TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/6 G305 2229117-1

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Veröffentlicht am 06.03.2020
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Entscheidungsdatum

06.03.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5

Spruch

G305 2229117-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, ASt St. Pölten, vom XXXX.01.2020, Zl.: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX.01.2020 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX.01.2020, Zl.: XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, ASt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt I.), dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), dass gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt III.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt IV.) und ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.).

Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, AZ: XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung, des Vergehens des Diebstahls, des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Jahren verurteilt wurde und indiziere die Erfüllung dieses Tatbestandes das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Durch sein Verhalten habe der BF gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität, an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt und an der Verhinderung der Eigentumskriminalität sei die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes jedenfalls gerechtfertigt.

2. Gegen diesen, dem BF frühestens am 29.01.2020 zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung "im Umfang von Spruchpunkt III. hinsichtlich der Höhe des Einreiseverbotes" Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, dies gestützt auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung" und "Verletzung von Verfahrensvorschriften". Die Spruchpunkte I., II., IV., V. und VI. des in Beschwerde gezogenen Bescheides blieben unangefochten.

In der Beschwerde führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass die Höhe des erlassenen (unbefristeten) Einreiseverbotes willkürlich und unverhältnismäßig sei. Er sei in Deutschland (XXXX) geboren, habe dort eine Lehre als XXXX abgeschlossen und gearbeitet. In Deutschland würden auch seine Mutter und seine Geschwister, in Österreich der Onkel und eine Freundin leben. Der bekämpfte Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sei mit Rechtswidrigkeit behafte und somit hinsichtlich der Höhe des Einreiseverbotes abzuändern.

Seine Beschwerde verband er mit den Anträgen, 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen, 2.) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtene Bescheid geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls dem BF einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, 3.) das unbefristete Einreiseverbot unter Spruchpunkt III. auf eine angemessene Dauer herabsetzen; 4.) die ordentliche Revision zulassen.

3. Am 02.03.2020 brachte die belangte Behörde die gegen Punkt III. des Bescheides der belangten Behörde vom 29.01.2020 erhobene Beschwerde des BF vom 26.02.2020 zur Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Bundesrepublik Deutschland) als XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

1.2. Der BF ist in Deutschland als Sohn zweier serbischer Staatsangehöriger geboren und hat dort bis zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bis zum 31.01.2017 gelebt und wurde er nach insgesamt acht strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland und damit einhergegangenen Aufenthalten in deutschen Justizvollzugsanstalten von der Ausländerbehörde in XXXX am 31.01.2017 abgeschoben [AS 179 unten].

Seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland stützte er auf eine bis 03.03.2008 gültige Duldung. In der Folge hatte er ab diesem Zeitpunkt bis laufend keinen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland [AS 179 unten].

Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt weder über ein Einkommen, noch über Vermögen im Bundesgebiet, noch hat er finanzielle Verbindlichkeiten [AS 47 oben].

Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist und hat sich hier am 12.04.2017 an der Anschrift XXXX, mit Nebenwohnsitz angemeldet. Der an dieser Anschrift bestandene Nebenwohnsitz wurde am 08.06.2018 amtlich abgemeldet.

Seit dem 27.05.2018 bis laufend bestehen bei ihm folgende Hauptwohnsitzmeldungen an folgenden Anschriften:

27.05.2018 bis 29.05.2018 XXXX

22.11.2018 bis 12.08.2019 XXXX

12.08.2019 bis laufend XXXX

Weitere Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldungen bestehen nicht.

1.3. Der BF verfügt über einen Hauptschulabschluss und hat in der Bundesrepublik Deutschland eine Lehre zum XXXX abgeschlossen. Während er in Deutschland als XXXX gearbeitet hat, ist er im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Insgesamt weist der BF in Deutschland acht gerichtliche Vorstrafen auf [AS 47 oben].

Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX.08.2012, AZ: XXXX, wurde er wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, unerlaubter Abhabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, Beleidigung, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und mit versuchter Nötigung, sowie Betruges in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, die am 19.12.2015 vollzogen war [AS 47 oben].

Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes Hamburg vom 23.06.2015, AZ: 3001 Js 650/14 606 Kls 5/15, rechtskräftig seit 01.07.2015, wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Computerbetruges in drei Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach Verbüßung der gesamten Freiheitsstrafe wurde er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2017 aus der Haft entlassen [AS 47 Mitte].

1.4. Am 18.03.2018 wurde der in Deutschland bereits mehrfach einschlägig vorbestrafte BF erstmals im Bundesgebiet wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges zur Anzeige gebracht [AS 87ff und AS 114].

1.5. Am 21.11.2018 wurde er erneut wegen vorsätzlicher Begehung strafbarer Handlungen nach den §§ 75, 83, 127, 142, 143 StGB festgenommen und am 22.11.2018, um 16:00 Uhr, die Untersuchungshaft über ihn verhängt [AS 33 unten; AS 79; AS 87ff und AS 115f].

1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.05.2019, AZ: XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Jahren verurteilt [AS 41ff; AS 45].

Bei der Strafzumessung ging das Strafgericht von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe aus. Bei der Bemessung der Strafe wertete das Gericht 1.) das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und drei Vergehen, 2.) die einschlägigen Vorstrafen in Deutschland, 3.) das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs. 1 StGB und 4.) die Tatbegehung während des laufenden Strafverfahrens als erschwerend [AS 65 unten],

als mildernd hingegen, dass es beim Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB und beim Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 und 87 Abs. 1 StGB beim Versuch geblieben ist, das 1.) zum Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und 2.) des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146 und 148 erster Fall StGB abgelegte Geständnis und 3.) die objektive Schadenswiedergutmachung beim Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB [AS 65 verso; AS 67].

Zur Strafzumessung führte das Landesgericht für Strafsachen Wien im bezogenen Urteil vom 02.05.2019 weiter auszugsweise wörtlich wiedergegeben aus:

"[...] Der Angeklagte weist in Deutschland acht strafgerichtliche Verurteilungen auf, wovon sechs davon einschlägig sind, und er hat rund zehn Jahre seines Lebens in Haft verbracht. Sein massiv einschlägig getrübtes Vorleben sowie die neuerliche Verwirklichung einer Vielzahl strafbarer Handlungen zeigen eindrucksvoll, dass der Angeklagte eine gegenüber rechtlich geschützten Werten, insbesondere in Bezug auf fremdes Vermögen und die körperliche Integrität anderer, ablehnende oder gleichgültige Einstellung aufweist und aus nichtigem Anlass bzw. zur Erlangung vergleichsweise geringer Bargeldbeträge massive Gewalt anwendet. Zudem wird deutlich, dass die bisherigen Verurteilungen des Angeklagten sowie die bisherigen Strafvollzüge nicht ausgereicht haben, um den Angeklagten zu einem rechtstreuen Leben zu verhelfen. Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs. 1 StGB stünde fallkonkret sogar ein Strafrahmen von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Sowohl spezial-, als auch generalpräventive Erwägungen erfordern im gegenständlichen Fall die Verhängung einer spürbaren Sanktion. Dies berücksichtigend und unter Abwägung der oben angeführten speziellen Strafzumessungsgründe entspricht eine Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Jahren dem Verschulden des Angeklagten sowie dem Unrechtsgehalt der von ihm zu verantwortenden strafbaren Handlungen. [...]"

1.8. Im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen beim BF keine Beschäftigungszeiten auf und hat er im Bundesgebiet kein nennenswertes Familien- und/oder Privatleben. Er besitzt auch kein Vermögen, das ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen würde.

1.9. Serbien, dessen Staatsangehörigkeit der BF besitzt, gilt als sicherer Herkunftsstaat und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Abschiebung des BF nach Serbien entgegenstünden.

Er unterliegt in Serbien weder einer strafgerichtlichen, noch politischer Verfolgung [AS 123].

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die getroffenen Konstatierungen gründen im Wesentlichen auf den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden, darunter insbesondere auf dem oben zitierten Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.05.2019, AZ:

XXXX [AS 41ff], der Stellungnahme des BF [AS 123] zu dem ihm von der belangten Behörde gewährten Parteiengehör [AS 113ff], auf der Vollzugsinformation Strafhaft [AS 77], auf der amtswegig eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister und auf der Einschau in das Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und im Verwaltungsgerichtsakt einliegenden Aktenteile bildeten die Grundlage für die gegenständliche Entscheidung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX.01.2020, Zl. XXXX erließ die belangte Behörde in Spruchpunkt III. ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF.

Mit seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 26.02.2020 wendete sich der BF ausschließlich gegen Spruchpunkt III. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde, während die Spruchpunkte I., II., IV., V. und VI. unbekämpft blieben, sodass der Bescheid in Ansehung dieser Punkte in Rechtskraft erwachsen ist.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1.3. Zum Einreiseverbot gemäß Punkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides:

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Umstand, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.05.2019, AZ: XXXX, wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Jahren verurteilt wurde, gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Er habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren, weshalb sein Aufenthalt im Bundesgebiet ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtige.

In der Beschwerde wandte der BF ein, dass sich die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes sich angesichts der Gefährdungsprognose und der Anknüpfungspunkte des BF in Österreich und in Deutschland weder als notwendig noch als verhältnismäßig erweise. Er sei in XXXX geboren, habe dort seine Lehre als XXXX abgeschlossen und gearbeitet. In Deutschland würden seine Mutter und seine Geschwister, in Österreich seine Onkel und eine Freundin leben.

Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall vorliegen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist - wie der BF in der Beschwerdeschrift zutreffend einräumt - das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Er wurde vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX.05.2019, Zl. XXXX, wegen 1.) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, 2.) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB,

3.) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, 4.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und 5.) des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 (neun) Jahren verurteilt.

Schon die vom Strafgericht angelegten, für die hier anzustellende Gefährdungsprognose heranzuziehenden Kriterien für die Strafzumessung erweisen sich überaus ungünstig für den BF. So hat das Strafgericht, was auch hier in der Gefährdungsprognose zu berücksichtigen ist, berücksichtigt, dass der im Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet 29 Jahre alte BF bereits acht strafgerichtliche Verurteilungen in Deutschland aufwies, wovon sechs davon als einschlägig bezeichnet wurden. Berücksichtigt wurde weiter der Umstand, dass der BF bereit zehn Jahre seines Lebens in Haft verbracht hatte und dass "sein massiv einschlägig getrübtes Vorleben sowie die neuerliche Verwirklichung einer Vielzahl strafbarer Handlungen" eindrucksvoll zeigen, dass der BF "eine gegenüber rechtlich geschützten Werten, insbesondere in Bezug auf fremdes Vermögen und die körperliche Integrität anderer, ablehnende oder gleichgültige Einstellung aufweist und aus nichtigem Anlass bzw. zur Erlangung vergleichsweise geringer Bargeldbeträge massive Gewalt anwendet." [AS 67 oben].

Dieses Vorleben des BF erklärt auch die am 31.01.2017 erfolgte Abschiebung des BF aus Deutschland, der sich bereits seit dem 03.03.2008 ohne gültigen Aufenthaltstitel im Gebiet der Bundesrepublik aufhielt [AS 179 unten].

Er kam in der Folge zu einem nicht feststellbaren - jedenfalls nach dem 31.01.2017 gelegenen - Zeitpunkt des Jahres 2017 ins Bundesgebiet, wo er nach einem Aufenthalt von etwas mehr als einem Jahr bereits massiv strafrechtlich auffiel.

In Zusammenhalt mit dem Umstand, dass er sich den Lebensunterhalt im Bundesgebiet offenbar nicht mit legaler Erwerbsarbeit verdiente und auch sonst über keine Vermögenswerte verfügt, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen würden, drängt sich bei ihm der Eindruck auf, dass er sich mit der Absicht im Bundesgebiet niederließ, sich durch die Verübung schwerer Straftaten ein Einkommen zu verschaffen. Angesichts seiner einschlägig und eindrucksvoll untermauerten Persönlichkeitsstruktur ist davon auszugehen, dass er sich bei einer Freilassung aus der Strafhaft auch künftig so verhalten wird, wie bisher, hatten doch die insgesamt 8 strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland und das mit der Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafen einhergehende Ungemach keine Auswirkung für den BF und auch keine Umkehr zu einem rechtstreuen Leben.

Weder aus dem Parteiengehör [AS 123], noch aus der Beschwerdeschrift vom 26.02.2020 [AS 221ff] lassen sich Ansätze in Hinblick auf eine Umkehr zu einem rechtstreuen Leben entnehmen.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt. Anlassbezogen sind Umstände, die die unbefristete Verhängung eines Einreiseverbots rechtswidrig erscheinen ließen, nicht hervorgekommen.

Die Art und Schwere der vom BF verübten Straftaten, sowie seine bisherige Vita zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die letzte Straftat und die Haftentlassung noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch die Probezeit des bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe nach wie vor andauert. Die vom BF verübten Delikte und das Fehlen einer geregelten Beschäftigung lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF in Österreich selbst über kein Einkommen verfügt und auch sonst über keine eigenen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt, weshalb eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was unzweifelhaft eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.

Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten herangezogen werden (VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). In der Beschwerde wurde nicht einmal vorgebracht, dass der BF die von ihm begangenen Straftaten bereuen und sich nunmehr bemühen würde, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und sein Leben in den Griff zu bekommen. Abgesehen davon ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485).

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Vermögensdelikt und von Delikten gegen die körperliche Integrität einer dritten Person, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Auch die vom BF begangenen Verbrechen stellen ein die öffentliche Sicherheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (VwGH vom 23.03.1992, Zl. 92/17/0044 und vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0568).

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich diese ebenso als rechtmäßig:

Ein auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestütztes Einreiseverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden ist und bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Das ist bei der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Jahren jedenfalls als gegeben anzunehmen.

Die Erlassung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht im Hinblick auf die bereits näher dargelegten Umstände, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und die besondere Gefährlichkeit der gewerbsmäßigen Eigentumskriminalität in angemessener Relation.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung der Suchtgift- und Eigentumskriminalität, massiv zuwidergelaufen. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Überdies erscheint dieser Zeitraum auch insoweit als angemessen, als der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nutzen kann.

Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN). Der BF befindet sich nach wie vor in Strafhaft.

Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten und familiären Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit Familienmitglieder (Eltern, Geschwister) in einem EU-Mitgliedstaat (Deutschland) zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen, zumal - wie bereits im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung dargelegt wurde - eine besondere Abhängigkeit des BF von seinen in Deutschland lebenden Verwandten nicht anzunehmen war und eine solche auch nicht behauptet wurde. Gleiches gilt für die angeblich im Bundesgebiet aufhältigen Onkel und eine Freundin des BF.

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von sieben Jahren des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2229117.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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