Entscheidungsdatum
05.03.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W250 2228366-2/18Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ägypten, auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung unmittelbar auf Grund des Unionsrechts:
A)
Der Antrag wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Antragsteller stellte am 20.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 21.02.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 24.02.2017 durch Hinterlegung zugestellt.
1.2. Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 06.09.2018 wurde der Antragsteller für den 13.09.2018 im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zur ägyptischen Vertretungsbehörde geladen. Eine Zustellung dieses Bescheides an den Antragsteller an seiner Meldeadresse durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes war nicht möglich.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.04.2019 wurde dem Antragsteller aufgetragen, binnen drei Tagen an einer bestimmten Adresse Unterkunft zu nehmen. Eine Zustellung dieses Bescheides durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der ehemaligen Meldeadresse des Antragstellers war nicht möglich. Da der Antragsteller über keine Meldeadresse verfügte und dem Bundesamt auch sonst keine Zustelladresse bekannt war, wurde der Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung am 10.04.2019 zugestellt.
1.4. Am 03.10.2019 erließ das Bundesamt gemäß § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG einen Festnahmeauftrag den Antragsteller betreffend.
1.5. Am 07.01.2020 wurde der Antragsteller von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, auf Grund des Festnahmeauftrages vom 03.10.2019 festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.
1.6. Am 08.01.2020 wurde der Antragsteller unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu den Voraussetzungen der Anordnung der Schubhaft einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2020 wurde über den Antragsteller gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 08.01.2020 durch persönliche Übernahme zugestellt.
1.7. Am 15.01.2020 stellte der Antragsteller im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2020 zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den Antragsteller erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2020 als unbegründet abgewiesen wurde.
1.8. Am 12.02.2020 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.01.2020 und seine Anhaltung in Schubhaft, die mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Am 19.02.2020 stellte der Antragsteller einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 18.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
1.9. Mit Schriftsatz vom 20.02.2020 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof, dem mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2020 stattgegeben wurde.
1.10. Am 27.02.2020 beantragte der Antragsteller die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung unmittelbar auf Grund des Unionsrechts. Begründend führte er im Wesentlichen folgendes aus:
Es sei aus Sicht des Unionsrechts in der Regel ausreichend, wenn im innerstaatlichen Recht ein Rechtsbehelf vor einem Gericht vorgesehen sei, sofern sich aus dem zu Art. 47 GRC akzessorischem Recht nichts Anderes ergebe. Die Schaffung von zwei Rechtszügen unterliege der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, wobei im Anwendungsbereich des Unionsrechts den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz Rechnung zu tragen sei. Der Verwaltungsgerichtshof sei als letztinstanzliches Gericht vorlagepflichtig im Sinne des Art. 267 AEUV, weswegen eine effektive Ausgestaltung des Revisionsverfahrens geboten sei. Es sei daher derart auszugestalten, dass der vollen Wirksamkeit von Vorabentscheidungsverfahren Rechnung getragen werden könne. Auch das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes habe im Rahmen der Schaffung der zweigliedrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit darauf hingewiesen, dass die vom Gesetzgeber intendierte Orientierung des Revisionsverfahrens am Verfahren nach der ZPO bezüglich der aufschiebenden Wirkung nicht beibehalten worden sei. Vor diesem Hintergrund erinnere das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der faktischen Effizienz und die Judikatur des EGMR in fremdenrechtlichen Zusammenhängen. Dieser Grundsatz der faktischen Effizienz, der sich auch im Effektivitätsgebot des Unionsrechts widerspiegle, werde im vorliegenden Fall hinsichtlich des Rechts auf persönliche Freiheit und Sicherheit und den Vorgaben der Aufnahme- und der Rückführungsrichtlinie unterlaufen, wenn für eine Person, die auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe angewiesen sei, keine Möglichkeit bestehe, vorläufigen Rechtsschutz vor dem Vollzug der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erlangen. Dadurch werde der Zugang zu einer effektiven zweigliedrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gänzlich unterlaufen.
Auch aus Art. 6 und Art. 13 EMRK sei kein unmittelbarer Anspruch auf ein zweistufiges Beschwerdesystem abzuleiten, es ergebe sich aus der Judikatur des EGMR aber, dass bei Schaffung einer zweiten Rechtsschutzinstanz sichergestellt sein müsse, dass Rechtsschutzsuchenden vor sämtlichen Gerichten die Garantien des fairen Verfahrens gewährleistet würden. Die Bestimmung des Art. 6 EMRK entspreche im Wesentlichen Art. 47 GRC und diese Regelung beziehe sich auch auf das Verfahren über die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz. Dabei sei auch zu beachten, dass Art. 47 Abs. 3 GRC ein Recht auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vorsehe. Die Wirksamkeit dieses Grundrechts sei durch eine innerstaatliche Ausgestaltung des Verfahrensrechts zu wahren. Nach § 30 Abs. 2 VwGG komme die Gewährung von aufschiebender Wirkung allerdings erst mit Erhebung der Revision in Betracht. Zwischen dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe, der diesbezüglichen Entscheidung und der Ausfertigung und Einbringung einer Revision könnten mehrere Wochen vergehen, in denen die zu bekämpfende Entscheidung bereits vollstreckt werden könne.
Die Effektivität des österreichischen Verfahrenshilfesystems werde durch den Umstand unterlaufen, dass das VwGG in diesem Stadium des Verfahrens keine Möglichkeit der Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vorsehe. Dadurch werde das Verfahrenshilfesystem zum einen dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz nicht gerecht, zum anderen werde dadurch das Grundrecht auf Prozesskostenhilfe unterlaufen. Für die Entscheidung über den ggst. Antrag auf einstweilige Anordnung sei das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Die einstweilige Anordnung sei unter denselben Voraussetzungen zu erlassen, wie die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG. Demnach sei die aufschiebende Wirkung bzw. die einstweilige Anordnung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dem Antragsteller drohe bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Gewährung von Verfahrenshilfe und der Einbringung einer Revision durch einen bevollmächtigten Vertreter einschließlich der Beantragung von aufschiebender Wirkung die rechtswidrige andauernde Anhaltung in Schubhaft. Dadurch werde die antragstellende Partei neben Art. 15 Rückführungsrichtlinie und Art. 9 Abs. 3 Aufnahmerichtlinie in Art. 6 GRC verletzt. Das Interesse der Partei an einer derart gravierenden Rechtsverletzung und an der Rechtsverfolgung im Wege der zweigliedrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit überwiege gegenüber allfälligen öffentlichen Interessen an einem geordneten Asyl- und Fremdenwesen. Zudem sei die antragstellende Partei strafrechtlich unbescholten, weshalb auch daher keine zwingenden öffentlichen Interessen der Erlassung einer einstweiligen Anordnung entgegenstehen.
Die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz sei geboten, weil die Anhaltung in Schubhaft andauere und der antragstellenden Partei bei weiterer Anhaltung eine weitere Verletzung ihrer gemäß Art. 6 GRC gewährleisteten Rechte drohe. Aus den im gleichzeitig übermittelten Verfahrenshilfeantrag dargelegten Gründen sei die zu bekämpfende Entscheidung rechtswidrig. Zudem drohe der antragstellenden Partei durch die weitere Anhaltung eine Verletzung in Art. 47 Abs. 3 GRC, weil das Recht auf Prozesskostenhilfe leer laufe, wenn die dadurch hintanzuhaltende Verletzung von unionsrechtlich gewährleitsteten Rechten nicht zeitnah sichergestellt werden könne. Vor diesem Hintergrund erweise sich die beantragte Anordnung als dringlich und bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mit der die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft angeordnet worden sei.
2. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aus dem vorliegenden Antrag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, festgehalten, dass zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der "sachnächsten" Zuständigkeit auszugehen ist. "Sachnächstes Gericht" für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren ist das Verwaltungsgericht. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Erlassung unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermag (siehe auch VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0611). Dies begründet der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Beschluss im Wesentlichen damit, dass die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen ist, das nach § 30a VwGG über die aufschiebende Wirkung unverzüglich zu entscheiden habe. Dieses habe daher als erstes Kenntnis von der Revision und dem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz. Es habe daher zu diesem Zeitpunkt die genaueste Kenntnis über die der Revision zugrundeliegende Fallkonstellation und könne daher am raschesten die erforderliche Interessenabwägung im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes vornehmen. Das Verwaltungsgericht könne daher auch schneller und effektiver über die Notwendigkeit eines unionsrechtlich gebotenen einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer einstweiligen Anordnung entscheiden, zumal eine solche neben dem Umstand der Dringlichkeit die Prüfung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris) sowie gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen voraussetze.
Nichts Anderes kann auch im vorliegenden Fall gelten, zumal die einstweilige Anordnung nicht nur in Bezug auf die Frage der Verfahrenshilfe beantragt wurde, sondern dadurch insbesondere die Durchsetzbarkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache, also in der Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft, vorläufig gehemmt werden soll. Auch hier hat das Verwaltungsgericht die genaueste Kenntnis über die zugrundeliegende Fallkonstellation, weil aktuell noch keine Revision eingebracht wurde, vielmehr die Revisionsfrist noch läuft und sich die Akten mangels Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof noch im Bundesverwaltungsgericht befinden. Folglich kann das Bundesverwaltungsgericht am raschesten die erforderliche Interessenabwägung vornehmen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht kann mangels einer innerstaatlichen Vorschrift nur in unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht erfolgen. So hat der Verwaltungsgerichtshof - der Rechtsprechung des EuGH folgend - bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht - über die im kassatorischen System der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgegebene Möglichkeit, der gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben, hinaus - einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; 13.10.2010, 2010/12/0169).
Nach der Rechtsprechung des EuGH können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter den Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169).
Auch nationale Gerichte sind für den Erlass einstweiliger Anordnungen zuständig. Sie können vorläufig die Vollziehung eines nationalen Verwaltungsaktes aussetzen, der Unionsrecht vollzieht. Da dadurch gleichzeitig indirekt auch das zugrundeliegende Unionsrecht ausgesetzt wird, ist der Erlass einer einstweiligen Maßnahme nur dann zulässig, wenn das nationale Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Unionsrechtsaktes hat und ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV einleitet. Weiters muss die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dringlich sein und dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohen. Schließlich müssen das Interesse der Union am Vollzug des Unionsrechts und die Rechtsprechung des EuGH angemessen berücksichtigt werden. Die Kriterien stimmen weitgehend mit den Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch den EuGH überein und sollen eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts sichern (Lengauer/Richter in: Mayer/Stöger, EUV/AEUV, Art. 279 AEUV Rz 11 mN aus der Rsp des EuGH).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung unzulässig:
Wesentliche Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht ist unter anderem das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller. Der Eintritt eines derartigen Schadens wird im Antrag nicht geltend gemacht. Der Antragsteller führt insbesondere aus, dass er durch die andauernde und seiner Meinung nach rechtswidrige Anhaltung in Schubhaft in seinen Rechten verletzt werde. Den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachen Schadens legt er damit jedoch nicht dar. Auch sind von Amts wegen zum Entscheidungszeitpunkt keine Gründe erkennbar, welche das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller nahelegen.
Bereits auf Grund des Nichtvorliegens dieser Voraussetzung ist der Antrag nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dringlichkeit, einstweilige Anordnung, Schubhaft, Unionsrecht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W250.2228366.2.01Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020