TE Bvwg Beschluss 2020/3/5 W229 2226234-1

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Veröffentlicht am 05.03.2020
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Entscheidungsdatum

05.03.2020

Norm

AVG §13 Abs3
BSVG §2
BSVG §3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9

Spruch

W229 2226234-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (nunmehr: Sozialversicherung der Selbständigen) vom 15.10.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 9, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung eines Mängelbehungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 15.10.2019 hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden SVB) festgestellt, dass der Einschreiter vom XXXX bis laufend in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist und festgestellt, dass in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung der Bauern eine tabellarisch dargestellte Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist und eine tabellarisch dargestellte Beitragspflicht besteht.

2. Am 07.11.2019 wurde mit dem Einschreiter eine Niederschrift aufgenommen, in der ua wie folgt festgehalten ist: "(...) Ich deponiere, jetzt, dass ich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.10.2019 hiermit schriftlich einbringe, da es gegenteilige Rechtsansichten gibt. Mein Rechtsanwalt wird die Beschwerde mit Begründung in schriftlicher Form nachreichen."

3. Mit Schreiben vom 05.12.2019 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte mit Schreiben vom 18.12.2019, zugestellt durch Hinterlegung am 31.12.2019, einen Mängelbehebungsauftrag und führte darin aus, dass die niederschriftlich aufgenommene Beschwerde angesichts des Fehlens von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde stützt sowie eines Begehrens Mängel aufweist. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreiben die genannten Mängel zu verbessern und darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist die Eingabe gem. § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 15.10.2019 hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden SVB) festgestellt, dass der Einschreiter vom XXXX bis laufend in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist und festgestellt, dass in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung der Bauern eine tabellarisch dargestellte Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist und eine tabellarisch dargestellte Beitragspflicht besteht.

Die niederschriftlich aufgenommene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein Begehren.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.12.2019, zugestellt durch Hinterlegung am 31.12.2019, einen Mängelbehebungsauftrag.

Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln ihrer Eingabe nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, insbesondere den Eingaben des Einschreiters und der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.3. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten:

"Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

3.3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF lauten:

"Anbringen

§ 13. [...]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

3.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184 und vom 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH vom 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075 und vom 07.09.2009, Zl. 2009/05/0153).

Die niederschriftlich aufgenommene Beschwerde (vgl. VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169) weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein Begehren.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2019, zugestellt durch Hinterlegung am 31.12.2019, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen vier Wochen mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.5.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Auch erging die Entscheidung in Anlehnung an die unter Punkt 3.3.3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Fristablauf, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2226234.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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