TE Bvwg Beschluss 2020/3/6 I413 2225908-1

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Veröffentlicht am 06.03.2020
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Entscheidungsdatum

06.03.2020

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

I413 2225908-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 04.10.2019, Zl. 15299671400032, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantrage am 18.06.2019 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.

2. Mit Bescheid vom 04.10.2019, OB: 15299671400032, wies die belangte Behörde den Antrag vom 18.06.2019, ab, weil der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

3. Mit handschriftlicher, am 05.11.2019 eingelangter Eingabe mit dem Betreff "Ausweis für Behinderung" teilte der Beschwerdeführer mit:

"Ich möchte meine Bitte an Sie richten, dass Sie abklären wegen meines Ausweises für Behinderung und dass ich 50 % ausgestellt bekomme. Ich habe 50 % doch das Bundesamt für Soziales in Innsbruck/Tirol hat nur 40 % gegeben und so ein Nein für den Ausweis zugeteilt. Ich bitte betreffs die 50 % mir den Ausweis zur Behinderung zu gewähren."

4. Diese von der belangten Behörde als Beschwerde qualifizierte Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.11.2019 samt Verwaltungsakt vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom 30.11.2019 trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auf folgende fehlende Mindestangaben binnen einer Frist von einer Woche nachzureichen: (1) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, (2) die Bezeichnung der belangten Behörde,

(3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, (4) das Begehren und (5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob seine Beschwerde rechtzeitig ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde die Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.

6. Auf diesen Mängelbehebungsauftrag erfolgte am 10.12.2019 (Datum des Einlangens) eine Eingabe folgenden Wortlauts: "Hier die nachreichenden Angaben zu 1) Bundessozialamt 40 % ausgestellt IBK, Gesundheitsministerium in Wien 50 % ausgestellt. Warum gibt das Bundessozialamt in IBK nicht die 50 %, wenn das Gesundheitsministerium das vorschreibt u. stattgibt. zu 2) das Bundessozialamt in IBK, wegen der 10 % die ausständig sind zur Behinderung zu 50 %

zu 3) Bundessozialamt weigert sich die 10 % dazuzugeben, wo das Gesundheitsministerium vorschreibt. zu 4) Warum der Unterschied, warum die Verweigerung, warum die nicht Gleichziehung, warum die Nichtausstellung. Begehren um Gleichziehen des Bundessozialamtes u. Ausstellung des Behindertenpasses (Ausweis) und die Dazugebung von 10 % auf die 50 % hin. zu 5) ist in laufenden Untersuchungen. ist immer im Einreichen des Antrages rechtzeitig, alle Jahr od. Halbjahr. Ist zur Zeit in Untersuchung wegen Blutkrankheit in IBK-Klinik."

7. Mit Schreiben vom 16.12.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, nachstehende Unterlagen bis längstens 23.12.2019 (Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht) vorzulegen bzw das Vorbringen zu konkretisieren: "I. zu 1 Ihrer Stellungnahme: Dort beziehen Sie sich darauf, dass das Gesundheitsministerium in Wien 50 % ausgestellt habe. Sie werden aufgefordert, die diesbezüglichen Urkunden vorzulegen, aus denen sich diese Angabe ergibt. zu 2 bis zu 4 Ihrer Stellungnahme: Sie werden aufgefordert, Ihr diesbezügliches Vorbringen zu konkretisieren, da Ihre diesbezügliche Stellungnahme nicht nachzuvollziehen ist. zu 5 Ihrer Stellungnahme: Im gegenständlichen Verfahren herrscht das Neuerungsverbot, d.h. es dürfen nur bereits im Verwaltungsverfahren vor dem Sozialministeriumservice angeführte Leiden oder Gebrechen berücksichtigt werden. Neu hervorkommende Leiden oder Funktionseinschränkungen können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hingegen nicht berücksichtigt werden. Soweit die dort erwähnten Befunde bereits bekannte Leiden oder Funktionseinschränkungen betreffen, werden Sie aufgefordert, diese unter Angabe eines Vorbringens, weshalb Sie diese im gegenständlichen Verfahren für relevant halten, vorzulegen.

II. Unter einem werden Sie letztmalig aufgefordert, im Sinne des Mängelbehebungsauftrages, welchem durch Ihre Stellungnahme nicht einmal ansatzweise nachgekommen wurde, sämtliche dort genannten Angaben nachzureichen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden."

8. Am 20.12.2019 reichte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut von Arztbriefen, Attesten, ärztlichen Befunden, Gutachten, Schreiben der belangten Behörden udgl ein, ohne Erstattung eines Vorbringens und ohne die fehlenden Angaben zu Mindestinhalten der Beschwerde anzugeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erhob am 05.11.2019 eine als Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zu deutende handschriftliche Eingabe.

Dieser Eingabe ist nicht zu entnehmen, gegen welchen Bescheid, welcher belangten Behörde sich die Beschwerde richtet, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, welches Begehren gestellt wird und welche Angaben die Rechtzeitigkeit der Beschwerde dartun.

Der Beschwerdeführer brachte aufgrund der Aufforderung zur Verbesserung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht keine Angaben vor, aus denen sich die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, entnehmen ließen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (§ 45 Abs 3 BBG). Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).

Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht zu entnehmen.

Nachdem der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristablauf, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2225908.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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