TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/10 W175 2229267-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2020
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Entscheidungsdatum

10.03.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §15b
Visakodex Art. 32 Abs1 lita sublitvi

Spruch

W175 2229267-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 17.02.2020, Zahl: KONS/0188/2020, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 30.12.2019, ZI. Skopje-ÖB/KONS/3492/2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 15b FPG iVm Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF der als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 10.10.2019 bei der österreichischen Botschaft Skopje (ÖB Skopje) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie "C" für begünstigte Drittstaatsangehörige; bezweckt wurde damit der Zuzug zu seiner in Österreich lebenden ungarischen Ehefrau.

Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:

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Kopien der Reisepässe der Ehefrau und des Beschwerdeführers (inkl. Schengen-Vorvisa ausgestellt durch die Schweiz von 15.04.2017-28.05.2017 für den Zweck Besuch von Familie und Freunden)

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Geburtsurkunde des Beschwerdeführers

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Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer inkl. deutscher Übersetzung

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Heiratsurkunde

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Reisekrankenversicherung

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Anmeldebescheinigung für EWR- Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen betreffend die Ehefrau

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Meldezettel der Ehefrau

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Gehaltszettel der Ehefrau

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Kopie der E-Card der Ehefrau

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KSV Infopass betreffend die Ehefrau

-

Bestätigung über den Familienstand der ungarischen Botschaft in Wien betreffend die Ehefrau

Der Beschwerdeführer wurde am 25.10.2019 vor der ÖB Skopje zur Ehe mit der in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen einvernommen.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 26.11.2019 durch die Landespolizeidirektion einvernommen.

Mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 12.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer seitens der ÖB Skopje Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Erteilung des Einreisetitels bestehen würden. Die Behörde habe Rechtsmissbrauch oder Betrug nachgewiesen. Die behauptete Ehe sei von der Behörde als Scheinehe gewertet worden. Bei der niederschriftlichen Befragung seien (näher dargestellte) widersprüchliche Angaben gemacht worden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit Schreiben vom 18.12.2019 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass beide Eheleute Deutsch sprechen könnten und sich auf Jugoslawisch miteinander unterhalten würden. Auch kenne der Beschwerdeführer das Geburtsdatum und den Geburtsort seiner Ehefrau. Auch seien ihm die Namen der nächsten Verwandten seiner Ehefrau bekannt. Auch müssten der Ehefrau die Namen der Familienangehörigen des Beschwerdeführers bekannt sein, da diese bei der Hochzeit anwesend gewesen seien. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seiner Schulausbildung, den besonderen Merkmalen (Tattoos) seiner Ehefrau, dem Kennenlernen, dem ersten Geschlechtsverkehr, der Hochzeit, den Eheringen und seiner Wohnung. Es sei richtig, dass die Eheleute die besten Freunde des anderen nicht kennen würden, sie müssten zuerst noch ihre Beziehung zueinander vertiefen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.12.2019 verweigerte die ÖB Skopje die Erteilung des Visums gemäß § 15b FPG iVm Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie EU ABl. L 158/77 vom 30.04.2004). Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe dem Beschwerdeführer Rechtsmissbrauch oder Betrug nachgewiesen. Die behauptete Ehe sei von der Behörde als Scheinehe gewertet worden. Abermals wurde das bereits in der "Aufforderung zur Stellungnahme" Ausgeführte wiedergegeben. Das Vorbringen in der Stellungnahme, wonach sich die Eheleute auf Jugoslawisch miteinander unterhalten würden, sei tatsachenwidrig. Jugoslawisch sei keine Sprache. Die Ehefrau habe in ihrer Einvernahme einen Dolmetscher für die deutsche Sprache gebraucht. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Albanisch und Deutsch zu sprechen. Die Ehefrau habe angegeben, Kroatisch, Ungarisch und Rumänisch zu sprechen und gerade Deutsch zu lernen. Sie würde sich mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch und dem Vater des Beschwerdeführers auf Kroatisch unterhalten. Dass nunmehr die Daten der Ehefrau bekannt gegeben würden, ändere nichts daran, dass der Beschwerdeführer diese in seiner Befragung nicht angeben habe können. Auch seien die Angaben betreffend den ersten Geschlechtsverkehr nunmehr widersprüchlich. Überdies seien die Angaben, die zum Kennenlernen geführt haben sollen, unglaubwürdig. Einer aufrechten Ehe würden naturgemäß regelmäßige Begegnungen über einen längeren Zeitraum hinweg und eine Beziehung vorangehen. Die Eheleute hätten sich vor der Hochzeit lediglich einmal für einen Zeitraum von drei Tagen gesehen; nach der Eheschließung hätten sich die Eheleute nicht mehr gesehen.

Gegen den Bescheid der ÖB Skopje erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.01.2020, eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass die Behörde den Sachverhalt nur unvollständig ermittelt habe. Dem Bescheid sei der Sachverhalt nicht zu entnehmen. Auch fehle eine Beweiswürdigung, warum die Behörden ihrem Bescheid welche Feststellungen zugrunde gelegt habe sowie eine rechtliche Beurteilung. Auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers sei nicht eingegangen worden. Es seien keine Feststellungen getroffen worden, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den besonderen Merkmalen seiner Ehefrau zutreffend würden oder nicht. Der Beschwerdeführer machte Angaben zum Kennenlernen, zur Hochzeit, zum ersten Geschlechtsverkehr, zur gemeinsamen Sprache der Eheleute, zur Schulbildung des Beschwerdeführers, zu den Geburtsdaten der Ehefrau und zu den besonderen Merkmalen der Ehefrau. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK verletzt worden. Die Heiratsurkunde wurde der Beschwerde angeschlossen.

Am 17.02.2020 erließ die ÖB Skopje eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.12.2019 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründet wurde ausgeführt, dass für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar sei, wie einen Kommunikation zwischen den Eheleuten möglich sein solle, obwohl diese keine gemeinsame Sprache sprechen würden. Die Ehefrau habe bei ihrer Einvernahme eine Dolmetscherin für die deutsche Sprache benötigt. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sei Jugoslawisch keine Sprache. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Albanisch und Deutsch zu können. Die Ehefrau habe ausgeführt, Ungarisch, Kroatisch und Rumänisch zu sprechen und Deutsch zu lernen. Es sei richtig, dass die jugoslawische Sprache - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - die mazedonische, serbokroatische und slowenische Sprache umfasse, da es sich bei diesen um südslawische Sprachen handle. Bei Albanisch handle es sich nicht um eine slawische Sprache. Dass Albanisch und Kroatisch eine gemeinsame Wurzel aufweisen würden, sei daher nicht zutreffend. Dass sich die Eheleute auf diese Weise verständigen würden sei daher schlicht unmöglich. Dies sei ein Indiz für die Täuschungsbereitschaft des Beschwerdeführers und werfe die Frage auf, wie das Ehepaar miteinander kommuniziere und wie es zu einer Beziehung - der eine gemeinsame Sprache naturgemäß zugrunde liege - gekommen sei; es wurde auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen. Auch die Angaben betreffend das erste persönliche Treffen seien unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er seine Ehefrau über Facebook kennen gelernt habe. Er könne sich nicht mehr erklären, wie es zur Freundschaftsanfrage gekommen sei. Er wisse auch nicht, wer der gemeinsame Freund sei, der den Kontakt hergestellt haben soll. Die Ehefrau habe sich vom 10.01.2019 bis 14.01.2019 im Kosovo aufgehalten. Das Paar habe sich beim ersten persönlichen Treffen sofort ineinander verliebt. Nach dem dritten Treffen sei es in einem Hotel zum Geschlechtsverkehr gekommen. Nach diesen drei Tagen habe der Beschwerdeführer seiner Frau am Telefon einen Heiratsantrag gemacht. Die Eheschließung habe am 18.03.2019 stattgefunden. Sowohl in der Stellungnahme als auch in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer hingegen ausgeführt, dass der erste Geschlechtsverkehr am 08.03.2019 stattgefunden habe. Auch dass sich die Eheleute seit der Eheschließung nicht mehr gesehen hätten, sei ein weiteres Indiz dafür, dass weder ein Familienleben nach Art. 8 EMRK geführt worden sei, noch beabsichtigt sei, eines zu führen. Überdies habe der Beschwerdeführer in seiner Befragung die Geburtsdaten seiner Ehefrau nicht richtig angegeben. Auch hätten sie die Namen der Eltern und Geschwister des jeweils anderen nicht nennen können. Weiters seien die Angaben zur Schulbildung, den Trauzeugen, den Eheringen, der Hochzeitsfeier und der Wohnung des Beschwerdeführers widersprüchlich. Da weder der Beschwerdeführer noch die Ehefrau einen Ehering getragen hätten, würden begründete Zweifel an der Existenz der Eheringe aufkommen. Dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Stellungnahme und in der Beschwerde die jeweiligen Daten richtig wiedergegeben habe, vermöge nichts daran zu ändern, dass die Eheleute selbst dazu nicht in der Lage gewesen seien.

In diesem Zusammenhang wurde auf ein Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2019, Zl. W239 2209590-1/5E verwiesen, wonach, angelehnt an eine Entscheidung des VwGH, die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Wahrnehmung einer Scheinehe nicht entgegenstehe, sondern nur bedeute, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimme. Bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs. 1 FPG in Betracht, weil aufgrund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sein könne. Aber auch die Versagung eines Visums sei auf dieser Basis zulässig. Daran könne auch auf Grundlage der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38 EG) kein Zweifel bestehen, würde doch deren Art. 35 vorsehen, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen können, die notwendig seien, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte "im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern."

Ergänzend wurde auch auf Art. 31 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie verwiesen.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 19.02.2020 fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Ergänzend wurde angemerkt, dass die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nun erstmals den Sachverhalt festgestellt habe. Darin werde ebenfalls ein materieller Verfahrensmangel erblickt, da die zuvor ergangene Entscheidung mangels konkreter Feststellungen nicht überprüfbar gewesen sei. Eine Kommunikation der Eheleute funktioniere sehr wohl. Auf die Stellungnahme vom 18.12.2019 wurde verwiesen.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.03.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.03.2020, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 10.10.2019 unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" bei der ÖB Skopje.

Der Beschwerdeführer ist seit 08.03.2019 mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet; diese lebt und arbeitet in Österreich. Er ist daher begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zur Eheschließung ergeben sich aus den im Akt der ÖB Skopje aufliegenden Unterlagen.

Dass die Eheschließung nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens erfolgt ist, sondern gegenständlich eine Aufenthaltsehe vorliegt, ergibt sich aus dem Inhalt der Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch die ÖB Skopje bzw. durch die Landespolizeidirektion.

Bezüglich der widersprüchlichen Angaben der beiden Eheleute sind folgende Überlegungen maßgeblich:

Für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe spricht zunächst bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine gemeinsame Sprache sprechen: Der Beschwerdeführer erklärte, Albanisch und etwas Deutsch zu sprechen. Seine Ehefrau spreche Ungarisch und Serbisch; wobei er sich bei Serbisch nicht ganz sicher sei. Sie spreche nicht Albanisch und nicht Slowakisch. Sie würden sich auf Deutsch unterhalten. Die Ehefrau gab an, neben Ungarisch und Kroatisch auch noch Rumänisch zu sprechen und gerade Deutsch zu lernen. Mit dem Beschwerdeführer würde sie auf Deutsch kommunizieren. Dazu ist auszuführen, dass die Ehefrau in ihrer Einvernahme einen Dolmetscher für die deutsche Sprache benötigte. Da die Ehefrau kein Albanisch spricht und der Beschwerdeführer nur Albanisch und etwas Deutsch spricht, ist nicht ersichtlich, wie ein tiefergehendes Gespräch zwischen beiden stattfinden kann. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Unterhaltung, die über oberflächliche Fragen hinausgeht bzw. ein umfassendes Kennenlernen, welches eine Voraussetzung für den Entschluss, eine Person zwecks Begründung eines Ehe- und Familienlebens zu ehelichen, darstellt, auf diese Art nicht möglich ist. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme und seiner Beschwerde, dass sich das Ehepaar auf "jugoslawisch" unterhalten würden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der ÖB Skopje zu verweisen. Bosnisch, Kroatisch, Serbisch und Montenegrinisch zählen zu den slawischen Sprachen. Albanisch hingegen ist keine slawische Sprache und keiner Sprachenfamilie eindeutig zuzuweisen.

Der Beurteilung der Behörde ist ferner nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass aufgrund der nicht vorhandenen sprachlichen Grundlage die geschilderten Vorgänge bei der Kontaktaufnahme (Kennenlernen über soziale Medien, persönliches Treffen) nicht glaubhaft erscheinen. Hierzu sei ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angab, das Paar habe sich im November 2018 über soziale Medien kennen gelernt; seine Frau führte wiederrum Juli 2018 an.

Darüber hinaus ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme weder das richtige Geburtsdatum noch das richtige Geburtsland seiner Ehefrau nannte. Auch gab er an, diese habe einige Zeit in Serbien gelebt, sei dort zur Mittelschule gegangen und habe gearbeitet. Die Ehefrau erwähnte einen Aufenthalt in Serbien nicht. Sie gab an, in Kroatien die Pflichtschule besucht zu haben.

Auch die Angaben zu den Familienangehörigen des jeweils andern Partners waren widersprüchlich. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Frau zwei Brüder und eine Schwester habe. Der Vater seiner Frau lebe in Serbien, die Mutter in Ungarn. Die Ehefrau führte hingegen aus, sie habe "nur" zwei Brüder. Ihre Eltern und Brüder würden alle in Serbien leben. Überdies konnte der Beschwerdeführer die Namen der Eltern und Geschwisters seiner Frau und seine Ehefrau nicht die Namen der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nennen, obwohl sie diese bei der Eheschließung im Kosovo kennen gelernt hat.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, er habe den Hochzeitsantrag am Telefon gestellt. Im Widerspruch dazu führte seine Ehefrau aus, sie habe dem Beschwerdeführer am Telefon den Antrag gemacht. Auch die Angaben betreffend den ersten Geschlechtsverkehr waren widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer in seiner Befragung an, dieser hätte nach dem dritten Treffen während des ersten Aufenthaltes seiner Frau im Kosovo im Hotel stattgefunden. Seine Ehefrau führte diesbezüglich aus, der ersten Geschlechtsverkehr habe nach der Hochzeit stattgefunden - dies wurde auch später in der Stellungnahme und der Beschwerde angegeben.

Überdies gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme durch die ÖB Skopje an, einen vergoldeten Ehering ohne Gravur zu haben; er trug diesen nicht bei seiner Einvernahme. Seine Ehefrau habe einen Goldring mit einem Schmuckstein. Die Ehefrau führte hingegen aus, sie habe einen schlichten goldenen Ehering ohne Schmuckstein. In der Stellungnahme und der Beschwerde führte der Beschwerdeführer wiederrum an, die Eheringe seien silberfarben. Bei den Eheringen handelt es sich um ein zentrales Element der Eheschließung bzw. der Ehe. Auch gaben beide Ehepartner an, den Ehering zu tragen. Unter diesen Umständen sind die widersprüchlichen Angaben über die Eigenschaft der Ringe nicht nachvollziehbar.

Ebenso kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese in den Angaben der Eheleute, den Namen des besten Freundes/der besten Freundin des jeweils anderen nicht wiedergeben zu können, Indizien für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe erblickt.

Auch die Angaben zur Ausbildung des Beschwerdeführers waren nicht gleich. Dieser gab an, eine Mittelschule besucht zu haben. Seine Ehefrau führte dazu befragt aus, dass sie dazu keine Angaben machen könne.

Betreffend die Hochzeitsfeier gab der Beschwerdeführer an, dass diese in seiner Wohnung stattgefunden habe. Es seien 8 Personen (das Brautpaar, die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Onkel und zwei Cousins) anwesend gewesen. Von der Familie seiner Ehefrau sei niemand anwesend gewesen. Es hätte Softdrinks zu trinken und Hähnchenbrust, Salate und gegrillte Paprika zu essen gegeben. Auch die Ehefrau führte aus, dass die Feier in der Wohnung des Beschwerdeführers stattgefunden habe und rund 8-10 Personen anwesend gewesen seien. Von ihrer Familie sei niemand anwesend gewesen. Es hätte Wein, Cola und sonstige Säfte sowie gebackenes Hühnchen, Suppe und Lammgulasch gegeben. In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer wiederrum aus, sie hätten Suppe, Hühnerfleisch, Reis, Gulasch, Torte, Rotwein, Cola und Red Bull gehabt.

Weiters waren die Angaben des Paares betreffend die Trauzeugen widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern seien seine und zwei Standesbeamte seien die Trauzeugen seine Ehefrau gewesen. Seine Ehefrau gab dazu im Widerspruch an, die Tante des Beschwerdeführers und deren Mann seien die Trauzeugen des Beschwerdeführers gewesen. Ihre Trauzeugen seien ihr unbekannte Personen gewesen; sie denke diese seien eingesprungen und es könnte sich eventuell um Nachbarn gehandelt haben. Auch diese Ausführungen werden als Indizien für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe gesehen.

Auch die Tatsache, dass sich das Ehepaar seit der Eheschließung im März 2019 - nunmehr seit einem Jahr - nicht mehr gesehen hat bzw. die Ehefrau diesen im Kosovo nicht besucht hat, spricht gegen die Absicht, eine Ehe im Sinne einer umfassenden Gemeinschaft zu führen. Bei einer ernsthaften Beziehung kann durchaus davon ausgegangen werden, dass man sich um mehrere persönliche Treffen - seien sie auch nur von kurzer Dauer - bemüht.

Die belangte Behörde wies sowohl in der Aufforderung zur Stellungnahme als auch im Bescheid auf konkrete Widersprüche der Eheleute hin. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe sich nicht mit seinen Ausführungen in seiner Stellungnahme auseinandergesetzt, ist auszuführen, dass dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde eine diesbezügliche Auseinandersetzung jedoch ausdrücklich zu entnehmen ist (vgl. etwa Seite 3f). Betreffend die in der Stellungnahme und der Beschwerde angegeben richtigen Geburtsdaten der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren besondere Merkmale ist auszuführen, dass dies nichts daran zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer diese Angaben in seiner Befragung nicht richtig angeben konnte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eheleute keine gemeinsame Sprache sprechen, sodass eine Konversation lediglich auf einfachstem Niveau bzw. nur unter Verwendung von Hilfsmitteln möglich ist und dass ihre (oben näher ausgeführten) Angaben widersprüchlich waren und diese Widersprüche auch nicht ausgeräumt werden konnten. Es besteht daher kein Zweifel an der Beurteilung der ÖB Skopje, wonach gegenständlich eine Aufenthaltsehe vorliegt.

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dem Bescheid der ÖB Skopje der maßgebliche Sachverhalt, die Beweiswürdigung, weshalb welche Feststellungen zugrunde gelegt werden, und auch eine rechtliche Beurteilung nicht zu entnehme sei, ist Folgendes auszuführen:

Am Bescheidcharakter der vorliegenden behördlichen Erledigung besteht nach Ansicht des BVwG kein Zweifel. Insbesondere entspricht er den Anforderungen des § 58 iVm § 18 Abs. 4 AVG, wonach jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist, den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung sowie die Begründung, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, zu enthalten hat. Dass Bescheide darüber hinaus - wie dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt - ausdrückliche Feststellungen und eine rechtliche Beurteilung - etwa wie Erkenntnisse des BVwG - enthalten müssten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Ergänzend darf auch darauf hingewiesen werden, dass im vorliegenden Fall entgegen der Bestimmung des § 11a Abs. 1 FPG und der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache angeschlossen wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086 und, auf dieses Erkenntnis Bezug nehmend, in seinem Erkenntnis vom 02.08.2018, Ra 2017/19/0599, eingehend mit der Anordnung des § 11a Abs. 1 FPG, wonach ein Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen habe, auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, die den Anforderungen des § 11a Abs. 1 FPG nicht entspreche, an einem Formgebrechen leide. Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen eines solchen Mangels komme erst nach einem Verbesserungsauftrag in Betracht. Mit Verweis auf § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG wurde weiter ausgeführt, dass sich ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag nicht in der Verwendung der verba legalia (Verweis auf eine allgemeine Verpflichtung der Vorlage sämtlicher Unterlagen samt Übersetzung) erschöpfen dürfe, sondern konkret darauf hinzuweisen zu sei, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen seien.

Die ÖB Skopje hat es im vorliegenden Fall unterlassen, einen Mängelverbesserungsauftrag iSd oben genannten Rechtsprechung des VwGH zu erteilen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:

Gemäß § 9 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist

"begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;"

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Begünstigte Drittstaatsangehörige

§ 15b (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.

(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2. "Familienangehöriger"

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.

Artikel 3

Berechtigte

(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.

Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Person.

Artikel 5

Recht auf Einreise

(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise. Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.

(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.

(3) ...

Artikel 6

Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten

(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Artikel 7

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.

(3) ...

KAPITEL VI

Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit

Artikel 27

Allgemeine Grundsätze

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.

Artikel 31

Verfahrensgarantien

[ ... ]

(4) Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen verbieten, sich während des anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, dürfen ihn jedoch nicht daran hindern, sein Verfahren selbst zu führen, es sei denn, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit können durch sein persönliches Erscheinen ernsthaft gestört werden oder der Rechtsbehelf richtet sich gegen die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet.

Artikel 35

Rechtsmissbrauch

Die Mitgliedsstaaten können die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder betrug- wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Artikeln 30 und 31."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates und des Rates vom 13.07.2009 idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 (Visakodex) lauten wie folgt:

"Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthaltes, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthaltes gilt.

(4) Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.

5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

[...]

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

..."

Rechtsgrundlage für die gegenständliche Beurteilung ist primär die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates frei bewegen und aufhalten zu dürfen (Freizügigkeitsrichtlinie), deren Regelungen durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51-56 NAG umgesetzt wurden und welche gemäß Beschluss der Kommission K (2010) 1620 endgültig vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erstellten Visa als "lex specialis" in Bezug auf den Visakodex anzusehen ist.

Laut EuGH C-84/12 vom 19.12.2013 sind Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 07.04.2011, 2011/22/0005, und vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005, festgehalten, dass einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrech

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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