Entscheidungsdatum
13.03.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G305 2229159-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Steiermark, vom XXXX.01.2020, VSNR: XXXX, erhobene Beschwerde der XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX.01.2020, VSNR: XXXX stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. iVm. §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1966), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. hinsichtlich XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF)
1. die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 mit EUR 1.469,57 und
die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 mit EUR 1.469,57 fest
und sprach aus, dass
2. die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von EUR 271,87 und
einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von EUR 112,42 zu leisten.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem 02.05.2008 die Gewerbeberechtigungen XXXX innegehabt hätte bzw. innehabe. Der sie betreffende Einkommensteuerbescheid vom 14.06.2019 für das Jahr 2017 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 15.637,78 auf. Im Jahr 2017 seien ihr Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 1.997,04 vorgeschrieben worden. Am 26.10.2019 habe ihr die SVS eine Erklärung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 übermittelt und sei ihr mit selbem Datum mitgeteilt worden, dass es für das Jahr 2017 zu einer Nachbelastung in Höhe von EUR 2.614,44 kommen werde.
2. Gegen diesen Bescheid erhob sie am 05.02.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit dem Antrag verband, dass die Beschwerde aufgehoben bzw. im Sinne ihrer Beschwerde abgeändert werden möge bzw. dass dieser stattgegeben werden möge.
Begründend führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen bezüglich Erhebung der Einkünfte gemäß dem Einkommensteuerbescheid für 2017 und die dort festgestellten Einkünfte nicht bestritten würden. Auch würden die Prozentsätze der einzelnen Sparten wie KV und PV nicht bestritten. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien richtig mi EUR 15.637,00 festgestellt worden, was nicht bestritten werde. Diese würden die Beitragsgrundlagen bilden und nicht EUR 17.634,82. Nach richtiger Beitragsrechnung wären dann EUR 575,88 für PV und KV nachzuzahlen (wenn man die Nachbelastung von 2014 hinzurechne); ohne diese wären EUR 2.040,48 nachzuzahlen, nicht wie in der Verständigung EUR 2.614,44.
3. Am 03.03.2020 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX.01.2020 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin hatte bzw. hat in den Zeiträumen vom 01.10.2003 bis 16.07.2008 und ab dem 02.05.2008 die Gewerbeberechtigungen XXXX inne.
1.2. Auf Grund der von der für die BF zuständigen Abgabenbehörde der belangten Behörde am 14.06.2019 elektronisch übermittelten (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 steht fest, dass sie in diesem Zeitraum Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 15.637,78 erzielte.
Die in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, deren Höhe zwischen den Parteien des Verfahrens ausdrücklich außer Streit steht, lagen über dem für das Jahr 2017 maßgeblichen Versicherungsgrenzen.
1.3. Der BF wurden im Jahr 2017 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 1.997,04 vorgeschrieben.
1.4. Am 26.10.2019 übermittelte ihr die belangte Behörde eine Erklärung über die endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 und teilte ihr mit demselben Datum mit, dass es für das Jahr 2017 zu einer Nachbelastung in Höhe von EUR 2.614,44 kommen werde.
1.5. Die für das Kalenderjahr 2017 gültige Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG ermittelt sich wie folgt:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 15.637,78
und Hinzurechnung der im Jahr 2017 vorgeschriebenen Beiträge EUR 1.997,04
Beitragsgrundlage für 2017 gesamt EUR 17.634,82
Die auf 12 Monate umgelegte monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ermittelt sich wie folgt: EUR 17.634,82 : 12 = EUR 1.469,57.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Die auf den gegenständlichen Anlassfall anzuwendende, hier auszugsweise wiedergegebene, für die Bemessung der Beitragsgrundlagen relevante Bestimmung des § 25 GSVG lautete in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung idF. des SRÄG 2015 wie folgt:
"Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
[...]"
Gemäß § 25 Abs. 4 GSVG beträgt die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
Aus § 25 Abs. 5 GSVG ergibt sich, dass die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten darf, wobei als Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag ist.
Gemäß § 25 Abs. 6 tritt die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
Im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 hatte die auf den gegenständlichen Anlassfall anzuwendende Bestimmung des § 27 GSVG nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:
"Beiträge zur Pflichtversicherung
§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,
2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.
[...]"
3.2.2. Die laufende Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge nach GSVG erfolgt auf der Grundlage der gemäß § 25a gebildeten vorläufigen Beitragsgrundlage. Sobald die hiefür notwendigen Nachweise (Einkommensteuerbescheid der zuständigen Abgabenbehörde, der der SVS gemäß § 229a Abs. 2 GSVG zu übermitteln ist) vorliegen, tritt gemäß § 25 Abs. 6 die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage (Pflug in Sonntag, GSVG, 4. Aufl., Rz. 37 zu § 25 GSVG).
Bei der Beitragsgrundlage nach GSVG handelt es sich um eine monatliche Beitragsgrundlage, für deren Ermittlung die kalenderjährlichen Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen sind, in denen diese Tätigkeit ausgeübt wurde (§ 25 Abs. 1); zu diesem gemäß Abs. 1 ermittelten Betrag sind gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 die vom Versicherungsbeiträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung zu addieren und kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur darauf an, dass die Beiträge im betreffenden Jahr tatsächlich vorgeschrieben wurden (siehe dazu auch VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0303, vom 23.02.2000, Zl. 99/08/0152 et al.).
Anlassbezogen wurden der BF von der SVS im Kalenderjahr 2017 Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach GSVG in Höhe von insgesamt EUR 1.997,04 vorgeschrieben. Da es jedoch nicht darauf ankommt, in welchem Ausmaß im betreffenden Kalenderjahr Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, kann eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der BF zu tatsächlich im Jahr 2017 entrichteten Beiträgen dahingestellt bleiben. Auch kommt es nicht darauf an, ob sie die vorgeschriebenen Beiträge als Betriebsausgabe geltend gemacht hat oder nicht (VwGH vom 08.9.2010, Zl. 2010/08/0032).
Die Hinzurechnung der vorgeschriebenen Beiträge zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung nach GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage wurde durch die 19. Novelle zum GSVG eingeführt und sollte damit eine Angleichung an die Beitragsgrundlage nach dem ASVG erreicht werden. Die Beitragsgrundlage nach dem ASVG enthält zudem die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung (Pflug in Sonntag, GSVG, 4. Aufl., Rz. 11 zu § 25 GSVG).
Dass es durch die Hinzurechnung auch zu außertourlichen Belastungen, etwa dann kommen kann, wenn auf Grund einer annähernd gleichzeitigen Übermittlung von Einkommensteuerbescheiden aus vergangenen Jahren in einem Kalenderjahr eine Beitragsnachbelastung für mehrere Jahre erfolgt, ist dem Verwaltungsgerichtshof bewusst und hat dieser dazu ausgesprochen, dass sich solche Inkongruenzen über einen längeren Zeitraum ausgleichen würden und die Regelung des § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG nicht verfassungswidrig wäre (VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2010/08/0032).
Die belangte Behörde hat bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 daher zu Recht auf die in diesen Jahren hinsichtlich der Einkunftsart und der Höhe unbestritten gebliebenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß dem Einkommensteuerbescheid der Abgabenbehörde vom 14.06.2019 abgestellt.
Die Einwendungen der BF gegen die Art der Ermittlung der Beitragsgrundlage gehen daher ins Leere.
3.2.3. Gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 GSVG hatten die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 GSVG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2017 bis 31.12.2017) für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 war durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 2 Z 1 GSVG) aufzubringen.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum belief sich der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung auf 7,65 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 1 Z 1 GSVG).
Die belangte Behörde hat den monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung mit EUR 271,87 festgestellt.
Die Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 wurde mit EUR 17.634,82 angenommen, die sich aus den von der BF in diesem Zeitraum erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 15.637,78 unter Hinzurechnung der für diesen Zeitraum vorgeschriebenen GSVG-Beiträge in Höhe von 1.997,04 zusammensetzt. Die monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2017 ermittelt sich wie folgt: EUR 17.634,82 : 12 = 1.469,57
Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung für das Jahr 2017 in Höhe von EUR 271,87 ergibt sich aus 18,5 % der monatlichen Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.469,57. Da auf diesen für das Jahr 2017 monatlich vorzuschreibenden Beitrag zur Pensionsversicherung nach GSVG in Höhe von EUR 271,87 von der SVS monatliche Beiträge in Höhe von EUR 133,85 vorgeschrieben wurden, ergibt sich ein monatlicher (zur Vorschreibung zu gelangender) Differenzbetrag in Höhe von EUR 138,02.
Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung für das Jahr 2017 in Höhe von EUR 112,42 ergibt sich aus 7,65% aus der monatlichen Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.469,57. Da auf diesen für das Jahr 2017 monatlich vorzuschreibenden Beitrag zur Krankenversicherung nach GSVG in Höhe von EUR 112,42 von der SVS monatliche Beiträge in Höhe von EUR 32,57 vorgeschrieben wurden, ergibt sich ein monatlicher (zur Vorschreibung zu gelangender) Differenzbetrag in Höhe von EUR 79,85.
Die anlassbezogene Überprüfung der im angefochtenen Bescheid festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG und der von der belangten Behörde ermittelten monatlichen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung hat gezeigt, dass die Behörde dabei gesetzeskonform vorgegangen ist.
Diese Gesetzeskonformität der Beitragsgrundlagen- und Beitragsermittlung durch die belangte Behörde vermochte die BF mit ihrem unbsubstantiiert gebliebenen Beschwerdevorbringen nicht zu erschüttern.
3.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3 Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.
Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Berechnung, Krankenversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2229159.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020