Entscheidungsdatum
04.03.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W115 2228829-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX bis zum XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).
1.2. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
1.3. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
1.5. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gemäß § 27 Abs. 2a, Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten rechtskräftig verurteilt.
1.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom XXXX und XXXX als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben.
1.8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gemäß § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis XXXX in Strafhaft.
1.9. Am XXXX wurde vom Bundesamt ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet.
1.10. Während der Anhaltung in Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am XXXX zwecks Identitätsfeststellung einer afghanischen Delegation vorgeführt und wurde einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt.
1.11. Am XXXX wurde von der afghanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt.
1.12. Am XXXX langte die Buchungsbestätigung für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auf dem Luftweg für Ende XXXX beim Bundesamt ein.
1.13. Aufgrund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft am XXXX festgenommen und am selben Tag vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen.
1.14. Weiters wurde der Beschwerdeführer am XXXX nachweislich von der bevorstehenden Abschiebung in Kenntnis gesetzt.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt.
2.1. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage der erteilten Vollmacht wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht vorliegen würden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe Schubhaft nie als Standardmaßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden. Eine illegale Einreise, das Fehlen einer beruflichen Integration oder das Fehlen einer Krankenversicherung sowie der Mangel an finanziellen Mitteln seien für sich genommen nicht als Schubhaftgründe zu werten. Auch eine fehlende Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers könne für sich genommen, die Verhängung der Schubhaft nicht rechtfertigen. Entgegen der Ansicht der Behörde bestehe beim Beschwerdeführer keine erhebliche Fluchtgefahr. So habe er in Österreich eine Freundin, die ihn bis zu seiner Ausreise finanziell unterstützen könne. Auch könne er bis zu seinem Abschiebetermin bei ihr wohnen. Diese Umstände seien von der Behörde nicht ausreichend gewürdigt worden. Eine Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Umstände mache es im vorliegenden Fall deutlich, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht gegeben seien.
Im Rahmen der Beschwerde wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, den angefochtenen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. In eventu wurde beantragt ein gelinderes Mittel anzuordnen. Ein Kostenersatz sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht beantragt.
4. Das Bundesamt legte am XXXX den Verwaltungsakt vor und erstattete im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege. Der Beschwerdeführer weise zudem zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf, aufgrund derer er jeweils zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet worden. Am XXXX sei er einer afghanischen Delegation vorgeführt worden und sei einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt worden. Am XXXX sei schließlich von der afghanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt worden. Daraufhin sei umgehend die Abschiebung (Flugbuchung, etc.) in die Wege geleitet worden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung gelinderer Mittel entsprechend begründet worden. So sei der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung teilweise nicht nachgekommen und habe zu Protokoll gegeben, nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren zu wollen. Er habe diesbezüglich angegeben Österreich zwar verlassen zu wollen, aber zu beabsichtigen, in einem anderen Land wieder einen Asylantrag zu stellen. Aufgrund der Umstände, dass bereits ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer vorliege und ein Abschiebetermin bereits feststehe, sei die Dauer der Schubhaft auch so kurz wie möglich gehalten worden. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen werde sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft der Abschiebung entziehen. Es würden auch keine familiären und privaten Bindungen zum Bundesgebiet bestehen. Aus Sicht der Behörde habe der Beschwerdeführer durch sein bisher gesetztes Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen das Verfahren zur Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich einer Abschiebung nach Afghanistan zu entziehen, sei daher als schlüssig anzusehen und sei daher der Sicherungsbedarf gegeben.
Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.
5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und wurde auf dem Luftweg nach Afghanistan abgeschoben.
6. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht der Abschiebebericht über die erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Afghanistan ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr XXXX durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gemäß § 27 Abs. 2a, Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gemäß § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis XXXX in Strafhaft.
Der Beschwerdeführer wurde vom XXXX bis zum XXXX in Schubhaft angehalten.
Der Beschwerdeführer war während seiner Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig.
Es lag ein Heimreisezertifikat der afghanischen Botschaft für den Beschwerdeführer vor.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan erfolgte am XXXX auf dem Luftweg.
1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Auch gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Die gegen die Bescheide des Bundesamtes vom XXXX und XXXX erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX jeweils als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben. Es besteht somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer kam seiner Meldeverpflichtung in Österreich in den Zeiträumen vom XXXX bis zum XXXX und vom XXXX bis zum XXXX nicht nach. Er war während dieser Zeiträume untergetaucht und für die Behörden nicht greifbar.
Der Beschwerdeführer will nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren. Er ist nicht ausreisewillig.
Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig.
In Österreich lebt die Freundin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Dem Beschwerdeführer steht bei seiner Freundin eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat Familienangehörige in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über Barmittel in Höhe von € 15,--, seine Freundin kann ihn allerdings in größerem Umfang finanziell unterstützen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Bundesamtes vom XXXX und XXXX betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Aufgrund der diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Bundesamtes vom XXXX und XXXX steht fest, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans ist und wurde für den Beschwerdeführer auch ein Heimreisezertifikat von der afghanischen Botschaft ausgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch wurde dies vom Beschwerdeführer weder in seiner Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde vorgebracht.
Der durchgehende Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit dem Jahr XXXX ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt und in der Beschwerde.
Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie die im Akt einliegenden Strafurteile ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers.
Dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis zum XXXX in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes bzw. aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft gesund gewesen ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX . Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, hat der Beschwerdeführer angegeben gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen (Seiten 2 und 3 der Niederschrift). Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich auch der Beschwerde nicht entnehmen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorgelegen hat; eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Das Vorliegen eines Heimreisezertifikates der afghanischen Botschaft für den Beschwerdeführer ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und ist vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX auf dem Luftweg nach Afghanistan abgeschoben wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vom Bundesamt übermittelten Abschiebebericht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist somit zeitnah erfolgt.
2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
Das Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem vorliegenden rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , mit dem die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Bundesamtes vom XXXX und XXXX jeweils als unbegründet abgewiesen worden sind. Der Umstand, dass gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel erhoben worden ist, ergibt sich unzweifelhaft aus den diesbezüglichen Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch im Rahmen der Beschwerde ist diesem Umstand nicht entgegengetreten worden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nachgekommen ist, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters, wonach der Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom XXXX bis zum XXXX und vom XXXX bis zum XXXX nicht aufrecht gemeldet gewesen ist. Dazu befragt gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX lediglich an, dass er während dieser Zeiträume bei Freunden untergebracht gewesen sei. Diese hätten ihn nicht anmelden wollen (Seiten 4 und 5 der Niederschrift). Somit war auch die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen untergetaucht ist und sich dem Zugriff der Behörden entzogen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid wurden im Rahmen der Beschwerde auch nicht bestritten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX , wo er selbst angegeben hat, nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren zu wollen (Seite 4 der Niederschrift).
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist und nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich insbesondere aus den beiden angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen sowie aus der Verletzung von Meldevorschriften.
Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan sowie zu seiner in Österreich lebenden Freundin ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX sowie den Ausführungen im Rahmen der Beschwerde. Es sind keine Umstände hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln. Auch dass dem Beschwerdeführer bei seiner Freundin eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung steht, ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des vorliegenden Akteninhaltes unstrittig.
Das Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX . So ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich zweimal in Haft befunden hat. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. nachgegangen ist, in Österreich kein Einkommen hat und über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, wo er auf die diesbezüglichen Fragen zusammengefasst geantwortet hat, dass er in Österreich lediglich einmal in einem Friedhof aufgeräumt habe, sonst aber keiner Beschäftigung nachgegangen sei und auch kein Geld habe (Seite 6 der Niederschrift). Diese Aussagen decken sich mit einem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie einer im Verwaltungsakt des Bundesamtes einliegenden Sozialversicherungsdatenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell über Barmittel in Höhe von € 15,-- verfügt, ergibt sich aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung, dass seine Freundin bereit ist, ihn in größerem Umfang finanziell zu unterstützen, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde. Gründe dafür, dass die Freundin des Beschwerdeführers nicht bereit wäre, ihn finanziell zu unterstützen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG das Bundesverwaltungsgericht.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 FPG lautet:
"§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
3.2.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
3.2.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.2.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war insofern zu rechnen, als sowohl eine rechtskräftige durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme als auch ein Heimreisezertifikat der afghanischen Botschaft für den Beschwerdeführer vorlagen und ein konkreter Abschiebetermin bereits fixiert wurde.
3.2.5. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Fluchtgefahr gegeben sei, da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer sei zudem zweimal zu unbedingten Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt worden und habe auch gegen das Meldegesetz verstoßen. Weiters habe er in der Einvernahme am XXXX angegeben, dass er nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren wolle. Auch verfüge er in Österreich über keine ausreichenden familiären, beruflichen und sozialen Bindungen. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über eine Freundin im Bundesgebiet, ein schützenswertes Privatleben habe aber dennoch nicht festgestellt werden können. Würde der Beschwerdeführer - trotz aufrechten Wohnsitzes - auf freiem Fuß belassen, so würde er im Wissen seiner unmittelbar bevorstehenden Abschiebung untertauchen. Es liege somit eine Fluchtgefahr vor und habe daher zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden müssen.
Das Bundesamt geht somit aufgrund der Erfüllung der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nachgekommen und hat sich durch dieses Verhalten dem Verfahren vor dem Bundesamt entzogen. Zudem hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX dezidiert angegeben, dass er nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren werde. Damit hat er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG unzweifelhaft erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er zudem den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Dem Vorliegen der Kriterien der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
Im gegenständlichen Fall ist - wenn auch mit Einschränkungen - das Kriterium des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt anzusehen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Unstrittig ist, dass sich die Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Afghanistan befinden und dass sich seine Freundin in Österreich aufhält. Von diesem Sachverhalt ist auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Zudem steht dem Beschwerdeführer bei seiner Freundin eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung und seine Freundin ist bereit, ihn finanziell zu unterstützen. Davon abgesehen verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Auch seine beiden strafgerichtlichen Verurteilungen sprechen gegen das Vorliegen von substanziellen sozialen Beziehungen in Österreich. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Wie vorhin dargelegt, sind im gegenständlichen Fall diese Anknüpfungspunkte allerdings nur teilweise gegeben und ist der Beurteilung des Bundesamtes zuzustimmen, dass in einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seiner Abschiebung nicht zu entziehen.
Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, dass keine Fluchtgefahr vorliege, war aufgrund der obigen Ausführungen daher nicht zu folgen.
3.2.6. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten des Beschwerdeführers in Österreich, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich wiederholt strafbare Handlungen begangen und weist insgesamt zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf. So wurde er am XXXX wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von fünf Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis XXXX in Strafhaft.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich seiner Meldeverpflichtung nur teilweise nachgekommen.
Es zeigt sich daher, dass der Beschwerdeführer die geltenden Gesetze nicht beachtet und nicht zu gesetzeskonformem Verhalten bewegt werden kann.
Es ist somit der Beurteilung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zuzustimmen, dass davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung aus der Schubhaft untertauchen wird, um sich seiner Abschiebung nach Afghanistan zu entziehen. Da der Beschwerdeführer selbst durch Haftstrafen nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegt werden konnte, war nicht davon auszugehen, dass er - zumal die Abschiebung unmittelbar bevorstand - nunmehr Weisungen von Behörden befolgen wird. Daran ändert auch der Aufenthalt seiner Freundin in Österreich und der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bei ihr eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung steht und sie bereit ist, ihn finanziell zu unterstützen, nichts.
Das Bundesamt ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen.
3.2.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
In Österreich lebt die Freundin des Beschwerdeführers. Bei ihr steht dem Beschwerdeführer eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung und seine Freundin ist bereit, ihn finanziell zu unterstützen. Davon abgesehen verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Wie bereits ausgeführt, weist der Beschwerdeführer zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf. Das erste Mal wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlic