Entscheidungsdatum
06.03.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
I413 2228393-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 03.12.2019, Zl. 34091861600018, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantrage am 19.09.2019 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpass.
2. Mit Bescheid vom 03.12.2019, OB: 34091861600018, wies die belangte Behörde den Antrag vom 19.09.2019, ab, weil die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
3. Mit handschriftlicher, am 20.01.2020 eingelangter Eingabe vom 20.01.2020 teilte die Beschwerdeführerin mit: "Sehr geehrtes Bundesverwaltungsgericht! Ich habe am 9.1.22019 den Bescheid vom Sozialministerium erhalten. Auf Grund meiner schweren Lebererkrankung, habe ich seit 50 Jahren strenge Diät. Ich möchte diese Diät beim Finanzamt geltend machen. Danke für Ihr Bemühen! Mit freundlichen Grüßen XXXX."
4. Diese von der belangten Behörde als Beschwerde qualifizierte Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.02.2020 samt Verwaltungsakt vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 17.02.2017 trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin auf folgende fehlende Mindestangaben binnen einer Frist von einer Woche nachzureichen: (1) die Bezeichnung der belangten Behörde, (2) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, (3) das Begehren und (4) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob seine Beschwerde rechtzeitig ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde die Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.
6. Auf diesen Mängelbehebungsauftrag erfolgte seitens der Beschwerdeführerin keine Reaktion.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erhob am 20.01.2020 eine als Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zu deutende handschriftliche Eingabe.
Dieser Eingabe ist nicht zu entnehmen, gegen welche belangte Behörde sich die Beschwerde richtet, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, welches Begehren gestellt wird und welche Angaben die Rechtzeitigkeit der Beschwerde dartun.
Die Beschwerdeführerin reagierte auf die Aufforderung zur Verbesserung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht. Auf die Folgen der unterlassenen Verbesserung hat das Bundesverwaltungsgericht in der Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde ausdrücklich hingewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (§ 45 Abs 3 BBG). Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).
Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht zu entnehmen.
Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristablauf, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2228393.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020