TE Vfgh Beschluss 2007/8/10 B1026/07

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Veröffentlicht am 10.08.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des mj Einschreiters

Spruch

Der Antrag des E. Y., geb. 5. Oktober 1992, vertreten durch O. Y., ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 1. Juni 2007, Z ..., wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der mj. Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 1. Juni 2007, Z ..., mit dem sein Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen wurde. Aus den beigebrachten Vermögensbekenntnissen seiner Eltern O. und E. Y. ergibt sich, dass diese über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 2.343,08 verfügen und für die Benützung der Wohnung monatlich EUR 821,00 (inkl. Strom) bezahlen. Darüber hinaus verfügt O. Y. über eine Lebensversicherung bei der Wiener Städtischen Versicherung. Sein Kontoauszug weist eine Schuld in Höhe von EUR 1.919,78 auf und es bestehen monatliche Unterhaltspflichten iHv. EUR 244,34. Laut Kontoauszug vom 13. Juli 2007 verfügt E. Y. über ein Guthaben iHv. EUR 943,71.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern des mj. Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1026.2007

Dokumentnummer

JFT_09929190_07B01026_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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