im Beisein ihrer Mutter zusammengefasst an, dass ein viel älterer Mann, 20 oder 30 Jahre, zu ihr gekommen sei und gesagt habe, dass er mit ihr reden wolle. Da sie ihn nicht gekannt habe, habe sie sich geweigert, dann habe er versucht sie ins Auto zu zerren. Sie habe nach ihrem Vater geschrien, dieser habe sie aus dessen Hände gerissen. Zu Hause habe sie geweint. Ca. zwei Stunden später sei ihr Vater angerufen worden und habe danach gesagt, sie würden ausreisen. Die Zweitbeschwerdeführerin fügte hinzu, dass ihr Mann ihr nicht viel erklärt habe. Sie wisse nicht, wer ihren Mann kontaktiert habe, er habe gesagt, sie solle das Nötigste einpacken. Sie seien am selben Tag ausgereist, ihrem Mann sei gedroht worden, dass sie am selben Tag zurückkommen und die Tochter mitnehmen würden.

Auffallend in den Befragungen der Beschwerdeführer ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung befragt nach ihren Fluchtgründen die versuchte Entführung ihrer Tochter (die Drittbeschwerdeführerin) mit keinem Wort erwähnte. Sie gab als Fluchtgrund den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers an. Zudem konnten der Erst- und die Drittbeschwerdeführerin nur sehr vage und oberflächliche Angaben zu der vorgebrachten versuchten Entführung machen. Gänzlich unglaubhaft waren die Angaben der Beschwerdeführer, dass der Erstbeschwerdeführer nach der versuchten Entführung einen Anruf erhalten habe und sie sich sofort danach zur Ausreise entschlossen hätten. Hierzu kam es nämlich zu einem eklatanten Widerspruch zwischen den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. So gab die Zweitbeschwerdeführerin einerseits an, dass ihr Mann ihr zu verstehen gegeben habe, dass sie nichts fragen solle, andererseits wisse sie, dass man ihrem Mann gesagt habe, dass "sie" noch am selben Tag kommen und die Tochter mitnehmen würden. Diese Drohung erwähnte der Erstbeschwerdeführer jedoch mit keinem Wort. Er gab zum Inhalt des Anrufs befragt, an, dass ihm ein Bekannter gesagt habe, dass er gesucht werde, weil er den Jungen geschlagen habe und dass er nur die Möglichkeit habe, wegzulaufen.

Unabhängig davon, dass die Angaben der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine versuchte Entführung der Drittbeschwerdeführerin nicht glaubhaft waren, ist darauf zu verweisen, dass bereits im Vorverfahren seitens der Beschwerdeführer vorgebracht wurde, dass die Gefahr bestünde, dass die minderjährige Drittbeschwerdeführerin aufgrund der Roma-Bräuche sehr jung zwangsverheiratet werden bzw. im Falle der Weigerung durch ihre Eltern entführt und missbraucht werden würde. Dieses Vorbringen wurde daher bereits im Vorverfahren gewürdigt und einer rechtlichen Beurteilung unterzogen. Dazu wurde im Vorverfahren festgehalten, dass hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohung der minderjährigen, weiblichen Beschwerdeführerin durch die Volksgruppe der Roma in Anbetracht der Länderberichte und der aktuellen Situation in der Ukraine davon auszugehen sei, dass die staatlichen Behörden der Ukraine in der Lage und auch Willens sind, auch diesbezüglich und im Falle von Angriffen, Misshandlungen oder Entführungen seitens der Volksgruppe der Beschwerdeführerin, den Beschwerdeführern den erforderlichen Schutz zu gewähren.

Überdies gilt die Ukraine als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 10 Herkunftsstaatenverordnung, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ukrainischen Behörden spricht (vgl. etwa VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, mwN). Die Schilderungen der Beschwerdeführer waren auch nicht geeignet, die Annahme der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ukrainischen Behörden zu erschüttern.

Sämtliche nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe (Diskriminierung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, Gefahr einer Entführung und Zwangsheirat der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin) wurden von den Beschwerdeführern bereits in ihrem ersten Asylverfahren vorgebracht und hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.01.2019 rechtskräftig darüber abgesprochen.

Aus den genannten Gründen folgt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe der Beurteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass diesbezüglich kein neuer Sachverhalt vorliegt, da der generelle Fluchtgrund ident geblieben ist. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das aktuelle, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine, zuletzt aktualisiert am 29.05.2019, überzeugen konnte. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in der Ukraine allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall somit verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Da im gegenständlichen Fall das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge eines Folgeantrages der Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz der Beschwerdeführer aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.

Die Verfahren über die ersten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 24.12.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017 und Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden durch Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2019 rechtskräftig abgeschlossen. Bei den Anträgen auf internationalen Schutz vom 01.02.2020 handelt es sich somit um Folgeanträge iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005. Es liegen rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidungen vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452, darauf hingewiesen, dass die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ausführen, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15).

Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 01.02.2020 voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in substantiierter Weise dargelegt wurde bzw. eingetreten ist: Wie bereits oben dargestellt, haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes zwar behauptet, doch haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass ein neuer asylrelevanter Sachverhalt tatsächlich vorliegt. Über sämtliche von den Beschwerdeführern - auch in ihren Folgeanträgen - vorgebrachten Fluchtgründe wurde bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher - wie auch in der Beweiswürdigung aufgezeigt - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Auch die für die Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in der Ukraine ist seit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2019 im Wesentlichen gleichgeblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht substantiiert behauptet.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern, für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status, auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus. Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht.

Zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass die im Verfahren vorgebrachten Erkrankungen bereits vor rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden haben. Es sind daher keine erheblichen in der Person des Erstbeschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine über die bereits bekannten und vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.01.2019 bereits gewürdigten Erkrankungen, die eine abermalige umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Die pauschal in den Raum gestellte Behauptung in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Ärzte in der Ukraine gesagt hätten, der Erstbeschwerdeführer solle sich dort untersuchen wo er behandelt worden sei, war nicht glaubhaft, zumal sich den Länderberichten entnehmen lässt, dass in der Ukraine eine ausreichende medizinische Grundversorgung besteht; dass ihm ein Zugang zu einer benötigten Behandlung in der Vergangenheit nicht offen gestanden hätte, hat der Erstbeschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt. Den im Verfahrensverlauf vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Krankenhausaufenthaltsbestätigung vom 18.02.2020) lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich der Erstbeschwerdeführer aktuell in einem als akut oder lebensbedrohlich zu bezeichnenden Krankheitszustand befinden würde. Zu den in der Einvernahme vorgebrachten anstehenden Augenoperationen einer Tochter und eines Sohnes ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren bis dato keine Befunde vorgelegt wurden. Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für die Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.

In den vorliegenden Fällen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen würde. Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wurde vom Betroffenen zu keiner Zeit vorgebracht. Bereits im ersten Verfahren wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG). Auch im Folgeverfahren sind keine Risiken für die Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen. Auch wurden diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2019 geprüft und verneint.

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für sie somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der obigen Feststellungen auch die Ansicht der belangten Behörde, dass bei den Beschwerdeführern kein (ausreichend) schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist. Es leben keine Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich. Es ist daher das Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich zu berücksichtigen. Eine diesbezüglich gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung fällt jedoch zu Lasten der Beschwerdeführer aus, die sich nach ihrer neuerlichen Einreise erst seit Kurzem wieder in Österreich aufhalten. Dass sich an ihrem Privatleben in Österreich etwas Entscheidungswesentliches geändert hätte, ergibt sich nicht aus den Einvernahmen im gegenständlichen zweiten Verfahren. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, den Beschwerdeführern wurde Parteiengehör eingeräumt. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer wurden am 02.02.2020 und am 20.02.2020 befragt und einvernommen und wurden ihnen die aktuellen Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig,
Familienverfahren, Folgeantrag, Identität der Sache, Privat- und
Familienleben, real risk, reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W232.2173803.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten