TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/10 W228 2210109-1

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Veröffentlicht am 10.03.2020
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Entscheidungsdatum

10.03.2020

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W228 2210109-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. XXXX , gegen den Bescheid der vormaligen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 15.11.2018, Zl. XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die vormalige Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: ÖGK) hat XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 09.10.2018, BZ XXXX , gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 27.09.2017 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 27/für das Finanzamt Neunkirchen-Wiener Neustadt im Chinarestaurant " XXXX " in 2640 Gloggnitz, XXXX , festgestellt worden sei, dass für die genannten Personen die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29.10.2018 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die beiden genannten Personen sehr wohl ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet worden seien, wobei bei der Anmeldung allerdings nicht die Namen XXXX und XXXX , sondern XXXX und XXXX angegeben worden seien. Dies sie daran gelegen, dass die genannten Arbeitskräfte sich gegenüber dem Beschwerdeführer mit gefälschten ungarischen Reisepässen ausgewiesen hätten, sodass der Beschwerdeführer naturgemäß diese Namen auch zur Anmeldung verwendet habe. Der Beschwerdeführer habe keine Erfahrung mit ausländischen Ausweisdokumenten und sei für ihn eine Gültigkeitsüberprüfung unmöglich. Der Beschwerdeführer habe im berechtigen Glauben, es würde sich bei den vorgelegten Reisepässen um rechtsgültige Ausweise handeln, die Anmeldungen zur Sozialversicherung mit den falschen Namen durchgeführt. Der Beschäftigte XXXX (richtig: XXXX ) sei am 01.08.2017, der Beschäftigte XXXX (richtig: XXXX ) am 11.08.2017, jeweils vor Arbeitsbeginn, mit 13 Wochenstunden bei der ÖGK angemeldet worden. Es sei eine Täuschung der beiden Beschäftigten über ihre wahre Identität vorgelegen, sodass vom verhängten Beitragszuschlag abzusehen sei. Der Beschwerdeführer sei weder säumig gewesen, noch habe er die ihm obliegende Meldepflicht nicht eingehalten.

Mit Bescheid vom 15.11.2018 hat die ÖGK als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Dienstverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Betretenen XXXX und XXXX vorgelegen seien. Da im Zeitpunkt der Betretung jedoch keine auf die Namen der Betretenen lautenden aufrechten Meldungen zur Sozialversicherung vorgelegen seien, liege ein Meldevergehen des Beschwerdeführers vor.

Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, eingelangt bei der ÖGK am 20.11.2018.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 27.09.2017 um 12:50 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 27) eine Beschäftigungskontrolle im Lokal " XXXX " in 2640 Gloggnitz, XXXX , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden die chinesischen Staatsangehörigen XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , bei Arbeiten (Küchenhilfsdienste) für den Beschwerdeführer angetroffen, ohne dass diese genannten Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren.

Die beiden Betretenen wiesen sich gegenüber den einschreitenden Beamten mit gefälschten ungarischen Personalausweisen und Wohnsitzkarten aus. Dabei wies sich Herr XXXX als XXXX und Herr XXXX als XXXX aus. Die vorgelegten Dokumente wurden von den Kontrollorganen aufgrund von markanten Abweichungen als Fälschungen klassifiziert.

Am 01.08.2017 ist vom Beschwerdeführer mittels ELDA eine Anmeldung per 01.08.2017 für XXXX übermittelt worden. Weiters ist am 11.08.2017 eine Anmeldung des XXXX per 11.08.2017 erfolgt.

Eine genaue Überprüfung der vorgelegten Dokumente mit dem Äußeren der Betretenen durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht. Weitere Unterlagen der Betretenen wurden nicht verlangt.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 09.10.2018 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2018 gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 1.800,00 verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die Tätigkeit der genannten Personen für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes ist nicht strittig. Es ist unstrittig, dass XXXX seit 01.08.2017 und XXXX seit 11.08.2017 im Lokal des Beschwerdeführers als Küchenhilfen tätig waren.

Die Feststellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts ergab sich auch aufgrund der sich im Akt befindlichen umfassenden Ermittlungsunterlagen in freier Beweiswürdigung. Die im vorliegenden Fall entscheidungsrelevante Frage, nämlich, dass die chinesischen Staatsangehörigen XXXX und XXXX im Zeitpunkt der Betretung für den Betrieb des Beschwerdeführers Arbeitsleistungen erbrachten, wobei diese vor deren Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren, ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die ÖGK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und den Betretenen unbestritten.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm kein Verschulden vorzuwerfen sei, ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) hinzuweisen, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Es ist daher auch irrelevant, ob für den Beschwerdeführer die wahre Identität der von ihm zur Sozialversicherung angemeldeten Personen erkennbar war oder nicht, da objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde.

Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es - unbestritten - unterlassen, die betretenen Dienstnehmer XXXX und XXXX vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Zwar gibt es eine aufrechte Meldung zur Sozialversicherung für XXXX und XXXX , doch handelt es sich bei diesen nicht um die Dienstnehmer des Beschwerdeführers. Eine falsche Meldung kann eine korrekte Meldung nicht ersetzen. Der Beschwerdeführer hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Unbedeutende Folgen liegen nicht vor, zumal es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. ASVG) als unbedeutend anzusehen sind. (vgl. VwGH 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041, VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187 und Zl. 2012/08/0125).

Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W228.2210109.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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