TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/9 G305 2229170-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2020
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Entscheidungsdatum

09.03.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch

G305 2229170-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX.01.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX.01.2020, bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX.01.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass gegen XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) gemäß 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt I.), weiter gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.).

2. Gegen die Spruchpunkte III. (Einreiseverbot), IV. und V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) des obgenannten Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 30.01.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie auf den Beschwerdegrund "inhaltliche Rechtswidrigkeit" stützten und mit den Anträgen verbanden, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen,

2.) der Beschwerde stattgeben und den Bescheid im Hinblick auf Spruchpunkt III. und V. (Erlassung eines Einreiseverbotes; Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ersatzlos beheben, 3.) in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen; 4.) in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

3. Am 03.03.2020 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsgerichtes dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die am XXXX in Jugoslawien (jetzt: Serbien) geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und damit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

1.2. Die BF ist am 12.09.2019 mit dem Reisebus über Kroatien ohne Sichtvermerk ins Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem durchgehend, sohin seit 179 Tagen, hier auf [AS 41 und AS 50 oben]. Davor lebte sie im Herkunftsstaat Serbien an der Anschrift XXXX. An dieser Anschrift leben der Ehegatte, XXXX, mit dem sie seit 24 Jahren verheiratet ist, sowie ihre Kinder, ein 23 jähriger Sohn und eine 22-jährige Tochter, und ein Bruder der BF [AS 50f; AS 52 unten].

1.3. Die BF kam eigenen Angaben ins Bundesgebiet, um sich hier niederzulassen [AS 50 unten; AS 51 Mitte]. Sie hat sich hier unter falscher Identität (als XXXX, geb. XXXX, StA.: Kroatien) an der Anschrift XXXX, am 20.01.2020 mit Hauptwohnsitz angemeldet und lebte bei ihrem Bekannten XXXX.

Sie ist nicht zu dem Zweck eingereist, um hier einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Über eine Arbeitserlaubnis fürs Bundesgebiet verfügt sie nicht. AS 52 unten].

1.4. Sie hat in Österreich weder nahe Angehörige, noch sonst Verwandte. Auch steht sie in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen [AS 51 Mitte].

1.5. Sie verfügt in Österreich weder über eine Unfall-, noch über eine Krankenversicherung [AS 51 verso].

Auch verfügt sie weder über Barvermögen, noch über eine eigene Unterkunft, um sich hier einen legalen Aufenthalt finanzieren zu können [AS 52]. Den Aufenthalt im Bundesgebiet versuchte sie sich durch eine nicht angemeldete Tätigkeit als Putzfrau zu finanzieren [Ebda. und AS 57 unten].

1.6. Am 29.01.2020, um 10:10 Uhr wurde die BF dabei betreten, wie sie in Begleitung einer männlichen Person mit falscher Identität (als XXXX, geb. XXXX) und unter Verwendung eines gefälschten kroatischen Ausweisdokuments im XXXX beantragte (AS 9 unten).

Anlässlich ihrer Einvernahme durch Organe der LPD XXXX räumte die BF schließlich ein, dass sie in Wirklichkeit gar nicht XXXX heiße und gab ihre wahre Identität preis [AS 11 unten]. Sie räumte weiter ein, die am 29.01.2020 im XXXX zur Vorlage gebrachten gefälschten Ausweisdokumente in XXXX erworben zu haben, um sich hier unter falschem Namen auf ein Fahrzeug der Marke BMW mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX anzumelden [AS 13 oben].

1.7. Am 04.02.2020 ist die BF mit Flug XXXX von XXXX nach XXXX (Serbien) ausgereist [AS 139].

1.8. Zwischenzeitig hat die Staatsanwaltschaft XXXX zu AZ: XXXX Anklage gegen die BF wegen der Vergehen nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die getroffenen Konstatierungen gründen im Wesentlichen auf den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden, darunter insbesondere auf der Strafanzeige der LPD XXXX vom 29.01.2020, GZ: XXXX [AS 9ff], der Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2020 [AS 49ff] und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Die Konstatierung dazu, dass über die BF mit Mandatsbescheid vom 30.01.2020 die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, gründen auf dem entsprechenden, im Gerichtsakt einliegenden Dokument [AS 55ff]. Die dazu getroffene Konstatierung, dass sich die BF im Bundesgebiet unter falscher Identität mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX, angemeldet hat, gründen einerseits auf ihrer Verantwortung anlässlich ihrer Einvernahme durch Organe der LPD XXXX vom 29.01.2020, andererseits auf den vorgelegten Ablichtungen, der von der BF verwendeten gefälschten kroatischen Ausweisdokumente [AS 29], andererseits auf dem vorliegenden Auszug aus dem ZMR, aus dem sich ergibt, dass sich die BF unter der gefälschten Identität im Bundesgebiet angemeldet hat. Die Konstatierung, dass die BF zwischenzeitig, nämlich am 04.02.2020 mit dem Flugzeug nach Belgrad (Serbien) ausgereist ist, gründet auf der Rechnung der Austrian Airlines zu Nr. 220000346839. Die Feststellung, dass zwischenzeitig die Staatsanwaltschaft XXXX wegen der Vergehen gemäß §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB Anklage gegen die BF erhoben hat, gründet auf der zum 06.02.2020 datierten Verständigung der Staatsanwaltschaft zu AZ: 27 St 40/20a-1.

Da die BF den in den zitierten Urkunden dokumentierten Fakten nicht entgegengetreten ist, waren diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung festzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Mit Bescheid vom XXXX.01.2020 erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die BF (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.) und einer gegen die Rückkehrentscheidung erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.).

Die auf den Beschwerdegrund "inhaltliche Rechtswidrigkeit" gestützte Beschwerde der BF richtete sich gegen die Spruchpunkte III. (Einreiseverbot) und V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und weiters gegen einen nicht existierenden Spruchpunkt VI. [siehe dazu AS 165 Mitte].

Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX.01.2020 ist hinsichtlich seiner Spruchpunkte I., II. und IV. in Rechtskraft erwachsen; verfahrensgegenständlich sind lediglich die Spruchpunkte III. und V. des in Beschwerde gezogenen Bescheides.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und damit Fremde im Sinne dieser Bestimmung. Sie ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. An der serbischen Staatsangehörigkeit der BF besteht trotz Verwendung einer falschen Identität als kroatische Staatsangehörige kein Zweifel, zumal sie die von ihr verwendete kroatische Staatsangehörigkeit anlässlich ihrer am 29.01.2020 stattgehabten polizeilichen Einvernahme als falsch einräumte [AS 11 unten].

3.1.3. Zu Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 30.01.2020:

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Z 6 den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Indem die belangte Behörde das wider die BF verhängte Einreiseverbot auf die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG stützte, gründete sie dieses ausschließlich auf die Mittellosigkeit der BF.

Anlässlich ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 30.01.2020 hatte die BF auf die Frage, wie viel Bargeld sie besitze, dass sie lediglich 1 € in ihrer Tasche habe [AS 52]. Ein über diesen Betrag hinausgehendes Barvermögen wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Die BF verfügt auch nicht über Immobilienbesitz Bundesgebiet, der ihr allenfalls einen legalen Aufenthalt in Österreich ermöglichen würde.

Wenn die BF in der gegen den Bescheid der belangten Behörde ausführt, dass sie sich, abgesehen von ihrem illegalen Aufenthalt in Österreich nichts zu Schulden habe kommen lassen und auch strafrechtlich unbescholten sei, ist für sie insgesamt nichts zu gewinnen. Auch dem in der Beschwerdeschrift zitierten Erkenntnis des VwGH zu Zl. Ra 2016/21/0207 lässt sich nichts gewinnen, zumal die BF über den Zeitraum von 180 Tagen hinaus im Bundesgebiet geblieben ist, hier sich unter falscher Identität einquartiert und gelebt hat und sie mit dem Vortäuschen der kroatischen Staatsangehörigkeit den Anschein erweckt hat, als angebliche Staatsbürgerin eines EU-Mitgliedsstaates auf Dauer in Österreich bleiben zu können. Anlässlich ihrer Einvernahme durch ein Organ der belangten Behörde brachte sie zum Ausdruck ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet mit Schwarzarbeit finanzieren zu wollen [AS 52 Mitte].

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es im Fall der Mittellosigkeit eines Fremden nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen (VwGH vom 13.12.2001, Zl. 2001/21/0158 und vom 13.12.2002, Zl. 2000/21/0029). Die Mittellosigkeit einer fremden Person bildet in Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH vom 14.04.1994, Zl. 94/18/0133). Dass der Drittstaatsangehörige tatsächlich bereits eine strafbare Handlung begangen hat, kommt es nicht an; schon die Gefahr, dass die öffentliche Hand finanziell belastet wird, rechtfertigt diese Annahme (unter vielen VwGH vom 13.10.2000, Zl. 2000/18/0146). Diese Gefahr untermauerte die BF schon mit ihren Angaben anlässlich ihrer durch Organe der belangten Behörde niederschriftlich dokumentierten Einvernahme, sich den Lebensunterhalt durch (verpönte) Schwarzarbeit finanzieren zu wollen (BVwG vom 13.11.2019, Zl. G305 2225217-1).

In Anbetracht dessen begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 (drei) Jahren verhängt hat, zumal gemäß § 53 Abs. 1 Z 6 FPG bei einem Nichtvorhandensein finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts ein Einreiseverbot bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt werden kann. Anlassbezogen ist die belangte Behörde mit dem verhängten Einreiseverbot ohnehin weit vom Höchstmaß entfernt geblieben. Dass anlassbezogen die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 18 Monaten verhängt werden könnte, wie dies die BF in ihrer Beschwerdeschrift anregt, erscheint in Anbetracht ihrer unsubstantiiert gebliebenen Ausführungen weder nachvollziehbar noch argumentierbar, zumal zum rechtswidrigen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet noch weitere Umstände (Mittellosigkeit und der Wille, sich den Lebensunterhalt mit Schwarzarbeit zu finanzieren) hinzugekommen sind.

Damit erweist sich das verhängte Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von drei Jahren als angemessen.

3.1.4. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Spruchpunkt IV. und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde hat gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.

Gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise der unrechtmäßig in Österreich aufhältigen BF - nach einer (bedingten) Entlassung aus der andauernden Strafhaft - im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) und der öffentlichen Sicherheit (Verhinderung von Schwarzarbeit) als erforderlich. Die BF hat durch ihr bisheriges Verhalten bewiesen, dass sie bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, und dass ihr weiterer Aufenthalt auch eine Gefahr darstellen würde, zumal sie anlässlich ihrer Einvernahme durch die Organe der belangten Behörde am 30.01.2020 angegeben hatte, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch Schwarzarbeit als Putzfrau finanziert zu haben und auch künftighin den Aufenthalt in Österreich mit Schwarzarbeit finanzieren zu wollen [AS 52 Mitte]. Eindeutiger lässt sich der Unwillen, sich an die österreichischen Gesetze nicht halten zu wollen, wohl nicht mehr demonstrieren.

Abgesehen davon ist die BF am 04.02.2020 mit XXXX

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhängend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde war daher auch insoweit gemäß § 55 Abs. 4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2229170.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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