TE Vwgh Beschluss 1998/4/22 93/12/0127

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der W in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. März 1993, Zl. 13-368/I Schi 90/31 - 1993, betreffend Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 LDG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer Pensionierung im Mai 1994 als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; ihre Dienststelle war die Hauptschule Karl Morre in Graz.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ersuchte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines ärztlichen Gutachtens mit Schreiben vom 20. Jänner 1992 um Genehmigung einer Lehrpflichtermäßigung um die Hälfte für das zweite Halbjahr des Schuljahres 1991/92.

Mit Schreiben vom 5. November 1992 stellte die Beschwerdeführerin unter Anschluß zweier ärztlicher Atteste (neuerlich) den Antrag, ihr aus gesundheitlichen Gründen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Lehrpflichtermäßigung auf die Hälfte zu gewähren.

Einem bei den Akten befindlichen Schreiben des Büros des 1. Landeshauptmann-Stellvertreters der Steiermark vom 3. Februar 1993 (eingelangt am 10. Februar 1993) ist folgendes zu entnehmen:

"Hinsichtlich der Lehrpflichtermäßigung der Beschwerdeführerin darf ich Ihnen mitteilen, daß der Akt betreffend die Beschwerdeführerin nicht in die Regierungssitzung aufgenommen wurde, weil laut Gutachten von Prof. Dr. Klein eine Verbesserung bzw. Normalisierung des Beschwerdebildes eintreten wird sowie das Ergebnis der Dilatationsbehandlungen abzuwarten ist."

Ohne weitere erkennbare Verfahrensschritte erging der angefochtene Bescheid, mit dem die beantragte Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 44 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes "nicht gewährt" wurde.

Zur Begründung wird lediglich ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 5. November 1992 um Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 44 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der geltenden Fassung, angesucht. Gemäß § 44 Abs. 1 des zitierten Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes sei eine Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers lägen, zulässig. Dies stelle jedoch eine im freien Ermessen des Landes liegende Personalmaßnahme dar. Zweck der Lehrpflichtermäßigung sei die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit des Landeslehrers. Die Erwartungen seien in dieser Hinsicht zu überprüfen. Die ärztlichen Atteste sprächen nicht die Notwendigkeit einer Lehrpflichtermäßigung für die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit aus. Auf Grund der ärztlichen Befundberichte könne von diesem freien Ermessen nicht im positiven Sinne Gebrauch gemacht werden, weshalb wie im Spruch zu entscheiden gewesen sei. Gemäß § 2 Abs. 1 des Stmk. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 209/1966, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/1983, werde die Diensthoheit über die Landeslehrer von der Landesregierung als oberster Dienstbehörde ausgeübt, sofern einzelne Vollziehungsagenden nicht kraft Gesetzes anderen Dienstbehörden zugewiesen seien. Dies sei bei den Lehrpflichtermäßigungen gemäß § 44 Abs. 1 des vorher genannten Bundesgesetzes nicht der Fall.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde folgendes festzustellen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, Zl. 88/07/0061, u.a.m.) kann Klaglosstellung nur dann eintreten, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid - während des laufenden Beschwerdeverfahrens - formell aufgehoben wird; zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann jedoch auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil die Beschwerdeführerin nach ihrer Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, und hinsichtlich der beantragten Lehrpflichtermäßigung auch keine "Klärung für die Zukunft" (vgl dazu insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1992, Zl. 90/12/0156) mehr möglich ist. Die vorliegende Beschwerde war daher nach Anhörung der Beschwerdeführerin als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Der vorliegende Sachverhalt ist im wesentlichen demjenigen gleichgelagert, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0112, zugrundelag, sodaß es genügt, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen. Der angefochtene Bescheid wäre somit aus den dort aufgezeigten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen.

Das Land Steiermark hat daher der Beschwerdeführerin gemäß §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993120127.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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