TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/11 W217 2167302-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2020
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Entscheidungsdatum

11.03.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W217 2167295-1/19E

W217 2167300-1/19E

W217 2167297-1/18E

W217 2167302-1/18E

W217 2167299-1/18E

W217 2192447-1/11E

Gekürzte Ausfertigung der am 24.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisse

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 4.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 5.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, und 6.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 26.07.2017, Zl. XXXX , 2.) vom 26.07.2017, Zl. XXXX , 3.) vom 26.07.2017, Zl. XXXX , 4.) vom 26.07.2017, Zl. XXXX , 5.) vom 26.07.2017, Zl. XXXX , und 6.) vom 29.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

l. Den Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 2.)

XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 4.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 5.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, und 6.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1.) XXXX , gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005, 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , und

6.) XXXX , gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG 2005 im Familienverfahren der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Il. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX ,

2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , und 6.) XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da weder die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt haben.

Schlagworte

Asylberechtigter, Asylgewährung, Familienverfahren,
Flüchtlingseigenschaft, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W217.2167302.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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