TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/22 95/03/0053

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65007 Jagd Wild Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art15 Abs1;
JagdG Tir 1983 §18 Abs1;
JagdG Tir 1983 §18 Abs2;
JagdG Tir 1983 §6 Abs2;
JagdRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde 1. der A, 2. der A G, 3. des S W, und 4. des M N, alle vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. Jänner 1995, Zl. IIIa2-2557/9, betreffend Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes (mitbeteiligte Partei: Jagdgenossenschaft D), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Zerlegung des Genossenschaftsjagdgebietes D in dieses und das neuzubildende Genossenschaftsjagdgebiet "G" gemäß § 6 Abs. 2 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/1993 (in der Folge "JG" bezeichnet), keine Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß einerseits der (im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien stehende) Grundbesitz im talinneren Teil der bestehenden Genossenschaftsjagd D im D-Tal, der das neuzubildende Genossenschaftsjagdgebiet ausmachen soll, unbestritten in seinem Zusammenhang mehr als 500 ha betrage, die durch eine Zerlegung entstehenden Jagdgebiete rund 640 ha bzw. 915 ha betragen würden und insofern eine Zerlegung dem Tatbestand des § 6 Abs. 2 JG entspräche.

Andererseits komme die Behörde zu dem Ergebnis, daß die beantragte Zerlegung nicht "jagdwirtschaftlich gerechtfertigt" nach § 6 Abs. 2 JG sei. Nach dem herkömmlichen Begriff des "Bewirtschaftens" müsse unter "Jagdwirtschaft" die "planmäßige, auf Wildarten abgestimmte weidegerechte Hege und Erlegung des Wildes" verstanden werden. Aus diesem Begriffsverständnis in Verbindung mit dem "gesetzlichen Grundsatz der Einheitlichkeit des Genossenschaftsjagdgebietes hinsichtlich aller einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiet festgestellt" seien, folge, daß die Voraussetzung "jagdwirtschaftlich gerechtfertigt" nach § 6 Abs. 2 JG nur dann gegeben sei, wenn "im konkreten Einzelfall ein besonderer jagdwirtschaftlicher Anlaß" für eine Zerlegung eines Gemeindejagdgebietes bestehe. Die Behörde habe daher im Beschwerdefall zu untersuchen gehabt, ob dann, wenn die Zerlegung bewilligt werde, die planmäßige, auf Wildarten abgestimmte weidegerechte Hege und Erlegung des Wildes günstiger gestaltet werde oder nicht.

Unter diesem Gesichtspunkt seien im Ermittlungsverfahren keine für die Zerlegung tragfähigen Umstände zu Tage gekommen, die eine günstigere Gestaltung der für die Jagdwirtschaft maßgeblichen Kriterien wie Wildstände, Altersaufbau, Struktur oder Geschlechterverhältnis des Schalenwildes mit sich bringen würden, insbesondere sei auch dem von der Behörde eingeholten, von einem nichtamtlichen Sachverständigen erstellten jagdfachlichen Gutachten nicht zu entnehmen, daß die derzeitige jagdliche Bewirtschaftung ungünstig und mit Schwierigkeiten belastet wäre, die durch eine Zerlegung beseitigt werden könnten.

Daß - wie vom Sachverständigen festgestellt - durch eine Verbesserung der Wildfütterung eine günstigere Verteilung des Wildes im gesamten Revier erreicht werden könnte, daß für die einheimische Jägerschaft der Zugang zur Jagdausübung erleichtert werden würde und daß die Bejagung von Schadflächen von einheimischen Jägern stärker und intensiver ausgeübt werden könnte, stellten nach Meinung der Behörde keine Umstände dar, die im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes rechtfertigen könnten. Zur Verwirklichung dieser vom Sachverständigen dargestellten positiven Folgen einer Zerlegung stünden jedenfalls "andere Möglichkeiten" zur Verfügung, wie beispielsweise entsprechende Regelungen im Pachtvertrag, die Jagdmöglichkeiten für Einheimische sicherten, behördliche Anordnungen zur Errichtung von Wildfütterungen (§ 46 JG) bzw. für den Fall des Auftretens waldgefährdenden Wildschäden die Bestimmung des § 52 JG; in diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1993, Zl. 92/03/0163, zu verweisen, wonach in forstwirtschaftlichen Problemen aufgrund von Wildschäden kein eine solche Zerlegung jagdwirtschaftlich rechtfertigender Umstand erblickt werden könne. Auch finanzelle Interessen der Antragsteller, wie z.B. ein höherer Pachtschilling und günstigere Jagdmöglichkeiten für einheimische Jäger stellten keine Gründe für eine solche Zerlegung dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1985, Zl. 84/03/0361). Zu dem vom Bezirksjagdbeirat als Rechtfertigung für die Zerlegung angeführten Grund der Verbesserung der Mitsprache der Grundeigentümer bei der Jagdbewirtschaftung sei festzuhalten, daß § 6 JG lediglich das Jagdausübungsrecht regle, weshalb sich aus § 1 Abs. 1 JG über das Jagdrecht (als aus dem Grundeigentum erfließende Befugnis) kein bei der Ermittlung des normativen Gehalts des § 6 Abs. 2 JG zu berücksichtigender Umstand ergebe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, einer Äußerung hiezu durch die beschwerdeführenden Parteien und einer abermaligen Äußerung durch die belangte Behörde erwogen hat:

2.1. Die Abs. 1 und 2 des § 6 JG lauten wie folgt:

"(1) Alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet, wenn sie zusammenhängen (§ 5 Abs. 5) und mindestens 500 Hektar umfassen. Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen.

(2) Die Landesregierung hat auf Antrag der Eigentümer von zusammenhängenden, insgesamt mindestens 500 Hektar umfassenden Grundflächen die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere Genossenschaftsjagdgebiete zu bewilligen, wenn die Flächenausdehnung jedes Teilgebietes im Zusammenhang mindestens 500 Hektar beträgt und die Zerlegung jagdwirtschaftlich gerechtfertigt ist."

2.2. Strittig ist im Beschwerdefall die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes "jagdwirtschaftlich gerechtfertigt" in § 6 Abs. 2 JG.

2.2.1. Gegen das diesbezügliche - oben wiedergegebene - von der Behörde vertretene Verständnis wendet die Beschwerde ein, daß dieser Begriff - dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend - nicht im Sinne von "zum Vorteil gereicht", sondern im Sinn von "verantwortbar" gedeutet werden müsse. Daß eine Zerlegung auch Nachteile nach sich ziehe - nämlich den Verlust der bisherigen Einheit des Jagdgebietes - werde vom Gesetzgeber, soweit sie "in der Natur der Sache" lägen, ausdrücklich in Kauf genommen. In diesem Sinne habe dieser auch in Kauf genommen, daß nicht das gesamte Gebiet einer Ortsgemeinde eine einheitliche Genossenschaftsjagd bilden müsse, woraus - entgegen der Behörde - ableitbar sei, daß es "keinen unumstößlichen Grundsatz der Einheitlichkeit des Genossenschaftsgebietes mit dem Gemeindegebiet" gebe. Diese Nachteile habe der Gesetzgeber "damit einigermaßen auszugleichen versucht", daß er in § 6 Abs. 2 JG eine "Mindestgröße von 500 Hektar" vorsehe, während ein Eigenjagdgebiet nur ein Ausmaß von mindestens 300 Hektar aufweisen müßte. In diesem Sinne bestünden in vielen Ortsgemeinden in Tirol - etwa in Innsbruck - auch mehrere Genossenschaftsjagden.

2.2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung hat nämlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich, wonach - wie im hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, Zl. 92/03/0163 (auch unter Hinweis auf die Vorjudikatur) näher ausgeführt ist - eine Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes nur dann als jagdlich gerechtfertigt im Sinne des § 6 Abs. 2 JG erachtet werden kann, wenn dadurch die planmäßige, auf Wildarten abgestimmte weidegerechte Hege und Erlegung des Wildes günstiger gestaltet wird.

Die von der Beschwerde für ihre Auffassung angestellten Überlegungen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern und den Verwaltungsgerichtshof nicht zu einem Abgehen von dieser Judikatur zu veranlassen. Der Hinweis, der Gesetzgeber habe die Bildung mehrerer Jagdgenossenschaften an einer Ortsgemeinde jedenfalls dann in Kauf genommen, wenn durch ein festgestelltes Eigenjagdgebiet die anderen Grundstücke in der Gemeinde so lägen, daß sie nicht mehr zusammenhängen und somit (sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben wären) mehrere Gemeindejagdgenossenschaften bestehen könnten, geht schon deshalb fehl, weil aus dem von der Beschwerde damit beschriebenen besonderen Fall - nämlich der tatsächlichen Unmöglichkeit eines zusammenhängenden Genossenschaftsjagdgebietes bei gleichzeitiger Erfüllung der flächenmäßigen Voraussetzungen für das Bestehen von zwei Genossenschaftsjagdgebieten in einer Gemeinde - keine Rückschlüsse auf das dem § 6 Abs. 2 JG unterliegende - in dem zitierten Erkenntnis aufgezeigte - gesetzgeberische Regelungsziel gezogen werden können.

Das Vorbringen, die beschwerdeführenden Parteien würden - wären sie Miteigentümer aller Grundstücke, bezüglich derer sie die Zerlegung beantragen - die für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Grundfläche von 300 Hektar auf sich vereinigen, versagt, weil es - zum einen - im Beschwerdefall nicht um die Frage der Zulässigkeit einer selbständigen Jagdausübung durch den Grundeigentümer, sondern die Frage der jagdwirtschaftlichen Rechtfertigung der Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes geht und - zum anderen - das JG die Ausübung des Jagdrechtes - wie sich etwa schon aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 1712/1948, ergibt - insbesondere (auch) hinsichtlich der Größe des Grundbesitzes, die den Eigentümer zur Ausübung der Jagd berechtigt, einzuschränken berechtigt ist und es daher einen maßgeblichen Unterschied machen kann, ob eine Grundfläche in einer gewissen Größe einem Eigentümer (bzw. mehreren Miteigentümern) oder mehreren Eigentümern zuzurechnen ist. Im übrigen gestehen auch die beschwerdeführenden Parteien die sachliche Rechtfertigung der "unterschiedlichen Flächengröße für das Eigenjagdgebiet von mindestens 200 bis 300 Hektar und das Genossenschaftsjagdgebiet von mindestens 500 Hektar" zu.

Mit dem Vorbringen, daß (auch) die belangte Behörde (nach Ausweis des Verwaltungsaktes bei der mündlichen Verhandlung am 13. September 1994 in Lienz) anstelle der Zerlegung des Genossenschaftsjagdgebietes dessen Verpachtung in Teilen (§ 18 Abs. 1 JG) angeregt habe und daß dann, wenn eine getrennte Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes - als "zeitliche Zerlegung des Jagdausübungsrechtes" - zulässig wäre, auch eine (ebenfalls eine "Zerlegung" des Jagdausübungsrechtes nach sich ziehende) Zerlegung des Genossenschaftsjagdgebietes selbst zulässig sein müßte, ist für die Beschwerde schon deshalb nichts zu gewinnen, weil eine solche Verpachtung in Teilen - im Gegensatz zur Zerlegung des Genossenschaftsjagdgebietes - zeitlich beschränkt ist (§ 18 Abs. 2 leg. cit.); von daher gesehen besteht somit ein maßgeblicher Unterschied zwischen der Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes bzw. einer Verpachtung desselben in Teilen.

Der bloße Hinweis darauf, daß es in Tirol Ortsgemeinden - etwa Innsbruck - gebe, in denen mehrere Genossenschaftsjagdgebiete bestünden, läßt völlig offen, ob diese durch Zerlegung im Sinne des § 6 Abs. 2 JG entstanden sind und - gegebenenfalls - ob eine solche Zerlegung im Lichte der genannten Bestimmung jagdwirtschaftlich gerechtfertigt war; mit diesem Hinweis ist für die Beschwerde daher nichts zu gewinnen.

Vor dem Hintergrund des Gesagten kann die - nicht weiter vertiefte - Beschwerdeüberlegung, daß "jagdwirtschaftliche Aspekte" auch "Aspekte des Jagdbewirtschafters, also des Jagdpächters bzw. des Jagdausübungsberechtigten", etwa "forstliche Aspekte" und "finanzielle Aspekte" umfaßten und Jagdwirtschaft "wie jede Wirtschaft auch mit Geld zu tun" habe, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, zumal der angefochtene Bescheid diese Überlegungen ohnehin berücksichtigt. Ebenso ist auch die - im übrigen nicht weiter substanziierte - Rüge, der Sachverständige habe "positive Folgen" der beantragten Zerlegung festgestellt, "denen auch die belangte Behörde keine anderen nachteiligen Folgen gegenüberzustellen" vermocht habe, nicht zielführend.

2.3. Die Verfahrenrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, "alle Auswirkungen" der beantragten Zerlegung "auf die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse" festzustellen und dem (nichtamtlichen) Sachverständigen einen in diesem Sinne umfassenden Auftrag für die Erstellung eines Gutachtens zu erteilen, übersieht, daß vom bestellten nichtamtlichen Sachverständigen das - im angefochtenen Bescheid wiedergegebene - umfassende, von der Beschwerde inhaltlich nicht in Zweifel gezogene, Gutachten zur Frage der jagdwirtschaftlichen Rechtfertigung der beantragten Zerlegung erstellt wurde, sowie weiters den Umstand, daß sich der von der Beschwerde vermißte umfassende Auftrag zur Gutachtenserstellung - nach Ausweis des Verwaltungsaktes - aus dem (von der Beschwerde genannten) Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. September 1994 betreffend die Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen entnehmen und auch das Gutachten des Sachverständigen vom 25. Oktober 1994 einleitend diese umfassende Aufgabenstellung erkennen läßt. Bei dem von der Beschwerde genannten Schreiben der Behörde vom 10. November 1994 (richtig: 9. November 1994) an den Sachverständigen handelt es sich lediglich um einen Auftrag zur Ergänzung des schon erstellten Gutachtens, weshalb aus diesem Schreiben - entgegen der Beschwerde - nicht abgeleitet werden kann, daß dem Sachverständigen kein umfassender Auftrag in dem genannten Sinn erteilt worden wäre.

Die von der Beschwerde geltend gemachten "örtlichen Geländeverhältnisse" des bestehenden Gemeindejagdgebietes sowie deren jagdwirtschaftliche Bedeutung hat der Sachverständige in seinem Gutachten im übrigen ohnehin berücksichtigt; daher geht auch der Einwand fehl, die Behörde habe in Anbetracht dieser Umstände den Sachverhalt nicht (hinreichend) ermittelt. Schließlich ist dem Einwand, die Behörde habe nicht festgestellt, daß das bestehende Gemeindejagdgebiet nicht alle in der Gemeinde D liegenden, nicht als Eigenjagdgebiet festgestellten Grundflächen umfasse, entgegenzuhalten, daß eine solche Feststellung betreffend nicht vom vorliegenden Antrag erfaßter Grundflächen für die Beurteilung dieses Antrags nicht entscheidungswesentlich ist.

3. Da nach dem Gesagten dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Genossenschaftsjagdgebiet Gemeindejagdgebiet Gemeinschaftsjagdgebiet Vereinigung und Zerlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995030053.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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